Hallo themscrow,
der bBSF und der Feuerstättennutzer hat sich nach dem SchfHwG und dem 1. ÄndgG zu richten. Darin ist vorgegeben, dass der Nutzer den bBSF umgehend über Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen schriftlich oder elektronisch zu informieren (mizuteilen) hat.
Gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 2 die dauerhafte Stilllegung einer kehr -und überprüfungspflichtigen Anlage. Damit ist nicht die Feuerstätte sondern der Schornstein oder die Abgasleitung gemeint.
Gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 1 Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen (Schornstein, Abgasleitung), den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen.
Im vorliegendem Fall betrifft es eine Änderung an einer kehrpflichtigen Anlage (hier der Schornstein).
Gemäß § 1 KÜO Abs. 3, wie bereits zitiert, ist die Anschlussöffnung für eine Feuerstätte am Schornstein zu verschließen.
Sinngemäß ist rechtlich ein verbinden einer Feuerstätte an einem geschlossenem Schornstein technisch nicht möglich.
Eine sicher verschlossene Feuerstätte erfüllt zwar technisch die gleiche Wirkung, aber rechtlich bleibt ein Fragezeichen.
Abweichungen von der gesetzlichen Vorgabe ist damit reine Kulanzentscheidung des bBSF?
Mit der Mitteilung an den bBSF, das die Feuerstätte am Schornstein nicht mehr angeschlossen ist, wurde die rechtliche Vorgabe für den Nutzer
erfüllt. Eine Kontrolle des bBSF dieser Änderung ist im Gesetz nicht enthalten.
Änderungen, Ergänzungen erwünscht. Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf