Autor Thema: Rechnung für Inbetriebnahme einer Gastherme  (Gelesen 6714 mal)

ausWF

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Hallo an Alle!
da ich im Netzt diesbezüglich keine Antwort gefunden habe.
Die Gastherme unserer Wohnung (Mehrfamilienhaus 12 Wohnungen, BJ. 1902) wurde durch eine Vaillant-Betrieb gewechselt. Erst 3 Monate Später, in Verbindung mit jährlichen Gasthermen-Abgasuntersuchung, wurde sie vom zuständigen Schornsteinfegermeister "in Betrieb" genommen bzw. abgenommen. Nun kommt die Rechnung, meine Frage: das Abgasrohr hat eine Länge von 1 Meter (ein Neuteil), der Schornstein 25 Meter, Laut NBauO §40 beträgt der "Zuschlag je Angefangenen Abgansanl. Meter" 1,89 (netto). Darf er für die Inbetriebnahme den Zuschlag auch für den Schornstein berechnen (also 58,48 Brutto) obwohl der Schornstein sei 1902 steht und jährlich im (meine Annahme) Rahmen von Gasthermen-Abgasuntersuchung geprüft wird?
Die Ganze Prozedur samt Abgasuntersuchung hat unter 10 Minuten gedauert, Rechnung beträgt über 100,-
Vielen Dank!
Gruß aus WF

Joachim Datko

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Re: Rechnung für Inbetriebnahme einer Gastherme
« Antwort #1 am: 11.11.15, 08:20 »
Die Ganze Prozedur samt Abgasuntersuchung hat unter 10 Minuten gedauert, Rechnung beträgt über 100,-
Vielen Dank!
Gruß aus WF
Schreiben Sie bitte einen kurzen Brief über die unnötigen Kosten an den Bundeswirtschaftsminister. Frankieren würde ich den Brief als Einwurf-Einschreiben.
« Letzte Änderung: 11.11.15, 09:45 von Joachim Datko »

ausWF

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Re: Rechnung für Inbetriebnahme einer Gastherme
« Antwort #2 am: 20.11.15, 17:21 »
Hallo an Alle,
die Verwunderung geht weiter, um die Rechnung zu überprüfen habe ich mich in Verbindung mit der zuständigen Handwerkskammer gesetzt. Sie haben wiederum die Rechnung zu dem Schornsteinmeister geschickt, der die Rechnung ausgestellt hat, mit der Bitte sie zu überprüfen.
Ich kann es nicht fassen, kann die Überprüfung vor dem vorgenommen werden, der die Rechnung ausgestellt hat???
Natürlich, was für ein Wunder, hat er sie überprüft und mit dem Prädikat "OK" versehen.
Das kann doch nicht sein, was wäre der nächste Schritt, fühle mich für Dumm verkauft?

Gruß

Joachim Datko

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Hallo an Alle,
die Verwunderung geht weiter, um die Rechnung zu überprüfen habe ich mich in Verbindung mit der zuständigen Handwerkskammer gesetzt. Sie haben wiederum die Rechnung zu dem Schornsteinmeister geschickt, der die Rechnung ausgestellt hat, mit der Bitte sie zu überprüfen.
Ich kann es nicht fassen, kann die Überprüfung vor dem vorgenommen werden, der die Rechnung ausgestellt hat???
Natürlich, was für ein Wunder, hat er sie überprüft und mit dem Prädikat "OK" versehen.
Das kann doch nicht sein, was wäre der nächste Schritt, fühle mich für Dumm verkauft?

Gruß

Die Handwerkskammer ist die Interessenvertretung der Handwerker. Sie dürfen von einer Interessenvertretung des Gegners nicht viel erwarten.

ausWF

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Re: Rechnung für Inbetriebnahme einer Gastherme
« Antwort #4 am: 20.11.15, 18:51 »
>>>Sie dürfen von einer Interessenvertretung des Gegners nicht viel erwarten.
an wen wende ich mich dann?
Gruß

Joachim Datko

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Re: Rechnung für Inbetriebnahme einer Gastherme
« Antwort #5 am: 21.11.15, 09:58 »
>>>Sie dürfen von einer Interessenvertretung des Gegners nicht viel erwarten.
an wen wende ich mich dann?
Unter dem folgenden Link habe ich Gegenmaßnahmen zusammengestellt.

http://www.kontra-schornsteinfeger.de/Bezirksschornsteinfeger-Gegenmassnahmen.html

TWMueller

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Die Handwerkskammer ist die Interessenvertretung der Handwerker. Sie dürfen von einer Interessenvertretung des Gegners nicht viel erwarten.

Vorsicht, hier lauert eine Verwechslungsgefahr.
Die INNUNG ist die INTERESSEN-VERTRETUNG einer Handwerksbranche. Die Mitgliedschaft in einer Innung ist immer FREIWILLIG.

Die HANDWERKSKAMMER ist eine ÖFFENTLICH-RECHTLICHE KÖRPERSCHAFT. Die KAMMER führt die sogenannte HANDWERKSROLLE, das Verzeichnis der ANGEMELDETEN Handwerksbetriebe des jeweiligen Bezirks. Die Mitgliedschaft in einer KAMMER (HWK / IHK) ist GESETZLICHE PFLICHT.

Im vorgenannten Fall sind jedoch beide Stellen (weder INNUNG noch KAMMER) NICHT zuständig.

Bei der "Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit einer Feuerstätte" nach LANDES-Bauordnung (Bauabnahme) durch den "Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" handelt es sich um eine HOHEITLICHE TÄTIGKEIT. Hierfür werden VERWALTUNGSGEBÜHREN berechnet. Für diese MUSS es eine Rechtsgrundlage geben. In der Regel ist dies die VERWALTUNGS-KOSTEN-ORDNUNG des jeweiligen BUNDESLANDES.

Eine RECHNUNGSPRÜFUNG ist daher relativ einfach, da der bBSF als BEHÖRDE die RECHTSGRUNDLAGE angeben muss. Bei Reklamationen ist der VERWALTUNGS-Weg gegeben. Es kann und muss daher ggf. die AUFSICHTSBEHÖRDE über den bBSF die RECHNUNG (ist ja ein Verwaltungsakt - § 20 SchfHwG) prüfen. Ggf. ist das RECHTSMITTEL des WIDERSPRUCHS (oder in einigen Bundesländern direkt der ANFECHTUNGSKLAGE zum Verwaltungsgericht) gegeben. Da in der Regel die NOTWENDIGE RECHTSMITTELBELEHRUNG in der "Rehnung" des "Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" fehlt, können Rechtsmittel noch 1 JAHR nach Zugang geltend gemacht werden.

Da es sich bei der BAUABNAHME um eine HOHEITLICHE TÄTIGKEIT handelt, die nach LANDES-Verwaltungskostenordnung abgerechnet wird, darf auch KEINE UMSATZSTEUER berechnet werden. Mir ist KEINE EINZIGE LANDES-Verordnung bekannt, die eine Formulierung "ZUSÄTZLICH DER GESETZLICHEN UMSATZSTEUER" o.ä. enthält. Eine ggf. zu diskutierende Formulierung in § 6 der KÜO (des BMWi) ist hier NICHT RELEVANT, da die Gebühren ja NICHT nach KÜO sondern nach LANDES-RECHT abgerechnet werden sollen. Und das LANDESRECHT sieht KEINE UMSATZSTEUER für VERWALTUNGSGEBÜHREN einer HOHEITLICH handelnden Stelle (BEHÖRDE) vor.

Bei BAUABNAHMEN also KEINE UMSATZSTEUER zahlen !

Der abnehmende Schornsteinfeger handelt auch NICHT als "Beliehener Unternehmer", da der KUNDE / EIGENTÜMER KEINE WAHL hat, welchen ANBIETER auf einem MARKT er mit der Erstellung eines geforderten TECHNISCHEN GUTACHTENS beauftragen will. Er ist nach Gesetz vielmehr an GENAU EINE ÖRTLICH und SACHLICH ZUSTÄNDIGE STELLE gebunden. Diese RECHTLICHE UNTERORDNUNG führt zur Anwendung von ÖFFENTLICHEM RECHT. Der "Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ist ORGANISATORISCH und RECHTLICH eine BEHÖRDE und somit an RECHT UND GESETZ GEBUNDEN. Und halt KEIN UNTERNEHMER und folglich KEINE UMSATZSTEUER (§ 1 UStG).
« Letzte Änderung: 24.11.15, 20:44 von TWMueller »
Thomas W. Müller
Aktion SchornsteinFegerRechts-Reform

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Ich freue mich über jeden persönlichen Kontakt.