Autor Thema: überzogene Leistungsberechnung  (Gelesen 34425 mal)

Kehrergenervt

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
    • Profil anzeigen
überzogene Leistungsberechnung
« am: 13.06.19, 09:44 »
Folgende Situation: Mein etliche Jahre zuständiger bBSF erledigt bei mir alle anfallenden Tätigkeiten, also 3x kehren, Feuerstättenschau sowie die Immisionsmessung meines Festbrennstoffkessels. Ein kontinuierlicher Disput sind dessen undetailierte, inhaltslose Phantasierechnungen. Er weigert sich fortwährend eine plausible Auflistung zu erstellen, worin die berechneten Positionen wie Anfahrtkosten, Grundwerte, Begehungsgebühren etc. aufgeführt sind. Die letzte Rechnung, in der alles übersichtlich war, erhielt ich 2011, in der u.a. Zuschläge für `erhöhter Arbeitsaufwand bei Abweichung` desweiteren `Zuschläge je Feuerstättenschau` vermerkt waren. Darauf angesprochen, was damit gemeint wäre, wurde er ziemlich ungehalten, er sei nicht verpflichtet mir dies näher zu erläutern, hatte dann aber widerwillig den Betrag etwas reduziert. Seitdem erhalte ich derart abgespeckte Versionen, die lediglich die Rechnungssumme und als Bezeichnung die Angabe ´Arbeiten gemäß Feuerstättenbescheid´ enthalten. Habe die m.E. überteuerten, unpräzisen Rechnungen dann hadernd beglichen und hatte mich beständig um Ersatz dieses BSF bemüht, jedoch nur Absagen erhalten, allgemeiner Tenor die Kapazitäten der Angefragten seien ausgeschöpft. Respekt, der Clan hält zusammen. Die 2018 fällige Immisionsmessung wurde mit 180€ berechnet (für ca. 12-15 Minuten messen!), hatte ich direkt beanstandet, worauf er großzügig, aufgrund zuvor nicht erfolgter Mitteilung zu dieser Summe auf 150€ einlenkte. Dies sei jedoch ein einmaliger Vorgang, da seine Sekretärin es leider versäumt hätte, mich zuvor über den Betrag zu instruieren! Mir war sofort klar, dass er die Differenz bei der nächsten Rechnung aufschlägt. Anfang 2019 "Rechnungsangebot" von 107€ für dreimal kehren. Habe keine Zusage erteilt und bat um Nachlass. Nach einer Woche meldet sich die Sekretärin, der BSF wird nach seinem momentanen Urlaub auf meine Anfrage zurück kommen, was nicht geschah. 2017 hatte er auch aufgrund dessen desaströsen Terminplanung nur zweimal bei mir gekehrt, machte 62€. Kam mir gelegen, da mein Kamin auch nicht übermäßig verrußt ist. Hatte mich dann im Februar, wo eig. die 2.Kehrung erfolgen sollte, nicht mehr dort gemeldet, schon auf Post gehofft mit Inhalt, dass nun endlich ein anderer BSF erscheint. Im Mai wäre die 3.Kehrung gewesen, so waren stets die Intervalle, wenn er da wieder nicht erschienen wäre, hätte ich den auf jeden Fall kontaktiert. Ende April kam ein auf 16.04.19 datiertes Schreiben der Behörde Oberhavel, sogenannte Anhörung mit jede Menge Paragrafen und Androhungen bzgl. hoher Geldstrafen und Gerichtsverfahren, wenn ich nicht unverzüglich den Nachweis über die ausgebliebene Kehrung erbringe. Sein Angestellter SF Meister kam auch umgehend, mit ihm verstehe ich mich soweit sehr gut, nur mit seinem Vorgesetzten habe ich diesen Stress. Es wurden also 2 Kehrungen ausgeführt, dann schickt er eine Rechnung von fast 142€! Der BSF hatte meinen Vater, der Eigentümer des Grundstücks ist, angerufen (mein Vater ist 83 Jahre) und ihn am Telefon so beeinflußt, dass dieser quasi eingeschüchtert sofort das Geld überwiesen hat. Meine Frage ist, welche Möglichkeiten habe ich, diese absolute Wucherabzocke zu regulieren bzw. auf die nächsten Termine zu verrechnen? Sollte ich das Bundeskartellamt informieren? Erst veranschlagt er 107€, was schon utopisch ist und kassiert nun sogar 142€. Es müßte ja Vorgaben für die jeweiligen Arbeiten geben, es ist schließlich kein Angebot eines freien SF. Vielen Dank für Ihr Mitwirken!

Ismet

  • Gast
Re: überzogene Leistungsberechnung
« Antwort #1 am: 14.06.19, 11:33 »
Könnten Sie uns mal Ihren Feuerstättenbescheid eingeben? Weil aus Ihrem geschriebenen werde ich leider nicht ganz schlau.
Respektive ich möchte da so auch gar nicht draus Schlau werden, weil da irgendwie (von Seiten des Schornsteinfeger) einiges nicht passt.

3x im Jahr Fegen? Und dann noch eine Messung?
Haben Sie Ofen+Heizung, oder eine Holz/Kohle/Pelettzentralheizung?

Preislich nach "alten" Vorgaben war ~ 30€ für ne Fegung, ~50€ für ne Messung, und ~60€ wenn beides zusammen erledigt wird. Je nach Art der Messung dann vill nochmal 7€ mehr.

Genaueres kann ich sagen wenn Sie uns den Feuerstättenbescheid zur Verfügung stellen, weil auch die 3. Fegung im Mai empfinde ich als seltsam...

Datko

  • Administrator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 809
    • Profil anzeigen
    • kontra-schornsteinfeger.de
Re: überzogene Leistungsberechnung
« Antwort #2 am: 14.06.19, 13:47 »
Wenn man ein Schreibfeld öffnet, kann man unter dem Schreibfeld mit
Anhänge und andere Optionen Bilder integrieren.

Achten Sie bitte darauf, dass möglichst keine Namen, insbesondere von anderen Personen zu sehen sind.
Joachim Datko - Ingenieur, Physiker
Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfeger-Monopol Sektion Bayern
Forum : www.kontra-schornsteinfeger.de

Adulf

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 56
    • Profil anzeigen
Re: überzogene Leistungsberechnung
« Antwort #3 am: 15.06.19, 07:12 »
Hallo Herr oder Frau  Kehrgenervt,
aus der Schilderung ist zu entnehmen, dass sie einen zuständigen bBSF haben. Dieser darf nur die hoheitlichen Aufgaben erledigen. Für bestimmte  Aufgaben wie die Feuerstättenschau (FSS)  und Feuerstättenbescheid (FSB) berechnet der bBSF vorgegeben Gebühren.
Für die übrigen im FSB vorgegebenen Sfg-Tätigkeiten  ist der Sfg zuständig. Wenn allerdings der bBSF diese Tätigkeiten ausführt, dann ist er ebenfalls nur als  Sfg tätig.
Entsprechende Angaben über die ausgeführten Tätigkeiten sollten in  der Rechnung enthalten sein. Eine Rechnung über handwerkliche Tätigkeiten vom bBSF ist also nicht möglich.

Für  eine strittige  Sfg-Rechnung oder Betragsteil kann bis zur Klärung die Aussetzung der Vollstreckung beim Sfg beantragt werden.
Damit wird rechtlich die fristgerechte Zahlung ohne Nachteil bis zur Klärung  ausgesetzt.

Eine Sfg-Rechnung ist eine Leistung an einem Grundstück. Leistungen die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen sind rechnungslegungspflichtig. D. h. die Rechnung muss nach § 14 UStG in Verbindung mit § 33 Nr. 3 UStDV, weil es sich um einen Rechnungsbetrag unter 150,00 Euro handelt, Umfang (=Zeitaufwand),  Art (=Tätigkeit) und Entgelt (=Preis) enthalten.
Fehlt eine dieser Angaben, ist die Rechnung wegen Formfehler gemäß § 125 BGB nichtig, d.h. sie wurde nie geschrieben und es beginnen keine Fristen zu laufen.
Nach BGB hat jeder Schuldner ein Zurückhaltungsrecht, solange noch zu erbringende Gegenleistungen offen sind.  Die Ausstellung einer korrekten Rechnung ist eine vertragliche Nebenpflicht.

Einen Grundwert gibt es im Handwerk nicht. Arbeitswerte (AW) dürften nur dann verwendet werden, wenn es eine entsprechende Preisliste und/oder AGB gibt, die dem Kunden vor einer Auftragsvergabe zugänglich waren.
Nach Preisangabe-Verordnung müssen gegenüber Endverbraucher immer Bruttopreise angegeben werden. Also nichts  mit AW.
Handwerkliche Leistungen sind nach tatsächlicher Arbeitszeit abzurechnen.

Aus der ENERGIEDEPESCH Heft 2/2015 auf Seite 28 des Bundes der Energieverbraucher e. V. ist ein Artikel über das seit dem 13.06.2014 geltende neue EU-Verbraucherrecht veröffentlicht.

Im Heft 2/2019 der Zeitschrift „ENERGIEDEPESCHE“ des Bundes der Energieverbraucher e.V.  ist auf Seite 11 ein interessanter Artikel zum Recht auf Rechnungskürzung von „Unbillige Schornsteinfegerrechnungen“ veröffentlicht.
Siehe Beitrag vom 10.06.2019, Verbraucherrecht, Veranlassung aus § 1 SchfHwG.
Ergänzungen und Korrekturen erwünscht. Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf

Claudia Steinmetz

  • Gast
Re: überzogene Leistungsberechnung
« Antwort #4 am: 30.06.19, 14:31 »
Hallo,

vielen herzlichen Dank für die sehr informative Antwort bzgl. meiner Anfrage zur überzogenen Leistungsberechnung. Wenigstens einer, der einem wirklich explizit weiterhilft!


Claudia Steinmetz

  • Gast
Re: überzogene Leistungsberechnung
« Antwort #5 am: 30.06.19, 15:19 »
Hallo,

der letzte ausgehändigte FB ist von 2014! Danach habe ich keinen mehr erhalten. Zuletzt sahen die Rechnungen so aus wie auf dem Beleg von Mai/bzw. Juni 2017 (er hatte wieder einmal kein Datum eingetragen), dass lediglich unter "Bezeichnungen" Arbeiten gemäß Feuerstättenbescheid darauf vermerkt ist. Der bSf erscheint zum Messen/Fegen auch nicht selbst, sondern (bis auf ein-oder zweimal in all den Jahren) sein angestellter Schornsteinfegermeister. Geheizt wird ausschließlich mit Kohle sowie Holzscheite. Dreimal fegen (immer Dezember/Februar/Mai) bezieht sich auf die Jahresabrechnung, welche ich im Anschluß der 3.Kehrung erhalte. Wie ich bereits geschrieben hatte, wurden für 3x fegen rund 142€ berechnet. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe

Viele Grüsse
Claudia

Adulf

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 56
    • Profil anzeigen
Re: überzogene Leistungsberechnung
« Antwort #6 am: 07.07.19, 18:58 »


Hallo Frau Steinmetz,
Antwort auf ihre Mitteilung  „der letzte ausgehändigte FSB ist von 2014“.
Gemäß § 14 Abs. 3 des 1. Änderungsgesetzes zum SchfHwG  (1. ÄndG):
   Der bBSF prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau).
Eine Feuerstättenschau (FSS) darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten FSS durchgeführt werden.

Soweit die gesetzliche Vorgabe für den bBSF für eine FSS.
Gemäß dieser Gesetzlichen Vorgabe ist die nächste FSS 2019 fällig.  Rechtlich Verantwortlich für die Durchführung der FSS und die Einhaltung der Fristen  ist der bBSF selbst. Keine schlafende Hunde Wecken.  Nicht der  Eigentümer.
Gemäß § 14 (1) des 1. ÄndG:
   Jeder bBSF hat persönlich zweimal während des  Zeitraumes seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den  Gebäuden seines Bezirkes zu
        besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
        1. Arbeiten nach der Rechtsverordnung  nach § 1Absatz 1 Satz 2 und 3,
        2. für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsgesetzes vorgeschriebene Arbeiten
           oder
        3. Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.

Sehr wesentlich und unter Bezugnahme auf diese gesetzliche Vorgabe ist die Frage an den bBSF zu stellen, was rechtlich für den Eigentümer unter Betriebs- und Brandsicherheit zu verstehen ist  und welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit nicht überschritten werden dürfen (Vorgabe aus § 1 (1) des 1. ÄndG).
Der Eigentümer muss es wissen um aus seiner Eigenverantwortung für die Anlagen  Erhaltungs- und oder Gegenmaßnahmen veranlassen zu können.

Eine verbindliche und eindeutig verständliche Antwort ist für den Eigentümer vom bBSF zu erwarten, denn gemäß § 15 des 1. ÄndG  (Anlassbezogene Überprüfungen),
haben die bBSF die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen  in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass  die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist.
Folglich muss er zur Bewertung der Anlagen das Wissen haben.
Kann der bBSF auf diese Frage dem Eigentümer keine unmissverständliche Antwort geben, dann muss seine Kompetenz für seine  gesetzlich vorgegebene Tätigkeit Infrage gestellt werden.

Vom Gesetzgeber gibt es keine verbindliche rechtliche Definition für die Brand- und Betriebssicherheit.
Nachfolgend die für diese Begriffe bekannte und verwendete Definition.
Die Definition für Brandsicherheit  von Dipl.-Ing. Ulrich Drechsler als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger durch die Baukammer  Berlin  für das Sachgebiet „ Vorbeugender Brandschutz“.
„Brandsicherheit kann nur durch die Verwendung geeigneter Produkte erreicht werden. Der Nachweis der Eignung erfolgt in der Regel entsprechend den Anforderungen der Bauregellisten durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Produkte für die Brandsicherheit müssen unbedingt den Prüfbedingungen entsprechend angewendet und eingebaut werden“.
0der:
„Brandsicherheit ist also das Merkmal für die materielle Eignung eines hergestellten, geprüften und zugelassenem Produkt für bauliche  Anlagen für den notwendigen brandsicheren  Einsatz bei bestimmungsgemäßer  Verwendung  über die gesamte Gebrauchszeit, die gewährleisten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“.
Bitte nach Möglichkeit die  schriftliche Antwort des bBSF im Forum veröffentlichen. Danke.
Für einen Schornstein ist in der Länderbauordnung vorgegeben und in der KÜO Anlage 4 nachzulesen, dass ein Schornstein rußbrandbeständig sein muss.
Der Schornstein muss also aus einem geeigneten geprüften und zugelassenen und rußbrandbeständigen Produkt  hergestellt sein.

Die vorgeschriebenen Sfg-Tätigkeiten für Heizkessel für feste Brennstoffe ( Holz, Kohle Pellets)
       2 x kehren,  Messen bei Einbau und danach alle zwei Jahre unabhängig wie alt der Kessel ist.
       1 bis 3x jährlich  kehren (je nach Nutzungsumfang)  bezieht sich  auf Kamin- oder Kachelofen.
 Quelle: Finanztest, Heft 2/2019, Seite 65
           Energiedepesche, Heft 1/2019, Seite 10
Daten: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks

Für die Rechnung:
Für  eine strittige  Sfg-Rechnung oder Betragsteil kann bis zur Klärung die Aussetzung der Vollstreckung beim Sfg beantragt werden. Damit wird rechtlich die fristgerechte Zahlung ohne Nachteil bis zur Klärung  ausgesetzt.

Eine Sfg-Rechnung ist eine Leistung an einem Grundstück. Leistungen die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen sind rechnungslegungspflichtig. D. h. die Rechnung muss nach § 14 UStG in Verbindung mit § 33 Nr. 3 UStDV, weil es sich um einen Rechnungsbetrag unter 150,00 Euro handelt, Umfang (=Zeitaufwand),  Art (=Tätigkeit) und Entgelt (=Preis) enthalten.
Fehlt eine dieser Angaben, ist die Rechnung wegen Formfehler gemäß § 125 BGB nichtig, d.h. sie wurde nie geschrieben und es beginnen keine Fristen zu laufen.
Nach BGB hat jeder Schuldner ein Zurückhaltungsrecht, solange noch zu erbringende Gegenleistungen offen sind.  Die Ausstellung einer korrekten Rechnung ist eine vertragliche Nebenpflicht.

Ergänzungen und Korrekturen erwünscht. Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf