Autor Thema: VG-Urteil zur Installation eines Gartenkamins im Wintergarten  (Gelesen 9713 mal)

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Teil 1 - Auseinandersetzung mit dem Amt Bordesholm und dem Kreisamt Rendsburg - Gang vor das Verwaltungsgericht - Urteil - Eingreifen des Innenministeriums - Abbau der Anlage trotz gegenteiligem Urteil.

Hallo und guten Tag an Alle
Mein erster Eintrag mit Betreff Gartenkamin/Grill im Wintergarten musste wegen einem Datenbankfehler gelöscht werden. Für alle Interessierten hier nochmals den Vorgang in mehreren Eintragungsschritten.
Mein Nachbar installiert im Sept. 2012 einen Gartenkamin im Wintergarten. Auf das Wintergartendach setzt er einen Schornstein.
Der Rauchauslass des Schornsteins endet ca. 9m entfernt auf Unterkante meines Schlafzimmerfensters.
Ich informiere den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister (Bsfm) und das Amt Bordesholm schriftlich mit folgendem Wortlaut: "Ich gehe davon aus, dass der Feuerstätten- und Kaminbau durch sie genehmigungs- und abnahmepflichtig ist. Bitte berücksichtigen Sie meine Bedenken."
Daraufhin werde ich zwischen Ordnungsamt Bordesholm und Kreisamt Rendsburg hin- und hergereicht bis ich wieder beim Ordnungsamt Bordesholm lande. Im folgenden Schriftverkehr lege ich Einspruch gegen die Baumaßnahme ein.
   
« Letzte Änderung: 27.04.16, 11:50 von gartenkamin »

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Im Dez. 2012 erhalte ich ein Schreiben vom Amt Bordesholm, in dem ein Einschreiten gegen die Installation abgelehnt wird. Das Schreiben ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Folgende Gründe werden angeführt:

"Bei dem Gartenkamin handelt es sich lediglich um einen Grill, welcher seitens der Familie X in den vorhandenen Wintergarten integriert wurde. Hier steht die Zubereitung von Speisen und nicht die Beheizung des Raumes primär im Vordergrund. Zur Wärmeerzeugung ist vielmehr eine separate Gasheizung mit ausreichender Leistung vorhanden.
In diesem Zusammenhang sei ebenso angeführt, dass nicht jede Wärmequelle als Feuerstätte klassifiziert werden kann. Unter anderem Küchengeräte oder fest angebrachte Kerzen könnten ansonsten keinerlei Verwendung finden, da diese die Tatbestände der Vorschrift ebenso erfüllen können.
Bei der Beurteilung des nach LBO festgelegten Tatbestandes "ortsfest" ist ohnehin fraglich, ob dieser erfüllt wird. Tatsächlich verhält es sich nämlich so, dass sich bei einem Ortstermin gezeigt hat, dass der Grill fahrbar ist bzw. feste Rollen unter diesem angebracht sind. Hinzu kommt, dass dieser nicht fest mit dem Abgasrohr verbunden ist. Der Grill lässt sich somit in Minuten an einen anderen Ort verlegen und dort wieder aufbauen.
Nach Rücksprache mit der Brandschutzabteilung des Kreises Rendsburg-Eckernförde wurde mir mitgeteilt, dass auch von dort die Einschätzung vertreten wird, dass es sich nicht um eine Feuerstätte handelt, wie der Gesetzgeber sie vorgesehen hat. Auch die Untersagung eines offenen Feuers lässt sich nicht begründen, solange lediglich eine Eigengefährdung vorliegt."

Es wird auf eine Stellungnahme des Bsfm Bezug genommen. Diese Stellungnahme wurde einen Tag vor dem Ortstermin geschrieben, bei dem Mitarbeiter des Ordnungsamtes und der Bsfm die Installation in Augenschein nahmen. Über die Ergebnisse des Ortstermins selbst existieren keine schriftlichen Unterlagen.

Text der Stellungnahme des Bsfm: "Bereits vor Baubeginn des Wintergartens, fragte Herr X bei mir nach, ob er seinen Grill in seinem Wintergarten aufstellen dürfe. Darauf habe ich geprüft ob es sich wirklich um einen Grill handelt. Dies ist nach eingehender Prüfung nach meiner Meinung der Fall und es entzieht sich dadurch meiner Zuständigkeit als Bsfm. Für Grillgeräte und deren Aufstellung bzw. Handhabung bin ich nicht zuständig. Das habe ich so auch Hr. X mitgeteilt."

Aus dem Schreiben des Amtes Bordesholm geht hervor, dass der Gartenkamin gemäß Gebrauchsanweisung nicht in geschlossenen Räumen benutzt werden darf. Ich lasse mir vom Hersteller die Gebrauchsanweisung zusenden und stelle fest, dass der Gartenkamin für geschlossene Räume (Innenbereich) keine Bauartzulassung/Typprüfung besitzt und damit nicht unter die genehmigungsfreien Anlagen fällt.

Ich lege einen umfangreichen Widerspruch ein mit Hinweisen auf LBO-SH, BImSchG, 1.BImschV, Schornsteinfegergesetz, ZIV Arbeitsblatt 605 für Schornsteinfeger usw.

Es folgt ein umfangreicher Schriftverkehr und die Zeit läuft.   
 
« Letzte Änderung: 22.01.16, 10:43 von gartenkamin »

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Nach knapp 3 Monaten erhalte ich ein Schreiben vom Kreisamt Rendsburg mit folgendem Inhalt:
"Die rechtliche Prüfung der Angelegenheit hat ergeben, dass das Amt Bordesholm vorliegend keinen widerspruchsfähigen Bescheid erlassen durfte. Die Zuständigkeit des Kreisamtes Rendsburg (Widerspruchsbehörde) ist somit nicht gegeben."

Welcher rechtliche Grund vorliegt wurde nicht mitgeteilt. Mehrere Telefongespräche brachten auch kein Ergebnis. In Rendsburg konnte niemand den rechtlichen Grund nennen. Einige Tage später erhalte ich ein Schreiben vom Amt Bordesholm mit Inhalt:
"Hier handelt es sich um einen Realakt, der im Wege des Widerspruchverfahrens nicht angefochten werden kann."

Meine Dienstaufsichtsbeschwerde zum gesetzeswidrigen Handeln in Rendsburg wird mit den Worten gekontert:
"Das an Sie gerichtete Schreiben war kein Verwaltungsakt auch wenn es so aufgebaut war: Tenor, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Das ist nur ein mitteilendes Schreiben. Hier lag normales Verwaltungshandeln vor."

Ich lege vor dem Verwaltungsgericht Schleswig Verpflichtungsklage ein:
Geklagt wird auf Durchsetzung meines subjektiv öffentlichen Rechts im Immissionsschutz und auf Drittschutz im Nachbarrecht.

Nachfolgend eine nicht vollständige Aufzählung meiner Argumente in dem Schriftverkehr mit dem VG Schleswig.
. Schornstein 9m entfernt mit Rauchauslass auf Unterkante meines Fensters (im späteren Urteil ignoriert)
. Die Anlage ist nach LBO-SH §68 Abs.10 nicht abgenommen (im Urteil ignoriert)
. Die Abgasanlage (Schornstein) ist nach KÜO §1 Kehr- oder überprüfungspflichtig (im Urteil ignoriert)
. Die Definition Feuerstätte aus dem Arbeitsblatt 605 vom Bundesverband Schornsteinfeger (ZIV) (im Urteil ignoriert)
. BImSchG §4(1) Genehmigungsfreie Anlage müssen in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben werden (im Urteil ignoriert)
. 1.BImSchV §4 Errichtung und Betrieb haben sich nach den Vorgaben des Herstellers zu richten (im Urteil ignoriert)
. 1.BImSchV §19 Schornsteinhöhe im Umkreis von 15m mindestens 1m über Fenster (im Urteil ignoriert)
. 1.BImSchV §3 Als Brennstoff ist Grillkohle aufgeführt, ein klarer Hinweis dass Grills in die 1.BImSchV fallen (im Urteil ignoriert)
. 1.BImSchV Anlage 4 - Emissionsgrenzwerte für Herde und Backöfen mit und ohne Heizungsfunktion (im Urteil ignoriert)
. Im Schriftverkehr mit dem VG-Schleswig weise ich darauf hin, dass das Amt Bordesholm sowie das Kreisamt Rendsburg meine Hinweise auf die 1.BImSchV ignorieren. Was macht Richter Clausen: Er ignoriert die 1.BImSchV genauso. Im Urteil taucht nirgendwo die 1.BImSchV auf, als ob es sie nicht gäbe. 
. Die Schornsteinteile wurden vom Bezirksschornsteinfegermeister geliefert. Dies räumte mein Nachbar als Beigeladener in der Gerichtssache schriftlich selbst ein. Ich weise Richter Clausen vom Verwaltungsgericht Schleswig mehrmals auf den Interessenkonflikt des hoheitlich Beauftragten und seiner gleichzeitig wirtschaftlichen Tätigkeit hin. Was der Bsfm privat verkauft, stellt er genehmigungsfrei und umgeht damit den §18 SchfHwG. Denn was er verkauft, darf er nicht genehmigen. Richter Clausen schweigt zu dieser Geschäftspraktik des Bsfm.

Das Urteil:
         
 
« Letzte Änderung: 04.11.17, 12:00 von gartenkamin »

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Das Urteil mit Aktenzeichen AZ 6 A 40/13 Verwaltungsgericht Schleswig war die große Überraschung. Richter Clausen vom Verwaltungsgericht Schleswig stellt im Urteil fest: "Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass mein Nachbar den Gartenkamin in seinem Wintergarten zur Wärmeerzeugung nutzt. Deshalb handelt es sich bei dem Gartenkamin auch nicht um eine Feuerstätte. Die Voraussetzung Wärme zu erzeugen ist nicht erfüllt".
Lassen sich mit Hilfe des Urteils (zumindest in Schleswig-Holstein) Installationen, die nur der Zubereitung von Speisen dienen (z.B. Herde und Backöfen), aus dem Begriff >Feuerstätte< herausnehmen und damit dem Schornsteinfeger Arbeit und sich selbst Kosten sparen? 
« Letzte Änderung: 20.11.15, 11:07 von gartenkamin »

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Dass Richter Clausen vom Verwaltungsgericht Schleswig die seit Ende 2009 nicht mehr gültige SH-Landesverordnung KÜO in seiner Urteilsbegründung heranzieht, zeichnet ihn in besonderer Weise aus. Da reicht man eine Immissionsschutzklage ein und bezieht sich auf die 1.BImSchV und Richter Clausen hantiert mit einer alten, nicht mehr gültigen KÜO für Schornsteinfeger und kommt durch Weglassen der relevanten, geschriebenen Normen in Gesetzen und Verordnungen und gleichzeitigem Heranziehen einer subjektiven Zweckbestimmung zum Urteil.

Hatte ich mich doch bis zum Urteil auf das Grundgesetz Art.20 (3) verlassen: ... die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Mir kommt ein altes Sprichwort in den Sinn: Auf hoher See und vor Gericht bist du in Gottes Hand.
Deshalb folgender Tipp: Lehnen Sie eine Einzelrichterentscheidung vor dem Verwaltungsgericht ab. Die Möglichkeit, dass aus einem Richtergremium einer der Richter Gesetze und Verordnungen beachtet und sich mit den Argumenten des Klägers befasst, ist einfach grösser. Auch die Anwendung aktueller Gesetze / Verordnungen ist bei mehreren Richtern wahrscheinlicher.   

