Autor Thema: Schornsteinfeger(un)wesen: Abgaswegüberprüfung verstößt gegen das Grundgesetz!  (Gelesen 36212 mal)

simba2003hobby

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Hallo "Schornsteinfegerfreunde"!

Abgasweg ist, gemäß der Begriffsbestimmung der Nr. 6 der Anlage 4 zu § 7 KÜO, die Strecke, die die Abgase vom Abgasstutzen des Heizkessels, bis zur Schornsteinmündung zurücklegen.

Bei konventionellen Feuerstätten, wie z.B. Öl-Heizkesseln, strömen die Abgase durch das Verbindungsstück in den Schornstein. Das Verbindungsstück, ist lose am Abgasstutzen des Heizkessels aufgesteckt und endet, lose eingesteckt, im Schornstein. Im Verbindungsstück ist eine Messöffniung, die durch eine Klappe verschlossen werden kann.

Da das Verbindungsstück, jeweils nur lose eingesteckt ist und zusätzlich noch eine Messöffnung enthält, ist das Verbindungsstück nicht gasdicht. Außerdem kann sich, im Verbindungsstück, Ruß ablagern. Dies kann zu Bränden führen. Da das Verbindungsstück nicht gasdicht ist, kann außerdem Kohlenstoffmonoxid (CO) in den Aufstellungsraum gelangen. Die KÜO sieht deshalb vor, daß dieser Abgasweg durch den Schornsteinfeger (SF) zu kehren/überprüfen ist und dagegen ist auch nichts einzuwenden.

Anders, sieht dies bei modernen Brennwertkesseln aus:

Bei Brennwertkesseln kommt, ein Luft-Abgas-System gemäß der Begriffsbestimmung der Nr. 14 der Anlage 4 zu § 7 KÜO zum Einsatz.  Bei diesem Zweirohr-System, wird die Verbrennungsluft dem Brenner über das Zuluftrohr aus dem Freien zugeführt und das Abgas, über die Abgasleitung, die im Inneren des Zuluftrohres durch das Zuluftrohr verläuft, ins Freie geblasen.

Das Zuluftrohr ist, auf der einen Seite, gasdicht in die Außenwand eingemauert und auf der anderen Seite, gasdicht in den  AZ-Bogen des Kessels eingesteckt. Die Zuluft wird, vom Brenner über das Zuluftrohr angesaugt und die Abgase werden mit Überdruck in die Abgasleitung ins Freie geblasen.

Da das ganze System, in sich gasdicht geschlossen ist, kann auch kein Abgas, in Gefahr drohender Menge, in den Aufstellungsraum austreten, was der Gesetzgeber auch, bei den Begriffsbestimmungen in der Nr. 20 der Anlage 4 zu § 7 KÜO, ausdrücklich bestätigt.

Bei diesem System kann nichts brennen, weil während des Betriebes pro Stunde ca. 1,8 Liter Kondensat in die Abgasleitung geblasen wird, sodaß die Abgasleitung innen naß wie ein Abwasserrohr ist. Die Abgasleitung reinigt sich dadurch selbsttätig und eine Reinigung durch den Schornsteinfeger ist überflüssig.

Trotzdem. verlangen die Schornsteinfeger Deutschlands, von den Betreibern solcher modernen Brennwertkessel,  eine „Abgaswegüberprüfung“.

Für Heizkessel für feste Brennstoffe, Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke, Etagenheizungen für feste oder flüssige Brennstoffe, hat der Gesetzgeber, die „Abgaswegüberprüfung“ durch Schornsteinfeger ausdrücklich ausgeschlossen.

Für offene Kamine, Kaminöfen und Kachelöfen, genügt zum Betrieb die Vorlage der Typ-Prüfung des Herstellers. Alle 3,5 Jahre kontrolliert der bBSF bei der Feuerstättenschau die Bescheinigung des Herstellers und die Feuerstätten dürfen weitere 3,5 Jahre betrieben werden.  Es gibt für diese Feuerstätten keine „Abgaswegüberprüfung“ durch SF.

Die SF übersehen, daß diese Ungleichbehandlung gegenüber modernen Feuerungsanlagen (z.B. Brennwertheizkessel mit angeschlossenem Blaubrenner oder Brennwertgasthermen), gegen das Grundgesetz verstößt.

Da, wo es wirklich gefährlich für Menschen ist, nämlich bei offenen Kaminen, Kaminöfen, Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen und Heizungsherden, gibt es keine „Abgaswegüberprüfung“ durch einen Schornsteinfeger, wohl aber, bei den Anlagen, bei denen nachweislich keine Menschen gefährdet werden können, schon.

Das ist ein Witz - allerdings ein schlechter!

MfG

simba2003hobby

Tseng

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Verzeihen Sie, aber da ist sehr vieles schlichtweg falsch... Ich versuche es mal Chronologisch aufzudecken.

Zuerst, beginnt der Abgasweg sobald die Flamme endet... Abgase können auch vor dem Beginn der Abgasleitung "entweichen" und dies wird auch geprüft.

Die Abgasleitung einer "konventionellen" Heizung (Egal ob Öl oder Gas, geschweige den Holz) kann "lose eingesteckt" sein, muss nicht, oft genug sind diese eingemauert, und/oder festgeschraubt.

Ja, so eine Abgasleitung ist nicht Gasdicht, muss Sie auch nicht sein, jedoch verhindert der allgegenwärtige Unterdruck innerhalb der Abgasleitung, ein austreten vom Abgas, außer ein vorhandenes Gebläse ist zu stark eingestellt, aber dies ist ein anderes Thema.

An Brennwertkesseln/Thermen kommt nicht zwingend ein "Luft-Abgas-System" zum tragen, oft genug sind diese Raumluftabhängig, entsprechend nur ein Rohr.
Dass entsprechende System eingemauert sind ist auch eher selten, meistens werden diese in die Wand eingelassen, und dann zugeschmiert, oder eine Rigips Platte davor gedübelt, wenn überhaupt.

Über Schwachstellen im System (Stichwort Dichtung) können sehr wohl am Ende Abgase in den Aufstellraum eindringen, Chancen sind viel niedriger als bei "konventionellen Heizungen", weshalb die Prüfintervalle auch drastisch reduziert wurden (2/3/5 Jahre)

Die von Ihnen gerne erwähnten 1,8 Liter sind wohl der Optimale Fall, wäre dies die Regel, gäbe es keine leeren Siphon's, nebenbei sind sehr viele Anlagen falsch eingestellt, wodurch diese selten bis niemals im Brennwertbereich laufen, dafür müsste man nämlich die Werkseinstellung an die Gegebenheiten vor Ort anpassen, und auch entsprechend einenn hydraulischen Abgleich machen.
Die "Selbstreinigung" funktioniert auch nur bei richtigem Gefällt, und auch nur dann wenn die Anlage nicht rußt, kein Vogel im Bogen liegt, oder ein Eichhörnchen diese Abgasanlage als sein "Lager" erkoren hat...

Und nochmal, wieso denken Sie dass bei einer Etagenheizung für Flüssige Brennstoffe die Abgasleitung nicht vom Schornsteinfeger überprüft wird?
Ebenso werden bei "Heizkesseln" die Rauchrohre nachgeschaut...

Und nochmal, bei Offenen Kaminen und Kachelöfen werden die Rauchrohre nachgeschaut, weil diese meist nicht frei Verlaufend sind... Wobei bei einem Kachelofen eher ein Ofenbauer vorbeischaut, weil man dies mit "Haushaltsüblichen Mitteln" nicht bearbeiten kann

Und wieso machen Sie zu ein und demselben Thema immer wieder ein neues auf?

simba2003hobby

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Hallo Tseng,

der Abgasweg beginnt, nach KÜO nicht da, wo die Flamme endet. Wo die Flamme endet, beginnt, gemäß KÜO, der "Heizgasweg". Ich verweise auf Anlage 4 zu § 7 KÜO Nr. 13. 

Es geht, in meinem Beitrag, um raumluftunabhängige Öl-Brennwertkessel mit angeschlossenem Blaubrenner und  Luft-Abgas-System. Bei diesen Anlagen, herrscht ein statischer Überdruck und kein Unterdruck. Ich verweise auf Anlage 4 zu § 7 Nr. 14 und 20 KÜO.

Ein Blaubrenner rußt nicht, wenn doch, setzt sich der Wärmetauscher zu und die Abgastemperatur steigt. Bei 120°C Abgastemperatur, stellt die Steuerung den Brenner automatisch ab. Wenn dieser Fall eintritt, ist kein Schornsteinfeger gefragt, sondern ein Fachmann.

Bei meinem Brenner haben, sowohl Schornsteinfegermeister, als auch sein Geselle, unabhängig voneinader mit dem Brustton der Überzeugung erklärt, daß der Brenner defekt sei. Ich mußte sie dann aufklären, daß dem nicht so ist, sondern daß die schwankenden Drehzahlen für einen modulierenden Brenner normal sind. Soviel zu "Fachmann Schornsteinfeger".

Der Schornsteinfeger mißt CO, im angeführten Beispiel, nicht alle 2, 3 oder 5 Jahre, sondern will jährlich/zweijährlich messen. Das verstößt gegen die 1. BImSchV, wie an anderer Stelle bereits bewiesen.

Bevor ein Vogel, in die kleine Öffnung (Innendurchmesser ca, 7,5 cm) der Abgasleitung fällt, habe ich einen 6er im Lotto. Halten Sie doch einmal den Auspuff Ihres Autos zu und warten Sie dann darauf, was passiert.

Beim Prüfungstermin meiner Feuerungsanlage, hat der Schornsteinfeger die Abgasanlage keines Blickes gewürdigt, die Überprüfung aber bescheinigt und berechnet. Das ist Betrug!

Ich schlage vor, Sie beenden Ihre "Märchenstunde" und wenden sich Ihrer eigentlichen Arbeit zu (siehe oben, meine Ausführungen zu Kaminbrand).

Ich werde, zu dem Thema "Schornsteinfeger(un)wesen", noch weitere Beiträge bringen. Sie müssen diese Beiträge, wenn Sie damit nicht zurechtkommen, weder lesen, noch kommentieren.

Ich will Sie aber keineswegs davon abhalten, denn es macht ausgesprochen Spaß, den Schornsteinfegern ihre "eigenen" Gesetze wie einen Spiegel vorzuhalten und es hält die grauen Zellen auf Trab.

MfG

simba2003hobby

Tseng

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Und wer sagt dass der Heizgasweg nicht gleich Abgasweg sein kann?

Abgesehen davon, können Sie Ihre persönliche Rechtsauffassung hier gerne kund tun, jedoch brauchen Sie sich nicht wundern, wenn jemand kommt und dies richtig stellt.

Noch ist dies alles Harmlos, teuer wird es erst wenn man mit so etwas vor Gericht zieht.

Und bisher konnte mir auch niemals jemand erklären wie ein Schornsteinfeger in der Lage sein soll einen Kaminbrand zu verhindern, und Ihre Reaktion auf diese Frage zeigt nur, dass Sie es ebenfalls nicht können, und auch gar kein Interesse besitzen es zu wissen.

Während Sie versuchen hier eine "Rechtsberatung" zu geben, und Leute zu animieren "sich zu wehren" habe ich mehr Interesse daran die Leute aufzuklären, und sich die unnötigen Unkosten zu sparen.

Sollten Sie sich Ihrer Ansicht so sicher sein, suchen Sie sich doch einen Anwalt, und besprechen dies mit dem, dieser wird Ihnen dann sagen wie gut die Chancen vor Gericht stehen.

Im übrigen, Richter und Anwälte sind hier in diesem Forum ebenfalls unterwegs, und lesen sich Thesen, Begründungen und weiteres durch, und wenn dann schon keine Argumente kommen...

simba2003hobby

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Hallo Tseng,

Heizgasweg ist Heizgasweg und Abgasweg ist Abgasweg - das sage nicht ich, sondern die KÜO. Als Schornsteinfeger sollten Sie dies eigentlich wissen!

Es geht auch nicht um meine persönliche Rechtsauffassung, sondern darum, daß die bestehenden Gesetze von Schornsteinfegern so angewandt werden, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen sind. D.h. z.B., daß, bei neuen Öl-Feuerungsanlagen, fünfmal in den ersten zwölf Jahren CO-Messungen durchzuführen sind und nicht neunmal, wie dies Schornsteinfeger gerne hätten.

Bis dato, haben Sie aus meinen Beiträgen nichts "richtig gestellt", sondern die üblichen Schornsteinfegermärchen erzählt. Mein Vorschlag: wenden Sie sich Themen zu, die Sie beherrschen!

Ich gebe hier im Forum auch keine Rechtsberatung, sondern zeige lediglich auf, wie die Schornsteinfeger mit Gesetzen umgehen und hinterfrage die Notwendigkeit dieser Gesetze.

MfG

simba2003hobby

 

Lepo

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Schornsteinfeger(un)wesen
« Antwort #5 am: 25.09.18, 10:30 »
Zur Wiederholung hier  ich fand das

Weshalb lassen viele die Schornsteinfeger gewähren?

 

Es gibt zwei Gruppen von Hausbesitzern, denen der Besuch des Schornsteinfegers kein Dorn im Auge ist. Eine weitere Gruppe ist die der Ängstlichen, die sich mit ihrem Schornsteinfeger nicht anlegen möchten. Sie ertragen lieber dessen Aufsässigkeit, als eine kostspielige, wenn auch sinnlose, Beanstandung zu riskieren. Die sich noch in der Minderheit befindliche Gruppe derer, die den Schwindel durchschaut haben, wächst stetig an. Diese Gruppe wird den Schornsteinfegern zum Verhängnis. - Nun zu den beiden gefügigen Gruppen:

 

Die deutsche Obrigkeitsgläubigkeit ist den Schornsteinfegern von großem Nutzen. Ein Teil der Hausbesitzer zweifelt nicht an der Notwendigkeit der regelmäßigen Hausbesuche der Schornsteinfeger. Denn sie glauben, daß sich ein demokratischer Staat Unredlichkeit nicht leisten könne. Daß die kassierten Gebühren ohne Abstriche in die Taschen der Schornsteinfeger fließen, glauben sie nicht. Denn dafür sind die Gebühren zu hoch.

 

Die zweite Gruppe zweifelt zwar an der Notwendigkeit des regelmäßigen Kaminkehrens, akzeptiert aber die jährliche Emissionsmessung der Schornsteinfeger. Das sind die Rechner, denen ihr Schornsteinfeger die ersparten Kosten eines Wartungsvertrages schmackhaft macht. Sie gehen davon aus, daß ihre Anlage optimal arbeite, sofern der Schornsteinfeger sie nicht beanstandet. Was sie aber nicht wissen ist, daß auch unterhalb der Grenzwerte es nicht zum Besten stehen muß. Denn die, wegen fehlender jährlicher Wartung ungesäuberten, Wärmeübertragungsflächen im Kesselinneren lassen die Abgasverluste allmählich ansteigen. Der dadurch verursachte jährliche Mehrverbrauch wird wegen der unterschiedlichen Strenge der Winter und dem zeitlich variablen Brennstoffeinkauf nicht bemerkt. Allein diese Tatsache beweist die Untragbarkeit der Entmündigung des Bürgers durch das Schornsteinfegergesetz.  Blindes Vertrauen in eine Institution, deren Hauptziel eine maßlose Selbstbereicherung ist, schadet nicht nur dem Vertrauensseligen, sondern auch der Umwelt.


Aus

http://www.schofeg.de/landplage.htm

Schornsteinfegerplage als deutsche Landplage ersten Ranges

Neben den zahlreichen Plagen der Menschheit sind auch regionale Plagen bekannt. Für Deutschland ist die Schornsteinfegerplage an erster Stelle. Der Beruf des Schornsteinfegers war in früheren Zeiten ein besonders hervorstechender Reinigungsberuf mit geringem Bedarf an Fertigkeiten. Nur schwindelfrei mußten sie sein.
Das änderte sich schlagartig, nachdem die Nazis am Ruder waren. Diese erkannten, was mit den Schornsteinfegern außerdem noch anzufangen war: Ihre regelmäßigen und häufigen Hausbesuche eigneten sich vorzüglich zu Spitzeldiensten. Bei einer gezielten Besetzung der verordneten Kehrbezirke im gesamten Reich mit politisch motivierten systemhörigen Schornsteinfegern, dienten solche nicht nur der Reinigung der Kamine, sondern auch als potentielle Spitzel. Das war der Begin der erstrangigen deutschen Nationalplage: der Schornsteinfegerplage. Nach dem Zusammenbruch ging ein Aufatmen durch die Bevölkerung!
Wenn die heutigen Schornsteinfeger sich mit der Unmenge von Daten rühmen, die sie bei ihrer Tätigkeit gewinnen und zur Verfügung stellen, setzen sie sich - ohne es zu beabsichtigen - in den Verdacht, die Bürger auch heute wieder zu bespitzeln. Der Rest der Welt blieb von dieser Landplage verschont!


Shinra

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Hallo Tseng,

Heizgasweg ist Heizgasweg und Abgasweg ist Abgasweg - das sage nicht ich, sondern die KÜO. Als Schornsteinfeger sollten Sie dies eigentlich wissen!

Es geht auch nicht um meine persönliche Rechtsauffassung, sondern darum, daß die bestehenden Gesetze von Schornsteinfegern so angewandt werden, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen sind. D.h. z.B., daß, bei neuen Öl-Feuerungsanlagen, fünfmal in den ersten zwölf Jahren CO-Messungen durchzuführen sind und nicht neunmal, wie dies Schornsteinfeger gerne hätten.

Bis dato, haben Sie aus meinen Beiträgen nichts "richtig gestellt", sondern die üblichen Schornsteinfegermärchen erzählt. Mein Vorschlag: wenden Sie sich Themen zu, die Sie beherrschen!

Ich gebe hier im Forum auch keine Rechtsberatung, sondern zeige lediglich auf, wie die Schornsteinfeger mit Gesetzen umgehen und hinterfrage die Notwendigkeit dieser Gesetze.

MfG

simba2003hobby

Sie haben doch mit erhält des Feuerstättenbescheides die Möglichkeit zum Einspruch erhalten, was hat dieser den Ergeben?

simba2003hobby

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Hallo Lepo,

Sie treffen mit Ihrem Beitrag "den Nagel auf den Kopf"!

Die meisten Betreiber von Feuerstätten, lassen den Schornsteinfeger (SF) werkeln, ohne dabeizusein. Sie wissen oft nicht, was dieser tut und warum er dies tut. Wenn Sie dabei wären und die Gesetze kennen würden, dann würden sie sich nicht nur wundern, sondern auf die "Barrikaden gehen".

Bezogen, auf moderne Brennwertgeräte, die mit so niedrigen Abgastemperaturen arbeiten, daß, direkt hinter dem Wärmetauscher, die Abgasleitung lediglich handwarm wird, ist der Aufwand mit KÜO und 1. BImSchV viel zu hoch und deshalb hat der Gesetzgeber auch bestimmt, daß, während der ersten zwölf Jahre Betriebszeit, bei Öl-Brennwertfeuerstätten, die CO-Messung nur alle drei Jahre durchzuführen ist. Das interessiert die SF aber nicht, sie wollen jährlich/zweijährlich messen. Ich sehe dies als Betrug!

MfG

simba2003hoby   

simba2003hobby

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Hallo Shinra,

auf meinen Widerspruch hin, habe ich vom Landratsamt (LRA) ein Schreiben erhalten, in welchem ausgeführt wird, daß mein Widerspruch als gegenstandslos angesehen wird, nachdem die Anordnung zur Ersatzvornahme vom LRA zurückgenommen wurde.

Ist Ihre Frage damit beantwortet?

MfG

simba2003hobby

skalpjäger

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Es ist doch selbstverständlich, dass kein Schornsteinfeger freiwillig auf die Idee kommt, ein Ofenrohr in einer Wohnung zu demontieren. Das hätte einen Aufstand und wahrscheinlich auch Regressforderungen zur folge, weil diese Arbeit nicht ohne die Wohnung zu verschmutzen vonstatten gehen wird. In einem Heizraum besteht diese Gefahr in wesentlich geringerem Ausmaß.

kuska

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Halbwissen
« Antwort #10 am: 03.04.19, 14:51 »
Hallo,
der Schornsteinfeger muss bei einer Ölheizung im ersten Jahr eine Erstmessung nach BimschV machen, also sagen wir jetzt mal 2019. 2021 kommt er für die CO-Messung nach KUO. 2022 kommt er für die BimschV- Messung. 2023 wieder für die CO-Messung nach KUO. 2025 macht er beide Messungen gleichzeitig. 2027 kommt er dann wieder für die CO-Messung und 2028 für die BIMSCH Messung. 2029 dann wieder für die CO-Messung. 2030 dann wieder für die BIMSCH Messung. Das sind die notwendigen Messungen für eine ÖL-Brennwertheizung.
Sie sollten nicht nur ein Gesetz in betracht ziehen sondern auch andere....
Desweiteren steht in der Kehr und ÜBERPRÜFUNGSverordnung das der freie Querschnitt geprüft werden soll. Das heisst, dass auch geschaut wird ob die Abgasleitung sich in einem ordnungsgemäßen Zustand ist! Viele Abgasleitungen lösen sich an der Mündung.
Schöne Grüße und Viel Erfolg mit Halbwissen vor dem Gericht.

Adulf

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1.
Von Tseng « Antwort #1 am: 02.09.18, 16:23 »
Zuerst, beginnt der Abgasweg sobald die Flamme endet...

Von Tseng « Antwort #3 am: 03.09.18, 11:44 »
Und wer sagt dass der Heizgasweg nicht gleich Abgasweg sein kann?

Von simba « Antwort #2 am: 03.09.18, 10:18 »
der Abgasweg beginnt, nach KÜO nicht da, wo die Flamme endet. Wo die Flamme endet, beginnt, gemäß KÜO, der "Heizgasweg". Ich verweise auf Anlage 4 zu § 7 KÜO Nr. 13. 

Aus der  Begriffsbestimmungen Anlage 4 zu § 7 KÜO unter Ziff. 6 und 13 sind definiert,
Abgasweg: Heizgasweg und Stömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks.
Heizgasweg: Stömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der
Feuerstätte.
Wie unkonkret  diese beiden Definitionen sind beweist nachfolgendes Beispiel  wenn die Definition  für den  Heizgasweg im Abgasweg eingesetzt wird.
Beispiel:
Abgasweg: Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgas innerhalb der Feuerstätte
                     und  Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks.

Was ist also funktional richtig wenn es gemäß der KÜO zwei Strömungsstrecken für Verbrennungs-gase und gleichzeitig zwei Strömungsstrecken für Abgas innerhalb der Feuerstätte und innerhalb des Verbindungsstückes  gibt?
Die Strömungsstrecke der Verbrennungsgase innerhalb der Feuerstätte ist folglich der Heizgasweg. Gleichzeitig  kann der Heizgasweg nicht Abgasweg  sein. Innerhalb der Feuerstätte gibt es folglich auch keinen Abgasweg.
Der Abgasweg kann somit nur die Stömungsstrecke der Abgase im Verbindungsstück sein.
Damit beginnt der Abgasweg außerhalb der  Feuerstätte an dem aufgesetzten Verbindungsstück und endet am oberen Ende der Abgasleitung über dem Dach.

 Aus der  Bau-Ordnung der Länder  ist rechtlich vorgegeben, dass  Abgase von Öl- und Gasfeuerstätten  durch Abgasleitungen und Verbindungsstücke so abzuführen sind, dass keine  unzumutbaren Belästigungen entstehen. Gleiches gilt für Feuerstätten mit Schornstein.
Trotz dieser rechtlichen Vorgabe beinhaltet das SchfHwG und die KÜO die Überprüfung der Abgasleitungen von  Öl- und Gasfeuerstätten.
 Bei dieser zwangsmäßig nach der Landesbauordnung rechtlich vorgegebenen Funktionsweise des  Abgasweges  ist nicht erkennbar was der Sfg bei der Abgaswegüberprüfung an und  in einer  Gasfeuerstätte ohne notwendige  Zulassung  zu überprüfen hat.

 Von Dipl. Ing. D.-G. Herfurth, Sachverständiger nach § 29a BImSchG für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen.
Die Definition der „Abgasanlage“ ist in den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Schornsteinfegerarbeiten“, aktualisierte Nachdruckfassung vom Oktober 2006 unter Ziffer 2. Begriffsbestimmungen und dort unter Nr. 2. aufgeführt.
               Danach besteht die „Abgasanlage“ aus „Schornstein, Abgasleitungen und Verbindungs-   
              stücken“.
Aus der Verbrennung hinter dem Brenner des Gerätes, im Gerät selbst  (der Kleinkesselanlage nach TRD 509/720) entstandene Gas wird nicht als “Abgas“ bezeichnet, weil es im Gerät noch  der Wärmegewinnung dient. Erst am Geräteausgang erfolgt die Bezeichnung als „Abgas“, weil ab dieser Stelle eine bewusste Wärmenutzung nicht mehr erfolgt.
Die Abgaswegüberprüfung bezieht sich nur auf die  „Abgasanlage“, nicht aber auf die Kleinfeuerungsanlage bzw. Kleinkesselanlage nach TRD 509/720. Hier sind nur die Heizungsbauer zuständig.
Somit stimmen die in der gültigen KÜO  vom 16.Juni 2009 verwendeten  Definitionen in  der Anlage 4 zu § 7 KÜO vorhandenen Begriffsbestimmungen für den Abgasweg und den Heizgasweg bereits seit 2006 mit der in der aktualisierten „ Neufassung der Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit-Schornsteinfegerarbeiten“ festgeschriebenen Vorgaben nicht mehr überein.

Offensichtlich der Versuch mit diesen unkorrekten verwendeten Begriffsbestimmungen in der
Bundes-KÜO die Abgaswegüberprüfung und damit die unsinnige  Überprüfung an und in den  Öl- und Gasfeuerstätten zu begründen um so ausschließlich  das Einkommen des Sfg zu sichern.

Soweit zu der Frage: Wer sagt, dass der der Heizgasweg nicht gleich Abgasweg sein kann?

2.
Von Tseng « Antwort #1 am: 02.09.18, 16:23 »
Die "Selbstreinigung" funktioniert auch nur bei richtigem Gefällt, und auch nur dann wenn die Anlage nicht rußt, kein Vogel im Bogen liegt, oder ein Eichhörnchen diese Abgasanlage als sein "Lager" erkoren hat...

Von simba « Antwort #2 am: 03.09.18, 10:18 »
Bevor ein Vogel, in die kleine Öffnung (Innendurchmesser ca, 7,5 cm) der Abgasleitung fällt, habe ich einen 6er im Lotto. Halten Sie doch einmal den Auspuff Ihres Autos zu und warten Sie dann darauf, was passiert.

Die  Erkenntnis, dass es in der Abgasleitung von Öl- und Gasfeuerstätten keine  brennbaren Rückstände oder Ablagerungen gibt  ist seit 1988  aus der Empfehlung des Bund-Länderausschusses „Handwerkerrecht, Schornsteinfegerwesen“  für die Erstellung der Musterkehrordnung  bekannt.

Für eine Abgasleitung einschließlich Verbindungsstück ist aus  der rechtlicher Entscheidung des
OVG 6 A 10105/05, Rheinland-Pfalz, bestätigt  worden, dass von Feuerstätten die mit Öl oder Gas betrieben werden, aus dem Verbrennungsprozess  und den daraus fehlenden Rückständen und Ablagerungen in der Abgasleitung  keine Gefahren für die  Erhaltung der Feuersicherheit auftreten.
Als Begründung für die notwendige Überprüfung der Abgasleitung wurde aber vom Sfg-Sachver-ständigen angeführt, dass durch Fremdkörper wie Vogelnester, Tierkörper oder Ablagerungen von Blättern es zu Verengungen oder Verstopfung in der Abgasleitung kommen kann, die das Ableiten von Abgasen behinder könnten.
Seit 1988 sind in der Praxis  keine Verengungen oder Verstopfungen nachgewiesen.
Eine bemerkenswerte einmalige und absurde Benennung und der Hinweis auf  Tierkörper vom Sfg-Sachverständigen.
Es könnten somit nicht nur Vögel sondern auch ganz sicher alle anderen Tiere wie Hunde, Katzen, Schweine usw., selbst Fische, von oben in die vorhandene Abgasleitung, die aus  Edelstahl mit 7,5 bis 20 cm Durchmesser besteht fallen und so die Abgasleitung  verengen oder verstopfen.
Wenn tatsächlich von oben etwas in die Abgasleitung, wie vom Sfg-Sachverständigen angeführt, reinfallen könnte ist dies durch  eine geeignete Abdeckung ganz sicher zu verhindern.  In der Praxis sind aber nur Regenabdeckungen bekannt.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss das staatlich eingesetzte Mittel geeignet und erforderliche sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Das Mittel ist erforderlich, wenn der Normgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. (vergl. BVerfGE 30, 292(3316); 63, 88(115); 70, 1 (26);
79, 256 (270); 81, 156 (192); 90, 145 (172); 92, 262 (273); 9610 (23).
Ferner setzt das Verhältnismäßigkeitsprinzip voraus, dass das Maß der den einzelnen treffenden  Belastung in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (so BVerfGE 38, 218 (302); 76, 1 (51).

Es ist vom Gesetzgeber  bisher nicht nachgewiesen, dass das eingesetzte Mittel, die pflichtige jährliche Überprüfung der Abgasleitung von Öl- und Gasfeuerstätten, erforderlich, geeignet und erfolgreich für den vorgesehenen Zweck ist oder sein kann.

Ich gehe davon aus, dass Herr oder Frau Tseng ein bBSF mit Kehrbezirk  ist.
Wenn er also beanstandet, dass ein Vogel, Eichhörnchen oder auch andere Gegenstände in die Abgasleitung fallen können und dadurch die Abgasableitung verhindern, dann ist es seine Pflicht, die oben offene Abgasleitung  als Mangel  zu beanstanden und gleichzeitig auch Vorschläge zu machen  um den Mangel zu beseitigen.
Durch diesen Mangel droht  eine unmittelbare Gefahr für die Betriebssicherheit der Abgasleitung.
 Macht er die Beanstandung  nicht,  begeht er eine Pflichtverletzung (§ 5 (2) 1.ÄndgG).
Es ist die  wesentlichste Pflicht des bBSF und des Sfg, die Betriebssicherheit der Abgasleitung zu erhalten (§ 1des  1. ÄndgG).
Es ist aber schon abartig, dass bisher kein bBSF oder Sfg einen solchen Mangel an ca. 14,3 Mill Abgasanlagen beanstandet hat.
 Aus der Wertung  dieser Sachlage bleibt nur die einzige  Schlussfolgerung. Die Behauptung ist in keiner Weise zutreffend und absolut nur ein Argument um diese unsinnige Sfg-Tätigkeit  der Überprüfung der Abgasleitung zu begründen.

Rechtlich bewertet ist die  „Überprüfung“  der Abgasleitung  keine konkrete gesetzliche Vorgabe. Vom Gesetzgeber  ist genau zu benennen, was konkret an oder in der Abgasleitung und warum zu überprüfen ist.
Es bleibt aber die Frage offen, warum der bBSF oder der Sfg nicht auf eine solche Idee kommt und entsprechende Vorschläge macht? Er wird doch täglich mit dem Problem konfrontiert und ist außerdem ein gebildeter Handwerker, oder?
Es gibt darauf zwei Antworten.
Der Sfg ist allerdings doch so intelligent seine sichere Verdiensttätigkeit nicht zu reduzieren. Ist eine Variante.
Die andere Variante liegt im SchfHwG  in § 18 (1) und auch im 1. ÄndgG begründet.
Gemäß  § 18 (1) SchfHwG sind  bBSF verpflichtet Ihre Aufgaben und Befugnisse nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen und gemäß § 2  Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des 1. ÄndgG  sind Betriebe, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk  in die Handwerksrolle eingetragenen  sind verpflichtet die Tätigkeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen und nur solche Geräte zu verwenden die nach dem Stand der Technik geeignet sind, die anfallenden Arbeiten zu verrichten.
Hier ist die Frage wesentlich was „allgemein  anerkannte Regeln der Technik“  beinhalten.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind Verfahren, manuelle oder maschinelle Tätigkeiten aus der Vergangenheit, die sich in ihrer Anwendung und oder Nutzung bewährt haben und keiner rechtlichen Einschränkung für die Anwendung  unterliegen. Sie sind von jederman ohne jede Einschränkung und auf eigene Gefahr anwendbar soweit sich der Anwender  die Anwendung selbst zutraut.

