Fegen und Messung können sehr wohl zusammen gelegt werden. Nur die meisten BSM machen es immer noch nicht, da in den 80igern "schwarze und weiße" Arbeit zu trennen war.
Wenn der Schornsteinfeger glaubt, einen Termin vorgeben zu können, hat er bestenfalls den seit 2008 gültigen § 1 (1) SchfHwG nicht gelesen. Man könnte manchmal jedoch auch vermuten, dass er diese GESETZLICHE Vorgabe bewußt ignoriert. Im Gesetz heißt es, dass der EIGENTÜMER BEAUFTRAGT. Also, der Eigentümer bestellt den Schornsteinfeger. Es ist eben nicht mehr so, dass der allmächtige Bezirks-Fürst selbstherrlich Termine bestimmen kann.
Wenn überhaupt, ergeben sich Termin-Zeiträume ausschließlich nach dem Feuerstättenbescheid. Diese sind, ungeachtet grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedenken, jedoch praktisch immer zumindest rechtswidrig, da der BSF keine Begründung anführt, wie er zu den gesetzten Fristen gekommen ist. Wird z.B. aus der Formulierung in der KÜO "Ein Mal im Kalenderjahr" im FSB plötzlich eine Frist von z.B. "01.10. bis 31.10." so ist bereits fraglich, ob der BSF überhaupt von der Verordnung abweichen darf. Aber selbst wenn er dies könnte, müßte er sein ERMESSEN im Feuerstättenbescheid (= VERWALTUNGSAKT) nach § 39 (1) VwVfG BEGRÜNDEN.
Jeder mag selbst mal einen Blick in "seinen" Feuerstättenbescheid werfen, ob dort auch nur ansatzweise begründet wird, wie der BSF als erlassende Behörde zu genau diesen Fristen gekommen ist. Wenn die Rechtsmittelfrist(1 Monat ab Zugang) noch nicht verstrichen ist, sollte man die fehlende Begründung ggf. zum Kritikpunkt eines Widerspruchs machen. Warum soll man sich auf z.B. einen Monat festnageln lassen, wenn nach Verordnung ein GANZES KALENDERJAHR Zeit bleiben würde?