Autor Thema: Unklarheit bei Rechnung von Feuerstättenbescheid  (Gelesen 20467 mal)

Abgezockt

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Hallo,

ich habe nun schon einige Beiträge über den Feuerstättenbescheid gelesen.
Demnach komme ich zum Schluss, dass diese Rechnung nicht gesetzesform ist. Zumindest so manche Forderung.

Heute kam mein Schornsteinfeger und hatte keine 10 Minuten gebraucht um 2 Öfen anzuschauen, meine Dunstabzugshaube kritisch zu begutachten und schließlich irgendwas an der Heizung gemessen.
Dafür forderte er etwas über 62 Euro inkl. Mwst.

Daraufhin habe ich mal den Pc angeworfen und ein wenig recherchiert.

Was mich tierisch ärgert und nun veranlasst diesen Mann mal ein wenig auf den Schlipps zu treten ist folgendes.

Er wohnt im gleichen Ort. Sogar nur 3 Gehminuten entfernt. Ein Auto habe ich nicht gesehen und ich nehme an, da es hier dicht besiedelt ist, dass er zu Fuß von Tür zu Tür geht.
Nun möchte er 8,50 Euro + MwSt  Anfahrtspauschale.


Zusätzlich will er 10 Euro für die Austellung des Feuerstättenbescheids. Das dürfen ja nur Behörden und ist kostenlos, habe ich gelesen.


So, diese Kosten möchte ich ihm auf keinem Fall zahlen. Allerdings möchte ich weitere (Mahn-)Kosten ebenso vermeiden, wie rechtlich dagegen vorzugehen. Das kostet mich zu viel Zeit.

Was soll ich nun machen?

Ihm einen Brief schicken, dass die Rechnung jeder Rechtsgrunglage entbehrt ?
Dem Landratsamt ein kleines Briefchen schicken, dass zumindest der Bescheid nicht rechtens ist ?
Ebenso möcht ich ihm die MwSt für die behördlichen Aufgaben nicht zahlen.


Ich sehe es nicht mehr ein nur zuzusehen wie er nicht nur mich abzockt, da ich nicht der Einzigste bin, sondern in ein Dörfchen mit 14.000 Einwohnern lebe.


Grüße

MB500

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Re: Unklarheit bei Rechnung von Feuerstättenbescheid
« Antwort #1 am: 28.06.12, 19:00 »
hallo "abgezockt"

Geh mal auf die Rubrik Feuerstättenbescheid Schikane -----Bezirksschornsteinfeger eine Behörde oder nicht gilt der Feuerstättenbescheid------

hier kannst Du "meinen Werdegang" lesen.

auf jeden Fall Widerspruch einlegen gegen den Feuerstättenbescheid , da der parlamentarische Beschluß eines Länderparlamentes fehlt für eine
Behörde /Kehrbezirksverwaltung Bezirksschornsteinfeger.

Leider mußt du die Gebühren vorerst bezahlen ( keine Chance ) aber unter Vorbehalt.

In welchem Bundesland "greifst" Du an ?   Ich bin für Baden Württemberg "zuständig" . Falls  Du auch in  Baden Württemberg wohnen solltest bitte ich auf jeden Fall um Rückmeldung ( bin jetzt auf der politischen Ebene angelangt zur Klärung , dauert noch ein bißchen Geduld....

Gruß
MB 500SL

TWMueller

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Re: Unklarheit bei Rechnung von Feuerstättenbescheid
« Antwort #2 am: 28.06.12, 20:38 »
Heute kam mein Schornsteinfeger und hatte keine 10 Minuten gebraucht um 2 Öfen anzuschauen, meine Dunstabzugshaube kritisch zu begutachten und schließlich irgendwas an der Heizung gemessen.
Dafür forderte er etwas über 62 Euro inkl. Mwst.

Eine nette Aufgabe für Alle, die noch ohne Taschenrechner im Kopf rechnen können:
Wenn 10 Min. ca. 60,- Euro kosten
wie hoch wäre dann der Stundenlohn ?

Ich weiß, etwas ungenau, da ja auch Rechnungspositionen enthalten sind, die sich nicht proportional erhöhen. Aber die überschlägige Rechnung zeigt dennoch, warum einige Mitstreiter offen von ABZOCKE sprechen.

Er wohnt im gleichen Ort. Sogar nur 3 Gehminuten entfernt. Ein Auto habe ich nicht gesehen und ich nehme an, da es hier dicht besiedelt ist, dass er zu Fuß von Tür zu Tür geht.
Nun möchte er 8,50 Euro + MwSt  Anfahrtspauschale.

Der Knackpunkt ist der Begriff "PAUSCHALE".
Ähnlich der Fahrtkosten-PAUSCHALE für Arbeitnehmer, die diese steuerlich geltend machen können, spielt es auch bei dieser PAUSCHALE eben im Einzelfall KEINE Rolle, wie weit die zurückgelegte Strecke war oder welches Transportmittel der Feger genommen hat.

Aber zur Beruhigung, dies dürfte die letzte Rechnung mit einer derartigen Position gewesen sein. Ab 2013 gibt es kein Kehr-MONOPOL mehr. Es kann dann jeder in der Handwerksrolle eingetragene Schornsteinfegerbetrieb FREI beauftragt werden. Natürlich wird dieser "Wettbewerb" auch Bewegung in die Preise, den Service und die Rahmenbedingungen bringen. Neue, GEBIETS-UNABHÄNGIGE Handwerker werden natürlich versuchen, mit attraktiven Konditionen Kunden zu gewinnen. Und die Gebäudeeigentümer als AUFTRAGGEBER dürfen sogar, wie im Handwerk üblich, z.B. den Preis aushandeln. Und ob der "neue" Schornsteinfeger, der vielleicht aus dem Nachbarort kommt, Fahrtkosten berechnet, hängt wohl davon ab, wie schnell er sich einen Kundenstamm aufbauen will.

Zusätzlich will er 10 Euro für die Austellung des Feuerstättenbescheids. Das dürfen ja nur Behörden und ist kostenlos, habe ich gelesen.

Ohne die Grundsatzdiskussion an dieser Stelle zu wiederholen:
Bei Ausstellen des FEUERSTÄTTENBESHEIDS (= Verwaltungsakt) ist der "bevollmächtigte Bezirks-Schornsteinfeger" eine BEHÖRDE (§ 1 (4) VwVfG).
Und natürlich dürfen auch Behörden für INDIVIDUELLE Leistungen GEBÜHREN berechnen. Allein, diese Verwaltungsgebühr MUSS auf einer GESETZLICHEN Grundlage beruhen.

ICH zweifle hierbei an, dass der BUND über SchfHwG und KÜO überhaupt VERFASSUNGSRECHTLICH befugt ist, eine VERWALTUNGS-Gebühr auf LÄNDER-Ebene für eine BEHÖRDE der untersten Hierarchieebene zu bestimmen.
Ist jedoch die Gebühr nach KÜO NICHTIG oder VERFASSUNGSWIDRIG, fehlt die Rechtsgrundlage, der Bürger muss GAR NICHT zahlen.
Ungeachtet dessen fallen HOHEITLICHE Gebühren nicht unter die UMSATZSTEUER-Pflicht. Also, zumindest die USt auf die GEBÜHR für FEUERSTÄTENSCHAU und den FEUERSTÄTTENBESCHEID widerspricht geltendem Recht (§ 1 UStG).

Die Erfahrung im Umgang mit Fragen rund um das Schornsteinfeger-SONDER-Recht ist, dass Verwaltung und Gerichte stark dazu tendieren, dieses SONDER-Konstrukt als "Heilige Kuh" zu betrachten. Wer sich somit gegen Regelungen in diesem Bereich oder das Treiben der Schornsteinfeger zur Wehr setzen will, muss davon ausgehen, dass es sehr schnell eskaliert. Ohne KLAGE (mit der Bereitschaft auch durch die Instanzen zu gehen) wird man kaum etwas bewirken können.

Die einzige Alternative ist die INFORMATION der Öffentlichkeit und das PENETRANTE Nachhaken bei PARTEIEN, POLITIKERN und PARLAMENTEN.

Und ab 2013 kann zumindest JEDER HAUSEIGENTÜMER etwas zur Korrektur dieses Gemauschels beitragen.
Der "bevollmächtigte Bezirks-Schornsteinfeger" stellt eine rechtswidrige Kopplung als HANDWERKER-BEHÖRDE dar.
Diese Funktionen gilt es zu splitten, zu trennen.

Also:
Ab 2013 KEHR-AUFTRÄGE NUR NOCH AN BEZIRKSFREIE HANDWERKER.

Und die Bezirksinhaber auf das Führen des Kehrbuchs, die Bauabnahmen, Feuerstättenschauen und die so beliebten Feuerstättenbescheide REDUZIEREN.
Wer BEHÖRDE spielen will, soll auch als BEHÖRDE behandelt werden.
Und BEHÖRDEN erhalten KEINE Handwerker-Aufträge!
« Letzte Änderung: 28.06.12, 20:45 von TWMueller »
Thomas W. Müller
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Re: Unklarheit bei Rechnung von Feuerstättenbescheid
« Antwort #3 am: 29.06.12, 14:26 »
Hallo,

ich möchte mich bei euch zweien für die Aufklärung bedanken.
Ich komme ebenso aus Baden-Württemberg.

Was mich ein wenig stört ist, dass es so viele Beschwerden gibt, aber ich konnte nichts lesen, wie nun die Sache ausgegangen ist, bis auf die Story von MB500SL.

Also ich werde dann die Gebühren unter Vorbehalt bezahlen. Dem Schornsteinfeger ein nettes Briefchen schicken und ihn ein wenig ärgern.
Wird wohl hinauslaufen, dass ich die Gebühren nicht zurückbekomme, aber ein bisschen Gegenwehr schadet ja nicht.

Zweite Möglichkeit:
Ich zahle vorerst nicht, werde eine vernünftige Rechnung ohne die MwSt auf den Bescheid anfordern.
Zudem ihm sagen, dass ich auch nicht bereit bin die Gebühr für den Bescheid zu zahlen.

Welche Möglichkeit sollte ich wählen, ohne dass er mich rechtlich belangen kann wegen nicht gezahlter Rechnung?


Grüße von dem Abgezockten

MB500

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Re: Unklarheit bei Rechnung von Feuerstättenbescheid
« Antwort #4 am: 29.06.12, 16:37 »
Hallo "abgezockt" Kollege

Jetzt sind wir schon mal zu zweit aus dem wilden Süden (Baden Württemberg ) .

Zum momentanen Sachverhalt

Aufgrund des falschen Petionsbeschlußes zur Petitionsnummer  15/952 des Petitionsausschußes des Landtages Baden Württemberg

http://www2.landtag-bw.de/WP15/Drucksachen/1000/15_1675_d.pdf    siehe Seite 18

wurde meinerseits erneut eine persönliche Kontaktaufnahme aufgenommen mit dem Verfasser des Beschlußes und ebenfalls Mitglied im Petitionsausschuß Baden Württemberg Herr Werner Raab,Ettlingen zur erneuten Prüfung des Beschlußes , da die wesentlichen Rechtsfehler überhaupt nicht im Petitionsbeschluß berücksichtigt wurden. ( ca.vor 3 Wochen ). Nun dauert natürlich die erneute Prüfung wieder einige Zeit. Mein Widerspruch
"ruht" daher zunächst beim zuständigen Landratsamt , die Gebühr habe ich jedoch unter Vorbehalt bezahlt im Dezember 2011.

http://www.werner-raab.de/

Folgender Tipp an Sie.

Auf jeden Fall die Gebühr für den Feuerstättenbescheid zunächst unter Vorbehalt bezahlen, denn bei einer Nichtbezahlung wird`s ungemütlich
( 1.Schritt + Mahngebühr - 2.Schritt Mahnbescheid + Mahnbescheidskosten  3.Schritt dann wird das Girokonto zugemacht bis die Gebühr von Ihrem Konto abgebucht wurde .....daher Null Chance bei Nichtbezahlung )

Schreiben an Schornsteinfeger, Landratsamt und Herr Raab machen ( bitte bei Herr Raab sich auf Petition 15/952 beziehen in Bezugnahme auf den Pentent ( das bin ich ) ) bezüglich Ihrer Reklamationen und auf jeden Fall Widerspruch innerhalb der 4 Wochen machen ( auch nicht die falschen Prüftermine im Feuerstättenbescheid als Reklamation vergessen , muß sich immer auf das Kalenderjahr beziehen lt. Bundesgesetzblatt ).

Kollege Müller und ich helfen gerne weiter bei weiteren Fragen

MB500SL





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Re: Unklarheit bei Rechnung von Feuerstättenbescheid
« Antwort #5 am: 08.07.12, 17:33 »
Hallo,

habe das Geld nun bezahlt.
Größte Sauerei ist nun, dass ich erst jetzt einen Bescheid bekomme, wo drauf steht, dass alles in Ordnung bei uns ist.
Hätte ich nicht bezahlt, könnte ich jede Wette machen, dass der was beanstandet hätte.


Grüße

TWMueller

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Re: Unklarheit bei Rechnung von Feuerstättenbescheid
« Antwort #6 am: 08.07.12, 22:07 »
Ein Schelm, der Böses dabei denkt ?

Es wird Zeit, diesen Sumpf aus Begehrlichkeiten endlich auszutrocknen.
Aber nicht vergessen:
Wer den Sumpf trocken legen will, darf nicht die Frösche fragen.

In diesem Sinne: Jede Beschwerde, jeder Widerspruch, jede Klage, aber auch jede Information in der Öffentlichkeit ist ein weiterer Riss im Damm des Schornsteinfeger-SONDER-Rechts. Das erste (freie) Wasser sickert bereits durch. Jetzt gilt es, die Risse zu erweitern, neue hinzukommen zu lassen und so den Dammbruch zu beschleunigen.

Eine freiheitliche Demokratie braucht keine Bezirks-Aufseher!
Thomas W. Müller
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dommi

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Re: Unklarheit bei Rechnung von Feuerstättenbescheid
« Antwort #7 am: 11.10.12, 12:27 »
Hallo,
der BZM hat aufgrund meines Widerspruchs zur Mehrwertsteuerpflichtigkeit des FSB wie folgt geantwortet:
Im Ergebnisvermerk des Bund-Länder-Ausschusses "Schornsteinfegerwesenschuss" kommt dieser zu dem Ergebnis, dass nach § 6 der KÜO grundsätzlich jede Leistung des BZM mehrwertsteuerpflichtig ist. Diese Regelung sei aber rein deklaratorisch. Denn maßgeblich sei § 2 Umsatzsteuergesetz, wonach beliehene Unternehmer auch Unternehmer im Sinne des Umsatzsteurrechts sind. Der Feuerstättenbescheid unterliegt daher der Mehrwertsteuer.

Wie ist nun die Rechtslage?

MfG dommi

diddi

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Re: Unklarheit bei Rechnung von Feuerstättenbescheid
« Antwort #8 am: 12.10.12, 15:11 »
Also beim BFH gibt es folgendes:
http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online     Aktenzeichen V R 41/10

13
a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig. Bei diesen Betrieben handelt es sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) um alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 KStG). Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nach § 4 Abs. 5 KStG nicht hierzu. Diese Vorschriften sind unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform auszulegen. Danach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie hierfür als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
15
c) Danach ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Erfolgt ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, z.B. durch Verwaltungsakt, ist sie demgegenüber nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2010 V R 10/09, BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574, unter II.B.2. bis 5., m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--, und vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.2.a aa).


mfg Diddi
« Letzte Änderung: 12.10.12, 15:31 von diddi »

ragniter

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Re: Unklarheit bei Rechnung von Feuerstättenbescheid
« Antwort #9 am: 12.10.12, 16:14 »
...gehts auch "kurz und knackig"`mit einer Antwort?