Hallo, an alle Interessenten,
als Anlage ein Artikel aus „Energiedepesche“ Heft 1/2019 Seite 10.
Wesentlich ist die Tabelle über vorgeschriebene Schornsteinfegertätigkeiten.
Die Daten der Tabelle wurden vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks erstellt, in der Zeitschrift „Finanztest“ Heft 2 Seite 65 veröffentlicht und von der „Energiedepesche“ in Heft 1/2019
S. 10 übernommen.
Allein die Überschrift der Tabelle ist schon eine falsche Angabe. Aus dem Titel und den Angaben in der Tabelle ist zu entnehmen, dass das Kehren und Überprüfen, Messen für die aufgelisteten Feuerstätten in Abhängigkeit des verwendeten Brennstoffes vorgeschrieben ist.
Gemäß § 1 der KÜO sind aber nur als vorgeschriebene Sfg-Tätigkeiten Abgasanlagen kehr- ODER überprüfungspflichtig. Feuerstätten sind weder zu kehren noch zu überprüfen oder zu messen. Offensichtlich eine ganz bewusste falsche Tätigkeitsangabe. Eine Feuerstätte hat ja einen höheren ideellen und materiellen Wert als die vorgeschriebene Tätigkeit einen Schornstein zu kehren oder eine Abgasleitung zu überprüfen.
Wobei „überprüfen“ keine eindeutige unmissverständliche rechtliche Vorgabe ist und sein kann.
Mit überprüfen ist rechtlich nicht definiert was ist, wie ist und warum und mit welchem Ergebnis ist zu überprüfen.
Eine berechtigte gesetzgeberische Vorgabe kann oder muss die Einhaltung von technischen Größen
oder technischen Grenzwerten sein. Die auszuführende Tätigkeit ist dann jedoch als „Kontrolle der
Größe oder des Grenzwertes“ zu bezeichnen. Wobei die Überprüfung oder Messung nur das
angewendete Mittel ist um die gesetzlichen Vorgaben zu kontrollieren. Der Bürger muss aber
erkennen können, welches technische Merkmal oder Eigenschaft geprüft werden soll.
Für die Überprüfung der Abgasleitung bei Gas- und Ölfeuerstätten ist folgende technische Situation vorhanden. Die Abgasleitung besteht aus einem Rohr aus nichtrostendem Edelmetall von ca. 15 bis 22 cm Durchmesser und kann je nach Bedarf übereinander montiert werden und dient ausschließlich zur Ableitung von Abgasen aus der Feuerstätte bis über das Dach.
Wie aus der Begründung in dem Urteil des OVG Rheinland Pfalz 6 A 10105/05 auf Seite 14 zu entnehmen ist, sind Gefahren für die Erhaltung der Feuersicherheit aus dem Verbrennungsvorgang in den Feuerstätten und den daraus entstehenden Rückständen und Ablagerungen in den Abgasleitungen nicht mehr vorhanden.
Diese Bewertung deckt sich mit den Empfehlungen des Bund-Länder-Ausschusses „Handwerkerrecht, Schornsteinfegerwesen“ vom 4./5. Oktober 1988. Die von Musielak, Schira, Manke, im Schornstein-fegergesetz, Kommentar, 5. Auflage 1998, Anhang I 11 S. 595 ff. zum Gegenstand seiner zeitgleich verabschiedeten Muster-Kehr – und Überprüfungsordnung gemacht hat.
Es können jedoch nach den Darlegungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. G. bei modernen Feuerungsanlagen durch Fremdkörper wie Vogelnester, Tierkörper oder Ablagerungen von Blättern und dergleichen zu Verengungen oder gar Verstopfungen des Leitungsquerschnitts kommen, die die Abgasströmung in lebensgefährlicher Weise behindern.
Eine phantastische Einschätzung des sachverständigen. Leider konnte eine solche Situation in der Praxis bis heute von den Sfg nicht nachgewiesen werden.
Eine ähnliche Diskussion gab es bereits im Forum am 02.09.18 von Tseng.
Er vertritt die Meinung, dass die Abgasleitung überprüft werden muss. Es könnte ein Vogel reinge-fallen sein oder ein Eichhörnchen hat die Abgasanlage als sein Lager erkoren.
Eine Behauptung ohne jeden Nachweis.
Was für abartige Argumente vom Sachverständigen und dem Herrn Tseng. Und nur um die Überprüfungstätigkeit der Abgasleitungen von Öl- und Gasfeuerstätten für den Sfg zu erhalten.
In der Arbeitsanleitung des ZIV, Arbeitsblatt 302 vom Oktober 2007, werden unter Ziffer 1.2 auf Seite 7 entsprechend dem eingesetzten Brennstoff zwischen
- Abgasleitung für gas- und oder flüssige Brennstoffe und
- Schornstein für feste, und oder flüssige/gasförmige Brennstoffe unterschieden.
Gemäß Ziff. 2. auf Seite 10 heißt es.
Zitat: An Feuerungsanlagen, bei denen beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte Rück-
stände nur in geringem Umfang auftreten können, ist nur eine Überprüfung der Abgasanlage
erforderlich, da nennenswerte Ablagerungen nur durch Funktionsstörungen an der Feuerungs-
anlage, durch Einwirkung von außen oder durch Korrosion auftreten können.
Dies trifft für alle überprüfungspflichtigen Abgasanlagen nach Muster-KÜO zu.
Im Klartext wird darin ausgedrückt, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb einer Öl- oder
Gasfeuerstätte Verbrennungsrückstände nicht entstehen und folglich nicht vorhanden sein können
und nennenswerte Ablagerungen nur durch Funktionsstörungen an der Feuerungsanlage durch
Einwirkungen von außen oder durch Korrosion in geringem Umfang (

) in der Abgasleitung
auftreten könnten.
Korrosion an oder in der Abgasleitung aus Edelstahl ist absolut sicher ausgeschlossen. Es sei denn der
Sfg verursacht die Korrosion selbst und damit vorsätzlich durch Benutzung eines Kehrbesens mit
Einlagen aus unveredeltem Stahl.
Wie und welche Ablagerungen durch Funktionsstörungen an der Feuerungsanlage, durch welche
Einwirkungen von außen oder welche Korrosion in die Abgasleitung aus Edelstahl gelangen ist und
bleibt ein Geheimnis des ZIV. Eine Behauptung ohne Nachweis.
Überprüfungspflichtig sind aber nur die Abgasleitung der Öl- und Gasfeuerstätten.
Eine sehr verschlüsselte Erklärung mit bewusstem rechtswidrigem Trick die wiederkehrende
Überprüfung der Abgasleitung zu begründen.
Dabei gibt es eine einfache und effiziente technische Lösung um das „Problem“ zu verhindern.
Sinn und Zweck einer Abgasleitung ist es, durch die Verbrennung entstehende Abgase sicher über das Dach abzutransportieren. Dies gelingt durch den so genannten Kamineffekt. Die Verbrennungs-gase werden, den Gesetzen der Physik folgend, nach oben abgeführt. Damit dies auch sicher und zuverlässig funktioniert, muss in der der Abgasleitung eine ausreichende Zugkraft wirken.
Der Zugverstärker unterstützt aktiv den Abtransport der Verbrennungsabgase durch Sog.
Der Zugverstärker wird auf dem oberen Ende der Abgasleitung angebracht und verschließt damit die obere Austrittsöffnung der Abgasleitung. Der Zugverstärker wird allein durch die Kraft des Windes angetrieben und wirkt als selbstdrehender Zugverbesserer wie eine Art Turbine und ermöglicht so die Erhöhung der Sogwirkung. Der Antrieb durch Wind sorgt dabei dafür, dass keine zusätzliche elektrische Energie für den Antrieb des Zugverstärkers notwendig ist.
Aus dem Variantenvergleich ist zu schlussfolgern, dass der Gesetzgeber bewusst die Überprüfung der Abgasleitung als Sfg-Tätigkeit zur Einkommenssicherung der Sfg auf Kosten jeden Eigentümers eines Grundstücks oder eines Raumes vorgegeben hat.
Änderungen, Ergänzungen erwünscht.
Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf