Autor Thema: Werkvertrag mit dem Schornsteinfeger  (Gelesen 9016 mal)

Leonhard

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Werkvertrag mit dem Schornsteinfeger
« am: 25.04.19, 20:47 »
Hallo, ich habe heute mit der Rechnung des Bezirksschonsteinfegers einen Werkvertrag-Vertrag über die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten erhalten mit der Bitte diesen zu unterschreiben, Vertragsbeginn ist der 01.01.20 und soll über 3 Jahre laufen. Zu den Preisen wird auf § 632 BGB verwiesen, also keine konkrete Angabe von Preisen. Der Bezirksschornsteinfeger putzt bei mir seit über 5 Jahren zusätzlich zu seinen hoheitlichen Aufgaben - oihne schriftlich Vereinbarung. Warum soll ich mich jetzt 3 Jahre binden.
Was soll ich tun, ignorieren? Was sol der Vetrag bezwecken?

Adulf

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Re: Werkvertrag mit dem Schornsteinfeger
« Antwort #1 am: 28.04.19, 16:51 »

Werkvertrag mit Sfg vom 25.04.19
Hallo Leonhard,
ein tolles Angebot!?   Allein deshalb weil es von einem Sfg kommt, sollten  alle Alarmglocken  läuten und dazu noch alle Alarmsirenen anhaltend und lautstark heulen.
Ich beginne mit einer Gegenfrage.  Hat Dir ein anderer Handwerker (Bäcker, Fleischer, Maler usw.) schon mal ein Vertragsangebot gemacht, bei ihm nur seine Produkte zu kaufen oder nur seine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen? Sicher nicht. Warum also mit einem  Sfg eine Vertragsbin-dung eingehen, dessen alleinige gesetzliche Pflicht es ist, diese Sfg-Tätigkeiten auszuführen. 
Rechtlich betrachtet bist Du der Auftragsgeber für die pflichtigen  Sfg-Tätigkeiten. Der Sfg ist nur Auftragsnehmer.  Wenn er Dir einen Vertrag anbietet, macht er das ausschließlich um seine Interessen zu sichern und nicht um Dir einen Gefallen zu tun.
Wie schlitzohrig ein solches  Vertragsangebot sein kann, stellt sich erst im Nachhinein raus.
Um das Angebot zu werten sind  die inhaltlichen Angaben notwendig. Dies würde auch anderen Betroffenen helfen.

Der Werksvertrag ist eine entgeltliche Vertragsform, die auf Gegenseitigkeit ausgelegt wurde. Zu finden sind die rechtlichen Grundlagen in den
§§ 631 bis 650 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Hier verpflichten sich der Unternehmer und der Besteller jeweils zu einer Leistung. Beim Unternehmer handelt es sich dabei um die Tatsache, dass er eine bestimmte Sache beziehungsweise ein so genanntes Werk herstellen wird. Dagegen ist der Besteller (zugleich der Kunde) nunmehr zur Abnahme dieses Werkes verpflichtet, wozu er gleichzeitig die vereinbarte Vergütung zu zahlen hat.

Aus dieser Definition ist ersichtlich, dass der Sfg als Unternehmer eine Sache herstellen wird?
Der Sfg kann und darf aber nichts herstellen. Also ist ein Werkvertrag nicht zutreffend.
Der Besteller (hier der Vertragspartner, also Du) bist aber zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.

Es gibt einige Elemente, die zwingend in einem Werkvertrag enthalten sein müssen. Dazu zählt zunächst die detaillierte Aufgabenstellung inklusive eines Termins zur Fertigstellung. Es müssen ferner die Kosten für die Herstellung, die entsprechenden Zahlungsvereinbarungen sowie die Pflichten der Gewährleistung in dem Vertrag festgelegt werden. Bezüglich der Haftung und einer eventuellen Kündigung des Vertrages müssen gleich schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen werden. Nicht vergessen werden sollte auch die vertragliche Festlegung der Nutzungsrechte.
Ein Problem kann die Vergütung einer Werkleistung sein. In vielen Gewerken ist es üblich, dass vorab nicht über den Preis gesprochen wird. So wird z. B. ein Handwerker gerufen, dieser erledigt seine Arbeit und rechnet danach ab. Da es für Handwerker keine gesetzliche Gebührenordnung gibt, kann der Werklohn grundsätzlich vom Handwerker frei festgelegt werden. Wurde aber vor der Arbeit kein Preis festgelegt, kann der Handwerker nur die Vergütung verlangen, die ortsüblich ist. Was im Streitfall "ortsüblich" ist, kann oft nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Also ist es für beide Seiten sinnvoll, einen  Kostenvoranschlag zu machen oder die Preise schriftlich festzulegen.
Änderungen ,Ergänzungen erwünscht. Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf