Administrator: Namen Dritter wurden unkenntlich gemacht
Hallo Siegfried Kroeger;
Antwort auf Deine Anfrage vom 16.05.2020 und 17.05.2020
Mit diesen Unterlagen ergibt sich ein völlig anderes Bild und auch andere rechtliche Bewertungskriterien.
In der Begründung zur Bauordnungsverfügung vom (unleserlich) wurde die „zuständige Behörde“, für die Entgegennahme von Meldungen vom Sfg über Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen nach § 5 (2) SchfHwG am 20.04.2020 informiert, dass der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister die vorrübergehende Stilllegung der Feuerungsanlagen im Rahmen der Gefahrenabwehr auf dem Grundstück der Eigentümerin, Frau Kabaeva, verfügt hat.
Mit der vollen Gültigkeit des SchfHwG gibt es seit dem 01.01.2013 keinen zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister mehr. Es kann folglich keine Verfügung über die vorübergehende Stilllegung von ihm bei der zuständigen Behörde am 20.04.2020 vorgelegt worden sein.
Der § 15 (2) SchfHwG ist ebenfalls nicht mehr rechtskräftig und auch nicht zutreffend.
Die anlassbezogene Überprüfung ist bereits seit 22.07.2017 in § 15 des 1. ÄndG zum SchfHwG geändert..
Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister kann also am 17.04.2020 keine anlassbezogene Überprüfung durchgeführt haben und entsprechend seiner Zuständigkeit die vorrübergehende Stilllegung verfügen.
Es ist aber schon sehr wesentlich warum der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister eine anlassbezogene Überprüfung (am 17.04.2020) durchgeführt haben soll?
Welcher Anlass war der Grund für diese Überprüfung?
Was hat der Sfg bei seinen mehrmaligen jährlichen pflichtigen Tätigkeiten bis zum 17.04.2020 als baulichen Mangel festgestellt und ist oder sind die Mängel in den Bescheinigungen nach § 5 Anlage 2 der KÜO dokumentiert?
Für die Feuerstättenschau ist der § 14 des SchfHwG durch § 14 des 1. ÄndG seit 22.07.2017 ersetzt.
Aus der Begründung ist zu entnehmen, dass Herr XXXXX die letzte Feuerstättenschau gemäß § 14 SchfHwG, also vor dem 22.07.2017, durchgeführt hat.
Der Absatz 2 und 3 enthält aber schon die inhaltliche neue Fassung nach § 14 des 1. ÄndG. Was ist also rechtlich richtig?
Was hat Herr XXXXX tatsächlich und wann gemacht? Die Feuerstättenschau oder die anlassbezogene Überprüfung?
Welche Sicherungsmaßnahmen wurden bei der letzten Feuerstättenschau vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (hier Herr XXXXX) an die zuständige Behörde mitgeteilt und welche Sicherungsmaßnahme(n) hat die zuständige Behörde verfügt?
Wurde der Eigentümer des Grundstücks über diese dokumentierten Mängel informiert?
Wenn er aber sogar selbst die pflichtigen Sfg-Tätigkeiten bisher als zuständiger Bezirksschornsteinfeger und er auch die letzte Feuerstättenschau als bBSF ausgeführt hat waren ihm die beanstandeten baulichen Mängel in dem Grundstück bereits vor dem 01.01.2013 und folglich auch vor dem 17.04.2020 bekannt.
Es ist schon sehr verwunderlich und unwahrscheinlich dass die vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bei seiner anlassbezogenen Überprüfung festgestellten unsachgemäß angeschlossener Feuerstätten mit baulichen Mängeln erst seit dem 17.04.2020 vorhanden sind.
Es ist aus der eingestellten Kopie nicht zu erkennen wer die Behörde ist, die die Bauordnungsverfügung vom (unleserlich) erlassen hat.
Wenn es sich allerdings um die zuständige Behörde des Landkreises Stendal, Hospitalstraße 1-2 gemäß dem Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem SchfHwG für LSA vom 13.01.2016 handelt kann diese Behörde keine Bauordnungsverfügung erlassen.
Für eine Bauordnungsverfügung ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig. Diese ist allerdings nicht für die Regelung nach dem SchfHwG, dem 1. ÄndG oder KÜO zuständig.
Gemäß § 44
(1) VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei vollständiger Würdigung
aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
Ziff. 3: den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit
erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie
festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
§ 3 VwVfG, Örtliche Zuständigkeit
(1) örtlich zuständig ist nach Ziff. 2 in Angelegenheiten die Behörde, in deren Bezirk der
Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird.
Die in der Rechtsbehelfsbelehrung benannte Frist von einem Monat nach Zustellung für einen Widerspruch ist einzuhalten wobei eine Begründung nachgereicht werden kann.
Aus dem Schreiben von Herr XXXXX an Frau Ekaterina Kabaeva vom 20.04.2020 verweist er auf die Handlungspflichtverletzung nach § 1 des SchfHwG.
Der § 1 des SchfHwG wurde mit Wirkung vom 22.07.2017 durch § 1 des 1. ÄndG ersetzt.
Herr XXXXX als bBSF kann sich also am 20.04.2020 nicht auf den § 1 SchfHwG berufen.
Nach § 8 (2) des 1. ÄndG gehören die bBSF als Gewerbetreibende dem Sfg-Handwerk an. Sie üben hoheitliche Tätigkeiten als natürliche Person aus.
Aus den bundesrechtlichen gesetzlichen Vorgaben für das Zuzugseinwohnermeldeamt, dem Wegzugseinwohnermeldeamt und auch in der Grundbuchordnung (GBO) ist nicht vorgegeben, dass der bBSF als gewerbetreibender Handwerker und natürliche Person über Wohnortänderungen oder Eigentumsänderungen zu informieren ist. Der Bürger ist ausschließlich nur einer staatlichen Behörde verpflichtet.
Die Handlungsverletzung nach § 1 des 1. ÄndG und der § 1des SchfHwG auf das sich Herr XXXXX beruft ist rechtlich eine Grundrechtsverletzung.
Aus den angeführten baulichen und brandschutztechnischen Mängeln ist Herr XXXXX nicht nur als bBSF tätig sondern auch als (vereidigter) Sachverständiger für Baurecht und Brandschutz.
Rechtliche Grundlage für seine Tätigkeit als bBSF sind aber nur das SchfHwG, das 1. ÄndG, die KÜO und die 1. BImSchV.
In dem von ihm zitierten § 23 (1) BImSchG ist weder der Begriff Sfg und auch keine Sfg-Tätigkeiten benannt oder enthalten.
Aus dem Schreiben vom 20.04.2020 ist zu entnehmen, dass Herr XXXXX ausschließlich als bBSF das Schreiben verfasst hat.
Es ist nicht nachzuvollziehen, dass Herr XXXXX den Teilabriss der Schornsteine auf dem Grundstück Meßdorfet Hauptsraße 24 in 39629 Bismark ohne technische Bewertung durch einen zugelassenen Bausachverständigen vorgibt.
Änderungen, Ergänzungen erwünscht.
Keine Rechtsberatung.
Mfg von Adulf