... wurde auch eine Beratung für Betreiber von Holz-Kaminöfen (nach 1. BImSchV) durchgeführt.
Eine entsprechende Position habe ich auch in der Neufassung der KÜO (07.2011) nicht gefunden. Der Verordnungstext nebst Gebührenverzeichnis kann z.B. via
www.juris.de heruntergeladen werden. Vielleicht habe auch ich ja etwas übersehen.
Im Zweifelsfall aber einfach beim Rechnungsersteller nachfragen. Wenn die Rechtsgrundlage (Positionsnummer nach Anlage zur KÜO) nicht angegeben wurde, muss diese nachgeliefert werden.
In diesem Zusammenhang sollte jeder, der sich nicht PFLICHT-beraten lassen will, nur empfehlen, bei entsprechenden Ansätzen des Fegers SOFORT ZU WIDERSPRECHEN und ggf. den Fegerbesuch zu beenden (oder als Betreiber den Raum zu verlassen und nur einen Bekannten als "Aufsicht" des Fegers zu bestimmen). Ohne "Beratung" auch keine "Gebühr". Und es dürfte juristisch schon sehr interessant werden, wie der "Gesetzgeber" gegen den Willen des Betreibers eine PFLICHT-Beratung durchsetzen will. Soll vielleicht die Polizei kommen und den Betreiber festhalten, damit er den Ausführungen eines HANDWERKERS zuhören muss? Man kann derartigen gesetzgeberischen Unsinn nur deutlich machen, wenn man den Vorgang ad absurdum führt. Wäre doch ein tolles Pressefoto: Kaminbetreiber mit Handschellen am Kamin gefesselt und davor steht der schwarze Mann und hält seinen PFLICHT-Vortrag.