Viele von uns ärgern sich über die rasant steigenden Rechnungen der Schornsteinfeger. So könnte man sich vielleicht mit einer Steigerung von 1 bis 2 Prozent anfreunden, jedoch kennen manche Schornsteinfeger kein Halten mehr und schlagen 10, 15 oder noch mehr Prozent oben drauf.
Wie kam es dazu?2009 wurde eine bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) verabschiedet, in der für jeden Arbeitsvorgang eine Anzahl von Arbeitswerten (AW) festgelegt wurde.
So gab es z.B. für Kehrarbeiten an senkrechten Teilen für jeden vollen und angefangenen Meter folgende Anzahl: 0,3
Außerdem gab es einen zweiten Faktor, die Gebühr für einen Arbeitswert. Sie lag damals bei 1,01 € in Westdeutschland
Gebühr Arbeitswert West-Deutschland: 1,01 € + Umsatzsteuer (USt)
Gebühr Arbeitswert Ost-Deutschland: 0,92 € + Umsatzsteuer (USt)
Beispielrechnung für Westdeutschland: Euer Kamin ist 6m hoch
6m x 0,3 AW x 1,01 € x 1,19 USt = 2,16 €
Für diesen Posten (Kaminkehrung) hättet ihr inklusive Umsatzsteuer 2,16 € zahlen müssen.
In der KÜO von 2009 in der Anlage 3 gab es für jeden möglichen Arbeitsvorgang (Kehren, Begehungsgebühr, Feuerstättenschau, Emissionsmessung, ...) eine Anzahl von Arbeitswerten.
In der Bundes-KÜO von 2013 fielen die Festlegungen für das Kehren und Messen weg. Die Gebühren für die Feuerstättenschau blieben.
Die Gebühr für den Arbeitswert wurde auf 1,05 € erhöht.
Man erhoffte sich durch die Freigabe der Kehrung und Messung eine erhöhte Konkurrenz durch freie Schornsteinfeger und damit eine Verringerung der Gebühren für uns.
Dies war leider, wie wir heute wissen, eine Fehleinschätzung und muss korrigiert werden. Was wir tun können und was nicht, schreibe ich in einem zweiten Beitrag.
BerechnungIhr nehmt eine Rechnung aus den Jahren 2010 bis 2012 bei der die gleichen Messungen wie in diesem Jahr durchgeführt wurden.
Dazu schaut ihr in euren Feuerstättenbescheid von damals. Steht dort jeweils nur ein Monat, z.B. Juli, sind die Messungen jedes Jahr gleich und ihr könnt eine beliebige Rechnung aus diesem Zeitraum nehmen.
Häufig gibt es jedoch Messungen, die nur alle zwei oder drei Jahre durchgeführt werden.
Steht z.B. bei Öl-Heizkessel, Juli 2012 und die Messung muss alle zwei Jahre wiederholt werden, wäre dies die richtige Rechnung für 2020.
Wie oft wann, was gemacht werden muss, findet ihr in der Feuerstättenschau.
Hinweise dazu in der Anlage 1 der KÜO.
Ihr nehmt nun den Gesamtbetrag aus der damaligen Rechnung (ohne Umsatzsteuer/Mehrwehrsteuer),
teilt ihn durch den damals gültigen Arbeitswert (1,01 € für Westdeutschland, 0,92 € für Ostdeutschland),
multipliziert ihn mit dem heute gültigen Arbeitswert (1,05 €) und
multipliziert diesen Wert mit 1,19 wegen der 19% Umsatzsteuer.
Beispiel für Westdeutschland
Rechnung aus 2012:
Summe: 49,12
19% MWSt: 9,33
Gesamt: 58,45
Rechnung für 2020
49,12 € / 1,01 AW (alt) x 1,05 AW (neu) x 1,19 USt = 60,77 €
Dabei dürfte die Rechnung für 2020 in diesem Fall nur 60,77 € betragen.
Dieser Betrag müsste gezahlt werden, wenn die KÜO von 2009 noch gelten würde.
Wenn ihr obige Rechnung für euren Fall durchrechnet, habt ihr eine gute Vorstellung, wie hoch die diesjährige Rechnung nur sein dürfte. Wohlgemerkt, wäre dies der Betrag, wenn die KÜO von 2009 noch gelten würde.
Ich kann mir gut vorstellen, dass bei einigen von euch Preissteigerungen von 20%, 30% oder noch mehr rauskommen werden.
Ich habe die KÜO von 2009 angehängt. Sie ist sonst kaum noch im Internet zu finden. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Dort sind in der Anlage 3 alle Arbeitswerte für die einzelnen Tätigkeiten zu finden. Wer keine alte Rechnung von 2010 bis 2012 hat, könnte sich damit seinen persönlichen Gesamtarbeitswert zusammenrechnen.