Autor Thema: Austausch Kaminofen, neue Querschnittsberechnung erforderlich?  (Gelesen 1785 mal)

TC42

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
    • Profil anzeigen
Mein Schornsteinfeger hatte mir den Mangel angezeigt, dass im Kaminofen die Schamottesteine Risse hat.
Die Steine waren noch komplett vorhanden und in den Rissen Formschlüssig. Es waren keine Fehlstellen vorhanden.

Um mir Diskussionen zu ersparen, habe ich den Ofen gegen einen nahezu identischen, auch mit gleicher Leistung ausgetauscht. Einziger Unterschied, der neue erfüllt BImSchV 2. Stufe.

Jetzt bemängelt er, dass in 15 m Entfernung Fensteröffnungen nicht um 1 m überragt werden. Gemäß BImSchV §19 gilt das bei "wesentlichen Änderungen", gemäß §16 gehe ich aber davon aus, dass es sich dabei aber nicht um eine solche handelt. Es gab auch noch nie Beschwerden, da zum einen das nächste Fenster zur Wohneinheit gehört, in der der Ofen steht und das Fenster auch nicht in der  Hauptwindrichtung  liegt.

Es werden Stufen für eine Dachbegehung gefordert, nach DIN 18150-5 (noch nicht einmal in der Lage die richtige DIN-Norm heranzuziehen).
Das Dach hat 20° Dachneigung. Demnach wäre das Dach gemäß DIN 18160-5 und Arbeitsstättenverordnung auch ohne Stufen Begehbar.

Ich denke bei den bisherigen Punkten habe ich schon die Antworten gefunden...ABER:

Kann bei einem Austausch des Kaminofens mit gleicher Leistung ein "Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung der neu errichteten Feuerstätte" und eine Schornsteionquerschnitsberechnung gefordert werden?


skalpjäger

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
    • Profil anzeigen
Der Bezirksschornsteinfeger darf das. Die Behörden werden seine forderungenungeprüft übernehmen und auch Zwangsweise durchsetzen mit Gebührenbescheiden und notfalls Zwangsvollstreckung. Es geht dabei nur um schnelles Geld für den Fiskus.Werden dem Fuzzi die gemachten Fehler nachgewiesen zuckt er mit den Schultern und das wars. Wer nähere Informationen will oder braucht, kann sich gerne an mich wenden. Habe meinem Fuzzi durch Gutachten nachgewiesen, dass er seit 2001 einen nicht bestehenden Mangel in mehreren Mängelberichten und 2016 nach einer Ersatzvornahme mehrere Mängel die ebenfalls nicht und auch nie vorhanden waren vorträgt und deren Beseitigung fordert. Das zuständige Bauamt vollstreckte einen Gebührenbescheid, weil ich nicht vorhandene angebliche Mängel nicht beseitigen konnte .
    Georg Gieringer , rdgieringer@t-online.de

Adulf

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 56
    • Profil anzeigen
Antwort an TC42
Hallo TC 42,
es ist eindeutig, der Sfg möchte auch etwas zur Unterhaltung beitragen!?
Der § 19 (1) der 1. BImSchV gibt vor, dass die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsaglagen für feste Brennstoffe, die ab dem 
                 22.Märt 2010 errichtet oder wesentlich geändert werden, müssen
    1. bei Dachneigungen a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m 
           entfernt sein,
   2.bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkante von Lüftungs-
           öffnungen, Fenstern, oder Türen um mindestens 1 Meter überragen.
         
         (2) bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einem fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe
              unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.
                                                                                                                                                                                                   
Aus § 2  Ziff . 16;  wesentliche Änderung ist eine Änderung an einer Feuerungsanlage, die in Art oder Menge der Emissionen erheblich verändern
            kann; eine regelmäßige Änderung liegt regelmäßig vor bei
        a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselnden Brenn-
            stoffeinsatz eingerichtet,
        b) Austausch des Kessels.   

Zunächst ist festzustellen, dass die in § 19 (1) vorgegebene Werte bautechnische Werte sind die bei der Errichtung des Bauwerkes einzuhalten sind. Wenn der Sfg die Werte kontrolliert ist das keine rechtlich vorgegebene Kontrolle für ihn, also keine entgeltpflichtige Tätigkeit. Der Sfg ist kein Bausachverständiger. Dafür hat er keine Kontrollpflicht und ist  auch nicht kompetent für solche Kontrollen.

§ 16 (1) des  1. ÄndG: der bBSF stellt in seinem Bezirk  Bescheinigung über der Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen 
            aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht  vorgesehen sind.

Der § 16 (1) des  1. ÄndG ist ausschließlich für den bBSF bestimmt. Der Sfg kann daraus kein Recht auf eine Schornsteinquerschnittsberechnung   ableiten oder beauftragen. Es ist davon auszugehen, dass bereits bei der Schornsteinabnahme eine Berechnung erfolgte.

Der Sfg kann bestimmt  das Landesrecht benennen,  wenn es ein solches Gesetz  gibt. Ohne eindeutigen rechtlichen  Nachweis vom Sfg für eine Querschnittsberechnung des Schornsteines ist sie nur als eine absurde Laune des Sfg zu werten.

In § 4 (3) der KÜO ist nur eine Bescheinigung über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung für den Eigentümer des Grundstückes vom Sfg auszustellen.
Die Bescheinigung (aus Anlage 2 zu § 1 der KÜO)  über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für Heizkessel für feste Brennstoffe enthält nur Werte aus der  1.BImschV.
Die darin enthaltenen rechtlichen  Vorgaben sind  ausschließlich nur für den Hersteller der Feuerstätte oder Errichter des Bauwerkes  relevant.
Der Hersteller hat den ordnungsgemäßen Zustand und  das ausreichenden Wärmespeichervolumen zu gewährleisten. Er hat den zu verwendeten Brennstoff  vorzugeben und die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte einzuhalten.   
Die Werte aus § 19 sind bei der Errichtung einzuhalten und beinhalten bautechnische Vorgaben.
Das der Sfg diese Hersteller- und bautechnischen Werte kontrollieren (feststellen) soll  ist eine reine zusätzliche  Tätigkeit ausschließlich zur Einkommenssicherung des Sfg und hat mit den pflichtigen Vorgaben aus der KÜO absolut nichts zu tun.
Der Beweis ist die vorgenannte Bescheinigung  der Anlage 2 zu § 5 aus der KÜO selbst. In ihr wird sogar die Beratung über sachgerechte Bedienung der Feuerstätte, ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes, die Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen sowie die Messung des Feuchtegehaltes im Brennstoff angeführt.
Alles keine pflichtigen rechtlichen Vorgaben für den Sfg gemäß der KÜO.
Für offene Kamine, Kaminöfen und Kachelöfen genügt zum Betrieb die Vorlage der Typ-Prüfung des Herstellers. Es gibt für diese Feuerstätten keine Abgaswegüberprüfung und auch keine CO-Messung.

Es bleibt aber offen, dass bei einem Austausch  der Feuerstätte, alt gegen neu, sich auch die Emissionswerte geändert haben. Ein Vergleich erzeugt Tatsachen.
1. Um an dieser Stelle einen zulässigen Vergleichswert zu haben, beim Hersteller den Wert nachfragen und Werte mit den zulässigen   
   Emissionswerten aus der 1. BImSchV vergleichen.
2. Hat der Sfg die tatsächlich die vorhandenen bautechnischen Werte gemessen und wie ist er zu dem Ergebnis gekommen wenn er nicht
   gemessen hat? Behaupten kann jeder etwas. Der Sfg müsste seine Pflicht zur Messung dieser Werte schon nachweisen.
3. Die Bezeichnung BImSchV ist nicht korrekt?  Die 1.BImSchV ist richtig? Die 2. Stufe kann ich nicht in 2. Stufe der 1. BImSchV zuordnen.
4. Die ausreichende Verbrennungsluftversorgung für die Feuerstätte hat der Hersteller zu gewährleisten.

Ergänzungen und Änderungen erwünscht. Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf