(2) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten.
2 Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.
Während im ALTEN SchFG (Schornsteinfegergesetz - am 31.12.2012 AUSSER KRAFT GETRETEN) noch eine ähnliche Fomulierung enthalten war, ist nunmehr der Text nur noch in der KÜO (= untergesetzliche VERORDNUNG) zu finden.
Praktisch folgt hieraus, dass die KÜO als
VERORDNUNG dem UStG (Umsatzsteuer-
GESETZ) als NACHRANGIG anzusehen ist. Im Falle eines Widerspruchs hat das Bundes-GESETZ Vorrang vor einer Bundes-VERORDNUNG.
Die Formulierung in der KÜO muss man jedoch zudem auch nur RICHTIG lesen. "
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer" besagt ja zunächst weder etwas darüber aus, OB ÜBERHAUPT eine "
gesetzliche Umsatzsteuer" anfällt, noch wird ein PROZENTWERT (Steuer-Statz) angegeben. Als "gesetzliche Umsatsteuer" kann folglich auch der
STEUERSATZ: NULL PROZENT in Frage kommen.
GENAU gelesen drückt die Formulierung in der KÜO ja lediglich aus, dass bei Rechnungen und Gebühren eines Schornsteinfegers ZU PRÜFEN ist, OB "gesetzlich" Umsatzsteuer anfällt und wenn, in welcher Höhe (0% / 7% / 19%) diese PRO POSITION zu berechnen ist.
Da die TEIL-TÄTIGKEIT (Zusatz-Funktion) einer KEHRBEZIRKS-VERWALTUNG (Amtsbezeichnung: "Der bevollmächtigte Beirksschornsteinfeger") verwaltungs-organisatorisch und verwaltungs-rechtlich als ORGAN DER VERWALTUNG (BEHÖRDE) zu bewerten ist, die mit KEINER anderen Stelle auf einem MARKT im WETTBEWERB steht, handelt es sich NICHT um eine "unternehmerische" Tätigkeit im Sinne des § 1 UStG. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, die die selbe Person bei ANDERER GELEGENHEIT als UNTERNEHMER tätig wird.
Wäre die VERWALTUNGS-GEBÜHR eines "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" jedoch als "Handwerker-Rechnung" gewollt und zu verstehen, wäre diese auch, der Rechtssystematik folgend, als ZIVILE Forderung anzumahnen und einzuklagen. Wird in § 20 SchfHwG jedoch vorgesehen, dass diese GEBÜHREN im Wege des VERWALTUNGS-Vollstreckungsverfahrens beigetrieben werden, kann es eben KEINE ZIVILE Forderung sein. Der Staat darf doch nicht als INKASSO-BÜRO eines UNTERNEHMERS auftreten! ENTWEDER ... ODER ...
Nur, um eine Parallele aufzuzeigen: Wenn die "Aufsichtsbehörde" z.B. einen ZWEITBESCHEID erläßt, wird hierfür ja auch eine VERWALTUNGSGEBÜHR berechnet. Die "Aufsichtsbehörde" berechnet hierbei jedoch gesetzeskonform KEINE UMSATZSTEUER !
Warum soll für den
ERST-Bescheid Umsatzsteuer anfallen, für den
ZWEIT-Bescheid dann plötzlich jedoch nicht mehr?
Man darf aber in diesem Zusammenhang ruhig auch mal darüber nachdenken, warum VERWALTUNGS-GEBÜHREN normalerweise verfassungsgemäß durch LANDES-Gesetz und LANDES-Verordnungen geregelt werden, nur für den "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" als Kehrbezirks-Behörde auf UNTERSTER LANDES-Ebene soll plötzlich der BUND zuständig sein? Dass ein "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" eine BUNDES-Behörde sein soll, wird ja wohl hoffentlich niemand behaupten.
Die GEBÜHR für eine Bauabnahme einer Feuerstätte wird nach LANDES-Recht ermittelt. Warum wird die Gebühr für den hierauf folgenden FEUERSTÄTTENBESCHEID dann jedoch vom BUND vorgegeben?
Wo ist zudem die Notwendigkeit zu sehen, dass die VERWALTUNGSGEBÜHR, die für das Erstellen eines FEUERSTÄTTENBESCHEIDS fällig wird, von Garmisch bis Flensburg IDENTISCH ist? Der Hausbesitzer in Garmisch darf doch den Schornsteinfeger aus Flensburg gar nicht damit BEAUFTRAGEN, ihm einen FSB auszustellen! Es gibt für die Tätigkeiten eines "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" eben gerade KEINEN BUNDESWEITEN MARKT.
Warum also will der BUND die LÄNDER hier bevormunden? Oder soll lediglich davon abgelenkt werden, dass der BUND bereits nach Verfassung für den BRANDSCHUTZ, das BAURECHT oder eine ANLAGEN-SICHERHEIT gar nicht zuständig ist und das ganze Schornsteinfeger-SONDER-Gesetz in Wahrheit lediglich eine VERDECKTE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG darstellt? Die Schornsteinfeger-LOBBY kann halt EIN Bundes-Ministerium eher bequatschen, als dies bei 16 LANDES-Parlamenten der Fall wäre.
Eigentlich ist somit auch die Anlage 3 zur KÜO (Gebühren) bereits verfassungsrechtlich NICHTIG wegen UNZUSTÄNDIGKEIT des Bundes zur Gesetz- und Verordnungsgebung. Bis 2009 wurden die KÜO's ja auch auf LANDES-Ebene verabschiedet. Das GRUNDGESETZ wurde jedoch nicht geändert. Woher also nimmt der BUND dann plötzlich die Befugnis, die Regelung an sich zu ziehen? Ist das BUNDES-Gebührenverzeichnis jedoch NICHTIG oder VERFASSUNGSWIDRIG, fehlt die ANWENDBARE Rechtsgrundlage zur Berechnung einer Verwaltungsgebühr. Der Bürger würde somit für alle HOHEITLICHEN Tätigkeiten der Kehrbezirks-Verwaltung GAR NICHTS schulden, da GEBÜHREN nur auf der Grundlage einer VERFASSUNGSKONFORMEN Rechtsnorm berechnet werden dürfen. Es wäre vielmehr Sache der ÖFFENTLICHEN HAND, die "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" für deren HOHEITLICHEN Einsatz (per Gehalt oder auf Grundlage einer Rechnung) zu vergüten.
Ausführliche Argumente im Positionspapier:
"
Umsatzsteuer auf Verwaltungsgebühren des bBSF"
http://www.sfr-reform.de/files/SFR_PP_USt_bBSF.pdf