Vor dem Urteil nahm Richter Clausen einen Ortstermin bei meinem Nachbarn vor. Nach Erhalt des Protokolls hätten bei mir alle Alarmglocken läuten müssen, aber ich hatte bis jetzt noch keine Erfahrung mit der (Verwaltungs-) Justiz.   
Keine Bemerkung zum Schornstein unterhalb meines Fensters, obwohl die Schornsteinhöhe einer der zwei Klagepunkte ist und Richter Clausen die beeinträchtigten Räume in Augenschein nahm. Im Protokoll des Ortstermins wird von Richter Clausen der senkrecht auf dem Wintergartendach stehende Schornstein als "Ablaufrohr" bezeichnet. Er schreibt: "Im Obergeschoss stehen in einem Raum zwei Betten. Die Klägerin erklärt, dass sie dort des öfteren übernachte."

Vor dem geplanten Gang zum Oberverwaltungsgericht habe ich mich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Sein Rat: An die zuständigen Ministerien schreiben und wenn von dort keine Reaktion kommt erneut klagen (diesmal nur auf den im Urteil nicht genannten Schornstein).
Daraufhin ging ein Schreiben an das Justizministerium, das Umweltministerium, das Wirtschaftsministerium (obere Behörde für den Schornsteinfeger) sowie das Innenministerium (obere Baubehörde).
Justizministerium: Ein verständnisvoller Brief. Allerdings kann das Justizministerium aufgrund der Unabhängigkeit der Gerichte nicht tätig werden.
Umweltministerium: Ein enttäuschender Brief. Die Argumente des Richters werden wiederholt. Das Umweltministerium sieht sich, obwohl keine Bauartzulassung und  damit der Gartenkamin eine genehmigungsbedürftige Anlage ist, nicht zuständig.
Wirtschaftsministerium. Hier wird der Fall aufgegriffen und in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium untersucht. Anfang Juli 2015 bekomme ich ein Schreiben mit folgendem Wortlaut: "Den zuständigen unteren Behörden wurde eingehend die Sach- und Rechtslage bezogen auf die LBO-SH und das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erläutert, in den nächsten 4-6 Wochen müsste sich eine Veränderung ergeben".

Als im August 2015 der Schornstein abgebaut wurde, war meine Erleichterung groß, muss ich doch Qualm und Rauch, gleich ob ein gemütliches Feuerchen gemacht oder nur gegrillt wird, unabhängig der Jahreszeit und Witterung vor dem Schlafzimmerfenster nicht mehr fürchten.

Ein Gespräch mit der zuständigen Stelle brachte folgende Information: In der TA-Luft wird die Schornsteinmündung 40cm über Firsthöhe festgelegt. Der anzuwendende Maßstab ist also noch schärfer als von mir mit Bezug auf die 1.BImSchV §19 gefordert. Der Bsfm hat hier ein falsches Spiel (wirtschaftliche Interessen vor hoheitlicher Aufgabe) gespielt und muss sich verantworten.

Und die Moral von der Geschichte: Lasse nichts unversucht ! Auch wenn man an manchen (wenigen) Behördenmitarbeitern verzweifelt. Es gibt sie doch, die fähigen Beamten, die Gesetze und Verordnungen kennen und durchsetzen.

Aber die Geschichte ist noch nicht abgeschlossen. Fortsetzung folgt.       
 
« Letzte Änderung: 04.11.17, 12:01 von gartenkamin »

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    Teil 2- Petition an den SH-Landtag unter der Überschrift: Umgang der Behörden mit dem Bürger.

    In einer Zusammenfassung gaben wir dem Petitionsausschuss einen Überblick zum Vorgang. Unsere Forderung war:
    1. Im Umgang mit dem Bürger (Verwaltungsverfahrens-) Gesetze einzuhalten.
    2. Anständig, ernsthaft und ohne Überheblichkeit mit dem Bürger umzugehen.

    In der Petition stellten wir vor allem die Merkwürdigkeiten des Vorgangs heraus. Nachfolgend ein Auszug:

    - Die Stellungnahme des Bsfm wurde einen Tag vor seinem gemeinsamen Ortstermin mit dem Amt Bordesholm geschrieben, bei dem keine schriftlichen Unterlagen angefertigt wurden. Die Stellungnahme selbst ist als "Ahnungsloser" geschrieben, der von einem Grill Kenntnis erhält.
    - Das Kreisamt RD will meinen Widerspruch nicht bearbeiten und das Amt Bordesholm stellt im Nachgang fest: Der Vorgang ist kein Verwaltungsakt und soll deshalb niedergeschlagen werden.
    - Wir schreiben den Bsfm mit Fragen zum Vorgang an. Er gibt keine Antwort. Wir schreiben die Aufsichtsbehörde in RD um Hilfe an. Diese unterstützt den Bsfm in seiner Verweigerungshaltung. Wir bekommen den Eindruck, wir haben es mit einer Schornsteinfegerschutzbehörde zu tun.
    - Wir führen an, dass Richter Clausen unsere gesamten Hinweise auf Gesetze, Verordnungen, Definitionen usw. ignorierte. Insbesondere BImSchG §4, die Anlage 4 der 1.BImSchV mit Emissionsgrenzwerten für Herde und Backöfen, die 1.BImSchV §19, die aktuelle KÜO §1, div. LBO-§ und vieles weitere. Zudem begründet er sein Urteil mit der alten SH-Verordnung KÜO, seit 2010 nicht mehr gültig. Wir wissen, dass ein Petitionsausschuss nicht in Gerichtsverfahren eingreifen kann, aber Information über den Werdegang des Falles wollten wir mitgeben.

    Wir stellten dem Petitionsausschuss folgende Fragen:

    - Gibt es eine Kontrollinstanz für Richter ?
    - Können Haushalte auf Gartenkamine umrüsten?
    - Können Holzherde, die nur der Zubereitung von Speisen dienen (lt. Urteil keine Feuerstätten!) ohne Zulassung und ohne Genehmigung des Schornsteinfegers betrieben werden? Die Kostenersparnis wird manchen Bürger erfreuen.
    - Ermittelt bei einem Unglückfall die Staatsanwaltschaft? Wenn ja, gegen wen?

    Um es vorweg zu nehmen: Unsere Fragen wurden vom Petitionsausschuss nicht beantwortet. Zumindest nicht konkret. Aber wir haben den Eindruck gewonnen, dass ernsthaft und konsequent ermittelt wurde.[/list][/list][/list]
    « Letzte Änderung: 30.04.16, 17:50 von gartenkamin »

    gartenkamin

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    Die Ermittlungen zogen sich über ca. 1 Jahr hin, wir wurden mehrmals informiert.

    Im Großen und Ganzen können wir mit dem Ergebnis zufrieden sein, stellen aber fest, dass sich die Behörden untereinander mit Samthandschuhen anfassen. Wir gehen allerdings davon aus, dass hinter den Kulissen auch Klarschrift geredet wird.

    Interessant ist die Feststellung im Petitionsbericht, dass bei den Behörden der nötige technische Sachverstand nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist. Vielleicht sollte zugunsten effektiverer Vorgangsbearbeitung hier und da auf einen Mitarbeiter in der Verwaltung verzichtet werden.

    Schmunzeln müssen wir bei der Feststellung, dass der zuständige Schornsteinfeger in Bordesholm nicht erkannt hat, dass es sich bei einem Grillkamin der ortsfest in einem Aufenthaltsraum aufgestellt wurde um eine Feuerstätte im Sinne des Bauordnungsrechts handelt. Hat er doch selbst den Schornstein dazu geliefert. ;D
    Ein Schelm, der Böses dabei denkt. 8)
     
    Aber die Geschichte ist noch nicht abgeschlossen. Fortsetzung folgt.
    « Letzte Änderung: 16.05.16, 11:46 von gartenkamin »

    Monika Koch

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    Sie waren also völlig im Recht, aber dieser Richter hat es Ihnen einfach verwehrt und Ihnen die Kosten wegen der verlorenen Klage aufgebürdet.
    Wäre die BRD tatsächlich ein Rechtsstaat, müßte Ihnen nun dieser Richter aus eigener Tasche eine Entschädigung zahlen. Das wäre eine gewisse Abschreckung gegen die praktizierte Justizwillkür.

    Mich widert es an, wie sich der Staat so bereitwillig in die Hände von popeligen Kaminkehrermeistern begibt und denen sozusagen willig aus den Händen frißt. Anstatt endlich diese Sauerei mit den Kehrbezirken abzuschaffen und zukünftig nur noch auf rein technischer Grundlage neutral zu entscheiden.

    gartenkamin

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    Teil 3 - Restitutionsklage (Wiederaufnahme des Verfahrens) - Befangenheitsantrag gegen Richter Clausen - Ablehnung des Befangenheitsantrages

    Neuer Gerichtstermin: VG Schleswig Saal 2 am 12.01.2017 um 9.15 Uhr

    Der Erlass des Innenministeriums sagt sinngemäß aus: Der Grill ist eine offene Feuerstätte im geschlossenen Raum und dafür ist eine Baugenehmigung erforderlich. Verfahrensfreiheit ist nicht gegeben. Die für die Feuerstätte und die Abgasanlage verwendeten Bauprodukte müssen Verwendbarkeitsnachweise haben. §68 Abs.10 und §79 Abs.3 Satz 2 LBO SH müssen beachtet werden.

    Nachdem wir durch das Innenministerium über die tatsächlich Sach- und Rechtslage unterrichtet waren, stellten wir dem Amt Bordesholm einen Teil unserer Kosten in Rechnung. Das Amt reagierte nicht auf unseren Vergleichsvorschlag. Wir legten Restitutionsklage vor dem VG ein. Wir argumentierten: Es liegt nach ZPO §580 7b eine Urkunde des Gesetzgebers vor, die im Streitfall von maßgeblicher Bedeutung ist.

    Richter Clausen schreibt uns: Aus dem eingereichten Beschluss ergibt sich, dass der Grill aus dem Wintergarten entfernt wurde. Insofern hat sich das Klagebegehren erledigt. Wir schreiben daraufhin den Präsidenten des VG an: Im Zuge der Klage hatten wir erhebliche Aufwendungen, die wir vom Beklagten einfordern wollen. Dies ist nur mit einem rechtskräftigen Titel möglich. Das VG nimmt unser Klagebegehren an und vergibt ein neues Aktenzeichen.

    Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Streitsache legen wir Befangenheitsantrag gegen Richter Clausen ein. In Kurzform: Aufgrund der Weigerung des Kreisamtes Rendsburg den Vorgang zu bearbeiten hatten wir auch Feststellungsklage Verwaltungsakt eingereicht. Während der Verhandlung zur Feuerstätte, die vor der Verhandlung Feststellungsklage anberaumt wurde, überrumpelte uns Richter Clausen mit der Aufforderung, wir sollen auf der Stelle die Feststellungsklage zurückziehen, da diese in der nächsten Verhandlung keine Chance auf Erfolg habe. Wir waren damals echte Laien in Sachen VG. Wir hätten damals sofort die Verpflichtungsklage zurückziehen sollen und die Feststellungsklage stehen lassen sollen. Richter Clausen hat sich nach unserer Meinung nicht nur grob unfair verhalten, sondern auch Verwaltungsverfahrensgesetze verletzt. Anstatt zuerst die Feststellungsklage zu entscheiden und unser Recht auf eine weitere Instanz (Widerspruchsinstanz) durchzusetzen, hat er uns diese genommen, das Verfahren an sich gezogen und damit unsere Rechtsposition geschwächt. Er hat uns im Verfahren willkürlich benachteiligt. Bei Interesse siehe: VwGO §68, §75, §94.

    Die vollständige dienstliche Äußerung von Richter Clausen zum Befangenheitsantrag lautet: "Aus meiner Sicht sind die Kläger von mir in den vorausgegangenen Verfahren nicht unfair behandelt oder willkürlich benachteiligt worden." Auf unsere Vorwürfe geht er nicht ein.

    Das VG Schleswig antwortet: Das zulässige Ablehnungsgesuch der Kläger gegen Richter Clausen am Verwaltungsgericht ist unbegründet. Der Beschluss ist unanfechtbar.

    Einige Tage später bekommen wir erneut Post. Wir werden zur mündlichen Verhandlung am Donnerstag, 12.01.2017 um 9.15 Uhr Verwaltungsgericht Saal 2, Brockdorff-Rantzau-Straße 13 in Schleswig geladen.
    Ein Beschluss ist beigefügt. Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Gründe: Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Einzelrichter liegen vor, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beschluss ist unanfechtbar.

    Damit ist klar: Die Geschichte ist noch nicht abgeschlossen. Fortsetzung folgt.
    « Letzte Änderung: 04.11.17, 12:04 von gartenkamin »

    gartenkamin

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    Endlich der 4. Teil der Geschichte

    Richter Clausen erklärt sofort am Anfang der Verhandlung, er werde die Klage abweisen, der Erlass des Innenministeriums ist für ihn nicht relevant und wir tun gut daran die Klage zurückzunehmen. Dann fällt nur 1/3 Gerichtsgebühr an.
    Unsere Forderung auf Kostenerstattung liegt im mittleren 3-stelligen Bereich. Das Kostenrisiko beim Gang vor das Oberverwaltungsgericht liegt sehr viel höher. Also ziehen wir unsere Klage zurück.

    Unsere Sicht auf die 4 Parteien ergibt folgendes Bild:

    1. Wir, die Kläger:
    Wir haben unser Ziel erreicht. Die Anlage unter unserem Schlafzimmerfenster musste trotz gegenteiligem Urteil abgebaut werden. Allerdings war das für uns mit viel Ärger, Frust und erheblichen Kosten verbunden.

    2. Die Amtsverwaltung Bordesholm:
    Auch hier verbucht man ein gutes Ergebnis.
    Zukünftig kann man auf die Vorgabe "von oben" verweisen, der Erlass des Innenministeriums erleichtert das Denken in der Amtsstube ungemein. Was macht es da schon, wenn man Bürger massiv verärgert und frustriert.

    3. Der Schornsteinfeger:
    Wir haben den Eindruck, der Schornsteinfeger wird von fast allen Behörden geschützt.

    4. Das Verwaltungsgericht Schleswig:
    Das Urteil von Richter Clausen ist bereits Makulatur. Trotzdem darf er "zu Recht" stolz auf seine ideenreiche Urteilsbegründung sein.

    Wir wünschen Richter Clausen beim Grillen ohne Wärmeentwicklung guten Appetit.

    Sollte er einmal mit einem nicht zugelassenen und nicht zulassungsfähigen Kraftfahrzeug in eine Polizeikontrolle geraten empfehlen wir ihm folgende Argumentation:
    Die subjektive Zweckbestimmung ist Oma besuchen. Die Voraussetzung Autofahren ist aber nicht erfüllt. Sollte daraufhin die Straßenverkehrsbehörde zur medizinisch psychologischen Untersuchung einladen, übernehmen wir keine Verantwortung.

         
    « Letzte Änderung: 11.09.17, 09:14 von gartenkamin »

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    Teil 5 - Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter Clausen 6.Kammer Verwaltungsgericht Schleswig

    Nach den bisherigen Erfahrungen war uns klar, dass auch diese Dienstaufsichtsbeschwerde abgewiesen wird. Trotzdem halten wir es für wichtig, die Behörde mit unseren Argumenten zu konfrontieren.

    Nachfolgend die wichtigsten Passagen unserer Beschwerde:

    Missachtung der VwGO - Prozessführung außerhalb der Verfahrensvorschriften

    Die Reihenfolge der Verhandlungen wird vom Gericht wie folgt festgelegt:
    20.11.2014  10.45 Uhr Verpflichtungsklage
    20.11.2014  11.30 Uhr Feststellungsklage
    Die Reihenfolge der Verhandlungen zeigt, dass Richter Clausen bewusst die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Verpflichtungsklage ignorierte, um den Vorgang entgegen der VwGO nicht an das Kreisamt Rendsburg zurückzugeben (VwGO §68, §75, §94).

    Unvermittelt und mitten in der Verhandlung zur Verpflichtungsklage forderte uns Richter Clausen auf: Nehmen Sie jetzt die Feststellungsklage zurück, denn die wird er abweisen. Unter Stress und völlig überrumpelt beugten wir uns dem Druck der aufgebaut wurde und zogen unsere Feststellungsklage zurück.

    Im Nachhinein erkennen wir: Das war Nötigung und sittenwidrig, zudem darf ein Richter im Vorwege einer Verhandlung nicht öffentlich verkünden, wie er entscheiden wird.

    Entgegen der Darstellung des Gerichts hat eine Verhandlung zur Feststellungsklage nicht mehr stattgefunden. Die Rücknahme der Feststellungsklage wurde uns bereits in der vorhergehenden Verpflichtungsklage abgepresst.

    Richter Clausen nahm uns eine Instanz. Unsere Rechtsposition wurde geschwächt.

    Als Bürger und als Laien im Verwaltungsrecht durften wir davon ausgehen, dass das Gericht nach den Vorschriften der VwGO arbeitet.

    Nachdem wir uns mit dem Verwaltungsrecht befasst haben, stellen wir eine Vielzahl Verstöße gegen die VwGO fest.

    Unsere Verpflichtungsklage wurde innerhalb der 3 Monate Bearbeitungszeit eingereicht. Also kann die Klage nicht als Untätigkeitsklage gesehen werden. Sollte Richter Clausen trotzdem eine Untätigkeitsklage sehen, wäre der richtige Klagegegner das untätige Kreisamt Rendsburg. Unsere Klage hätte in diesem Falle den falschen Beklagten.

    Die Sachurteilsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage lagen nicht vor.

    §68 VwGO schreibt vor: Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts sind in einem Vorverfahren nachzuprüfen.

    Es gab kein Vorverfahren: Richter Clausen hätte aufgrund unserer Feststellungsklage das Vorverfahren anordnen müssen.

    §75 VwGO regelt die Aussetzung des Verfahrens bei zureichendem Grund. Der zureichende Grund zur Aussetzung unserer Verpflichtungsklage war durch die Feststellungsklage gegeben.
    §94 VwGO ....  dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist.

    Richter Clausen ignorierte bewusst das Verfahrensrecht der VwGO. Wir werfen ihm vorsätzliches und grobes Fehlverhalten und Manipulation vor um den Vorgang an sich zu ziehen.

    Bitte antworten Sie nur auf die Gründe unserer Dienstaufsichtsbeschwerde. Wir mussten bis jetzt zu oft Antworten zur Kenntnis nehmen, die sich nicht auf unsere Argumente bezogen, sondern auf Sachverhalte, die nicht Gegenstand unserer Schreiben oder Klage waren.

    Soweit die wichtigsten Passagen unserer Dienstaufsichtsbeschwerde.

    Obwohl wir um Eingangsbestätigung baten, erreichte uns in den folgenden 4 Wochen keine Reaktion der Behörde. Nach erneutem Anschreiben mit dem Hinweis unsere Unterlagen erneut zu übersenden ging dann alles ganz schnell.

    Hier das Antwortschreiben vom Verwaltungsgericht.

    Interessant ist der letzte Absatz im Schreiben: Zu ihren Ausführungen, wie nach Ihrer Ansicht die Vorschriften der VwGO auszulegen und zu verstehen sind, werde ich mich hier nicht äußern.

     

     
    « Letzte Änderung: 11.09.17, 10:14 von gartenkamin »

    gartenkamin

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    Unsere Antwort auf das Schreiben wollen wir dem interessierten Leser nicht vorenthalten.

    Ob die Geschichte schon zu Ende ist ?