Autor Thema: zu hohe rechnungen des bkm ?  (Gelesen 7605 mal)

bandit

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zu hohe rechnungen des bkm ?
« am: 22.01.15, 16:12 »
Hallo, liebes Forum

nach längerer Suche und unter Mithilfe eines Users bin ich auf Ihre webside gestossen.
Ich versuche hier den Sachverhalt möglichst komprimiert darzustellen.

Nach dem Tode meines Vaters, liege ich mit meinem zuständigen Bez.Kaminkehrermeister, auch durch dessen Einschaltung
des zuständigen LRA quasi auf "Kriegsfuss".

Mein Vater -vermögender Rentner-  hat ca. 40 Jahre sämtl. Kaminkehrer-Rechnungen blindlinks per Lastschrift-Einzug
ungelesen abgeheftet.
Nach Antritt meines Erbes habe ich sofort festgestellt, daß die Berechnungen u.a. der Kaminhöhe (Grundlage bei Kehrarbeiten je voller Meter) kontinuierlich überhöht war.
Obwohl mir das zuständige LRA zusicherte, das mir zu Unrecht erhobene Gebühren durch den Kaminkehrer zu erstatten sind,
weigert sich dieser strikt, der eindeutigen Sachlage nachzukommen.
Stattdessen meldet er mich nun wiederum beim LRA wegen fehlender Kaminkehrer-Nachweise von 2012 bis 2014.
Nun droht mir das LRA entsprechendes Bußgeld an.

Ich habe wiederholt persönlich den Angestellten des BKM von 2012-2014 gebeten, den Kehr/Messdienst wieder aufzunehmen.
Sämtlichen Bitten wurde nicht nachgekommen.

Zwischenzeitliche Angebote von alternativen Kaminkehrern scheiterten stets wegen (abgesprochener) überhöhter
Fahrtkosten.

Zudem hat mein zuständiger BKM im Dezember 2010 alle seine Kunden in Rundschreiben aufgefordert, die Heizungsanlage
jährlich kostenpflichtig zu überprüfen, obwohl Heizungsanlagen laut BIG nur noch alle Jahre zu überprüfen sind.

Meine letzte Reklamation zu der Kaminkehrer-Rechnung vom 18.12.14 (welche er dreist vor Arbeitsbeginn in bar kassieren wollte)
in Bezug auf Erhöhung des AW - Grundwert- Gebäude um 350 %, wurde gar nicht erst beantwortet, sondern ich wurde beim
LRA angezeigt.

Das ist in groben Zügen, des bisherige Ablauf.

Ich frage mich in diesem Zusammenhang auch, ob eine evtl.Beschwerde beim Gewerbeaufsichtsamt -Verbraucherschutz -
Regensburg sinnvoll ist. Ich bin mir auch unsicher, wie der Richter bei einer Zivilklage entscheidet ? Möglicherweise
kommen dann weitere Gerichtskosten auf mich zu ?

Ich hoffe nun inständig weitere zielführende Infos über das Forum zu erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

bandit

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Re: zu hohe rechnungen des bkm ?
« Antwort #1 am: 26.01.15, 13:12 »
Hallo, WE

Danke zunächst für Deine Antwort vom 24.1.15
Nachfolgend beantworte ich dise wie folgt:

1. Der letzte FBS datiert vom 30.9.2011. Vor diesem Zeitpunkt existieren keine FBS`S. Meine Unterlagen gehen zurück
    bis 2003.

2. Alle Rechnungen des BKM seit 2003 liegen lückenlos vor.

3. Ich habe -wie bereits in meinem Thread erwähnt- einen freien Kaminkehrer gesucht. Wurde jedoch nicht fündig,
    wegen überhöhten Fahrtpauschalen.
   -Verstehe hier nicht ganz, weshalb man bei einem freien Kaminkehrer mehr "Luft" haben soll ?

Kann also im Moment nur mal abwarten, ob das LRA mir einen Bußgeldbescheid schickt.

Mit freundlichen Grüßen

Datko

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Re: zu hohe rechnungen des bkm ?
« Antwort #2 am: 26.01.15, 14:44 »
3. Ich habe -wie bereits in meinem Thread erwähnt- einen freien Kaminkehrer gesucht. Wurde jedoch nicht fündig,
    wegen überhöhten Fahrtpauschalen.

An alle:
Bitte tragen Sie freie Schornsteinfeger in unser Forum
www.freie-schornsteinfeger-wahl.de ein!
Joachim Datko - Ingenieur, Physiker
Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfeger-Monopol Sektion Bayern
Forum : www.kontra-schornsteinfeger.de

bandit

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Re: zu hohe rechnungen des bkm ?
« Antwort #3 am: 14.02.15, 10:26 »
Liebe Forenmitglieder

Jetzt ist die "Bombe" geplatzt.

Das zuständige LRA hat mir kurzer Hand nach meiner Anhörung einen Bußgeldbescheid von ca. 700.-€ (!!!)
geschickt. Wie zum Teufel soll ich bei meiner kleinen Rente einen derartigen Betrag bezahlen ???

Auf meinen Einwand, das ich den Kaminkehrer wiederholt aufgefordert habe, seinen Kehr-und Messdienst
wieder aufzunehmen, wurde gar nicht eingegangen.

Bitte kann mir jetzt jemand aus dem Forum sagen, wie ich aus dieser "Nummer" rauskomme ????

Liebe Grüße an Alle.

Robert.L

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Re: zu hohe rechnungen des bkm ?
« Antwort #4 am: 14.02.15, 10:52 »
Hallo,

nachdem du deinen Kaminkehrer mehrmals aufgefordert hast, die Kehrung durchzuführen (ich hoffe du hast Nachweise!)
kann Dir das LRA nicht den gleichen zur Zwangskehrung schicken.
Nimm dire einen RA und gehe gegen das Kartell vor!

Gruß, Robert

gerhardl49

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Re: zu hohe rechnungen des bkm ?
« Antwort #5 am: 14.02.15, 11:18 »
...
Das zuständige LRA hat mir kurzer Hand nach meiner Anhörung einen Bußgeldbescheid von ca. 700.-€ (!!!)
geschickt. Wie zum Teufel soll ich bei meiner kleinen Rente einen derartigen Betrag bezahlen ???

Auf meinen Einwand, das ich den Kaminkehrer wiederholt aufgefordert habe, seinen Kehr-und Messdienst
wieder aufzunehmen, wurde gar nicht eingegangen.

Bitte kann mir jetzt jemand aus dem Forum sagen, wie ich aus dieser "Nummer" rauskomme ????
...

Bevor man Kosten für einen Rechtsanwalt bezahlt, kann man selbst Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und die unberücksichtigten Einwände erneut vortragen. Selbst wenn dieser Widerspruch zurückgewiesen wird, kann man sich vor dem Verwaltungsgericht selbst vertreten! Sollte man sich das nicht zutrauen, kann der Rechtsanwalt immer noch eingeschaltet werden.

bandit

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Bußgeldverfahren vor dem AG Augsburg
« Antwort #6 am: 14.04.15, 12:47 »
Hallo, Full Member

Das AG hat mir heute vorgeschlagen das Bußgeld von 640.-€ auf 300.-€ zzgl. Gebühren zu ermäßigen.
Ich habe nun 1 Woche Zeit  evtl. Widerspruch zu erheben.
Natürlich kommen obendrein die Kosten des Zeugen (Kaminkehrermeister) hinzu.

Alles in Allem ist das immer noch ein horrender Betrag, im Hinblick auf meine karge Altersrente.

Deshalb die allgemeine Frage: Akzeptieren oder nicht ???

Kurzfristige Stellungnahme wäre super.

Herzliche Grüße aus Augsburg

« Letzte Änderung: 14.04.15, 13:00 von Datko »

TWMueller

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Re: Bußgeldverfahren vor dem AG Augsburg
« Antwort #7 am: 14.04.15, 20:58 »
Das AG hat mir heute vorgeschlagen das Bußgeld von 640.-€ auf 300.-€ zzgl. Gebühren zu ermäßigen.
Ich habe nun 1 Woche Zeit  evtl. Widerspruch zu erheben.

Deshalb die allgemeine Frage: Akzeptieren oder nicht ???

Wurde im dem Ordnungswidrigkeitsverfahren bereits geltend gemacht, dass die ANZUWENDENDEN RECHTSGRUNDLAGEN NICHTIG bzw. VERFASSUNGSWIDRIG sind?

Der BUND ist nämlich nach Grundgesetz (Artikel 70 bis 74 GG) für die Regelungsbereiche BAURECHT, BRANDSCHUTZ, ANLAGEN-SICHERHEIT, EINRICHTUNG VON BEHÖRDEN (auf Landesebene - Kehrbezirksverwaltung bBSF) gar NICHT GESETZGEBUNGSBEFUGT.

Entscheidende Regelungen des SchfHwG müssen daher als NICHT der "verfassungsmäßigen Ordnung" entsprechend angesehen werden und sind folglich nach Artikel 2 (1) GG NICHT geeignet, die ALLGEMEINEN FREIHEITSRECHTE der Bürger einzuschränken.
Ohne PFLICHT kein VERSCHULDEN,
ohne VERSCHULDEN kein BUSSGELD !

Daher unbedingt die VERFASSUNGSRECHTLICHEN EINWENDUNGEN gegenüber dem Amtsgericht vorbringen und einen ANTRAG AUF VERWEISUNG an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 (1) GG stellen.

Wer in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren jedoch einer ABSPRACHE zustimmt, hat dannach KEIN RECHTSMITTEL mehr und kann auch nicht notfalls selbst (nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtswegs) VERFASSUNGSBESCHWERDE einlegen.

Die Bußgeldverfahren, bei denen ich mit den Betroffenen in direktem Kontakt stand, wurden ALLE spätestens nach dem Vorbringen der VERFASSUNGSRECHTLICHEN Einwendungen vor dem Amtsgericht EINGESTELLT.

Sollte doch mal eine VERURTEILUNG erfolgen, wäre dies ein (hinsichtlich der Verfahrenskosten) sehr preiswerte Möglichkeit, die Grundsatzfragen ggf. nach Karlsruhe zu tragen. Der Weg durch die Instanzen der VERWALTUNGS-Gerichtsbarkeit erfordert erheblich MEHR PROZESSKOSTEN-VORSCHUSS und Rechtsanwaltsgebühren. Und im STRAFRECHT kommt auch noch hinzu, dass dem BESCHULDIGTEN ja dessen VERSCHULDEN BEWIESEN weren muss. Gegenüber einem Streit in VERWALTUNGSRECHTLICHEN Angelegenheiten eine sehr nützliche Verlagerung der BEWEISPFLICHT.

Da STRATEGISCHE Überlegungen in einem Gerichtsverfahren nicht unbedingt etwas für ein FORUM sind, in dem JEDER mitlesen kann, kann ich ergänzend nur anbieten, mich einfach mal ANZURUFEN. Am Telefon sind Rückfragen einfacher und man kann ggf. GEMEINSAM Ideen entwickeln.
« Letzte Änderung: 14.04.15, 21:01 von TWMueller »
Thomas W. Müller
Aktion SchornsteinFegerRechts-Reform

Tel.: 0170 5258679
Mail: AKTUELL BITTE  KEINE MAILS
FORUM: http://sfr-reform.carookee.com/
Ich freue mich über jeden persönlichen Kontakt.

bandit

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Re: zu hohe rechnungen des bkm ?
« Antwort #8 am: 16.04.15, 18:58 »
Hallo, Herr Müller :)

lieben herzlichen Dank für die e-mail von gestern abend.

Nun bekomme ich endlich mal langsam fundierte Einblicke in die Rechtslage durch einen ideologischen "Mitstreiters" .

In dieser, unserer "Bananen-Republik" muß man sich mittlerweile sein Recht erkaufen !
Alle sozialschwachen Bürger müssen -wegen fehlendes Grundwissens- für Ihnen ergangenes Unrecht teuer bezahlen.
Gegen diese gängige Praxis werde ich mich mit allen Mitteln wehren !

Ich bin nun absolut sicher, meinem "hochherrschaftlichen" Kaminkehrer einmal gehörig seine Grenzen aufzuweisen.
Dieser Kaminkehrer hält es bis heute immer noch nicht für notwendig, auf meine Anfrage wegen Zusammensetzung
z.B. der letzten Rechnung vom 18.12.2014 (!) zu antworten und hat mich stattdessen vor dem LRA-Augsburg
denunziert. Er hatte jahrelang falsche Kaminhöhen seinen Rechnungen zu Grunde gelegt und hält es nicht für
notwendig, auf meine Bitten um Klärung einzugehen.

Da das Geschäftsverhältnis nunmehr gänzlich zerrüttet ist, frage ich mich, wie es denn nun weitergehen soll ?

Andere Kaminkehrer sind nicht interessiert, in fremden Bezirken zu reinigen; bzw. verhindern diese durch Erhebung hoher
Anfahrtskosten jeglichen Wettbewerb ! Auch hat das Gericht gar nicht interessiert, das ich meinen Kaminkehrer
mehrfach vergeblich um Aufnahme -der seit ca. 30 Jahren durchgeführten Arbeiten- gebeten haben.
Die Umgangsformen dieses Kaminkehrers mit seinen Kunden spottet jeder Beschreibung.

Ich warte nun auf die schriftliche Verkündung des Urteiles  aus der Verhandlung vom 14.4.2015 und werde umgehend
(innerhalb der Frist von einer Woche) die von Ihnen zitierte Verfassungsbeschwerde vortragen.

Ich werde Sie, wie empfohlen, über den weiteren Ablauf unterrichten und einbinden.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Krippner
Ginsterweg 9
86486 Bonstetten
Tel. 08293 - 2830067
e-mail: krippner.bernd@googlemail.com

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Re: zu hohe rechnungen des bkm ?
« Antwort #9 am: 16.04.15, 19:55 »
Ich warte nun auf die schriftliche Verkündung des Urteiles  aus der Verhandlung vom 14.4.2015 und werde umgehend
(innerhalb der Frist von einer Woche) die von Ihnen zitierte Verfassungsbeschwerde vortragen.

ACHTUNG:
Zusätzliche Argumente SOFORT als ERGÄNZENDE BEGRÜNDUNG an das Gericht senden.

Wenn es erst mal ein URTEIL gibt, muss dieses zunächst mit ALLEN möglichen RECHTSMITTELN angegriffen werden. Das ist dann Sache eines RECHTSANWALTS.

Eine unmittelbare VERFASSUNGSBESCHWERDE ist erst NACH ERSCHÖPFUNG DES RECHTSWEGS zulässig. Wenn diese OHNE DICKE AKTE (der Vorinstanzen) von "Otto Normalbürger" (ohne Anwalts-Briefkopf) eingelegt wird, ist zudem die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass diese (ggf. OHNE ANGABE VON GRÜNDEN) einfach NICHT ZUR ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN wird.

"RECHT HABEN" und "RECHT BEKOMMEN" sind halt zwei völlig unterschiedliche Dinge. Der WEG ZUM RECHT ist in Deutschland mit HOHEN KOSTEN und einem PROBLEMATISCHEN VERFAHRENSRECHT gepflastert.
"GESCHRIEBENES RECHT" ist noch lange "KEIN GELEBTES RECHT".
Thomas W. Müller
Aktion SchornsteinFegerRechts-Reform

Tel.: 0170 5258679
Mail: AKTUELL BITTE  KEINE MAILS
FORUM: http://sfr-reform.carookee.com/
Ich freue mich über jeden persönlichen Kontakt.