Autor Thema: Vorgaben bei Stilllegung eines Zweitkaminofens an einem Schornstein  (Gelesen 30309 mal)

themscrow

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Hallo Forum,
ich habe folgendes Problem mit meinem Bezirksschornsteinfeger und ich hoffe, ihr könnt hier helfen!

Ich habe nach Absprache mit dem Bezirksschornsteinfeger im Flur einen zweiten Kaminofen errichten lassen. Im Wohnzimmer hängt am selben Schornstein ein alter Kassettenkamin mit Glastür, der aus optischen Gründen erhalten aber nicht mehr benutzt werden soll.

Als Stilllegungs-Maßnahme hierzu wurde das Rauchrohr im Kaminraumbrennraum mit feuerfesten Steinen vermauert und zusätzlich die Kaminofentür so verriegelt, dass diese nicht mehr zu öffnen ist.

Die war dem Bezirksschornsteinfeger zu wenig (der wohl darüber sauer ist, dass ich den neuen Kaminofen bei der Konkurrenz gekauft habe - er hat nämlich zusätzlich seinen Kaminofenverkauf...) und hat nun nach der Nachbeschau verlangt, dass das Kaminrohr abgebaut und der Anschluss direkt am Kamin zugemauert werden soll.
Hierzu müsste ich allerdings den schön vermauerten und verputzten Schacht über der Kaminkassette entfernen, was ich natürlich nicht will.

Gibt es hierzu überhaupt eine rechtliche Grundlage oder könnte ich auch argumentieren, dass ich keinen Rückbau will, da der Kamin nur vorläufig nicht
benutzt werden soll (und ggf. irgendwann umgerüstet)?

Vielen Dank im Voraus!



Adulf

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Hallo themencrow,
gemäß der KÜO § 1 Abs. 3  Von der Kehr- und Überprüfungpflicht sind ausgenommen:
     1. dauerhaft stillgelegt Anlagen nach Absatz 1, (hier Abgasanlagen), wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage
        dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben und
        eine Mitteilung über die dauerhafte Stillegung an den zuständigen bBSF schriftlich oder elektronisch erfolgt ist.

Damit ist der notwendige Aufwand und Art der Verschließung und damit die Trennung der Feuerstätte nach gesetzlicher Vorschrift mit dem
Schornstein vorgenommen.
Keine Rechtsberatung.
MFG von Adulf


themscrow

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Hallo und schon einmal Danke für die Antwort!

Ich frage mich eben auch, ob als "Anschlussöffnung" schon das Rohrstück im Verbrennungsraum (Kassette) zählt oder er das wieder als Anschlussöffnung direkt am Schornstein (Ende des Rauchrohres) auslegen kann...

Damit ist der notwendige Aufwand und Art der Verschließung und damit die Trennung der Feuerstätte nach gesetzlicher Vorschrift mit dem
Schornstein vorgenommen.
Keine Rechtsberatung.
MFG von Adulf

themscrow

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Sind "Anschlussöffnungen" irgendwo genauer definiert, bzw. die "Abgasanlage"?

Ich befürchte, dass der BSF bei einem Widerspruch dies so ausgelegt, als wäre die Anschlussöffnung der der Teil des Rauchrohres, der in den Kamin geht und nicht das andere Ende im Brennraum.

Falls da jemand Erfahrungen hat, wäre ich sehr dankbar!

themscrow

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Hier noch eine Fundstelle zum Thema "dauerhaft stillgelegt":

Was ist eine
„Dauernd unbenutzte Feuerungsanlage“

"Wer seine Feuerstätte stilllegt und die Anschlussöffnung in der
Schornsteinwange mit nicht brennbaren Stoffen verschließt
wie
bauordnungsrechtlich vorgeschrieben
-, bringt zum Ausdruck,
dass er den Schornstein unbefristet, d.h. dauernd unbenutzt
lässt.
Während dieses Zustands entfällt die Kehr- und Überprüfungspflicht.
Werden diese baurechtlichen Erfordernisse nicht erfüllt, kann
unterstellt werden, dass die Feuerstätte kurzfristig wieder in
Betrieb genommen wird; d.h.; die Kehr- und Überprüfungspflicht
wird nicht unterbrochen."

Heißt doch: Nach baurechtlichen Bestimmungen müsste ich die Öffnung nun doch direkt am Kamin verschließen!
D. h. ich kann es aber auch lassen, dafür gilt der Kaminofen nicht als dauerhaft stillgelegt. Kehren kann er den
Schornstein von mir aus ja, es hängt ja in einem anderen Raum der neue Kaminofen dran.

Wäre das möglich oder kann bei Nicht-Stilllegung verlangt werden, dass der alte Kassettenofen umgerüstet wird (erfüllt nicht die aktuelle Norm)?

Gruß

Adulf

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Hallo themscrow,
der bBSF und der Feuerstättennutzer hat sich nach dem SchfHwG und dem 1. ÄndgG zu richten. Darin ist vorgegeben, dass der Nutzer den bBSF umgehend über Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen schriftlich oder elektronisch zu informieren (mizuteilen) hat.
Gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 2 die dauerhafte Stilllegung einer kehr -und überprüfungspflichtigen Anlage. Damit ist nicht die Feuerstätte sondern der Schornstein oder die Abgasleitung gemeint.
Gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 1 Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen (Schornstein, Abgasleitung), den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen. 
Im vorliegendem Fall betrifft es eine Änderung an einer kehrpflichtigen Anlage (hier der Schornstein).
Gemäß § 1 KÜO Abs. 3, wie bereits zitiert, ist die Anschlussöffnung für eine Feuerstätte am Schornstein zu verschließen.
Sinngemäß ist rechtlich ein verbinden einer Feuerstätte an einem geschlossenem Schornstein technisch nicht möglich.
Eine sicher verschlossene Feuerstätte erfüllt zwar technisch die gleiche Wirkung, aber rechtlich bleibt ein Fragezeichen.
Abweichungen von der gesetzlichen Vorgabe ist damit reine Kulanzentscheidung des bBSF?
Mit der Mitteilung an den bBSF, das die Feuerstätte am Schornstein nicht mehr angeschlossen ist, wurde die rechtliche Vorgabe für den Nutzer
erfüllt. Eine Kontrolle des bBSF dieser Änderung ist im Gesetz nicht enthalten.
Änderungen, Ergänzungen erwünscht. Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf