Nochmal an alle zur Erinnerung , das ist das Ziel was erreicht werden muß.........der Countdown läuft......man kann nur hoffen,daß der zuständige Richter beim Bundesverwaltungsgericht beim Verfahren übermorgen kein "Ehrenschornsteinfeger " ist und den Zahn zieht in Bezug auf den Feuerstättenbescheid, das System wäre dann einsturzgefährdet in Folge
http://www.sfr-reform.de/sfA_1001.pdfInitiative zur SchornsteinFegerRechts-Reform
FORDERUNGEN
zur Neuregelung der
FEUERSTÄTTEN-SICHERHEIT
(SchornsteinfegerRechtsReform)
1. Klare und strikte Trennung von
öffentlichem Sicherheitsinteresse und
wirtschaftlich-gewerblichen Berufsregelungen
durch getrennte Rechtsnormen.
(
Beachtung von Artikel 33 (4) GG)
2. Gesetzgebung zur Feuerstättensicherheit
auf Ebene der Bundesländer.
(Artikel 70 (1) GG)
3. Keine Monopole im Gewerbebereich.
Dienstleistungs- und Gewerbefreiheit.
(Art. 2 (1) GG / Art. 12 (1) GG / Art. 74 (1) Nr. 16 GG / EU-Recht)
4. Klare und strikte Trennung von
handwerklichen Arbeiten und Sicherheitskontrollen.
(Keine Kontrolle des eigenen Werks)
5. Unabhängige Risiko-Analyse und -Bewertung
vor der Verabschiedung von Gesetzen und Verordnungen.
(Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen)
6. Gesetzliche Vorgaben nur für
einzuhaltende Sicherheitsstandards mit
risikogemäßen Prüffristen.
(Verantwortung liegt beim Eigentümer / Betreiber einer Anlage.)
7. Strikte Beachtung der Grundrechte, insbesondere
Vertragsfreiheit, Berufsfreiheit, Schutz der Wohnung, ...
(Art. 2 (1) GG, Art. 3 (1) GG, Art. 12 (1) GG, Art. 13 (1) GG, 14 (1) GG)
8. Öffnungsklausel im Verwaltungsrecht zur
sachstandsgerechten Anpassung von
Prüf-Umfang und Prüf-Fristen im Einzelfall.
(Antragsverfahren mit individueller Ermessensentscheidung)