Zuerst wäre die Frage zu stellen, in welcher Funktion der Schornsteinfeger bei Ihnen war. War er HOHEITLICH als Kehrbezirks-Verwalter da, um über baurechtliche Vorgaben zu informieren? Oder war er als HANDWERKER vor Ort, der eine Beratungsleistung erbrachte?
Da er ein Inkassobüro mit der Beitreibung der Rechnung beauftragt hat, geht er zumindest selbst davon aus, eine ZIVILRECHTLICHE Handwerkerleistung erbracht zu haben. Die Unterscheidung beider Fallvarianten hat dann Bedeutung, wenn Rechtsmittel genutzt werden sollen. Bei Handwerkerrechnungen ist der Zivilrechtsweg gegeben. Das heißt, der SF muß, wenn der Kunde nicht zahlt, einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder Klage beim AMTSGERICHT erheben.
Die "Mahnung" eines Inkassobüros hat rechtlich praktisch keine Relevanz. Ihr kommt, wenn der Zugang der ursprünglichen Rechnung bestritten wird, jedoch ggf. ein Nachweis für den (verspäteten) Zugang der Rechnung zu. Im Zivilrecht liegt die Beweispflicht immer bei demjenigen, der eine Behauptung aufstellt. Wenn der SF somit behauptet, eine Rechnung geschrieben und zugestellt zu haben, so muss ER ggf. vor Gericht diesbezüglich BEWEIS antreten. Dürfte etwas schwierig werden, wenn lediglich ein Versand mit normaler Post behauptet wird, denn selbst wenn die Absendung beweisbar wäre, ist damit noch lange nicht zugleich der Zugang bewiesen.
Mit dem durch die Reaktion nachweisbaren Zugang der Rechnungskopie in Gestalt der Inkasso-Mahnung beginnt insbesondere, was ggf. Verzugszinsen anbelangt, eine neue Frist zu laufen. Grundsätzlich geschuldet wird jedoch nur der Rechnungsbetrag, der für die erbrachte Leistung angemessen ist. Beim Schornsteinfeger gibt es durch das Schornsteinfegergesetz, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz in Verbindung mit der Kehr- und Überprüfungsordnung gesetzliche Preisvorgaben. Berechnet werden darf somit nur im Rahmen der Anlage A zur KÜO.
Bei der Prüfung der Rechnung muss daher zunächst festgestellt werden, ob es sich um eine nach KÜO pauschalierte Leistung oder um eine nach Zeit abzurechnende Zusatztätigkeit handelt. Im ersten Fall gilt der AW-Wert der KÜO, im zweiten Fall muss natürlich die TATSÄCHLICHE Zeit berechnet werden.
Prinzipiell ist eine Handwerker-Rechnung auch noch nach 1,5 Jahren zulässig. Eine Verjährung würde erst 3 Jahre nach Ende des Leistungsjahres eintreten.
Es könnte daher sinnvoll sein, den als angemessen (nach Prüfung gegen die KÜO) anzusehenden Rechnungsbetrag (ohne Mahnkosten und Zinsen) UNTER VORBEHALT zu überweisen. Wenn der Feger dann mehr will, muss er vor Gericht ziehen. In diesem Fall kann dann ggf. der UNTER VORBEHALT gezahlte Betrag ebenfalls einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.
Im Hinblick auf ein denkbares Zivilverfahren sollte man grundsätzlich so wenig Informationen wie möglich an die Gegenseite liefern. Also keine ausführlichen Antwortschreiben mit unnötigen Erklärungen. Alles, was der Gegenseite schriftlich vorliegt, kann in einem Prozess ggf. als Beweismittel dienen. Es genügt daher, ggf. den Zugang der Originalrechnung zu bestreiten und ggf. der Rechnungshöhe unter Angabe eines anerkannten Teilbetrags zu widersprechen.
Sogar, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden sollte, muss diesem zwar unbeding FRISTGERECHT WIDERSPROCHEN werden, aber auch dann bedarf es KEINER BERGÜNDUNG. Alle Gegenargumente, Belege und Beweise (z.B. Zeugenaussagen) sollte man sich für die Erwiderung in einem denkbaren Klageverfahren aufsparen. Der Gegenseite werden dann nicht mehr Beweise geliefert, als unbedingt nötig.
P.S.
Etwas verwunderlich ist die Ausführung, dass der Schornsteinfeger einen "Kostenvoranschlag" schicken wollte. Fegerarbeiten sind gesetzlich preislich geregelt. Hier bedarf es keines Kostenvoranschlags. Wollte der Feger vielleicht auch in einem anderen Gewerk, z.B. als Kaminbauer oder Ofenhändler tätig werden? In diesem Fall könnte ein Missbrauch der besonderen hoheitlichen Stellung gegeben sein. Besonders verwerflich (und strafbar) wäre es, wenn ein Bezirksschornsteinfeger die Abnahme eines neuen Kamins für den Fall, dass er oder ein befreundetes Unternehmen einen Auftrag erhielte, als "problemlos" versprechen würde.