Mit der gesetzlichen Vorgabe aus dem SchfHwG und dem 1. ÄndgG wird damit jeder Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk  in die Handwerksrolle eingetragenen ist verpflichtet, alte überholte und unzweckmäßige Tätigkeiten auszuführen.
Neue und effektivere Tätigkeiten sind somit  gesetzlich nicht erlaubt.  Die Folge daraus ist, die alten überholten und uneffektiven Sfg-Tätigkeiten bleiben erhalten und damit ist das sichere Einkommen ausschließlich der bBSF als Sfg wie aus der Vergangenheit  gesichert.
Ein eindeutiger Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Es ist bisher vom Gesetzgeber  nicht nachgewiesen, dass an den in § 1 KÜO benannten Anlagen durch  die intervallmäßige  Überprüfung  die “ Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umwelt-schutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes“  erreicht wurde, welche Gefahren durch die Überprüfung abgewendet wurden oder welche Vorteile für die Allgemeinheit entstanden sind.

In Zahlen ausgedrückt bedeutet die pflichtige  Anwendung der Regeln der Technik, dass für 7400 bBSF mit Kehrbezirk  ihr  Einkommen von ca. 21 Mill Nutzern einer Feuerstätte zu zahlen ist.
2015 hat der Zentrale Innungsverbandes der Schornsteinfegerhandwerks (ZIV)  folgende Informationen veröffentlicht.
In Deutschland  gibt es  5,6 Mill. Ölöfen, 8,7 Mill. Gasheizungen, 123.000 handbefeuerte Holzöfen und 63.000 Pelletsöfen. Insgesamt gibt es ca. 21,1 Mill Feuerstätten mit Schornstein oder Abgasleitung, die mindestens einmal jährlich zu reinigen und oder zu überprüfen sind.

Bei einem durchschnittlich einmaligem jährlichem berechneten Entgelt pro Feuerstätte von ca. 80,00 Euro ergeben die Sfg-Tätigkeiten der ca. 7400 bBSF mit Kehrbezirk eine finanzielle Belastung der Nutzer einer Feuerstätte  pro Jahr  von ca. 1.688.000.000  Euro.
Davon fließen 340.000.000 Euro als Steuern in die Staatskasse.

Von 5,8 Mill Öl-  und 14,8 Mill Gasfeuerstätten ist technisch kein Bedarf einer Überprüfung der Abgasleitung notwendig, da keine brennbaren Rückstände beim Verbrennungsprozess entstehen und nicht vorhanden sein können und außerdem  eine sichere Funktion der Abgasleitung durch die bautechnische Eigensicherheit über die gesamte Gebrauchszeit  gewährleistet ist.

An dieser Stelle ist es notwendig an die rechtliche Vorgabe aus dem SchfHwG zu erinnern und die Frage zu stellen, was hat die (unsinnige) Überprüfung der Abgasleitung mit dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit zu tun wenn es gar keine brennbaren Rückstände gibt und die Abgasleitung mit der bautechnisch rechtlich  vorgegebenen Eigensicherheit sicher funktioniert?

Die einzige und logische Erklärung für diese Überprüfung ist und bleibt die Arbeitsbeschaffungs-maßnahme für den bBSF als Sfg und die Kassierung des Entgeltes vom Nutzer einer Feuerstätte
für eine unsinnige Sfg-Tätigkeit  .
Was für ein gesetzlicher  Irrsinn?
Ergänzungen und Änderungen erwünscht. Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf


Alam

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Ich werde jetz nicht zitieren was "Adulf" geschrieben hat, weshalb ich ihn schlicht direkt anspreche.

Herr Adulf, Sie haben sich mit 2 Aussagen komplett disqualifiziert, wodurch alles weitere was Sie geschrieben haben ehelichen Wert verliert:

Seit 1988 wurden in der Praxis keine Fremdkörper nachgewiesen << Totaler Unfug, die Quelle hätte ich gerne von Ihnen benannt.

Keine Brennbaren Rückstände in Gas und ÖL-Heizungen << Bedeutet also der Fall des Kaminbrandes der Öl-Heizung in Langerwehe, wo der BBSM um 22 Uhr Abends dazu gerufen wurde, war ein Phänomen der "spontanen Selbstentzündung"
 Oder war da vorher ein Kohle Ofen dran, der schlecht gefegt wurde, und die Asche der Zigarette des Mannes der vorm Haus geraucht hat, wurde durch den Wind in den Schornstein getragen, und hat dort die alten Rußreste entzündet?

Sie sind offensichtlich weder Schornsteinfeger, noch Heizungsbauer, und haben generell mit nix was zu tun, wo Verbrennungsprozesse stattfinden, sonst würden Sie sich mit Ihren Äußerungen zurückhalten.

Als "Praktiker" kennt man nämlich sogar Ruß in Brennwertleitungen!

Adulf

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Antwort an Alam vom 03.04.19
Herr Alam hat meinen Beitrag gelesen und spontan und sehr emotional geantwortet.
Eine erste Frage zu seiner  Antwort.
Sind sie Eigentümer eines Grundstückes oder sind sie als bBSF und Sfg tätig? Allein aus dieser Sichtweise ist die Antwort sehr differenziert und unterschiedlich zu bewerten.

1. Seit 1988 wurden in der Praxis keine Fremdkörper nachgewiesen<< Totaler Unfug.
    Eine sehr überzeugende und nachgewiesene Argumentation???
     
2. Zur Quelle von Fremdkörper in der Abgasleitung.
    Die  Erkenntnis, dass es in der Abgasleitung von Öl- und Gasfeuerstätten keine  brennbaren
    Rückstände oder Ablagerungen gibt  ist seit 1988  aus der Empfehlung des Bund-Länderausschusses
   „Handwerkerrecht, Schornsteinfegerwesen“ ++für die Erstellung der Musterkehrordnung  bekannt.

++ vom 4./5 Oktober 1988 (vgl. dazu Musielak, Schira, Manke , Schornsteinfegergesetz, Kommentar, 5. Auflage 1998, Anhang I 11 S. 595 ff.)

Eine weitere Quelle ist das Arbeitsblatt  Nr. 302 auf Seite 10.
Unter 2. Wiederkehrende Überprüfung von Abgasanlagen
„An Feuerungsanlagen, bei denen beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte Rückstände nur in geringem Umfang auftreten können, ist nur eine Überprüfung der Abgasanlage erforderlich, da nennenswerte Ablagerungen nur durch Funktionsstörungen an der Feuerungsanlage, durch Einwirkung von außen oder durch Korrosion auftreten können. Dies trifft  für alle überprüfungspflichtigen Abgasanlagen nach Muster-KÜO zu.“

Sie benennen einen  Kaminbrand der Ölheizung in Langenwehe.
Leider äußern Sie sich nicht zur Ursache des Kaminbrandes. Folglich ist dieses Argument  auch nicht überzeugend.
2015 hat der Zentrale Innungsverbandes der Schornsteinfegerhandwerks (ZIV)  folgende Informationen veröffentlicht. In Deutschland  gibt es  5,6 Mill. Ölöfen.
Aus Ihrer Argumentation ist die Frage nach der  Verhältnismäßigkeit berechtigt.
Soll ein Kaminbrand (ohne Benennung der Ursache) die Sfg berechtigen 5,6 Mill Abgasleitungen von  Ölöfen zu überprüfen?
Eine Antwort erspare ich mir auf diese Frage.
Ergänzungen, Änderungen erwünscht.
MfG von Adulf


Mala

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" Seit 1988 wurden in der Praxis keine Fremdkörper nachgewiesen<< Totaler Unfug.
    Eine sehr überzeugende und nachgewiesene Argumentation???"


Sie behaupten also dass seit 1988 keine Steine, Tiere, Blätter, Äste (Nester), diverse Baumaterialien oder verkehrt montierte Abgasrohre/Leitungen im Kamin nachgewiesen wurden/den Querschnitt verengt haben?

"Zur Quelle von Fremdkörper in der Abgasleitung.
    Die  Erkenntnis, dass es in der Abgasleitung von Öl- und Gasfeuerstätten keine  brennbaren
    Rückstände oder Ablagerungen gibt  ist seit 1988  aus der Empfehlung des Bund-Länderausschusses
   „Handwerkerrecht, Schornsteinfegerwesen“ ++für die Erstellung der Musterkehrordnung  bekannt."


Ohne Link kann man damit rein gar nix anfangen

Eine weitere Quelle ist das Arbeitsblatt  Nr. 302 auf Seite 10.
Unter 2. Wiederkehrende Überprüfung von Abgasanlagen
„An Feuerungsanlagen, bei denen beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte Rückstände nur in geringem Umfang auftreten können, ist nur eine Überprüfung der Abgasanlage erforderlich, da nennenswerte Ablagerungen nur durch Funktionsstörungen an der Feuerungsanlage, durch Einwirkung von außen oder durch Korrosion auftreten können. Dies trifft  für alle überprüfungspflichtigen Abgasanlagen nach Muster-KÜO zu.


Wie dem Text zu entnehmen, gibt es genügend Gründe wieso eine Abgasleitung eben nicht frei sein kann, und wieso diese zu überprüfen ist.

"Aus Ihrer Argumentation ist die Frage nach der  Verhältnismäßigkeit berechtigt.
Soll ein Kaminbrand (ohne Benennung der Ursache) die Sfg berechtigen 5,6 Mill Abgasleitungen von  Ölöfen zu überprüfen?"


1. Nicht Ölheizung mit Ölofen verwechseln, des eine wird überprüft, des andere 3x im Jahr gefegt.
2. Verhältnismäßigkeit?

2011 gab es 481 Kohlenstoffmonoxid Tote
4% davon Aufgrund von einer Defekten Gasheizung, also knapp 19

19 Menschen die trotz Kontrolle wegen einer defekten Gasheizung gestorben sind, wären es 20 wenn es keine Schornsteinfeger gäbe? Wäre diese eine Person "Verhältnismäßig"?
Wenn es ein Fremder wäre? Wenn es die Mutter wäre? Der Ehepartner? Die Tochter?

Und nebenbei können Sie sich ja Gedanken machen wieso selbst der Installateur bei einer Ölheizung eine "Rußmessung" veranstaltet.
Dann überlegen Sie was Ruß ist, und was dessen Eigenschaften sind.
Und dann erzählen Sie uns noch einmal dass bei Gas- und Ölheizungen keine brennbaren Rückstände entstehen können