Autor Thema: 14.02.2012 Gerichtsverhandlung Gera Schornsteinfeger Kehrhäufigkeit  (Gelesen 11710 mal)

Lothar

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14.02.2012 Gerichtsverhandlung Gera Problem: Schornsteinfeger Kehrhäufigkeit
Verwaltungsgericht Gera    in Gera Rudolf-Diesner-Str.1 Haus 2 Raum 9  um 14.30 Uhr
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« Letzte Änderung: 01.02.12, 12:57 von Lothar »

Datko

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Hallo Lothar, können Sie bitte noch Details zum bei ihnen durchgeführten Kehrwahn angeben?

Schuld sind die Nazis, sie haben ab 1935 deutschlandweit auf Wunsch der Schornsteinfeger Bezirksschornsteinfeger eingeführt. Noch heute behandeln Politiker und Behörden die Schornsteinfeger wie "heilige Kühe".

Siehe: http://www.kontra-schornsteinfeger.de/Ab-1935-Bezirksschornsteinfeger-deutschlandweit.jpg

Nehmen Sie bitte auch Einträge auf den folgenden Internetseiten vor:
- http://sfr-reform.carookee.com/
- http://www.guestbook4you.de/gb.php?user=gschleidt
- http://www.kingtools.de/tools/guestbook/index.php?id=612



« Letzte Änderung: 31.01.12, 09:25 von Datko »
Joachim Datko - Ingenieur, Physiker
Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfeger-Monopol Sektion Bayern
Forum : www.kontra-schornsteinfeger.de

TWMueller

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Das Problem derartiger Terminankündigungen ist, dass ohne Namen des Klägers / Beklagten oder der Raum-Nummer der Verhandlung Interessierte wohl hilflos durch das Gericht irren.

Wenn sich der Betroffene per Mail oder telefonisch bei mir meldet, kann ich ihm gern noch wesentliche und tragende Argumente für sein Verfahren liefern.

Insbesondere muss bereits verfassungsrechtlich die Gültigkeit der Bundes-KÜO angezweifelt werden. Nach Art. 70 bis 74 GG hat der Bund überhaupt keine Gesetzgebungskompetenz im Bereich "Betriebssicherheit von Feuerstätten" oder "Brandschutz". Zudem wird § 1 SchfHwG als Ermächtigungsgrundlage der Verordnung den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Es wurde zudem bereits vom Bundesverfassungsgericht angezweifelt (aber bislang leider nicht entschieden), ob überhaupt eine bundeseinheitliche Gesetzgebung im Bereich Schornsteinfegerwesen notwendig ist.

Wichtig ist ferner, ggf. ein Sachverständigengutachten zu beantragen. Nach einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz sind alle Gerichte verpflichtet, im Rahmen der sogenannten Inzidentprüfung die Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit höherwertigem Recht zu prüfen. Hierzu gehört auch, z.B. die Notwendigkeit einer Kehrhäufigkeit ggf. durch Gutachten bewerten zu lassen, um die Notwendigkeit / Verhältnismäßigkeit prüfen zu können.
Es muss somit das zu schützende Gut des Gemeinwohls hinreichend konkretisiert werden, das Risikopotential bewertet und die Wirksamkeit geforderter Masnahmen beurteilt werden.

Insbesondere wäre zudem anzuzweifeln, ob dem Staat überhaupt ein Dispositionsrecht zukommt, wenn wiederkehrende Kontrollen vorgeschrieben sind. Wird durch diese Kontrolle der betriebsbereite Zustand einer Anlage geprüft, besteht KEINE gesetzgeberische Notwendigkeit mehr, Vorschriften zu erlassen, wie dieser Zustand zu erreichen ist.
« Letzte Änderung: 31.01.12, 13:46 von TWMueller »
Thomas W. Müller
Aktion SchornsteinFegerRechts-Reform

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Mail: AKTUELL BITTE  KEINE MAILS
FORUM: http://sfr-reform.carookee.com/
Ich freue mich über jeden persönlichen Kontakt.

ragniter

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14.02.2012 Gerichtsverhandlung Gera Problem: Schornsteinfeger Kehrhäufigkeit
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Hallo zusammen,

was ist denn bei dieser Gerichtsverhandlung herausgekommen? Ich habe hier noch nichts gelesen?! Hat jemand Infos?

Administrator : Joachim Datko : Danke für den Eintrag, ich habe mit Lothar telefoniert, er wird sobald er Zeit hat etwas dazu schreiben.
« Letzte Änderung: 22.02.12, 15:16 von Datko »

Jörgi

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Na was schon, auch dieser Bürger hat sich an geltendes Recht zu halten. Der Betrieb von Feuerstätten berührt glöeich mehrere Teile die im öffebtlichen (unser aller) Interesse liegen, am wichtigsten ist da zu nennen, dass niemand den anderen belästigen darf und der zweite Bereich ist der Umweltschutz. Wenn eine Anlage nicht (egal ob Backofen oder Autofabrik) nicht effizient arbeitet, ist der Gesamtaufwand höher um das gewünschte Ziel zu erreichen. Im Falle der Verbrennung von Kohlenstoff- halteigen Brennstoffen bedeutet das einen erhöäten CO2 Ausstoß, das ist Mathe, nix anderes. Hier hat der Gesetzgeber nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht tätig zu werden, er hat eine Sorgfaltspflicht, aber wir möchten nicht, dass er dauernd in unsren Wohnungen rumlungert. Deshalb hat er beschlossen, das die Feger machen zu lassen, das sind Handwerker und keine Beamten die dann nebenbei noch dies bemängeln und das monieren (hab mal gehört, dass bei der Überprüfung eines 3Kammersystems die Mängelliste immer länger wurde, weil dem armen Beamten wohl sterbenslangweilig war ;) ).
Die Diskrepanzen entstehen dort, wo A meint in der Lage und befugt zu sein, mitzubestimmen, was B bereit sein muss zu unterschreiben.
Würden die Überprüfungungen des Schornsteinfegers ausfallen würde die Qualität der Dienstleistungen von Herstellern und Servicedienstleistern rasch nach unten abfallen, jeder Geschäftsmann (und das sind alle Unternehmer) neigt dazu, dass was er nicht tun muss zu lassen, insbesondere, wenn er das gleiche Geld nehmen kann. Der gemeine Laie hat a) keine Ahnung und b) keinen Vergleich, wenn die gleiche "schlechte" Leistung überall angeboten wird, ist sie normal.
Der Witz mit den Nazis ist übrigens alt, nicht witzig und völlig falsch, Bezirke wurden schon vor langer Zeit engerichtet, nämlich vom deutschen Städtetag. Das dritte Reich hat sicherlich mehrere Gesetze mit neuer Überschrift nochmal erlassen, manche davon gelten heute noch (im Versicherungsbereich gibts da glaube ich eins).

TWMueller

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Zur Unzulässigkeit des Schornsteinfeger-SONDER-Rechts
« Antwort #5 am: 09.09.14, 15:04 »
Na was schon, auch dieser Bürger hat sich an geltendes Recht zu halten. ...

Ja, und genau darum geht es ja.
In einem RECHTSSTAAT ist es Sache UNABHÄNGIGER GERICHTE, Handlungen auf deren Übereinstimmung mit geltendem RECHT zu überprüfen.

Hierzu gehört jedoch auch, UNTERGEORDNETE RECHTSNORMEN (Gesetze, Verordnungen, Anweisungen) an ÜBERGEORDNETEN (Menschenrechte, Verfassung, EU-Recht, Bundesrecht vor Landesrecht) zu messen.

Es ergeben sich somit DREI getrennte BETRACHTUNGS-BEREICHE:
A) Gesellschaftliche WERTE
B) SACHLICHE Überlegungen
C) FORMALE und JURISTISCHE Voraussetzungen


zu A)
Ohne dass es zunächst auffällt, bilden WERTE und gesellschaftlicher KONSENS in vielerlei Hinsicht die Rahmenbedingungen aller Überlegungen. Die Grundprinzipien von GLEICHHEIT und FREIHEIT gebieten auch Grenzen jeglichen staatlichen Handelns. Der GESAMT-NUTZEN von GE- oder VERBOTEN muss den Verlust INDIVIDUELLER RECHTE deutlich überwiegen. Es bedarf zudem der Überschreitung einer gewissen Schwelle der NOTWENDIGKEIT, um Freiheiten beschränken zu dürfen.

Nicht Alles, was der Eine als SINNVOLL ansieht, wird auch von Anderen mit getragen. Eine FREIHEITLICHE DEMOKRATIE darf folglich nicht zur DIKTATUR DER MEHRHEIT entarten. Je stärker der Eingriff in INDIVIDUELLE Rechte, bzw. je schützenswerter ein Recht ist, desto höher muss die Hürde der NOTWENDIGKEIT gesetzt werden.

Gerade die UNVERLETZLICHKEIT DER WOHNUNG (Art. 13 GG) als letztem Refugium der PRIVAT-SPHÄRE kommt in einer immer fordernderen Gesellschaft eine besondere Bedeutung zu. Um hier EINDRINGEN zu dürfen, reicht es einfach nicht aus, dass es einen SINN gibt. Es bedarf vielmehr der DRINGENDEN NOTWENDIGKEIT. So mag nur die Frage aufgeworfen werden, worin diese bei einer "Feuerstättenschau" liegen soll. Die SICHERHEIT der Anlagen ist ja bereits durch andere Kontrollen mehr als gewährleistet. Unsere GRUNDRECHTE würden daher gebieten, dass die Interessen der "Bezirksschornsteinfeger" an (Weiter-) Beschäftigung hinter das RECHT DES EINZELNEN auf PRIVATHEIT zurücktreten muss.

zu B)
Ist es sinnvoll, im kalten Winter einen Schal zu tragen? Die Meisten werden dies bejaen. Aber darf der Gesetzgeber deswegen das Tragen von Schals im Winter vorschreiben? Wohl kaum.
In einer FREIHEITICHEN Gesellschaft liegt die Verantwortung auch für TECHNISCHE ANLAGEN bei deren Eigentümern bzw. BETREIBERN. Das zunächst gebotene Mittel der Einflussnahme sind die INFORMATION, die ARGUMENTATION, die ÜBERZEUGUNG und ANREIZ-SYSTEME.

GE- und VERBOTE oder gar STRAFBEWEHRTE Tatbestände müssen die ULTIMA RATIO (das LETZTE MITTEL) bleiben, wenn ein SOZIALSCHÄDLICHES oder GEFÄHRLICHES Verhalten anderweitig nicht ANGEMESSEN behandelt werden kann. RECHTSNORMEN (Gesetze und Verordnungen) müssen dem GEMEINWOHL dienen und dürfen nicht davon getragen werden, dass sie VERWALTUNGEN oder der WIRTSCHAFT das Leben vereinfachen oder deren EINKOMMEN sichern. Alle ORGANISAORISCHEN Fragen sind somit der TECHNISCHEN NOTWENDIGKEIT nachrangig zu behandeln.

Dies wird z.B. bei der Schornsteinfeger-PFLICHT einer "Abgaswege-Überprüfung" deutlich. Fragt man nach dem SINN, wird der Schutz vor Vergiftungen durch CO im Abgas genannt. Ob jedoch auch eine NOTWENDIGKEIT (in Sinne eines technisch, statistisch besonders hohen Risikos) gibt, wurde nie untersucht. Viel eklatanter ist jedoch der Umstand, dass die Abgaswegeüberprüfung praktisch UNGEEIGNET ist, ein nach Bauabnahme verbleibendes RESTRISIKO relevant zu senken oder gar zu beseitigen. Eine Besichtigung an einem ZUFALLSTAG im Jahr oder gar nur alle zwei Jahre kann doch unvorhersehbare SCHADENEREIGNISSE gar nicht verhindern.

Und der CO-Gehalt im Abgas spielt (solange das Abgas ungehindert ins Freie abgeführt wird) auch keine Rolle hinsichtlich der Gefährdung der Bewohner. Ob also 10 ppm oder 100 ppm oder 1000 ppm CO im ABGAS enthalten sind, merken die BEWOHNER überhaupt nicht.

Der UNSINN solcher PFLICHT-Prüfungen wird an folgendem Beispiel deutlich:
- Freitag prüft der Schornsteinfeger: Abgasweg völlig frei
- Samstag beginnt ein Vogelpaar seinen Nestbau im Schornstein
- Sonntag ist der Abgasweg verstopft, die Bewohner versterben an CO
- und ein Jahr später findet der Schornsteinfeger die Überreste ;-)

Ein CO-Warngerät statt eines Kontroll-Handwerkers würde TATSÄCHLICH Leben schützen. Aber dann könnte halt nicht JÄHRLICH eine Rechnung geschrieben werden.

Zu C)
Und natürlich muss sich in einem RECHTSSTAAT auch der Gesetzgeber an die VERFASSUNG (das Grundgesetz) halten. Sind dort nach den Artikeln 70 bis 74 GG jedoch die LÄNDER für das BAURECHT, den BRANDSCHUTZ und TECHNISCHE ANLAGEN zuständig, darf sich der BUND nicht auf dem Umweg über ein täuschendes "Handwerks-Gesetz" (SchfHwG), das angeblich das "Recht der Wirtschaft" regeln soll, eine Gesetzgebungskompetenz ERSCHWINDELN.

Und wenn 2008 eine TRENNUNG von HANDWERKLICHEN und HOHEITLICHEN Aufgaben der Schornsteinfeger erfolgt und hierbei ein NEUES Amt des "Bezirksbevollmächtigten" (aus Nostalgiegründen dann umbenannt in: "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger") erfunden wird, so hätte man erwarten dürfen, dass sich der GESETZGEBER auch über die RECHTLICHEN Zusammenhänge und Folgen im Klaren ist. Man darf eben nicht so einfach "Feuerstättenbescheide" als VERWALTUNGSAKTE erfinden und völlig ignorieren, dass die STELLEN (Organe), die diese erlassen, rechtlich als BEHÖRDE zu werten sind. Andernfalls wäre es ein Gebot der GEWALTENTEILUNG und des RECHTSSTAATS gewesen, HOHEITLICHE und GEWERBLICHE Interessen sauber vorneinander zu trennen. Eine BEHÖRDE darf eben nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich auch GEWERBLICH tätig werden. Ausser bei den deutschen Schornsteinfegern nennt man dies weltweit "BEFANGENHEIT"!

Die Schornsteinfeger wollen möglichst ihre BEQUEMEN Einkommensquellen behalten. Man kann dies nachvollziehen, muss es aber nicht hinnehmen. Denn die Bürger dürfen sich natürlich gegen ein völlig überaltertes SYSTEM und VERMEIDBAREN AUFWAND und KOSTEN zur Wehr setzen. Die BEVÖLKERUNG darf, ja sollte in einem DEMOKRATISCHEN RECHTSSTAAT der Gesetzgebung auf die Finger schauen und die EINHALTUNG der VERFASSUNG und den SCHUTZ der GRUNDRECHTE einfordern.

Natürlich dürfen in einer FREIEN GESELLSCHAFT Schornsteinfeger ihre Dienste ANBIETEN, aber FREIE BÜRGER dürften eben auch "NEIN" sagen.
Und es ginge uns ALLEN, in Deutschland, der EU und der restlichen Welt erheblich besser, wenn der EINZELNE viel öfter auch mal "NEIN DANKE" sagen könnte. Denn INDIVIDUELLE ENTSCHEIDUNGS-FREIHEIT bewirkt über kurz oder lang auch eine INDIVIDUELLE KOMPETENZ. Und diese INDIVIDUELLE VARIANZ kennt die Natur als das ERFOLGSREZEPT. Man nennt es EVOLUTION.
« Letzte Änderung: 09.09.14, 15:12 von TWMueller »
Thomas W. Müller
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