Autor Thema: Schornsteine sollen komplett neu gemauert werden  (Gelesen 1038 mal)

Siegfried Kroeger

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Hallo Leidensgenossen,
wir kauften eine alte Villa hier in Sachsen - Anhalt. Obwohl noch Baustelle kam der mir nicht bekannte Bez. Schornsteinfeger vorbei und begann mit einer Feuerstättenschau. Ohne Mundschutz und Abstand zur Coronazeit. Sein Ergebnis : Beide Schornstein zu ehe sollen komplett abgerissen und neu aufgemauert werden.
Bevor er ueberhaupt die noch nicht fertigen Anschlüsse gesehen hatte bemerkte er : Bei der Villa würde ich mit dem Bagger durchfahren. und als er ging : Haben Sie da wirklich Geld dafür bezahlt ???. Was bringen hier Dienstaufsichtsbeschwerde ???
Danke im voraus für Tips !!!

Adulf

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Re: Schornsteine sollen komplett neu gemauert werden
« Antwort #1 am: 09.05.20, 10:01 »
Hallo Siegfried Kroeger,(Antwort auf Deine Anfrage vom 21.04.20)

Du schreibst Bez. Schornsteinfeger? Ist damit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) gemeint? Wahrscheinlich doch wenn er eine Feuerstättenschau vorgenommen hat!?

Ein typisches Beispiel für die anmaßende überhebliche Arroganz des bBSF.
Er ist in keiner Weise berechtigt als staatlich Beauftragter bBSF und rechtlich nicht befugt bautechnische Wertungen vorzunehmen.
Seine Aufgabe beschränkt sich bei der FSS ausschließlich auf die Besichtigung  vorhandener  oder genutzter  Einrichtungen  einer  Heizung.
Alles andere ist für den bBSF absolut  tabu.
Auch wenn in § 14 SchHwG und dem 1.ÄndG die Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit vorgegeben ist bleibt die Frage, wie ein bBSF durch Besichtigung von Einrichtungen eine Prüfung von Materialeigenschaften vornehmen kann? Im  Weiteren ist es ohne rechtliche Vorgaben in keiner Weise möglich und zulässig, dass der bBSF ausschließlich nach seiner persönlichen Einschätzung etwas prüft wozu er in keinster Weise die Kenntnisse, Befähigung und Zulassung besitzt.
Die Prüfung der Betriebssicherheit ist schon deshalb ausgeschlossen da die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgabe  ausschließlich  für gewerbliche Unternehmen vorgegeben ist.
Eine private Heizung kann also folglich nur auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.
Dafür ist der bBSF aber der Allerletzte der diese Prüfung durchführen kann und darf.
Ebenso verhält es sich mit der Brandsicherheit.
Aus der KÜO ist nur für den  Schornstein  als einzige Einrichtung einer Heizung rechtlich vorgegeben, dass der Schornstein brandsicher sein muss, d.h. der Schornstein muss aus brandsicherem Material hergestellt oder errichtet sein. Die genauen Forderungen der Materialeigenschaften sind aber  bereits in jeder Länderbauordnung enthalten und bei der Errichtung  zwingend vorgegeben und anzuwenden.
Für das brandsichere Material ist ein staatlich zugelassenes Prüfinstitut  zwingend vorgegeben das eine Zulassung für das Schornsteinbaumaterial und  die vorgesehene sichere Anwendung über die gesamte Gebrauchszeit  bescheinigt.
Die zugelassene Institution muss  durch vorgegebene und aufwendige Test das anzuwendende Baumaterial  prüfen  und kann erst danach und mit Sicherheit die Brandsicherheit des Baumaterials bestätigen.
Wie kann und will der bBSF durch allgemeine und äußere Sichtprüfung das Baumaterial  der vorhandenen Schornsteine auf bestehende Brandsicherheit geprüft haben? Entweder er prüft oder er besichtigt. Beides ist technisch und schon gar nicht von einem bBSF  möglich.
Was für ein rechtlicher Unsinn?

Ich gehe aus  Deiner Schilderung davon aus, dass noch keine Heizung installiert ist oder war.
Damit ist eine FSS während der Bauphase rechtlich nicht vorgegeben. Die  Abnahme der Schornsteine durch den bBSF erfolgt erst auf Antrag des Eigentümers.
Erzählen kann der bBSF viel, vor allem wenn der Tag lang ist. Verbindlich wird die Meinung des bBSF erst wenn er dies in der Bescheinigung nach der FSS für den Eigentümer als was auch immer dokumentiert.
Dann kann es als Pflichtverletzung seiner vorgegebenen Aufgaben bei der zuständigen Behörde beanstandet werden.

Und nun zur FSS.
Hat sich der zuständige bBSF fristgerecht beim Eigentümer ausschließlich für eine FSS angemeldet?
Hat er in seiner Anmeldung konkret aufgelistet was er besichtigen und oder prüfen will?
Die FSS ist für den Eigentümer eine pflichtige Duldung und  ist folglich zu begründen. Der bBSF muss also mitteilen was und warum er prüfen und oder besichtigen will. Dafür sind aber genaue und konkrete Angaben speziell für seine Tätigkeit auf dem Grundstück rechtlich notwendig.
Allgemeine Vorgaben für eine FSS sind dafür  nicht ausreichend.
Hat er in der Ankündigung mitgeteilt wann die letzte  FSS auf dem Grundstück stattgefunden hat?

Gemäß §14 (1) des 1. ÄndG zum SchfHwG besichtigt der bBSF persönlich zweimal während seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden
 seines Bezirkes.
             Der bBSF prüft die Betriebs- und Brandsicherheit  der Anlagen (Feuerstättenschau).
       (3) Der bBSF hat dem Eigentümer die bei der FSS festgestellten Mängel schriftlich
             mitzuteilen.

 Hat der bBSF Mängel  in der Bescheinigung  zur FSS mitgeteilt?
Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass seine Bemerkungen nicht als Mängel zu werten sind, da sie sich nicht auf die Funktion der Schornsteine und damit auf die Betriebs- und Brandsicherheit beziehen.
Wenn diese Vorgaben nicht erfüllt  wurden und der bBSF nur mal so nebenbei vorbeigeschaut hat ist das keine offizielle FSS sondern bestenfalls ein unerwünschter eigenmächtiger  Besuch mit unsachgemäßen und anmaßenden Äußerungen für die der bBSF  keine Rechnung gemäß der Vorgabe aus der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) stellen  kann.

Für alle Länder und auch für Sachsen Anhalt gibt es ein
Gesetz über die Zuständigkeit nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ( SchfHwGZustG LSA) vom 13. Januar 2016.
In § 2 (1)  sind die Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte unter
    Ziff. 12. –die Beaufsichtigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 21(1)
                    Satz 1 und 2, und unter
    Ziff. 15. – die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen gegenüber von bBSF nach § 21(1) Satz 3
                    zuständig.                                                                                                                                                                                                                                                                                     

 Der § 21(1) SchfHwG beinhaltet:
Die bBSF unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde.1 Die zuständige Behörde kann die bBSF hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen.2 Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweils verantwortlichen bBSF die Kosten der Überprüfung.3

Es ist also ratsam die zuständige Behörde über die Äußerungen und das Verhalten des bBSF zu informieren, auf die rechtswidrige FSS hinzuweisen  und eine Antwort erbitten.
Es soll tatsächlich Behörden geben die sich nach den gesetzlichen Vorgaben richten und nicht wie allgemein üblich den bBSF unrechtmäßig zu bevorteilen.
Mit diesem Risiko sind aber alle Anfragen und Informationen an die Behörden belastet und eine typische  allgemeine  vorhandene rechtliche Verfahrensweise.

Änderungen und Ergänzungen erwünscht.
Keine Rechtsberatung.
MfG- Adulf

Siegfried Kroeger

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Re: Schornsteine sollen komplett neu gemauert werden
« Antwort #2 am: 16.05.20, 12:25 »
An Adulf :
Vielen , vielen Dank für Deine Unterstützung !!!
Wir werden das Widerspruchsverfahren betreiben und den Mann so gut es geht bekämpfen : Oeffentliche Bewertungen sind raus , prüfe jetzt Strafanzeige wegen Amtsanmaßung etc....
Freundliche , dankbare Gruesse
Siegfried Kroeger

Siegfried Kroeger

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Re: Stilllegung sämtlicher Feuerstaetten
« Antwort #3 am: 16.05.20, 12:53 »
Der Landkreis legte alles still.......

Siegfried Kroeger

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Re: Schornsteine sollen komplett neu gemauert werden
« Antwort #4 am: 16.05.20, 13:00 »
Der Landkreis legte alles still....

