Autor Thema: Schornsteinfeger Monopol  (Gelesen 11511 mal)

Adulf

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Schornsteinfeger Monopol
« am: 23.05.19, 18:07 »
Abschrift aus der Zeitschrift ENERGIEDEPESCHE Heft 1/2019 Seite 10.
Herausgeber:  Bund der Energieverbraucher e. V. Frankfurter Straße 1, in 53572 Unkel.
E-Mail-Adresse: www.energieverbraucher.de

Das Schornsteinfegermonopol
Der schwarze Mann ist noch immer Alleinherrscher in seinem Kehrbezirk. Eigentlich müsste er dank EU-Vorgaben inzwischen freie Konkurrenz fürchten. Weil er aber in Deutschland aufgrund der hoheitlichen Feuerstättenschau zwangsläufig in jedes Haus kommt, haben Wettbewerber kaum eine Chance.

Ärgerlich aber wahr: Zwar kann man seinen Schornsteinfeger frei wählen, aber mangels Alternativen bleibt man doch beim Platzhirsch, dem Bezirksschornsteinfeger. Denn wer will sich schon Ärger mit dem staatlichen „Prüfer“ seiner Heizung an den Hals holen?
Der führt nämlich die amtliche Feuerstättenschau zweimal in sieben Jahren durch. Die Preise dafür sind amtlich festgelegt. Aber er führt auch alle anderen freien Kehr-, Mess- und Prüfarbeiten aus. Dafür gibt es aufgrund des liberalisierten Kehrmarktes keine behördlichen festgesetzten Preise mehr.

Faktische Monopole
Der schwarze Mann kann für „freie Tätigkeiten“ verlangen was er will. Andererseits braucht der Verbraucher nur bezahlen, was vereinbart ist- und das ist frei verhandelbar. Leider ist der Verbraucher in einer schlechten Verhandlungsposition. Denn er hat praktisch keine Alternative zum Platzhirsch. Die Schornsteinfeger machen sich in Deutschland untereinander kaum Konkurrenz, bieten also außerhalb ihres Hoheitsgebietes meist keine Arbeiten an. Wagt ein mutiger Schornsteinfeger mit seinen Kollegen in Konkurrenz zu treten, dann wird er auf unsanfte Art von den Kollegen aus dem Geschäft gedrängt.

Prüfung des Feuerstättenbescheids
Als hoheitliche Tätigkeit führt der Bezirksschornsteinfeger eine Liste aller Feuerstätten im sogenannten „Kehrbuch“. Dort sind alle Heizungen, Feuerstätten und deren Besitzer aufgeführt.  Der Bezirksschornsteinfeger händigt jedem Heizungsbetreiber einen sogenannten Feuerstättenbescheid aus. Darauf ist vermerkt, wann welche Arbeiten durchgeführt werden müssen. Viele dieser Bescheide sind fehlerhaft. Prüfen Sie ihren Bescheid anhand der Tabelle (unten). Man kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen gegen einen falschen Bescheid Widerspruch erheben. Der Bund der Energiever-braucher prüft für seine Mitglieder deren Feuerstättenbescheid kostenlos.

Rechnungen Prüfen
Viele  Schornsteinfegerrechnungen sind unverständlich oder sogar falsch. Denn Handwerker-rechnungen müssen den Umfang der Tätigkeit, die Art der Tätigkeit und das Entgelt enthalten
 (§ 14 USTG in Verbindung mit § 33 Nr. 33 UStDV). Unverständliche Kürzel reichen nicht. Fragen Sie im  Zweifel nach.

Das System ändern
Der Bund der Energieverbraucher fordert, dass die hoheitliche n Aufgaben vom Staat selbst übernommen werden: Die Führung einer Liste aller Heizungen und die Prüfung, ob die vorgeschriebenen Kehrarbeiten von einer Fachkraft durchgeführt worden sind. Die Feuerstättenschau und die Prüfung neuer Heizungen sollte von einem beliebigen dazu qualifizierten
Schornsteinfeger ohne feste Gebietsherrschaft erledigt werden. Doch die Bundesregierung plant den Schornsteinfegern stattdessen neue amtliche Überwachungstätigkeiten zu übertragen. Nach § 96 des Referentenentwurfes zum Gebäudeenergiegesetz (siehe Seite 32), betrifft dies Prüfungen der Wärmedämmung, der Heizungsregelung, der Heizpumpen und vieles mehr.
Hier müssen sich alle Verbraucher wehren: Schreiben Sie an die Bundestagsabgeordneten Ihres Wahlkreises- oder besser noch: besuchen Sie die Bürgerstrechstunden.

Adulf

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Re: Schornsteinfeger Monopol
« Antwort #1 am: 08.10.19, 16:49 »
Hallo, an alle Interessenten,
als Anlage ein Artikel aus „Energiedepesche“ Heft 1/2019 Seite 10.
Wesentlich ist die Tabelle über vorgeschriebene Schornsteinfegertätigkeiten.
Die Daten der Tabelle wurden vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks erstellt, in der Zeitschrift „Finanztest“ Heft 2 Seite 65 veröffentlicht und von der „Energiedepesche“ in Heft 1/2019
S. 10 übernommen.
Allein die Überschrift der Tabelle ist schon eine falsche Angabe. Aus dem Titel und den Angaben in der Tabelle ist zu entnehmen, dass das Kehren und Überprüfen,  Messen für die aufgelisteten Feuerstätten in Abhängigkeit des verwendeten Brennstoffes  vorgeschrieben ist.
Gemäß § 1 der KÜO sind aber  nur als vorgeschriebene Sfg-Tätigkeiten  Abgasanlagen kehr- ODER überprüfungspflichtig. Feuerstätten sind weder zu kehren noch zu überprüfen oder zu messen. Offensichtlich eine ganz bewusste falsche Tätigkeitsangabe. Eine Feuerstätte hat ja einen höheren ideellen und materiellen Wert als die vorgeschriebene Tätigkeit  einen  Schornstein zu kehren oder eine Abgasleitung zu überprüfen.
Wobei „überprüfen“ keine eindeutige unmissverständliche rechtliche Vorgabe ist und sein kann.
Mit überprüfen ist rechtlich nicht definiert was ist, wie ist und warum und mit welchem Ergebnis ist zu überprüfen.
Eine berechtigte gesetzgeberische Vorgabe kann oder muss die Einhaltung von technischen Größen
oder technischen Grenzwerten sein. Die auszuführende Tätigkeit ist dann jedoch als „Kontrolle der
Größe oder des Grenzwertes“ zu bezeichnen. Wobei die Überprüfung oder Messung nur das
angewendete Mittel ist um die gesetzlichen Vorgaben zu kontrollieren. Der Bürger muss aber
erkennen können, welches technische Merkmal oder Eigenschaft geprüft werden soll.
Für die Überprüfung der  Abgasleitung bei  Gas- und Ölfeuerstätten ist folgende  technische Situation vorhanden. Die Abgasleitung besteht aus einem Rohr aus nichtrostendem Edelmetall von ca. 15 bis 22 cm Durchmesser und kann je nach Bedarf übereinander montiert werden und dient ausschließlich zur Ableitung von Abgasen aus der Feuerstätte bis über das Dach.
Wie aus der Begründung in  dem Urteil des OVG Rheinland Pfalz 6 A 10105/05 auf Seite 14 zu entnehmen ist, sind  Gefahren für die Erhaltung der Feuersicherheit aus dem Verbrennungsvorgang in den Feuerstätten  und den daraus entstehenden Rückständen und Ablagerungen in den Abgasleitungen  nicht mehr vorhanden.
Diese Bewertung deckt sich mit den Empfehlungen des Bund-Länder-Ausschusses „Handwerkerrecht, Schornsteinfegerwesen“ vom  4./5. Oktober 1988. Die von Musielak, Schira, Manke, im Schornstein-fegergesetz, Kommentar, 5. Auflage 1998, Anhang I 11 S. 595 ff. zum Gegenstand seiner zeitgleich verabschiedeten Muster-Kehr – und Überprüfungsordnung gemacht hat.
Es können jedoch nach den Darlegungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. G. bei modernen Feuerungsanlagen durch Fremdkörper wie Vogelnester, Tierkörper oder Ablagerungen von Blättern und dergleichen zu Verengungen oder gar Verstopfungen des Leitungsquerschnitts kommen, die die Abgasströmung in lebensgefährlicher Weise behindern.
Eine phantastische Einschätzung des sachverständigen. Leider konnte eine solche Situation in der Praxis bis heute von den Sfg nicht nachgewiesen werden.
Eine ähnliche Diskussion gab es bereits im Forum am 02.09.18 von Tseng.
Er vertritt die Meinung, dass die Abgasleitung überprüft werden muss. Es könnte ein Vogel reinge-fallen sein oder ein Eichhörnchen hat die Abgasanlage als sein  Lager erkoren.
Eine Behauptung ohne jeden  Nachweis.
Was für abartige Argumente vom Sachverständigen und dem Herrn Tseng. Und nur  um die Überprüfungstätigkeit der Abgasleitungen von Öl- und Gasfeuerstätten für den Sfg zu erhalten.
In der Arbeitsanleitung des ZIV, Arbeitsblatt 302 vom Oktober 2007, werden unter Ziffer 1.2 auf Seite 7 entsprechend dem eingesetzten Brennstoff zwischen
-  Abgasleitung für gas- und oder flüssige Brennstoffe und
-  Schornstein für feste, und oder flüssige/gasförmige Brennstoffe unterschieden. 
Gemäß Ziff. 2. auf Seite 10 heißt es.
Zitat: An Feuerungsanlagen, bei denen beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte Rück-
         stände nur in geringem Umfang auftreten können, ist nur eine Überprüfung der Abgasanlage
         erforderlich, da nennenswerte Ablagerungen nur durch Funktionsstörungen an  der Feuerungs-
        anlage, durch Einwirkung von außen oder durch Korrosion auftreten können.
        Dies trifft für alle überprüfungspflichtigen Abgasanlagen nach Muster-KÜO zu.

Im Klartext wird darin ausgedrückt, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb einer Öl- oder
Gasfeuerstätte Verbrennungsrückstände nicht entstehen und folglich nicht vorhanden sein können
und nennenswerte Ablagerungen nur durch Funktionsstörungen an der Feuerungsanlage durch
Einwirkungen von außen oder durch Korrosion in geringem Umfang (???) in der Abgasleitung
auftreten könnten.
Korrosion an oder in der Abgasleitung aus Edelstahl ist absolut sicher ausgeschlossen. Es sei denn der
Sfg verursacht die Korrosion selbst und damit vorsätzlich durch Benutzung eines Kehrbesens mit
Einlagen aus unveredeltem Stahl.
Wie und welche Ablagerungen durch Funktionsstörungen an der Feuerungsanlage, durch welche
Einwirkungen von außen oder welche Korrosion in die Abgasleitung aus Edelstahl gelangen ist und
bleibt ein Geheimnis des ZIV. Eine Behauptung ohne Nachweis.
Überprüfungspflichtig sind aber nur die Abgasleitung  der Öl- und Gasfeuerstätten.
Eine sehr verschlüsselte Erklärung mit bewusstem rechtswidrigem Trick die wiederkehrende
Überprüfung der Abgasleitung zu begründen.

Dabei gibt es eine einfache und effiziente technische Lösung um das „Problem“ zu verhindern.
Sinn und Zweck einer Abgasleitung ist es, durch die Verbrennung entstehende Abgase sicher über das Dach abzutransportieren. Dies gelingt durch den so genannten Kamineffekt. Die Verbrennungs-gase werden, den Gesetzen der Physik folgend, nach oben abgeführt. Damit dies auch sicher und zuverlässig funktioniert, muss in der der Abgasleitung  eine ausreichende Zugkraft wirken.
Der Zugverstärker unterstützt  aktiv den Abtransport der Verbrennungsabgase durch Sog. 
Der Zugverstärker wird auf dem oberen Ende  der Abgasleitung angebracht und verschließt damit die obere Austrittsöffnung der Abgasleitung. Der Zugverstärker wird allein durch die Kraft des Windes angetrieben und wirkt als selbstdrehender Zugverbesserer  wie eine Art Turbine und ermöglicht so die Erhöhung der Sogwirkung. Der Antrieb durch Wind sorgt dabei dafür, dass keine zusätzliche elektrische Energie für den Antrieb des Zugverstärkers  notwendig  ist.
Aus dem Variantenvergleich ist zu schlussfolgern, dass der Gesetzgeber bewusst die Überprüfung der Abgasleitung als Sfg-Tätigkeit zur Einkommenssicherung der Sfg auf Kosten jeden Eigentümers eines Grundstücks oder eines Raumes vorgegeben hat.
Änderungen, Ergänzungen erwünscht.
Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf




Ludger Hellkuhl

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Re: Schornsteinfeger Monopol
« Antwort #2 am: 22.10.19, 21:10 »
Es hat noch nie ein SF-Monopol gegeben.
Der Führer und Reichskanzlet Adolf Hitler hat am 13./15. April 1935, alle Schornsteinfeger dem Zugriff der Strafgerichtsbarkeit entzogen und das Schornsteinfegerwesen in den Polizeistaat integriert. Es folgten die obligatorische Säuberung, die Besetzung der Schlüsselpositionen mit NSDAP Mitgliedern sowie die Gleichschaltung und Eingliederung in den Polizeistaat. Am Ende waren alle unteren Polizeibezirke in etwa gleichgroße Kehrbezirke aufgeteilt, und jeder Kehrbezirk war mit einem, als Bezirksschornsteinfegermeister getarnter Mitarbeiter der Gestapo besetzt.
Das ist heute immer noch so. Bezirksschornsteinfeger werden von der Bezirksregierung bestellt und dem "Landrat als Kreispolizeibehörde" unterstellt. Der Landrat ist Chef der Bezirksschornsteinfeger und Chef der Polizei. Der Landrat ist Richter. Seine Schornsteinfeger und Polizisten sind seine Vollstrecker. Wer den Landrat bei der Polizei anklagt muß feststellen, dass die Polizei nicht geneigt ist, Ermittlungen gegen ihren obersten Vorgesetzen einzuleiten.
Die Nazis haben einen Kehrzwang aber kein Kehrmonopol eingeführt. Die Schornsteinfegermafia unserer Tage haben aus konkreten Begriff "Kehrzwang" den Fantasiebegriff "Feuerstättenschau" gemacht. Damit ist ein staatlich verordneter Hausfriedensbruch gemeint. Wenn ein Landrat, ohne vorherigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit, zugunsten des Schornsteinfegers und zum Nachteil des Eigentümers eine Zwangsmaßnahme anordnet, dann macht er sich wegen Rechtsbeugung schuldig.
Bezirksschornsteinfeger ist von technischen Laien umgeben. Der Landrat und Polizei sind darauf angewiesen, den Bezirksschornsteinfegern blind zu vertrauen.
Übrigens: Das "Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk" hat mit dem Handwerknichts zu tun. Es gilt nur für Bezirksschornsteinfeger. Es gilt nicht für Schornsteinfegerbetriebe.
Ich bin Eigentümer einer Gas-Brennwerttherme. Ich habe mit dem Bezirksschornsteinfeger nichts zu tun. sein Auftraggeber ist der Landrat. Ich habe mit keinem Schornsteinfegerbetrieb etwas zu tun, weil Schornsteinfegerbetruieb nach der Handwerksordnung für Gasheizungen nicht zugelassen sind.
Soviel für heute.   

MB500

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Re: Schornsteinfeger Monopol
« Antwort #3 am: 27.10.19, 18:00 »
Feuerstättenschau

nur soviel dazu. Mittlerweile ist das Protokoll der 843.Sitzung des Bundesrates gelöscht worden aus dem Internet . Warum wohl ?  Hierzu die Auflösung

Ich verweise hiermit auf die 843.Sitzung des Bundesrates am 25.04.2008

Vorentwurf des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes hat der  Bundesrat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Seite 2
13. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 1 SchfHwG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren

- § 14 Abs. 1 SchfHwG-E um eine Regelung zu ergänzen, in der Art und Umfang der künftigen Feuerstättenschau eindeutig definiert werden sowie

- im Interesse der betroffenen Eigentümer zu prüfen, ob die in § 14 Abs. 1 SchfHwG-E vorgesehene Verkürzung der Prüfintervalle bei der Feuerstättenschau tatsächlich erforderlich ist.

Begründung

Zum ersten Spiegelstrich:

Die Feuerstättenschau ist nach geltender Rechtslage lediglich eine reine Sichtkontrolle als ergänzende Maßnahme zu den Arbeiten, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschrieben sind; es besteht keine Kongruenz zwischen den genannten Arbeiten. Die Feuerstättenschau ist eine Gesamtbegutachtung der in einem Haus vorhandenen Schornsteine, Feuerstätten und Verbindungsstücke.

Der Umfang der Feuerstättenschau ist aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit vom Gesetzgeber eindeutig festzulegen. Insbesondere muss unmissverständlich geregelt werden, ob die Feuerstättenschau künftig auch die in dem betreffenden Jahr turnusmäßig anfallenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten mit umfasst. Dies ist auch deshalb erforderlich, damit die nach § 1 verpflichteten Eigentümer die vorgeschriebenen Arbeiten so vergeben können, dass Doppelarbeiten und damit unnötige Kosten vermieden werden.Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die Durchführung der turnusmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Jahr der Feuerstättenschau durch den Bezirksschornsteinfeger aus kontrolltechnischen Gründen zweckmäßig sein kann, aber zwangsläufig die Vorbehaltsaufgaben der Bezirksschornsteinfeger erhöht, wodurch zugleich die Arbeitsvolumina der im Wettbewerb stehenden Tätigkeitsbereiche reduziert werden.Vorsorglich wird auch darauf hingewiesen, dass die Überlegungen der Bundesregierung, die Thematik in der neuen "Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung" zu regeln, Rechtsbedenken begegnen. Denn die Pflicht des Bezirksschornsteinfegers zur Durchführung einer Feuerstättenschau wird im Schornsteinfegerhandwerksgesetz begründet. Demzufolge ist hier auch der Umfang der Feuerstättenschau zu regeln, zumal das Gesetz keine Ermächtigung enthält, ergänzende Vorschriften zur Feuerstättenschau in einer Verordnung zu erlassen. die Feuerstättenschau künftig auch die in dem betreffenden Jahr turnusmäßig anfallenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten mit umfasst. Dies ist auch deshalb erforderlich, damit die nach § 1 verpflichteten Eigentümer die vorgeschriebenen Arbeiten so vergeben können, dass Doppelarbeiten und damit unnötige Kosten vermieden werden.

Adulf

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Re: Schornsteinfeger Monopol
« Antwort #4 am: 27.10.19, 18:26 »
Antwort an Ludger Hellbrecht.
Hallo an alle Interessierte.
Es ist schon erstaunlich eine Darstellungsweise zu verwenden in der der  rechtlich verbindliche Nachweis fehlt. Nachfolgend eine Ergänzung dazu.
 Mit der Änderung des Schornsteinfegergesetz (SchfG), gültig bis 31.12.2012, wurden die im staatlichen Dienste stehenden Bezirksschorn-steinfegermeister  aus dem Staatsdienst entlassen und sind nun nach dem  Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), gültig ab 01.01.2013, und dem 1. Änderungsgesetz (1. ÄndG) zum SchfHwG  als handwerkliche Schornsteinfeger-Kleinunternehmen tätig. 
Es ist richtig, dass mit dem SchfHwG und dem 1. ÄndG gemäß § 1 der Kehrzwang  sogar für JEDEN Eigentümer eines Grundstückes oder eines Raumes ohne jegliche Begründung eingeführt wurde. Damit wurde JEDER Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raumes gesetzlich verpflichten anstelle des Staates den Schornsteinfeger (Sfg) fristgerecht  mit der Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfpflichtigen Anlagen zu beauftragen.
Das SchfHwG und das 1.ÄndG beinhaltet eine gesetzliche Pflichtübertragung auf den Eigentümer eines Grundstückes oder eines Raumes ohne jegliche Begründung. Beide Gesetze sind  damit keine nach demokratischen Regeln entstandenen Gesetze sondern eine diktatorische rechtswidrige Vorgabe des Gesetzgebers unter vorsätzlicher Missachtung der garantierten Grundrechte des Eigentümers  aus  Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes (GG).

Artikel  1 GG: 
       (1)  Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
              Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Seine Legitimation zum Handeln oder Unterlassen gegenüber Menschen bezieht der Staat aus der verbrieften Wertordnung des Grundgesetzes, deren oberster Grundwert und Wurzel aller Grundrechte die Menschenwürde ist. Als einziger Verfassungsnorm kommt ihr absolut wirksamer Rechtscharakter zu. Weder kann sie normativ in ihrem Wesensgehalt angetastet werden, noch kann sie beschränkt werden, auch nicht durch andere Grundrechte.
Alle Grundrechte richten sich nach der Würde des Menschen aus, weshalb Art. 1 GG die Wurzel aller Grundrechte ist.
Alle anderen Bestimmungen sind im Lichte der Bedeutung der Menschenwürde auszulegen, mit der Folge, dass jeder Verstoß gegen die Menschenwürde zur Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Norm führt, sofern nicht eine grundgesetzkonforme Interpretation der umstrittenen Norm möglich ist.

Die Zuordnung des § 1 des SchfHwG und des 1. ÄndG als normative  Rechtsbeugung des Artikels 1 GG ergibt sich daraus, dass nicht JEDER Eigentümer eines Grundstückes oder eines Raumes ohne jede Begründung  rechtlich zur Duldung verpflichtet werden darf.

Artikel 2  des GG:
         (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die
              Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
             Sittengesetz verstößt.

„Der Duldungspflichtige darf durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet  werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 9,  83 (88); 19, 206 (215); 29, 402 (408); 42, 20 (27 f)) wobei eine schwere und unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigung nicht vorausgesetzt wird“.
Unter  verfassungsmäßiger Ordnung versteht man alle Rechtsvorschriften die in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verfasst und Verfassungskonform sind.

Die Zuordnung des § 1des  SchfHwG und des 1. ÄndG als normative Rechtsbeugung des Artikel 2 GG ergibt sich daraus, dass nicht auf jedem Grundstück oder in jedem Raum eine kehr- oder überprüfungspflichtige Anlage vorhanden ist und ergänzend dazu nur die tatsächliche nachgewiesene Nutzung rechtpflichtig wirken kann.
Änderungen und oder Ergänzungen erwünscht.
Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf

MB500

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Re: Schornsteinfeger Monopol
« Antwort #5 am: 27.10.19, 20:34 »
Alles korrekt Adulf.

Im Grunde genügt schon allein die Überschrift des Gesetztes mit dem Titel " Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk ".

Was kümmert den Bürger ein Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk, wenn man NICHT zu dieser Berufsgruppe zählt ?  Nach logischem Denken , kann einem das piep egal sein .

Ein KORREKTER Rechtsstaat sind eindeutig anders aus.  Es gibt ja noch zahlreiche andere Beispiele insbesondere auf "politische gerichtliche Entscheidungen " wo das geschriebene Recht noch so falsch sein

kann, dann wird es eben so gerichtlich so hingebogen wenn jemand auf die Idee kommen sollte zu klagen, das wieder Ruhe ist ( siehe GEZ Gebühren, EEG Umlage auf Strom, hier hat das Bundesverfassungsgericht 2014 ohne Angabe von Gründen die Weitergabe vom Bundesgerichtshof einfach abgelehnt, damit ja nichts offiziell etwas " aufpoppt " wo rechtlich nicht stimmt und die Bevölkerung hellhörig wird......auch eine Form der sogenannten Rechtstaatlichkeit......


Ungeachtet dessen, dass die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Verordnung nach § 1 (1) SchfHwG bereits als verfassungswidrig anzusehen ist, da sie dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 80 (1) GG nicht genügt, muss diese und in der Folge auch die Bundes-KÜO des BMWi als NICHTIG angesehen werden, da der Bund nicht das nach Verfassung bestimmte Gesetzgebungsorgan ist. Nach Artikel 2 (1) GG entsprechen jedoch nur die Rechtsnormen der "verfassungsmäßigen Ordnung", die vom hierfür berufenen Organ in der hierfür bestimmten Verfahrensweise verabschiedet wurden und sind geeignet, das allgemeine oder spezielle Freiheitsrechte der Bürger zu beschränken.

Alle Rechtsnormen zum Zweck der Gebäudesicherheit, der Betriebssicherheit technischer Anlagen (Feuerstätten) oder zum Brandschutz bedürfen nach Art. 70 (1) GG vielmehr eines formellen Gesetzgebungsverfahrens durch das jeweilige Landesparlament. Die Ermächtigung zum Erlass einer Landes-Verordnung muss entsprechend der Landes-Verfassung durch ein Landes-Gesetz erfolgen.

Eigentümerpflichten gegenüber mir können nun mal nicht in einem Berufsrecht für Handwerker geregelt werden in einem Gesetz mit dem Namen Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk.

Ich bin kein Schornsteinfeger , somit gilt bei genauer rechtlicher Auslegung nach §1 (1 ) , daß nur Schornsteinfeger wo Eigentümer von Grundstücken und einen Raumes sind die entsprechenden Arbeiten zu veranlassen haben.


MB500

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Re: Schornsteinfeger Monopol
« Antwort #6 am: 04.11.19, 20:20 »
Hier liegt der wahre Grund im Verborgenen begraben.  Bis heute fällt das Schornsteinfegerwesen in eine öffentliche Last des Grundstücks, welches ein erbarmlungsloses Zwangsvollstreckungssystem im Nachgang mit sich zieht egal wie viele bekannte und eindeutige Rechtsfehler  im " neuen " Schornsteinfegerhandwerksgesetz sich auch befinden ( Eigentümerpflichten unter einem Berufsrecht und das Länder bezogene Verwaltungsrecht). Alles wird von der Gegenseite vorsätzlich ignoriert von Seiten der zuständigen Behörden. Darum wird dann auch gesetzlich alles wieder " legal " wenn zwangsvollstreckt wird. Vor 1935 bestand auf jeden Falle keine " öffentliche Last des Grundstückes " bei Schornsteinfegerarbeiten.  Da sieht man mal wie unfähig die maßgeblichen Parteien CDU / CSU im Jahr 2008 waren beim Gesetzesbeschluß für das Schornsteinfegerhandwerksgesetz und sich auf Gesetzgebungen im Kern auf die " braune Mannschaft " in den 30er Jahren bezieht.  Reformbereitschaft gleich NULL, 100 Punkte in Sachen Unfähigkeit, und dann wundert man sich , wenn bei Wahlen im Angesicht dieser Partein soviele das Kreuzchen an der falschen Stelle machen und nicht bei Ihnen. Das deutsche Schornsteinfegerwesen kann hier zur Wahl Analyse bestens beitragen.


Am 13. April 1935 änderte der Reichstag – er hatte seitdem am 24. März 1933 mit dem Ermächtigungsgesetz seine Gesetzgebungskompetenzen an die Reichsregierung abgetreten, war seitdem „gleichgeschaltet“ und hatte keine demokratische Funktion mehr – den bis dahin geltenden § 39 der Gewerbeordnung und schrieb die Einrichtung von Kehrbezirken vor („Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung“).[2]

Auf Grundlage dieses Gesetzes erließen Reichswirtschaftsministerium und Reichsinnenministerium die „Verordnung über das Schornsteinfegerwesen“ vom 15. April 1935 und 28. Juli 1937.

Letztere legte fest:

"Die Erhaltung der Feuersicherheit liegt im öffentlichen Interesse. Alle Gebäude mit Schornsteinen und Feuerungsanlagen unterliegen deshalb dem Kehrzwang. Die Kehrgebühr ist eine öffentliche Last des Grundstücks. Kehrarbeiten dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern, die für bestimmte Kehrbezirke angestellt sind, oder deren Gesellen und Lehrlingen ausgeführt werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Gewerbetreibender dem Handwerk an. Er ist der Aufsicht und der Ordnungsstrafgewalt einer Behörde unterstellt, hat aber nicht Beamtenhoheit."[3]