zu A) Im gewerblichen Bereich ist es durchaus üblich, sich Lieferungen per Lieferschein oder Arbeiten per Arbeitsbeleg bestätigen zu lassen. Es spricht somit prinzipiell nichts dagegen, dass sich der Schornsteinfeger seine ausgeführten Arbeiten quittieren läßt. Gesetzlich vorgesehen ist dies nicht. Erzwingen kann auch niemand eine Unterschrift. Aber ein Arbeitsbeleg, der für BEIDE Seiten bestätigt, wann was getan wurde, kann doch nur hilfreich sein.
zu B) Grundsätzlich sind Einwendungen gegen eine Rechnung immer beim Rechnungssteller vorzubringen. Im Falle der Feuerstättenschau handelt der Schornsteinfeger als BEHÖRDE, die Rechnung ist folglich ein Verwaltungsakt (Festsetzung von Gebühren) gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage (beim Verwaltungsgericht) möglich sind. Für handwerliche Leistungen hingegen gilt das Zivilrecht. Prinzipiell müßte somit der Handwerker (Schornsteinfeger) seine Rechnung notfalls einklagen. Leider interpretieren viele Behörden die gesetzliche Regelung. dass Rechnungen für HOHEITLICHE Tätigkeiten per Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden können, sehr weit. Sollte daher für HANDWERKLICHE Arbeiten eine behördliche Mahnung kommen, muss dieser (die Mahnung ist ein neuer, eigenständiger Verwaltungsakt) form- und fristgerecht WIDERSPROCHEN werden. Hierbei unbedingt darauf verweisen, dass HANDWERKS-Rechnungen NICHT im Verwaltungsrechtsweg beigetrieben werden dürfen. Hilfsweise die Verweisung an das zuständige AMTSGERICHT beantragen.
Etwas Hilfestellung kann die Rechnung selbst bieten. Handelt es sich (z.B. bei der Feuerstättenschau) um einen Verwaltungsakt, muss eine Rechtsmittelbelehrung vorhanden sein. Fehlt diese, kann man davon ausgehen, dass es sich um eine zivilrechtliche Forderung eines Handwerkers handelt. Für den Betroffenen hat dies den Vorteil, dass nicht ohne vollstreckbaren Titiel (Urteil, Vollstreckungsbescheid) gepfändet werden kann. Beim Verwaltungsvollstreckungsverfahren hingegen ist ein Richter nicht notwendig.