Ich jedenfalls freue mich schon wieder drauf, wenn ich meinen Mietern kurz vor der nächsten Feuerstättenschau durch den Bezirksschornsteinfeger, den freien Schornsteinfeger für die nicht hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten ankündigen kann und sie deshalb 2 mal kurz hintereinander zuhause bleiben müssen.
Danke für den Hinweis auf die Online-Petition.
Zur angesprochenen FEUERSTÄTTENSCHAU liegt bei mir bereits eine ANFRAGE an das BMWi für Anfang 2013 bereit. Bis Ende 2012 gilt ja noch das ALTE SchFG hinsichtlich der FSS. Ab 2013 gilt dann jedoch nur noch das NEUE SchfHwG. Dort ist die FEUERSTÄTTENSCHAU auch nicht im Ansatz hinreichend definiert.
Nach § 14 SchfHwG könnte man sogar folgern, dass diese zukünftig NUR noch als Begehung zur Ermittlung der Daten erfolgen soll, die zur Erstellung eines FEUERSTÄTTENBESCHEIDS benötigt werden.
Weder der Gesetzgeber noch das Verordnungs-Ministerium haben jedoch berücksichtigt, dass im Jahr einer FEUERSTÄTTENSCHAU ggf. die Pflichtprüfungen zu kürzen sind. Sollte der BSF im Rahmen der FSS bereits HOHEITLICH die SICHERHEIT kontrolliert haben, wäre eine WIEDERHOLUNG durch einen GEWERBLICHEN Schornsteinfeger weder notwendig, noch angemessen. Ansonsten würde in Jahren mit FSS ja doppelt kontrolliert.
Zudem wäre es mit dem EU-Gewerberecht wohl nicht vereinbar, wenn EIN Handwerker EINEN ANDEREN Handwerker kontrollieren dürfte. Und genau das wäre ja der Fall, wenn ein Bezirksschornsteinfeger dann (umfangreicher) kontrolliert, wenn ein anderer Anbieter und nicht er selbst die HANDWERKLICHEN Arbeiten ausgeführt hat.
Da das NEUE Recht erst ab 2013 voll umfänglich anzuwenden ist, wird auch erst dann eine Möglichkeit bestehen, gegen die Ankündigung einer FEUERSTÄTTENSCHAU (und die hiermit verbundene Terminsetzung) Rechtsmittel einzulegen. Es dürfte dem Verordnungsgeber schwer fallen, die Verkürzung der Abstände halbwegs nachvollziehbar zu begründen. Im Gegenteil, selbst wenn nur alle 7 Jahre (z.B.jeweils zu Beginn einer neuen Bestellung) eine FSS durchzuführen wäre, bedürfte es schon belegbarer Daten, wieviele relevante Änderungen in deutschen Gebäuden überhaupt in einer so kurzen Frist erfolgen. Es wird doch wohl kaum jemand behaupten, in unseren Gebäuden würde im Schnitt alle paar Jahre eine neue Heizung eingebaut. Von einer Vereinbarkeit mit Artikel 13 (7) GG (Unverletzlichkeit der WOhnung) mal ganz abgesehen.
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" bei der FEUERSTÄTTENSCHAU ebenfalls HOHEITLICH als BEHÖRDE handelt. Die Bestimmung eines Durchführungsdatums ist somit ein VERWALTUNGSAKT. Gegen diesen (hoffentlich denkt der BSF auf seinen Terminzettel künftig an die Rechtsmittelbelehrung) kann nach VERWALTUNGSRECHT natürlich ein RECHTSMITTEL (Widerspruch / Anfechtungsklage) eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel hat dann nach § 80 VwGO sogar eine AUFSCHIEBENDE WIRKUNG, da diese nach § 14 SChfHwG NUR für den FEUERSTÄTTENBESCHEID (nicht aber für die Terminsetzung einer Feuerstättenschau / Begehung grundrechtlich geschützten Wohnraums) aufgehoben wurde. Und die Anordnung der SOFORTIGEN VOLLZIEHUNG dürfte zumindest rechtlich problematisch werden, da in der Vergangenheit ja Abstände von FÜNF Jahren mehr als ausreichend waren.
Wenn somit zukünftig sogar gegen die TERMIN-BESTIMMUNGEN der "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" RECHTSMITTEL eingelegt werden und vom BSF zu bearbeiten sind, wird er wohl ziemlich schnell den Spass daran verlieren, BEHÖRDE spielen zu wollen.
Wir müssen im NEUEN JAHR nur fleißig mit dem NEUEN GESETZ spielen. Dieses ist derart widersprüchlich und unausgegoren, dass das gesamte Schormsteinfeger-SONDER-Recht wohl ziemlich bald ins Wanken geraten wird.
Viele Hunde sind des Hasen Tod. Oder: Steter Tropfn höhlt den Stein.
Bringen wir daher noch die paar Resttage des Dezember 2012 hinter uns.
Ab JANUAR 2013 werden die Karten neu gemischt.