Autor Thema: Zweite Meinung gesucht  (Gelesen 7130 mal)

inDerSee

  • Gast
Zweite Meinung gesucht
« am: 20.11.13, 22:17 »
schon vor einiger Zeit habe ich gelegentlich mich hier als stiller Leser aufgehalten und gehofft, dass mich dieser Wahnsinn nicht einholt, nun ist es soweit :-\

jetzt war der Schorni bei mir und sollte Kehren sowie den Siegel an meiner Heizung erneuern, die Rechnung(en) wurden prompt erstellt nun wollte ich mir eine zweite Meinung einholen ob diese denn schlüssig und "rund" sind?

Eckdaten:

Heizungsanlage: Gas-Brennwert-Heizung, Lambda-geregelt ( 3 Jahre Prüfungszyklus ), BJ 2010
Kaminofen: Holzofen, externe Luftversorgung

die beiden Anlagen haben nichts miteinander zu tun und haben je eigenen Kamin/Schornstein (Länge ca 7 + ca 4 meter)

Folgende Arbeiten wurden (lt. Rechnung wie ich sehen kann) erledigt:

- Kehrung
- Feuerstättenschau
- Abgaswegüberprüfung

diese Arbeiten wurden innerhalb etwa 20 Minuten, in einem Arbeitsgang ausgeführt.
Für mich sichtbar erbrachte Leistungen: Schornstein gereinigt, Messgerät an Gasheizung angebracht und etwas gemessen.
Keine Feuchtemessung oder sonstige Beurkundung von Holzbrennmaterial.

Mit der Rechnung kam auch die Bescheinigung der Überprüfung nach §1 KÜO, dort wurde allerdings nur das Überprüfungsergebnis gemäß KÜO bescheinigt ( keine Mängel festgestellt ). Messergebnis gemäß 1. BImSchV ist nicht ausgefüllt.

Ich denke, da ja Feuerstättenschau ausgeführt wurde, dass ich in den nächsten Wochen noch den neuen Feuerstättenbescheid erhalte.

Der noch aktuelle Feuerstättenbescheid hat diese Termine übrigens in Punkt 1 + 3 ausgewiesen, also kam der Schorni jetzt nicht ganz unerwartet, allerdings aber auch ohne Voranmeldung.

Insbesondere mit den neuen Regelungen in 2013 ist mir absolut schleierhaft was der Schorni hätte machen müssen, welche Punkte gesetzlich vorgeschrieben wären und was er ggf. zuviel abgerechnet hat? Ich habe ihn um keine Leistungen gebeten und er hat mir auch keine Leistungen zur Auswahl angeboten, ich ging davon aus, dass er nur das tut was gesetzlich vorgeschrieben ist.

gerhardl49

  • Gast
Re: Zweite Meinung gesucht
« Antwort #1 am: 21.11.13, 00:07 »
Hallo,

für den hoheitlichen Teil gilt die neue KÜO.

Der Rechnung ist zu entnehmen, dass

- es sich um 2 Wohneinheiten handelt,
- 2 Abgasanlagen (Schornsteine) vohanden sind. Es ist kein Doppelsschornstein bzw. die beiden Schornsteine befinden sich in verschiedenen Räumen.
- die Position Überprüfung des ordnungsgemäßen techn. Zustandes... angesetzt wurde, obwohl die KÜO dies nicht hergibt.

TWMueller

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Re: Zweite Meinung gesucht
« Antwort #2 am: 22.11.13, 11:32 »
Ausnahmsweise ist hier der HANDWERKLICHE Teil der einfachere.
ICH würde zwar die ART der Berechnung für unzulässig ansehen, aber im ERGEBNIS kommt es (ungefähr) hin. PAUSCHALEN der angeführten Art gibt es im HANDWERK eigentlich nicht. Auf der anderen Seite ist z.B. das KEHREN isoliert betrachtet viel zu BILLIG (für 2,12 Euro nicht zu machen). Man muss daher die Gesamtsumme (nach Abzug des Rabatts) betrachten. Da auch TATSÄCHLICHE Arbeitszeiten zu Recht auf z.B. 1/2 Std. gerundet werden können (es fällt ja auch Rüstzeit / Verwaltungsaufwand an), erscheint der Rechnungsbetrag als FAIR und OK.

Im HOHEITLICHEN Teil wäre jedoch fraglich, ob die beiden unteren Positionen überhaupt in die SPHÄRE des "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" als HOHEITLICHE Gebühr fallen. Das SchfHwG sieht diese Aufgabe NICHT als HOHEITLICH vor. Es wäre somit die Rechtsgrundlage zu erfragen. Vermutlich müssten diese Positionen einfach dem HANDWERKLICHEN Teil zugerechnet werden.

Da, wie schon zutreffend festgestellt, nach jeder FEUERSTÄTTENSCHAU auch ein FEUERSÄTTENBESCHEID folgt, erscheint es schon etwas unklar, warum dieser nicht SOFORT mit erstellt, mit übersendet und mitberechnet wurde. Vielleicht mal nachfragen.

Im GESAMT-Ergebnis würde ICH jedoch sagen: "Damit kann man leben."
Man könnte über die UMSATZSTEUER auf HOHEITLICHE VERWALTUNGSGEBÜHREN streiten. Das macht aber nur Sinn, wenn es ums PRINZIP und nicht um ein paar Euro, die man vielleicht sparen kann, geht.

Es dürfte also die Tage noch ein FSB folgen (und eine Rechnung von rund 12,- Euro). Dann ist aber (außer der Kehrung des Kamins) auch erst mal für einige Zeit Ruhe. Und ob nach 2014 die Rechtslage noch so ist, wie sie heute SEIN SOLL, mag berechtigt in Zweifel gezogen werden.

Wer sich somit nicht auf einen Kleinkrieg mit dem Feger-Wesen einlassen will, sollte hier nicht übergenau sein. Lieber zähneknirschend zahlen und Ruhe haben. Das muss ja nicht daran hindern, Andere auf die Problematik dieses SONDER-Rechts hinzuweisen und sich für dessen REFORM einzusetzen.

Doch statt um Kleinbeträge mit Schornsteinfeger und Aufsichtsbehörde vor Gericht zu streiten, würde ich lieber gemütliche Winterabende vor dem Kamin verbringen.
« Letzte Änderung: 22.11.13, 11:35 von TWMueller »
Thomas W. Müller
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XXX

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Re: Zweite Meinung gesucht
« Antwort #3 am: 22.11.13, 19:06 »
Auf Wunsch des Users XXX gelöscht.
« Letzte Änderung: 14.07.17, 17:04 von Datko »

TWMueller

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Re: Zweite Meinung gesucht
« Antwort #4 am: 23.11.13, 20:13 »
Auf Wunsch des Users XXX gelöscht.

Zugegeben, auf den ersten Blick etwas widersprüchlich.

Man muss jedoch vielleicht darauf hinweisen, WARUM ich Rechtsmittel gegen die UMSATZSTEUER auf VERWALTUNGSGEBÜHREN für sinnvoll halte. Nicht etwa wegen der rund 2,- Euro bei einem Feuerstättenbescheid. Es geht vielmehr um die GRUNDSÄTZLICHE Frage, welchen RECHTSSTATUS ein "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" eigentlich haben soll. Tritt er als BEHÖRDE auf und erläßt als solche VERWALTUNGSAKTE, dann darf eben KEINE UMSATZSTEUER berechnet werden. Wäre er jedoch UNTERNEHMER, dann müssten alle "KUNDEN" die FREIE AUSWAHL zwischen allen gleich qualifizierten "Unternehmern" haben.

Die 2,- Euro Umsatzsteuer sind somit ein willkommener Ansatzpunkt, das SYSTEM zu einem minimalen STREITWERT gerichtlich hinterfragen zu können.

Da die Politik den deutschen Bürgern die Möglichkeit einer NORMENKONTROLLKLAGE weitgehend vorenthält, muss man halt überlegen, wie man die entscheidenden Rechtsfragen KOSTENGÜNSTIG vor Gericht bekommt.

Und, um dies ergänzend klarzustellen: Auch bei den Überlegungen zu den RECHNUNGEN geht es mir NICHT darum, ein paar Euro einsparen zu können. Aber eine HANDWERKER-Rechnung muss KLAR und NACHVOLLZIEHBAR sein. Die LEISTUNG eines Handwerkers muss in einem angemessenen Verhältnis zum Rechnungsbetrag stehen. Warum also rechnen die HANDWERKLICHEN Schornsteinfeger nicht einfach sauber nach ARBEITSZEIT ab? Der Auftraggeber könnte über den STUNDENSATZ Preise vergleichen und sofort erkennen, ob der Rechnungsbetrag auch zur Arbeitsleistung passt.

Auch Schornsteinfeger sollen für GUTE ARBEIT den ANGEMESSENEN LOHN erhalten. Es muss jedoch schnellstmöglich Schluss sein mit gesetzlich verordneten Schein-Dienstleistungen und überflüssigen Kontrollen. Und natürlich darf es nicht länger sein, dass ein HANDWERKER sich zur AUFSICHTSBEHÖRDE aufschwingt. ENTWEDER ... ODER ...
Entweder ANGESTELLTER IM ÖFFENTLICHEN DIENST mit festem Gehalt
oder UNTERNEHMER IM HANDWERK mit allen Chancen und Risiken eines FREIEN MARKTS.
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ReNeGaDe71

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Re: Zweite Meinung gesucht
« Antwort #5 am: 12.01.14, 12:25 »
Moin!
Ich streite mich gerade mit meinem bBSF um die Mehrwertsteuer. Dummerweise finde ich beim Nachlesen in der KÜO gerade die folgende Passage, die für mich nach einer Rechtsgrundlage für diese Mehrwertsteuer aussieht:

(1) Für die Feuerstättenschau n[...] sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten.

(2) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten.
     2 Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt. *)

Da in dieser Anlage die "Kosten" für den Bescheid auf 10AW festgesetzt wird, stehe ich jetzt wohl dumm da.


edit:
Habe meine Antwort schon hier im Board gefunden:
http://www.kontra-schornsteinfeger.de/forum/feuerstaettenbescheid-schikane/mehrwertsteuer-fuer-gebuehr-feuerstaettenbescheid-521/

Bin trotzdem für Hinweise dankbar

Würde gerne eure Meinungen dazu hören.
Grüße
ReNeGaDe71

« Letzte Änderung: 12.01.14, 14:59 von ReNeGaDe71 »

TWMueller

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Re: Umsatzsteuer auf Verwaltungsgebühren
« Antwort #6 am: 12.01.14, 18:05 »
(2) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten.
     2 Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

Während im ALTEN SchFG (Schornsteinfegergesetz - am 31.12.2012 AUSSER KRAFT GETRETEN) noch eine ähnliche Fomulierung enthalten war, ist nunmehr der Text nur noch in der KÜO (= untergesetzliche VERORDNUNG) zu finden.

Praktisch folgt hieraus, dass die KÜO als VERORDNUNG dem UStG (Umsatzsteuer-GESETZ) als NACHRANGIG anzusehen ist. Im Falle eines Widerspruchs hat das Bundes-GESETZ Vorrang vor einer Bundes-VERORDNUNG.

Die Formulierung in der KÜO muss man jedoch zudem auch nur RICHTIG lesen. "zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer" besagt ja zunächst weder etwas darüber aus, OB ÜBERHAUPT eine "gesetzliche Umsatzsteuer" anfällt, noch wird ein PROZENTWERT (Steuer-Statz) angegeben. Als "gesetzliche Umsatsteuer" kann folglich auch der STEUERSATZ: NULL PROZENT in Frage kommen.

GENAU gelesen drückt die Formulierung in der KÜO ja lediglich aus, dass bei Rechnungen und Gebühren eines Schornsteinfegers ZU PRÜFEN ist, OB "gesetzlich" Umsatzsteuer anfällt und wenn, in welcher Höhe (0% / 7% / 19%) diese PRO POSITION zu berechnen ist.

Da die TEIL-TÄTIGKEIT (Zusatz-Funktion) einer KEHRBEZIRKS-VERWALTUNG (Amtsbezeichnung: "Der bevollmächtigte Beirksschornsteinfeger") verwaltungs-organisatorisch und verwaltungs-rechtlich als ORGAN DER VERWALTUNG (BEHÖRDE) zu bewerten ist, die mit KEINER anderen Stelle auf einem MARKT im WETTBEWERB steht, handelt es sich NICHT um eine "unternehmerische" Tätigkeit im Sinne des § 1 UStG. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, die die selbe Person bei ANDERER GELEGENHEIT als UNTERNEHMER tätig wird.

Wäre die VERWALTUNGS-GEBÜHR eines "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" jedoch als "Handwerker-Rechnung" gewollt und zu verstehen, wäre diese auch, der Rechtssystematik folgend, als ZIVILE Forderung anzumahnen und einzuklagen. Wird in § 20 SchfHwG jedoch vorgesehen, dass diese GEBÜHREN im Wege des VERWALTUNGS-Vollstreckungsverfahrens beigetrieben werden, kann es eben KEINE ZIVILE Forderung sein. Der Staat darf doch nicht als INKASSO-BÜRO eines UNTERNEHMERS auftreten! ENTWEDER ... ODER ...

Nur, um eine Parallele aufzuzeigen: Wenn die "Aufsichtsbehörde" z.B. einen ZWEITBESCHEID erläßt, wird hierfür ja auch eine VERWALTUNGSGEBÜHR berechnet. Die "Aufsichtsbehörde" berechnet hierbei jedoch gesetzeskonform KEINE UMSATZSTEUER !
Warum soll für den ERST-Bescheid Umsatzsteuer anfallen, für den ZWEIT-Bescheid dann plötzlich jedoch nicht mehr?

Man darf aber in diesem Zusammenhang ruhig auch mal darüber nachdenken, warum VERWALTUNGS-GEBÜHREN normalerweise verfassungsgemäß durch LANDES-Gesetz und LANDES-Verordnungen geregelt werden, nur für den "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" als Kehrbezirks-Behörde auf UNTERSTER LANDES-Ebene soll plötzlich der BUND zuständig sein? Dass ein "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" eine BUNDES-Behörde sein soll, wird ja wohl hoffentlich niemand behaupten.

Die GEBÜHR für eine Bauabnahme einer Feuerstätte wird nach LANDES-Recht ermittelt. Warum wird die Gebühr für den hierauf folgenden FEUERSTÄTTENBESCHEID dann jedoch vom BUND vorgegeben?

Wo ist zudem die Notwendigkeit zu sehen, dass die VERWALTUNGSGEBÜHR, die für das Erstellen eines FEUERSTÄTTENBESCHEIDS fällig wird, von Garmisch bis Flensburg IDENTISCH ist? Der Hausbesitzer in Garmisch darf doch den Schornsteinfeger aus Flensburg gar nicht damit BEAUFTRAGEN, ihm einen FSB auszustellen! Es gibt für die Tätigkeiten eines "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" eben gerade KEINEN BUNDESWEITEN MARKT.

Warum also will der BUND die LÄNDER hier bevormunden? Oder soll lediglich davon abgelenkt werden, dass der BUND bereits nach Verfassung für den BRANDSCHUTZ, das BAURECHT oder eine ANLAGEN-SICHERHEIT gar nicht zuständig ist und das ganze Schornsteinfeger-SONDER-Gesetz in Wahrheit lediglich eine VERDECKTE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG darstellt? Die Schornsteinfeger-LOBBY kann halt EIN Bundes-Ministerium eher bequatschen, als dies bei 16 LANDES-Parlamenten der Fall wäre.

Eigentlich ist somit auch die Anlage 3 zur KÜO (Gebühren) bereits verfassungsrechtlich NICHTIG wegen UNZUSTÄNDIGKEIT des Bundes zur Gesetz- und Verordnungsgebung. Bis 2009 wurden die KÜO's ja auch auf LANDES-Ebene verabschiedet. Das GRUNDGESETZ wurde jedoch nicht geändert. Woher also nimmt der BUND dann plötzlich die Befugnis, die Regelung an sich zu ziehen? Ist das BUNDES-Gebührenverzeichnis jedoch NICHTIG oder VERFASSUNGSWIDRIG, fehlt die ANWENDBARE Rechtsgrundlage zur Berechnung einer Verwaltungsgebühr. Der Bürger würde somit für alle HOHEITLICHEN Tätigkeiten der Kehrbezirks-Verwaltung GAR NICHTS schulden, da GEBÜHREN nur auf der Grundlage einer VERFASSUNGSKONFORMEN Rechtsnorm berechnet werden dürfen. Es wäre vielmehr Sache der ÖFFENTLICHEN HAND, die "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" für deren HOHEITLICHEN Einsatz (per Gehalt oder auf Grundlage einer Rechnung) zu vergüten.

Ausführliche Argumente im Positionspapier:
"Umsatzsteuer auf Verwaltungsgebühren des bBSF"
http://www.sfr-reform.de/files/SFR_PP_USt_bBSF.pdf
« Letzte Änderung: 12.01.14, 18:55 von TWMueller »
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ReNeGaDe71

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Re: Zweite Meinung gesucht
« Antwort #7 am: 12.01.14, 19:59 »
Danke, das war ausführlich ...  ;)