Die Handwerkskammer ist die Interessenvertretung der Handwerker. Sie dürfen von einer Interessenvertretung des Gegners nicht viel erwarten.
Vorsicht, hier lauert eine Verwechslungsgefahr.
Die INNUNG ist die INTERESSEN-VERTRETUNG einer Handwerksbranche. Die Mitgliedschaft in einer Innung ist immer FREIWILLIG.
Die HANDWERKSKAMMER ist eine ÖFFENTLICH-RECHTLICHE KÖRPERSCHAFT. Die KAMMER führt die sogenannte HANDWERKSROLLE, das Verzeichnis der ANGEMELDETEN Handwerksbetriebe des jeweiligen Bezirks. Die Mitgliedschaft in einer KAMMER (HWK / IHK) ist GESETZLICHE PFLICHT.
Im vorgenannten Fall sind jedoch beide Stellen (weder INNUNG noch KAMMER) NICHT zuständig.
Bei der "Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit einer Feuerstätte" nach LANDES-Bauordnung (Bauabnahme) durch den "Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" handelt es sich um eine HOHEITLICHE TÄTIGKEIT. Hierfür werden VERWALTUNGSGEBÜHREN berechnet. Für diese MUSS es eine Rechtsgrundlage geben. In der Regel ist dies die VERWALTUNGS-KOSTEN-ORDNUNG des jeweiligen BUNDESLANDES.
Eine RECHNUNGSPRÜFUNG ist daher relativ einfach, da der bBSF als BEHÖRDE die RECHTSGRUNDLAGE angeben muss. Bei Reklamationen ist der VERWALTUNGS-Weg gegeben. Es kann und muss daher ggf. die AUFSICHTSBEHÖRDE über den bBSF die RECHNUNG (ist ja ein Verwaltungsakt - § 20 SchfHwG) prüfen. Ggf. ist das RECHTSMITTEL des WIDERSPRUCHS (oder in einigen Bundesländern direkt der ANFECHTUNGSKLAGE zum Verwaltungsgericht) gegeben. Da in der Regel die NOTWENDIGE RECHTSMITTELBELEHRUNG in der "Rehnung" des "Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" fehlt, können Rechtsmittel noch 1 JAHR nach Zugang geltend gemacht werden.
Da es sich bei der BAUABNAHME um eine HOHEITLICHE TÄTIGKEIT handelt, die nach LANDES-Verwaltungskostenordnung abgerechnet wird, darf auch KEINE UMSATZSTEUER berechnet werden. Mir ist KEINE EINZIGE LANDES-Verordnung bekannt, die eine Formulierung "ZUSÄTZLICH DER GESETZLICHEN UMSATZSTEUER" o.ä. enthält. Eine ggf. zu diskutierende Formulierung in § 6 der KÜO (des BMWi) ist hier NICHT RELEVANT, da die Gebühren ja NICHT nach KÜO sondern nach LANDES-RECHT abgerechnet werden sollen. Und das LANDESRECHT sieht KEINE UMSATZSTEUER für VERWALTUNGSGEBÜHREN einer HOHEITLICH handelnden Stelle (BEHÖRDE) vor.
Bei BAUABNAHMEN also KEINE UMSATZSTEUER zahlen !Der abnehmende Schornsteinfeger handelt auch NICHT als "Beliehener Unternehmer", da der KUNDE / EIGENTÜMER KEINE WAHL hat, welchen ANBIETER auf einem MARKT er mit der Erstellung eines geforderten TECHNISCHEN GUTACHTENS beauftragen will. Er ist nach Gesetz vielmehr an GENAU EINE ÖRTLICH und SACHLICH ZUSTÄNDIGE STELLE gebunden. Diese RECHTLICHE UNTERORDNUNG führt zur Anwendung von ÖFFENTLICHEM RECHT. Der "Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ist ORGANISATORISCH und RECHTLICH eine BEHÖRDE und somit an RECHT UND GESETZ GEBUNDEN. Und halt KEIN UNTERNEHMER und folglich KEINE UMSATZSTEUER (§ 1 UStG).