Hallo Ichn: Antwort auf Deine Frage vom 14.04.2020
Zu Ziff. 1: Die Abgasleitung ist das für den Gas-Brennwertkessel im alten Kaminzug verlegte senkrechte Abgasrohr.
Zitat aus Arbeitsblatt Nr. 302 von 2007, Seite 10:
Die widerkehrende Überprüfung von Abgasanlagen bei denen beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte Rückstände nur in
geringem Umfang auftreten können, ist nur eine Überprüfung der Abgasanlage erforderlich, da nennenswerte Ablagerungen nur durch
Funktionsstörungen an der Feuerungsanlage, durch Einwirkung von außen oder durch Korrosion auftreten können.
Eine fast wissenschaftliche Erklärung für eine entgeltpflichtige Sfg-Tätigkeit die durch fehlende und bisher nicht nachgewiesene Rückstände absolut überflüssig und völlig unnötig ist.
Rechtlich ist die vorgegebene Überprüfung der Abgasleitung nicht zu definieren.
Was wird wie womit und warum überprüft. Eine Antwort darauf ist in keinem Gesetz vorhanden.
Diese Frage dem Sfg stellen und ihn stottern lassen.
Zu Ziff. 2: Schornstein des Feststoff-Herdes.
Hier ist die Frage nach der Benutzung des Schornsteines zu stellen.
In der KÜO vom 16. Juni 2009 in der Fassung vom 08.04.2013 ist gemäß § 1 (3) von der Kehrung und Überprüfung ausgenommen:
1 dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Absatz 1 (hier Abgasanlagen) wenn die Anschlussöffnung für Feuerstätten an der Abgasanlage
dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben.
Bei der Reinigung des Schornsteines des Feststoff-Herdes einmal jährlich, geht der bBSF davon aus, dass der Feststoffherd doch genutzt wird.
Also, Anschlussöffnung schließen und dem bBSF mitteilen und Änderung des Feuerstättenbescheides beantragen. Nicht vergessen!
Zu Ziff 3: Abgaswege des Gas-Heizkessels
Ein sehr typisches Beispiel für eine sinnlose absolut unnötige einkommenspflichtige Sfg-Tätigkeit die nicht als pflichtige Sfg-Tätigkeit in der
KÜO und auch in keinem anderen Sfg- Gesetz vorgegeben ist.
Aus Begriffsbestimmungen Anlage 4 zu § 7 KÜO unter Ziff. 6 und 13:
Abgasweg: Heizgasweg und Stömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks.
Heizgasweg: Stömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der Feuerstätte.
Wie unsinnig diese beiden Definitionen sind beweist folgendes Beispiel.
Für den Heizgasweg wird im Abgasweg die Definition eingesetzt.
Abgasweg: Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgas innerhalb der Feuerstätte und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des
Verbindungsstücks.
Was ist also funktional richtig?
Die Strömungsstrecke der Verbrennungsgase innerhalb der Feuerstätte sind keine Abgase. Folglich gibt es innerhalb der Feuerstätte auch keinen Abgasweg.
Der Abgasweg kann somit nur die Stömungsstrecke der Abgase im Verbindungsstück sein.
Das Verbindungsstück wird aber bereits mit dem Schornstein oder der Abgasleitung überprüft.
Warum also eine doppelte Abgaswegüberprüfung des Verbindungsstückes und eine Überprüfung von technisch nicht vorhandenen Abgaswegen innerhalb des Gas-Heizkessels?
Ergänzend kommt noch dazu, dass der Sfg am oder im Gas-Heizkessel keine Tätigkeiten ausführen darf und auch nicht kompetent dafür ist.
Eindeutig wird diese Frage vom Sachverständigen beantwortet.
Gemäß Feststellung des Sachverständigen nach § 29a für genehmigungspflichtige Feuerungsanlagen Dipl.-Ing. Dirk-Gunter Herfurth
ist die Definition der „Abgasanlage“ in den „Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit-Schornsteinfegerarbeiten“, in der aktualisierten Neufassung von Oktober 2006 unter Ziff. 2. Begriffsbestimmungen und dort unter Nr. 2. aufgeführt.
Danach besteht die „Abgasanlage“ aus Schornstein, Abgasleitung und den Verbindungsstücken. (Siehe Länderbauordnung. Für LSA § 41).
Dazu sind unter NR. 3. die „Feuerstätten“ definiert.
Das aus der Verbrennung hinter dem Brenner des Gerätes, im Gerät selbst (der Kleinkesselanlage nach TRD 509/720) entstandene Gas wird nicht als „Abgas“ bezeichnet, weil es im Gerät noch der Wärmegewinnung dient. Erst am Geräteausgang erfolgt die Bezeichnung als „Abgas“, weil ab dieser Stelle eine bewusste Wärmenutzung nicht mehr erfolgt.
Die Abgaswegüberprüfung bezieht sich also nur auf die „Abgasanlage“, nicht aber auf die Kleinfeuerungsanlage bzw. Kleinkesselanlage nach TRD 509/720. Hier sind nur die Heizungsbauer zuständig.
Ergänzungen, Änderungen erwünscht.
Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf