Auf der eingescannten Abrechnung steht in der Berechnung der hoheitlichen Tätigkeiten keine Rechtsgrundlage mit dem entsprechenden § 6 der KÜo dabei ( dieser wurde ja durch den noch "aktiven " § 8 der Küo zum 31.12.2012 beendet. Somit ist eindeutig , daß hoheitliche Gebühren berechnet wird, okay wenn das jemand bezahlen möchte auf der anderen Seite, dann kann er das natürlich, ich mach`s nicht. Meine Rechnung vom Bezirksfürsten über genau den gleichen Müll liegt schon seit über einem Jahr unbezahlt bei mir in der Ablage......keine Regung auf der anderen Seite auch nicht vom "bösen " Landratsamt........alles ruht in Frieden.........und für seine handwerklichen Leistungen hat mein Bezirksfürst
auch kein Geld bekommen.....bis zur 1 Mahnung schaffte er es.........seit dem auch hier Ruhe in Frieden........
Genau, Sie haben Recht Herr Araym, man darf nur nicht den Fehler machen bei all den aufgekochten Emotionen gegen das Schornsteinfegerhandwerksgesetz und den Feuerstättenbescheid vor das Verwaltungsgericht zu ziehen, kein Richter von ganz unten bis ganz oben , wird sich wagen dieses gewollte Sonderrecht in irgendeiner Weise von Seiten der Politik so zu beschädigen , daß das ganze Konstrukt wie ein Kartenhaus zusammen fällt ( Analog Beispiel GEZ, ist ja auch alles aufgebaut auf dem Ursprungsgesetz von 1931 ). Eine ganze andere Sache ist das System ordentlich zu stören, wenn man an den reinen "Zahlweg " sich orientiert, denn dann muß die andere Seite "reagieren " um das Geld einzutreiben. Eine Geldeintreibung der hoheitlichen Gebühren durch das Inkasso des Landratsamtes werden auch die sich sehr gut überlegen , wenn man die Begründung wie ich mit dem § 8 der Küo macht. Hier gibt es nichts auszulegen, dieser § 8 ist absolut stichfest, weil er noch aktiv ist . Eine Gebührenforderung ohne Rechtsgrundlage ist eindeutig eine Gebührenüberhebung des Strafrechtes, soweit geht kein "echter " Beamter und setzt seine eigene Karriere auf´s Spiel für die schwarzen heiligen Kühe und unterzeichnet hier ein Schreiben / Bescheid mit seinem Namen.