Hallo Ofenbraut,
der benannte Küchenofen in der Küche im Keller, dient dieser Ofen zum Kochen oder zu Erzeugung von Wärme und zum Heizen anderer Wohnräume?
Wenn es also ein Küchenofen zum Kochen ist, dann hat der damalige Bezirksschornsteinfeger ihn nicht in seine Tätigkeiten einbezogen weil dieser Küchenofen und das Ofenrohr nicht zu seiner pflichtige Tätigkeit gehörte, also seit 47 Jahren. Einwände wurden von Ihm auch nicht ab 2010, der Neuinstallation, erhoben. Der neue Küchenofen hat folglich die gleiche Funktion erfüllt wie der vorherige Küchenofen.
Der neue bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) hat also 2013 den Kehrbezirk übernom-men und auch die Feuerstättenschau (FSS) durchgeführt.
Der bBSF ist im staatlichen Auftrag bei der FSS tätig.
Folglich ist vom Gesetzgeber eine genaue und unmissverständliche Vorgabe notwendig die beinhaltet was der bBSF in dieser Funktion zu tun verpflichtet ist.
Eine solche gesetzliche Vorgabe ist im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) als zuständige gesetzliche Vorgabe für die Schornsteinfeger-Tätigkeiten insgesamt, nicht enthalten.
Wenn der bBSF also im März 2019 die zweite FSS durchgeführt hat und den Küchenofen als Neuinstallation im Feuerstättenbescheid (FSB) wertet und auch berechnet hat, liegt diese Wertung nicht in seinem hoheitlich pflichtigen Aufgabenbereich.
Rechtlich ist davon auszugehen, dass es für den bBSF keine gesetzliche Vorgabe für die Tätigkeit der FSS in der Küche gibt. Der Küchenofen ist keine Feuerstätte mit der durch Verbrennung Wärme zum Heizen von anderen Wohnräumen erzeugt wird. Somit hat der bBSF bei der FSS zur Küche kein Zutrittsrecht und kann somit am Küchenofen und dem Ofenrohr auch nichts beanstanden. Zutrittsrecht besteht nur für die Räume in denen der Schornsteinfeger (Sfg) tätig ist.
Der bBSF ist kein Brandschutzbeauftragter des Gesetzgebers und ist somit für eine brandschutz-technische Bewertung in keiner Weise kompetent.
Von Ihrer Seite ist bei dem FSB zu beachten, dass es eine Widerspruchsfrist von 4 Wochen gibt. Ist die Frist verstrichen wird auch ein FSB mit falschen Inhalten wirksam.
Der Widerspruch ist beim bBSF zu erheben.
Ist der Widerspruch durch Fristüberschreitung nicht möglich lassen Sie sich von einem Brandschutzexperten die Zulässigkeit der vorhandenen Installation aus brandschutztechnischer Sicht bestätigen.
Mit dieser Bestätigung informieren Sie die Aufsichtsbehörde des bBSF und informieren darüber, dass der bBSF seine pflichtige Kompetenz bei der FSS überschritten hat und unberechtigt den seit 47 Jahren in der Küche vorhandene Küchenofen mit Ofenrohr im FSB als Mangel angeführt hat.
Eine Brandgefahr besteht nur wenn die drei Gefährdungsmomente Sauerstoff, brandfähiges Material und eine zündfähige Temperatur zusammen vorhanden sind.
Schon das Fehlen eines dieser Gefahrenmomente bedeutet, dass keine Brandgefahr besteht.
Aus Ihren Wertermittlungen ist eine Brandgefährdung ausgeschlossen, da eine entsprechende Zündtemperatur vom Ofenrohr aus für die Zarge fehlt.
Auch die angeführten Abständ sind als ausreichen zu bewerten.
Hier ein Beispiel aus der Musterbauordnung (Jedes Land gibt aber eigene Werte vor).
Abstand von brennbaren Baustoffen zu Schornsteinen.
Bei Rußbränden in Schornsteinen darf keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten.
Holzbalkendecken, Dachbalken aus Holz und ähnliche, streifenförmig an Schornsteine angrenzende Bauteile aus brennbaren Baustoffen, müssen von den Außenflächen von Schornsteinen mindestens 2 cm belüfteten, ansonsten 5 cm verfüllt mit nicht brennbaren Dämmstoff, Abstand haben (DIN V 18160 Teil 1 Abschnitt 6.9.2)
Für einen Mangel besteht aus der Bewertung des Brandschutzexperten kein Grund (?). Annahme.
Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass der bBSF als Behörde eine unberechtigte Tätigkeit mit der Bewertung des Küchenofens mit Ofenrohr und der Gebührenberechnung durchgeführt hat.
In der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) ist im § 1 Abs. 3 unter Ziff. 3 angeführt.
Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
-frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstück(e) von Einzelfeuerstätten für feste oder flüssige
Brennstoffe.
Gemäß Anlage 4 zu § 7 KÜO unter Ziff. 23 ist ein Verbindungsstück eine Vorrichtung (hier Ofenrohr) zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte (hier Küchenofen) und dem senkrechten Teil der Abgasanlage (hier der Schornstein).
Unter der Ziff. 10 ist die pflichtige Feuerstätte angeführt.
Sie ist definiert als Feuerstätte im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
Der Küchenofen ist vom bBSF als Einzelfeuerstätte zu werten, der nicht zur Wärmeerzeugung und der Wärmeversorgung anderer Wohnräume dient.
Im Anschluss noch eine Tabelle in der alle pflichtigen Feuerstätten vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks aufgelistet sind.
Vorgeschriebene Schornsteinfegertätigkeiten
Quelle: Finanztest, Heft 2/2019, Seite 65
Energiedepesche, Heft 1/2019, Seite 10
Daten: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks
Art der Heizung Kehren Über-
prüfen Messen
Kessel älter als 12 Jahre Kessel bis 12 Jahre alt
Feste Brennstoffe
(Holz, Kohle, Pellets)
Kamin- oder Kachelofen
je nach Nutzungsumfang 1 bis 3 x
jährlich Nie
Heizkessel für feste Brennstoffe 2 x jährlich Bei Einbau und dann alle 2 Jahre
Flüssige Brennstoffe (Öl)
Ölheizkessel und Ölbrennwertkessel jährlich Alle 2 Jahre Alle 3 Jahre
Ölbrennwertkessel mit Überdruck-
Abgasanlage und raumluftunabhängige
Ölheizkessel Alle 2 Jahre
Alle 2 Jahre
Alle 3 Jahre
Gasförmige Brennstoffe (Gas)
Gasheizkessel jährlich Alle 2 Jahre (2) Alle 3 Jahre (2)
Gasbrennwertkessel jährlich Nie Nie
Gasbrennwertkessel mit
Überdruck-Abgasanlage Alle
2 Jahre(1) Nie Nie
Raumluftunabhängige
Gasheizkessel Alle
2 Jahre(1) Alle 2 Jahre(2) Alle 3 Jahre(2)
(1) Mit selbstkalibrierendem Regler: alle 3 Jahre
(2) Mit selbstkalibrierendem Regler: alle 5 Jahre
Alle aufgeführten Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten können frei an Schornsteinfeger vergeben werden. Zusätzlich ist für alle Kessel und Öfen zweimal in 7 Jahren die Feuerstättenschau als hoheitliche Aufgabe durch den örtlichen Bezirksschornsteinfeger vorgeschrieben.
Ergänzungen, Änderungen erwünscht. Keine Rechtsberatung.
MFG von Adulf