Siegfried Kroeger

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Re: Schornsteine sollen komplett neu gemauert werden
« Antwort #5 am: 16.05.20, 16:39 »
Die erste Seite der Bauordnungsverfuegung.
Der Schornsteinfeger forderte in seinem Schreiben den Abriss und Neuaufbau der Schornsteine ( ein Dreier, ein Zweier).

Administrator Joachim Datko: Bitte Anhänge ohne Namen Dritter
« Letzte Änderung: 18.05.20, 18:42 von Datko »

Siegfried Kroeger

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Der Bezirksschornsteinfeger schickte dieses Schreiben vor der Verfügung des Landkreises Stendal.


Administrator Joachim Datko: Bitte Anhänge ohne Namen Dritter
« Letzte Änderung: 18.05.20, 18:28 von Datko »

Siegfried Kroeger

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Die Aufforderung des B Sch F der den komplette Abriss und Aufbau der Schornsteine verlangte.

Administrator Joachim Datko: Bitte Anhänge ohne Namen Dritter
« Letzte Änderung: 18.05.20, 18:32 von Datko »

Adulf

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Re: Schornsteine sollen komplett neu gemauert werden
« Antwort #8 am: 18.05.20, 17:02 »
Administrator: Namen Dritter wurden unkenntlich gemacht


Hallo Siegfried Kroeger;
 Antwort auf Deine Anfrage vom 16.05.2020 und 17.05.2020

Mit diesen Unterlagen ergibt sich ein völlig anderes Bild und auch andere rechtliche Bewertungskriterien.
In der Begründung zur Bauordnungsverfügung vom (unleserlich) wurde die  „zuständige Behörde“, für die Entgegennahme von Meldungen vom  Sfg über Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen nach  § 5 (2) SchfHwG  am 20.04.2020 informiert, dass der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister  die vorrübergehende Stilllegung der Feuerungsanlagen im Rahmen der Gefahrenabwehr auf dem Grundstück der Eigentümerin, Frau Kabaeva, verfügt hat.

Mit der vollen Gültigkeit des SchfHwG  gibt es seit dem 01.01.2013 keinen zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister mehr. Es kann folglich keine Verfügung über die vorübergehende Stilllegung von ihm bei der zuständigen Behörde am 20.04.2020 vorgelegt worden sein.
Der § 15 (2)  SchfHwG ist ebenfalls nicht mehr rechtskräftig und auch nicht zutreffend.
Die anlassbezogene Überprüfung  ist bereits seit 22.07.2017 in § 15 des 1. ÄndG zum SchfHwG geändert..   

Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister kann also am 17.04.2020 keine anlassbezogene Überprüfung durchgeführt haben und entsprechend seiner Zuständigkeit die vorrübergehende Stilllegung verfügen.
 Es ist aber schon sehr wesentlich warum der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister  eine anlassbezogene Überprüfung (am 17.04.2020) durchgeführt haben soll?
Welcher Anlass war der Grund für diese Überprüfung?
Was hat der Sfg bei seinen mehrmaligen jährlichen pflichtigen Tätigkeiten bis zum 17.04.2020 als baulichen Mangel  festgestellt und ist oder sind die Mängel in den Bescheinigungen nach § 5 Anlage 2 der KÜO dokumentiert?

Für die Feuerstättenschau ist der § 14 des SchfHwG durch § 14 des 1. ÄndG seit 22.07.2017 ersetzt.
Aus der Begründung ist zu entnehmen, dass Herr XXXXX die letzte Feuerstättenschau gemäß § 14 SchfHwG, also vor dem 22.07.2017, durchgeführt hat.
Der Absatz 2 und 3 enthält  aber schon die inhaltliche neue Fassung nach § 14 des 1. ÄndG. Was ist also rechtlich richtig?

Was hat Herr XXXXX tatsächlich und wann gemacht? Die Feuerstättenschau oder die anlassbezogene Überprüfung?
Welche Sicherungsmaßnahmen wurden bei der letzten Feuerstättenschau vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (hier Herr XXXXX) an die zuständige Behörde mitgeteilt und welche Sicherungsmaßnahme(n) hat die zuständige Behörde verfügt?
Wurde der  Eigentümer des Grundstücks  über diese dokumentierten Mängel informiert?
Wenn  er aber sogar selbst die pflichtigen Sfg-Tätigkeiten bisher als zuständiger Bezirksschornsteinfeger und er auch die letzte Feuerstättenschau als bBSF ausgeführt hat waren ihm die beanstandeten baulichen Mängel in dem Grundstück bereits vor dem 01.01.2013 und folglich auch vor dem 17.04.2020 bekannt.

Es ist schon sehr verwunderlich und unwahrscheinlich dass die vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister  bei seiner anlassbezogenen Überprüfung festgestellten unsachgemäß angeschlossener Feuerstätten mit  baulichen Mängeln erst seit dem 17.04.2020 vorhanden sind.

Es ist aus der eingestellten Kopie nicht zu erkennen wer die Behörde ist, die die Bauordnungsverfügung vom (unleserlich)  erlassen hat.
Wenn es sich allerdings um die zuständige Behörde des Landkreises Stendal, Hospitalstraße 1-2 gemäß dem Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem SchfHwG für LSA  vom 13.01.2016 handelt kann diese Behörde keine Bauordnungsverfügung erlassen.
Für eine Bauordnungsverfügung ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig. Diese ist allerdings nicht für die Regelung nach dem SchfHwG, dem  1. ÄndG  oder KÜO  zuständig.

Gemäß  § 44
(1) VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei vollständiger Würdigung
     aller in Betracht kommenden  Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
     Ziff. 3: den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit
               erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie
      festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

§ 3 VwVfG, Örtliche Zuständigkeit
(1) örtlich zuständig ist nach Ziff. 2 in Angelegenheiten  die Behörde, in deren Bezirk  der
     Beruf  oder die Tätigkeit ausgeübt wird.

Die in der Rechtsbehelfsbelehrung benannte Frist von einem Monat nach Zustellung für einen Widerspruch ist einzuhalten wobei eine Begründung nachgereicht werden kann.

Aus dem Schreiben von Herr XXXXX an Frau Ekaterina Kabaeva vom 20.04.2020 verweist er auf die Handlungspflichtverletzung nach § 1 des SchfHwG.
Der § 1 des SchfHwG wurde mit Wirkung vom 22.07.2017 durch § 1 des 1. ÄndG ersetzt.
Herr XXXXX als bBSF kann sich also am 20.04.2020 nicht auf den § 1 SchfHwG berufen.

Nach § 8 (2) des 1. ÄndG gehören die  bBSF als Gewerbetreibende dem Sfg-Handwerk an. Sie üben hoheitliche Tätigkeiten als natürliche Person aus.
Aus den bundesrechtlichen gesetzlichen Vorgaben für das Zuzugseinwohnermeldeamt,  dem Wegzugseinwohnermeldeamt und auch in der Grundbuchordnung (GBO) ist nicht vorgegeben, dass der bBSF als gewerbetreibender Handwerker und natürliche Person über  Wohnortänderungen oder Eigentumsänderungen  zu informieren ist. Der Bürger ist ausschließlich nur einer staatlichen Behörde verpflichtet.

Die Handlungsverletzung nach § 1 des 1. ÄndG und der § 1des SchfHwG auf das sich Herr XXXXX beruft ist rechtlich eine Grundrechtsverletzung.

Aus den angeführten baulichen und brandschutztechnischen Mängeln ist Herr XXXXX nicht nur als bBSF tätig sondern auch als (vereidigter)  Sachverständiger für Baurecht  und Brandschutz.
Rechtliche Grundlage für seine Tätigkeit als bBSF sind aber nur das SchfHwG, das 1. ÄndG, die KÜO und die 1. BImSchV.
In dem von ihm zitierten § 23 (1) BImSchG ist weder der Begriff Sfg und auch keine Sfg-Tätigkeiten benannt oder enthalten.
Aus dem Schreiben vom 20.04.2020 ist zu entnehmen, dass Herr XXXXX  ausschließlich als bBSF das Schreiben verfasst hat.

Es ist nicht nachzuvollziehen, dass Herr XXXXX den Teilabriss der Schornsteine auf dem Grundstück Meßdorfet  Hauptsraße 24  in 39629 Bismark ohne technische Bewertung durch einen zugelassenen Bausachverständigen vorgibt.

Änderungen, Ergänzungen erwünscht.
Keine Rechtsberatung.
Mfg von Adulf
« Letzte Änderung: 18.05.20, 18:39 von Datko »

Siegfried Kroeger

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Hallo Adulf ,
nochmals besten Dank für die fachkundige Kommentierung !!!
Leider hatte ich mich in meiner Anfrage sehr kurz gehalten.
Wie bereits erwähnt kaufte meine Frau K. die alte Villa von der Stadt Bismark um sie zu restaurieren und darin zu wohnen.
Frau K. ist die Eigentümerin und seit Anfang des Jahres nicht mehr da gewesen ( Corona). Wir hatten unsere Autos bei der Nachbarin versichert, die uns früher mal erzählt hatte sie selbst wollte auch dieses Haus kaufen. Als ich herausfand das wir ca. 700€ mehr an Versicherung bei ihr zahlen mussten als bei vielen anderen Versicherungen, meldeten wir diese ab und meldeten andere bei anderen Versicherungen zu. Es folgte offene Aggression.
Diese Villa stand seit 30 Jahren leer. Ich restaurierte erstmal einige Räume und schloss für meinen Übernachtung  auf provisorisch einen Holzofen an.
Der Bezirks Schornsteinfeger ist ein enger Freund der Nachbarin.
Er erschien eines Morgens vor ca. 4 Wochen morgens vor dem Haustor nachdem er vorher bei der Nachbarin gewesen war.
Mit dem Vorwand er müsse eine anlassbezogene Feuerstätten schau vornehmen bemerkte er zunächst : Da kannste mit dem Bagger durchfahren bevor er ueberhaupt eine Feuerstätte gesehen hatte.
Er klebte rote Aufkleber auf Herd, Badeofen und den Holzkamin und sagte wir dürften nichts mehr anheizen. Er lief auch nach oben auf den Dachboden und schaute sich die Schornstein zuege dort an.
Auf meinen Einwand das sei ja wohl eine Baustelle und offensichtlich würde nur ich hier mal übernachten ging er nicht ein.
Beim Weggehen fragte er dann noch ob wir wirklich Geld für die Villa gezahlt hätten ( Hatte meine Frau und die Politik musste zustimmen da der Kaufpreis des 2500qm grossen Grundstücks weit unter Verkehrswert lag).
Einige Tage darauf erhielten wir sein Schreiben wonach die Schornsteine von unten bis oben neu errichtet werden sollten.
Darauf kam das Schreiben des Lk Stendal - Bauordnungsamt wonach die Schornsteine erst wieder benutzt werden dürften wenn der Bezirks Schornsteinfeger diese wieder " freigebe".
Aber es geht noch weiter : Der Bezirks Schornsteinfeger informierte die Bauaufsicht des Bauordnungsamtes da von diesem Hause eine Gefahr ausgehen würde. Diese schicken nun eine Statikerin vorbei.
Uebrigens kommt die einen Tag nach Fristablauf des Widerspruchs gegen den Bescheid des Bauordnungsamtes Stendal.
Dann schickte er mir die Umweltabteilung des Landkreises wegen einiger PKW im Garten und auch das Jugendamt obwohl ich ihm mitgeteilt hatte das meine Frau mit Sohn in Russland leben und kein Kinderzimmer oder aehnliches vorhanden ist.
Besten Dank nochmal für Deine Unterstützung. Wir hoffen das das Forum nicht schliesst !!!


skalpjäger

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Achtung !! Ich kämpfe schon seit 2010 gegen meinen Bezirksfuzzi. Bei mir verschloss er eine Reinigungsöffnung nicht richtig. Ich meldete den Vorfall dem LRA . Vom LRA ist keine Hilfe zu erwarten. Sie unterstützen diese Betrüger auch noch wenn ihnen bewusst ist, dass die angaben des Schf. nicht zutreffend sind.Petitionen haben auch keinen Erfolg gebracht.Die Behörden verstecken sich hinter nichtssagenden floskeln. Ihre argumentation ist, für meine Sicherheit zu sorgen. wenn das nicht fruchtet, sind plötzlich Gefahren wie Umweltschutz und sonstiges ihre Argumente. Dass der Schf. eine Gefährdung verursacht hat, wird verschwiegen.  Ein von mir in auftrag gegebenes Gutachten, das bestätigt, dass von 5 angeblichen Mängeln nur einer , der jedoch eine Bagatelle ist, wird vom zuständigen Bauamt in Oberkirch so bewertet, dass angeblich  4 Mängel vorhanden sind. Von den Behörden wird angegeben, den Sachverhalt geprüft zu haben. Auf genauere Nachfrage kommt die Antwort ; Wir sind keine Fachleute und müssen uns auf die angaben des Schf.egers verlassen. Nach angabe des Schfegers in Mängelberichten seit 2001 ( Kein Druckfehler ) soll ich eine Holzverkleidung abmontieren, die vorschriftsmaessig montiert ist ( Isolierplatte und genügend Abstand ) Vom Sachverständigen bestaetigt.

 rdgieringer@t-online.de