Autor Thema: FLYER: Verwaltungsgericht zuständig im Schornsteinfeger-Recht?  (Gelesen 8609 mal)

TWMueller

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Ohne Frage, das "Schornsteinfeger-Recht" ist in der deutschen Rechtslandschaft etwas Einzigartiges, es ist ein SONDER-Recht.

So trägt das SchfHwG die offizielle Bezeichnung "Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk". Erstaunlicherweise beginnt das Gesetz in § 1 Absatz 1 mit den Worten: "Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet ...".
Es bleibt wohl der besonderen Denkweise der Autoren dieser Rechtsnorm vorbehalten, wieso Grundstückseigentümer unter ein Handwerksrecht fallen sollen.

Aber auch die in § 1 (1) SchfHwG angeführten Zwecke der "Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit", des "Umweltschutzes" oder der "Energieeinsparung" haben offensichtlich für jeden logisch denkenden Menschen nichts mit einem Berufsrecht oder der Regulierung eines Handwerks zu tun.

Zumindest muss somit dem Gesetzgeber der Vorwurf des Etikettenschwindels gemacht werden. Wenn es um die Sicherheit von Feuerstätten geht, warum heißt das Gesetz dann nicht z.B. "Feuerstätten-Sicherheitsgesetz"?

Weil für jedermann sofort offensichtlich wäre, dass der Bund für eine derartige Gesetzgebung gar nicht zuständig ist (Art. 70 ff GG).

Es entspricht wohl auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit, wenn für den Bürger völlig unklar ist, welchen Rechtsstatus ein "beauftragter Bezirksschornsteinfeger" denn nach dem Willen des Gesetzgebers haben soll. Soll dieser zur Behörde gemacht werden und hoheitliche Rechte erlangen? Ist er unselbständiger Erfüllungsgehilfe einer Verwaltung? Oder nur einfacher Handwerker?

Interessant wird diese Frage spätestens dann, wenn z.B. gegen einen Feuerstättenbescheid (der ein Verwaltungsakt sein soll) geklagt werden muss. Welches Gericht ist zuständig?
 
§ 40 (1) VwGO bestimmt für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte:
"Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, ..."

Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig im Bereich des ÖFFENTLICHEN Rechts. Die Regelungen des SchfHwG sollen jedoch als "Recht der Wirtschaft" verstanden werden. Zumindest leitet der Bund aus Art. 74 (1) Nr. 11 GG eben hieraus seine Zuständigkeit her.

Die Ausführung der Verwaltung (und die hierzu erforderliche Gesetzgebung) fällt jedoch in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer (Art. 30 GG, Art. 70 GG, Art. 83 GG u.a.).

Handelt es sich somit beim "Schornsteinfeger-Recht" um ein WIRTSCHAFTS-Gesetz, können hierin keine öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geregelt werden. Es wäre ZIVIL-Recht anzuwenden. Zuständig wären nach Art. 19 (4) GG die "ordentlichen Gerichte", also die örtlich zuständigen Amtsgerichte.

Nimmt hingegen ein Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit an, da es Regelungen des SchfHwG als "öffentlich-rechtlichen Streitigkeit" einstuft, belegt es hierdurch die Unzuständigkeit des Bundes für alle Bestimmungen, die den Bürger als "Verwaltungsrecht" verpflichten würden. Alle diesbezüglichen Paragrafen und Regelungen wären verfassungswidrig und nichtig, da der Bund nicht das nach Grundgesetz bestimmte Organ zur Gesetzgebung ist. In diesem Fall muss das Verwaltungsgericht jedoch das Verfahren gem. Art. 100 GG aussetzen und zunächst dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorlegen, ob der Bund im Rahmen eines "Handwerksgesetzes" Bürger verpflichten, Grundrechte eingeschränken und Verwaltungsstrukturen schaffen darf.

Kurzum:
Ist das Verwaltungsgericht zuständig, handelt es sich NICHT um ein "Recht der Wirtschaft". Teile des SchfHwG sind verfassungswidrig und nichtig. Das Verfahren ist an das BVerfG abzugeben.

Handelt es sich um ein "Recht der Wirtschaft" fällt es in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das Verfahren ist an das zuständige Amtsgericht zu verweisen.

Die aufgeworfene Grundsatzfrage ist auch noch mal in beigefügtem Schaubild dargestellt. Vielleicht sollten die Richter am Verwaltungsgericht mal ankreuzen, ob sie sich selbst für zuständig erachten.
Thomas W. Müller
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Datko

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Alfons

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Das monopol ist gefallen!!!!!!! und jetzt ???? Wie wärs mit tierschutz GEGEN DAS ABSCHLACHTEN DER TIERE ne!! oder FREIHEIT FÜR HELGOLAND RÜCKZUGS GEBIET FÜR QUERULANTEN !! Ihr werdet schon etwas neues finden

TWMueller

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Das monopol ist gefallen!!!!!!! und jetzt ????

Die Verurteilten dürfen sich zwar ab 2013 ihren "Henker" selbst aussuchen, aber ansonsten genießen die "schwarzen Männer" doch immer noch die Protektion der schwerfälligen Politik.

Das Schornsteinfegerwesen soll angeblich ein "Recht der Wirtschaft" sein. Aber wie kann dann ein HANDWERKER zur Teilzeit-BEHÖRDE namens "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" gemacht werden? Wieso dürfen diese SONDER-Handwerker eigentlich entgegen der allgemeinen Befangenheitsregeln (§ 20 (1) VwVfG) in eigener Sache VERWALTUNGSAKTE (Feuerstättenbescheide) erlassen? Wieso sind diese Teilzeit-Beamten, die u.a. als Hilfsorgan für die Bauämter Feuerstätten abnehmen sollen, nicht in die normale BEHÖRDEN-Struktur der LÄNDER eingegliedert?

Und wenn hier schon Fragen aufgeworfen werden:
Welches UNABHÄNGIGE Institut hat eigentlich ART und UMFANG der zur Erhaltung der Öffentlichen Sicherheit notwendigen PRÜFUNGEN festgestellt? Warum werdn hierbei die verfassungsrechtlichen Grenzen des Artikel 14 (7) GG hinsichtlich der zulässigen Beschränkungen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung eigentlich NICHT beachtet? Geht es wirklich um Sicherheit oder nicht in Wirklichkeit lediglich um den Erhalt einer Einkommensquelle?

Kurz gesagt: Dieses ganze SONDER-Recht stinkt zum Himmel. Der BUND ist für gesetzliche Regelungen zur Sicherheit von Feuerstätten nach Grundgesetz überhaupt nicht berufen. Und was haben Spezial-Gebäudereiniger überhaupt mit der Sicherheit morderner Heizungsanlagen zu tun? Wir brauchen weder Kehrbezirke, noch Handwerker-Behörden, die Feuerstättenbescheide erlassen. Also, Tonne auf - Schornsteinfeger-SONDER-Gesetze rein - Tonne zu.
Thomas W. Müller
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Senghas

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Zuständiges Gericht bei falscher Rechnung des BSM?
« Antwort #4 am: 30.11.15, 14:13 »
Hallo, welches Gericht ist bei falscher Rechnung des BSM zuständig?

MfG

Senghas

MB500

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Nochmal an alle zur Erinnerung , das ist das Ziel was erreicht werden muß.........der Countdown läuft......man kann  nur hoffen,daß der zuständige Richter beim Bundesverwaltungsgericht beim Verfahren übermorgen kein "Ehrenschornsteinfeger " ist und den Zahn zieht in Bezug auf den Feuerstättenbescheid, das System wäre dann einsturzgefährdet in Folge

http://www.sfr-reform.de/sfA_1001.pdf

Initiative zur SchornsteinFegerRechts-Reform
FORDERUNGEN
zur Neuregelung der
FEUERSTÄTTEN-SICHERHEIT
(SchornsteinfegerRechtsReform)
1.    Klare und strikte Trennung von
öffentlichem Sicherheitsinteresse und
wirtschaftlich-gewerblichen Berufsregelungen
durch getrennte Rechtsnormen.
(
Beachtung von Artikel 33 (4) GG)
2.    Gesetzgebung zur Feuerstättensicherheit
auf Ebene der Bundesländer.
(Artikel 70 (1) GG)
3.    Keine Monopole im Gewerbebereich.
Dienstleistungs- und Gewerbefreiheit.
(Art. 2 (1) GG / Art. 12 (1) GG / Art. 74 (1) Nr. 16 GG / EU-Recht)
4.    Klare und strikte Trennung von
handwerklichen Arbeiten und Sicherheitskontrollen.
(Keine Kontrolle des eigenen Werks)
5.    Unabhängige Risiko-Analyse und -Bewertung
vor der Verabschiedung von Gesetzen und Verordnungen.
(Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen)
6.    Gesetzliche Vorgaben nur für 
einzuhaltende Sicherheitsstandards mit
risikogemäßen Prüffristen.
(Verantwortung liegt beim Eigentümer / Betreiber einer Anlage.)
7.    Strikte Beachtung der Grundrechte, insbesondere
Vertragsfreiheit, Berufsfreiheit, Schutz der Wohnung, ...
(Art. 2 (1) GG, Art. 3 (1) GG, Art. 12 (1) GG, Art. 13 (1) GG, 14 (1) GG)
8.    Öffnungsklausel im Verwaltungsrecht zur
sachstandsgerechten Anpassung von
Prüf-Umfang und Prüf-Fristen im Einzelfall.
(Antragsverfahren mit individueller Ermessensentscheidung)