Autor Thema: Feuerstättenbescheid Neuausstellung wegen Gesetzesänderung  (Gelesen 6921 mal)

Golfpeter

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Mein zuständiger BSM schickte mir 2010 einen Feuerstättenbescheid den ich auch brav bezahlt habe. Nun erhielt ich einen Neuen Bescheid mit der Begründung: Gesetzesänderung. Die Begründung lautet: Neu ist das die Abgasverlustmessung nur noch alle zwei Jahre durchzuführen ist, die CO Messung ist neu hinzugekommen welche auch alle zwei Jahre durchzuführen ist. Kosten 17,61 €
Mein Einspruch wurde ignoriert ich erhalte allerdings zwei Monate später eine Mahnung ohne Antwort auf meinen Einspruch. Mahngebühr 4,60€
Was tun?

TWMueller

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Der Feuerstättenbescheid ist zweifelsfrei ein VERWALTUNGSAKT.
Wenn der Schornsteinfeger diesem nicht selbst abhilft, ist der Widerspruch an die übergeordnete Behörde zwecks Erteilung eines Widerspruchsbescheids weiterzuleiten.
Dies kann ein Kreis-Rechtsausschuss oder die Aufsichtsbehörde einer Stadt sein.

Ob bei einer Gesetzesänderung der Bürger zur erneuten Zahlung einer Verwaltungsgebühr verpflichtet sein kann, dürfte zumindest rechtlich sehr fraglich sein. Man merkt jedoch erneut, wie undurchdacht diese ganze Konstruktion ist.

Wenn sich z.B. die KFZ-Steuer ändert, bekommen ja auch nicht alle KFZ-Inhaber einen KOSTENPFLICHTIGEN neuen Steuerbescheid. Könnten die Schornsteinfeger jede Änderung der KÜO als Vorwand nehmen, mal wieder einen Stapel Feuerstättenbescheide GEBÜHRENPFLICHTIG zu versenden, wäre dies wohl eine willkommene Zusatzeinnahmequelle.

Da der Streitwert in diesem Fall sehr gering ist, könnte es sich lohnen, an diesem Beispiel mal das ganze Schornsteinfeger-Behörden-Doppelrecht in Frage zu stellen.

Ggf. zur Sicherheit eine Kopie des Widerspruchs auch an die Aufsichtsbehörde schicken und im Rahmen der Dienstaufsicht um Klärung bitten.

Wenn die Rechnung für den FSB nicht bezahlt wird, wird der Feger diese zwecks Eintreibung an eben die bereits erwähnte Behörde zwecks Vollstreckung weiterleiten. Wenn dann bereits etwas vorliegt, ist dies hilfreich. Ansonsten erfolgt eine Anhörung, in der man nochmals den (unbearbeiteten) Widerspruch vorbringen kann.

Und immer dran denken: Die BUNDES-KÜO ist im Grunde nicht das Papier wert, auf dem sie geschrieben wurde. Dem BUND und somit auch keinem BUNDES-Ministerium, kommt gem. Artikel 70 GG überhaupt keine Gesetzgebungsbefugnis im Bereich "Betriebssicherheit von Feuerstätten" oder "Brandschutz" zu. Rechtsnormen eines nach Grundgesetz hierfür nicht berufenen Organs sind NICHTIG. D.h. sie gelten im Grunde genau so viel, als wenn sie von einem beliebigen Privatmann formuliert worden wären. Also GAR NICHT !
Man sollte diesen Aspekt unbedingt IN JEDEM WIDERSPRUCH anführen.
Denn: Ohne gültige Rechtsgrundlage KEINE Zahlungspflicht.

Und auch nicht vergessen: Wenn für die Gebühr eines FSB Umsatzsteuer berechnet wurde, unbedingt Widerspruch einlegen. HOHEITLICHE Gebühren unterliegen nach deutschem Recht (UStG) aber auch nach EU-Recht NICHT der Umsatzsteuer!
Andere Interpretationen der KÜO (als Verordnung gegenüber einem Gesetz als nachrangig anzusehen) sind schlicht FALSCH!
« Letzte Änderung: 05.09.11, 21:17 von TWMueller »
Thomas W. Müller
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