Inwischen hat mein Anwalt die Gemeinde angefragt wieso diese einem Handwerker (Schornsteinfeger) rechtsberatend zur Seite steht. Diese Frage zielt natürlich auf das Rechtsmittelbelehrungsgesetz und da sieht mein Anwalt bereits einen ersten Verstoss.
Ein SEHR INTERESSANER Aspekt !
Denn, für alle Mitleser zum besseren Nachvollziehen:
Zunächst sind ALLE Schornsteinfeger ggf. SELBSTÄNDIGE GEWERBETREIBENDE im HANDWERK. Sie bieten auf einem MARKT im Wettbewerb untereinander DIENSTLEISTUNGEN an, die jeder KUNDE frei in AUFTRAG geben kann.
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass ein Gebäudeeigentümer ggf. gesetzlich verpflichtet ist, bestimmte Arbeiten und Prüfungen IN AUFTRAG geben zu müssen.
Schornsteinfeger sind somit zunächst ganz normale Gewerbetreibende wie auch Elektriker, Installateure oder Maler. Und hinsichtlich dieser GEWERBLICHEN Tätigkeit darf sich der STAAT in Gestalt einer BEHÖRDE nicht einmischen.
Völlig GETRENNT von dem Handwerksbetrieb ist die GEBIETS-BEHÖRDE mit der Amtsbezeichnung "Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" zu sehen. Hier wird ein Schornsteinfegermeister PARALLEL zu seinen sonstigen beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten IN TEILZEIT als EINZIGER MITARBEITER AUF ZEIT "eingestellt".
Man könnte es damit vergleichen, wenn ein Metzgermeister zum "Bürgermeister" gewählt wird. Seine GEWERBLICHE Tätigkeit hat nichts mit seinem HOHEITLICHEN AMT zu tun.
Eine andere BEHÖRDE darf folglich nur im Rahmen der AMTSHILFE die BEHÖRDE der Kehrbeirksverwaltung (Bev. Bez.Schornsteinfeger) unterstützen. Aber natürlich nur bei HOHEITLICHEN Angelegeneiten !
Im Prinzip ist zudem bereits die Bestimmung des § 26 (1) SchfHwG, nach der der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ggf. mit einer ERSATZVORNAHME zu beauftragen ist, ein Verstoß gegen die STAATLICHE NEUTRALITÄTS-Pflicht.
Nach den allgemeinen Vergaberichtlinien öffentlicher Aufträge wären normalerweise ALLE verfügbaren Anbieter der gesuchten Leistung hinreichend in ein AUSWAHLVERFAHREN einzubeziehen. Der BUND darf hierbei nicht durch BUNDES-Gesetz vorgreifend den GEWERBE-Betrieb, den ein Teilzeitmitarbeiter neben seiner hoheitlichen Aufgabe betreibt, BEVORZUGEN.
Man stelle sich vor, der Leiter des Ordnungsamts würde neben seiner amtlichen Tätigkeit ein Gewerbeunternehmen betreiben, das das Abschleppen von Kraftfahrzeugen anbietet. Per Gesetz oder Anweisung würde dann bestimmt, dass Polizei und Ordnungsamt z.B. Falschparker nur durch eben dieses Unternehmen umsetzen lassen dürfen. Selbst "bayerische Amigo-Geschäfte" würden genenüber einer solchen Mauschelei eher harmlos wirken. Warum nur lassen es sich die Bürger gefallen, wenn der KEHRBEZIRKS-VERWALTER nebenher einen Gewerbebetrieb führen darf und sich selbst die Kunden zuschustert?
Reicht es nicht, dass eine BRANCHEN-LOBBY bereits ihre EINKOMMENSWÜNSCHE in Gestalt von "KÜO", "1. BImSchV" und "EnEV" unters Volk bringen kann? Wie kann man nur einen GEWERBLICHEN HANDWERKER zur BEHÖRDE IN EIGENER SACHE machen? Und wie kann es sein, dass "ordentliche Behörden" auch noch als BERATER und VOLLSTRECKER eines Handwerks auftreten?