Antwort an Mala auf seine Rückantwort vom 06.04.2019
Noch einmal ganz langsam zum Mitlesen.
Gegenstand der gesetzlichen Überprüfung gemäß SchfHwG und dem 1. ÄndgG ist die Abgasleitung von Öl- und Gasfeuerstätten.
Also k e i n e Schornsteine.
Meine Beiträge verweisen auf die Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland Pfalz aus dem Urteil 6A 10105 /05.
Gefahren für die Erhaltung der Feuersicherheit gehen nicht mehr aus dem Verbrennungsprozess und den daraus entstehenden Rückständen und Ablagerungen hervor.
Nach den Darlegungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. G. können Gefahren bei modernen Öl- und Gasfeuerungsanlagen dadurch hervorgerufen werden, dass es durch Fremdkörper wie Vogelnester, Tierkörper oder Ablagerungen von Blättern und dergleichen zu Verengungen oder Verstopfungen des Abgasleitungsquerschnitts kommen kann, die geeignet sind , die Abgasströmung in lebensgefährlicher weise zu behindern.
Diese Sichtweise des Sachverständigen deckt sich mit der Empfehlung des Bund-Länder-Ausschusses „Handwerksrecht, Schornsteinfegerwesen“ vom 4./5. Oktober 1988 (vgl. dazu Musielak, Schira, Manke, Schornsteinfegergesetz, Kommentar, 5. Auflage 1998, Anhang I 11 Seite 595 ff.) die dieser zum Gegenstand seiner zeitgleich verabschiedeten Muster-Kehr- und Überprüfungsordnung gemacht hat.
Es bleibt also die Frage offen, wie kann verhindert werden, dass Vogelnester, Tierkörper oder Ablagerungen aus Blättern und dergleichen die Abgasleitung oder die von Mala angeführten Materialien in lebensgefährlicher Weise verengen oder verstopfen.
Ganz sicher nicht durch die jährliche Überprüfung des Sfg. Er kann also nur bei der Überprüfung die Verengung oder die Verstopfung feststellen. Verhindert hat er die Verengung oder die Verstopfung durch seine jährliche Überprüfung in keinster Weise.
Als einzige sinnvolle und effektive Verhinderung der möglichen Lebensgefahr ist eine g e e i g n e t e Abdeckung der Austrittsöffnung der Abgase aus der Abgasleitung.
Z Bsp. Schornsteinaufsatzgitter von Raab. Schornsteinkopfgitter von Brink. Windventilator –Kugel oder Windventilator-Rund von Madac.
Sie decken die Austrittsöffnung ab und begünstigen den sicheren und effektiven Abzug der Abgase.
Wenn es also dem Gesetzgeber und dem Sfg um die Gefahrenverhinderung oder die Gefahrenabwehr ginge dann hätte der Gesetzgeber und oder der Sfg schon längst einen vorgenannten Vorschlag zur Abdeckung der Abgasleitung unterbreiten können.
Dem Sfg geht es aber ausschließlich um die Überprüfungstätigkeit und damit um seine sichere Erwerbseinkunft auf Kosten der Nutzer der Abgasanlagen.
Es ist schon ein Übermaß an Anmaßung was Mala von sich gibt, wenn er behauptet, dass ein Heizungsmonteur oder ein Hersteller keine Gewährleistung oder Haftung übernimmt.
Dazu nur eine Frage, welche Gewährleistung oder Haftung übernimmt der Sfg???
Antwort, absolut k e i n e.
Mit dem Hinweis, dass der Kohlenmonoxidmelder (KmM) nicht die Menge der austretenden Emissionen angibt und Mala damit den KmM für ungeeignet wertet ist schon beängstigend abartig.
Sachliche Ergänzungen, Änderungen erwünscht.
Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf