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Von Tseng « Antwort #1 am: 02.09.18, 16:23 »
Zuerst, beginnt der Abgasweg sobald die Flamme endet...
Von Tseng « Antwort #3 am: 03.09.18, 11:44 »
Und wer sagt dass der Heizgasweg nicht gleich Abgasweg sein kann?
Von simba « Antwort #2 am: 03.09.18, 10:18 »
der Abgasweg beginnt, nach KÜO nicht da, wo die Flamme endet. Wo die Flamme endet, beginnt, gemäß KÜO, der "Heizgasweg". Ich verweise auf Anlage 4 zu § 7 KÜO Nr. 13.
Aus der Begriffsbestimmungen Anlage 4 zu § 7 KÜO unter Ziff. 6 und 13 sind definiert,
Abgasweg: Heizgasweg und Stömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks.
Heizgasweg: Stömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der
Feuerstätte.
Wie unkonkret diese beiden Definitionen sind beweist nachfolgendes Beispiel wenn die Definition für den Heizgasweg im Abgasweg eingesetzt wird.
Beispiel:
Abgasweg: Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgas innerhalb der Feuerstätte
und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks.
Was ist also funktional richtig wenn es gemäß der KÜO zwei Strömungsstrecken für Verbrennungs-gase und gleichzeitig zwei Strömungsstrecken für Abgas innerhalb der Feuerstätte und innerhalb des Verbindungsstückes gibt?
Die Strömungsstrecke der Verbrennungsgase innerhalb der Feuerstätte ist folglich der Heizgasweg. Gleichzeitig kann der Heizgasweg nicht Abgasweg sein. Innerhalb der Feuerstätte gibt es folglich auch keinen Abgasweg.
Der Abgasweg kann somit nur die Stömungsstrecke der Abgase im Verbindungsstück sein.
Damit beginnt der Abgasweg außerhalb der Feuerstätte an dem aufgesetzten Verbindungsstück und endet am oberen Ende der Abgasleitung über dem Dach.
Aus der Bau-Ordnung der Länder ist rechtlich vorgegeben, dass Abgase von Öl- und Gasfeuerstätten durch Abgasleitungen und Verbindungsstücke so abzuführen sind, dass keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. Gleiches gilt für Feuerstätten mit Schornstein.
Trotz dieser rechtlichen Vorgabe beinhaltet das SchfHwG und die KÜO die Überprüfung der Abgasleitungen von Öl- und Gasfeuerstätten.
Bei dieser zwangsmäßig nach der Landesbauordnung rechtlich vorgegebenen Funktionsweise des Abgasweges ist nicht erkennbar was der Sfg bei der Abgaswegüberprüfung an und in einer Gasfeuerstätte ohne notwendige Zulassung zu überprüfen hat.
Von Dipl. Ing. D.-G. Herfurth, Sachverständiger nach § 29a BImSchG für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen.
Die Definition der „Abgasanlage“ ist in den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Schornsteinfegerarbeiten“, aktualisierte Nachdruckfassung vom Oktober 2006 unter Ziffer 2. Begriffsbestimmungen und dort unter Nr. 2. aufgeführt.
Danach besteht die „Abgasanlage“ aus „Schornstein, Abgasleitungen und Verbindungs-
stücken“.
Aus der Verbrennung hinter dem Brenner des Gerätes, im Gerät selbst (der Kleinkesselanlage nach TRD 509/720) entstandene Gas wird nicht als “Abgas“ bezeichnet, weil es im Gerät noch der Wärmegewinnung dient. Erst am Geräteausgang erfolgt die Bezeichnung als „Abgas“, weil ab dieser Stelle eine bewusste Wärmenutzung nicht mehr erfolgt.
Die Abgaswegüberprüfung bezieht sich nur auf die „Abgasanlage“, nicht aber auf die Kleinfeuerungsanlage bzw. Kleinkesselanlage nach TRD 509/720. Hier sind nur die Heizungsbauer zuständig.
Somit stimmen die in der gültigen KÜO vom 16.Juni 2009 verwendeten Definitionen in der Anlage 4 zu § 7 KÜO vorhandenen Begriffsbestimmungen für den Abgasweg und den Heizgasweg bereits seit 2006 mit der in der aktualisierten „ Neufassung der Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit-Schornsteinfegerarbeiten“ festgeschriebenen Vorgaben nicht mehr überein.
Offensichtlich der Versuch mit diesen unkorrekten verwendeten Begriffsbestimmungen in der
Bundes-KÜO die Abgaswegüberprüfung und damit die unsinnige Überprüfung an und in den Öl- und Gasfeuerstätten zu begründen um so ausschließlich das Einkommen des Sfg zu sichern.
Soweit zu der Frage: Wer sagt, dass der der Heizgasweg nicht gleich Abgasweg sein kann?
2.
Von Tseng « Antwort #1 am: 02.09.18, 16:23 »
Die "Selbstreinigung" funktioniert auch nur bei richtigem Gefällt, und auch nur dann wenn die Anlage nicht rußt, kein Vogel im Bogen liegt, oder ein Eichhörnchen diese Abgasanlage als sein "Lager" erkoren hat...
Von simba « Antwort #2 am: 03.09.18, 10:18 »
Bevor ein Vogel, in die kleine Öffnung (Innendurchmesser ca, 7,5 cm) der Abgasleitung fällt, habe ich einen 6er im Lotto. Halten Sie doch einmal den Auspuff Ihres Autos zu und warten Sie dann darauf, was passiert.
Die Erkenntnis, dass es in der Abgasleitung von Öl- und Gasfeuerstätten keine brennbaren Rückstände oder Ablagerungen gibt ist seit 1988 aus der Empfehlung des Bund-Länderausschusses „Handwerkerrecht, Schornsteinfegerwesen“ für die Erstellung der Musterkehrordnung bekannt.
Für eine Abgasleitung einschließlich Verbindungsstück ist aus der rechtlicher Entscheidung des
OVG 6 A 10105/05, Rheinland-Pfalz, bestätigt worden, dass von Feuerstätten die mit Öl oder Gas betrieben werden, aus dem Verbrennungsprozess und den daraus fehlenden Rückständen und Ablagerungen in der Abgasleitung keine Gefahren für die Erhaltung der Feuersicherheit auftreten.
Als Begründung für die notwendige Überprüfung der Abgasleitung wurde aber vom Sfg-Sachver-ständigen angeführt, dass durch Fremdkörper wie Vogelnester, Tierkörper oder Ablagerungen von Blättern es zu Verengungen oder Verstopfung in der Abgasleitung kommen kann, die das Ableiten von Abgasen behinder könnten.
Seit 1988 sind in der Praxis keine Verengungen oder Verstopfungen nachgewiesen.
Eine bemerkenswerte einmalige und absurde Benennung und der Hinweis auf Tierkörper vom Sfg-Sachverständigen.
Es könnten somit nicht nur Vögel sondern auch ganz sicher alle anderen Tiere wie Hunde, Katzen, Schweine usw., selbst Fische, von oben in die vorhandene Abgasleitung, die aus Edelstahl mit 7,5 bis 20 cm Durchmesser besteht fallen und so die Abgasleitung verengen oder verstopfen.
Wenn tatsächlich von oben etwas in die Abgasleitung, wie vom Sfg-Sachverständigen angeführt, reinfallen könnte ist dies durch eine geeignete Abdeckung ganz sicher zu verhindern. In der Praxis sind aber nur Regenabdeckungen bekannt.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss das staatlich eingesetzte Mittel geeignet und erforderliche sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Das Mittel ist erforderlich, wenn der Normgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. (vergl. BVerfGE 30, 292(3316); 63, 88(115); 70, 1 (26);
79, 256 (270); 81, 156 (192); 90, 145 (172); 92, 262 (273); 9610 (23).
Ferner setzt das Verhältnismäßigkeitsprinzip voraus, dass das Maß der den einzelnen treffenden Belastung in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (so BVerfGE 38, 218 (302); 76, 1 (51).
Es ist vom Gesetzgeber bisher nicht nachgewiesen, dass das eingesetzte Mittel, die pflichtige jährliche Überprüfung der Abgasleitung von Öl- und Gasfeuerstätten, erforderlich, geeignet und erfolgreich für den vorgesehenen Zweck ist oder sein kann.
Ich gehe davon aus, dass Herr oder Frau Tseng ein bBSF mit Kehrbezirk ist.
Wenn er also beanstandet, dass ein Vogel, Eichhörnchen oder auch andere Gegenstände in die Abgasleitung fallen können und dadurch die Abgasableitung verhindern, dann ist es seine Pflicht, die oben offene Abgasleitung als Mangel zu beanstanden und gleichzeitig auch Vorschläge zu machen um den Mangel zu beseitigen.
Durch diesen Mangel droht eine unmittelbare Gefahr für die Betriebssicherheit der Abgasleitung.
Macht er die Beanstandung nicht, begeht er eine Pflichtverletzung (§ 5 (2) 1.ÄndgG).
Es ist die wesentlichste Pflicht des bBSF und des Sfg, die Betriebssicherheit der Abgasleitung zu erhalten (§ 1des 1. ÄndgG).
Es ist aber schon abartig, dass bisher kein bBSF oder Sfg einen solchen Mangel an ca. 14,3 Mill Abgasanlagen beanstandet hat.
Aus der Wertung dieser Sachlage bleibt nur die einzige Schlussfolgerung. Die Behauptung ist in keiner Weise zutreffend und absolut nur ein Argument um diese unsinnige Sfg-Tätigkeit der Überprüfung der Abgasleitung zu begründen.
Rechtlich bewertet ist die „Überprüfung“ der Abgasleitung keine konkrete gesetzliche Vorgabe. Vom Gesetzgeber ist genau zu benennen, was konkret an oder in der Abgasleitung und warum zu überprüfen ist.
Es bleibt aber die Frage offen, warum der bBSF oder der Sfg nicht auf eine solche Idee kommt und entsprechende Vorschläge macht? Er wird doch täglich mit dem Problem konfrontiert und ist außerdem ein gebildeter Handwerker, oder?
Es gibt darauf zwei Antworten.
Der Sfg ist allerdings doch so intelligent seine sichere Verdiensttätigkeit nicht zu reduzieren. Ist eine Variante.
Die andere Variante liegt im SchfHwG in § 18 (1) und auch im 1. ÄndgG begründet.
Gemäß § 18 (1) SchfHwG sind bBSF verpflichtet Ihre Aufgaben und Befugnisse nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen und gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des 1. ÄndgG sind Betriebe, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen sind verpflichtet die Tätigkeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen und nur solche Geräte zu verwenden die nach dem Stand der Technik geeignet sind, die anfallenden Arbeiten zu verrichten.
Hier ist die Frage wesentlich was „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ beinhalten.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind Verfahren, manuelle oder maschinelle Tätigkeiten aus der Vergangenheit, die sich in ihrer Anwendung und oder Nutzung bewährt haben und keiner rechtlichen Einschränkung für die Anwendung unterliegen. Sie sind von jederman ohne jede Einschränkung und auf eigene Gefahr anwendbar soweit sich der Anwender die Anwendung selbst zutraut.
Mit der gesetzlichen Vorgabe aus dem SchfHwG und dem 1. ÄndgG wird damit jeder Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen ist verpflichtet, alte überholte und unzweckmäßige Tätigkeiten auszuführen.
Neue und effektivere Tätigkeiten sind somit gesetzlich nicht erlaubt. Die Folge daraus ist, die alten überholten und uneffektiven Sfg-Tätigkeiten bleiben erhalten und damit ist das sichere Einkommen ausschließlich der bBSF als Sfg wie aus der Vergangenheit gesichert.
Ein eindeutiger Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Es ist bisher vom Gesetzgeber nicht nachgewiesen, dass an den in § 1 KÜO benannten Anlagen durch die intervallmäßige Überprüfung die “ Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umwelt-schutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes“ erreicht wurde, welche Gefahren durch die Überprüfung abgewendet wurden oder welche Vorteile für die Allgemeinheit entstanden sind.
In Zahlen ausgedrückt bedeutet die pflichtige Anwendung der Regeln der Technik, dass für 7400 bBSF mit Kehrbezirk ihr Einkommen von ca. 21 Mill Nutzern einer Feuerstätte zu zahlen ist.
2015 hat der Zentrale Innungsverbandes der Schornsteinfegerhandwerks (ZIV) folgende Informationen veröffentlicht.
In Deutschland gibt es 5,6 Mill. Ölöfen, 8,7 Mill. Gasheizungen, 123.000 handbefeuerte Holzöfen und 63.000 Pelletsöfen. Insgesamt gibt es ca. 21,1 Mill Feuerstätten mit Schornstein oder Abgasleitung, die mindestens einmal jährlich zu reinigen und oder zu überprüfen sind.
Bei einem durchschnittlich einmaligem jährlichem berechneten Entgelt pro Feuerstätte von ca. 80,00 Euro ergeben die Sfg-Tätigkeiten der ca. 7400 bBSF mit Kehrbezirk eine finanzielle Belastung der Nutzer einer Feuerstätte pro Jahr von ca. 1.688.000.000 Euro.
Davon fließen 340.000.000 Euro als Steuern in die Staatskasse.
Von 5,8 Mill Öl- und 14,8 Mill Gasfeuerstätten ist technisch kein Bedarf einer Überprüfung der Abgasleitung notwendig, da keine brennbaren Rückstände beim Verbrennungsprozess entstehen und nicht vorhanden sein können und außerdem eine sichere Funktion der Abgasleitung durch die bautechnische Eigensicherheit über die gesamte Gebrauchszeit gewährleistet ist.
An dieser Stelle ist es notwendig an die rechtliche Vorgabe aus dem SchfHwG zu erinnern und die Frage zu stellen, was hat die (unsinnige) Überprüfung der Abgasleitung mit dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit zu tun wenn es gar keine brennbaren Rückstände gibt und die Abgasleitung mit der bautechnisch rechtlich vorgegebenen Eigensicherheit sicher funktioniert?
Die einzige und logische Erklärung für diese Überprüfung ist und bleibt die Arbeitsbeschaffungs-maßnahme für den bBSF als Sfg und die Kassierung des Entgeltes vom Nutzer einer Feuerstätte
für eine unsinnige Sfg-Tätigkeit .
Was für ein gesetzlicher Irrsinn?
Ergänzungen und Änderungen erwünscht. Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf