Autor Thema: Frage zu hoher Rechnung (schon wieder einer ich weiß)  (Gelesen 2493 mal)

Andy_b

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Hallo ich habe auch eine frage zu einer Rechnung.
Ich weiß sind schon oft gestellt bzw. werden immer wieder gestellt, aber bei diesen Schornsteinfege Gebühren blickt ja niemand durch!

Jedenfalls sind von letzen Jahr auf dieses Jahr die Gebühren (grundwert je Gebäude für Kehr- und Überprüfungsarbeiten) mehr als verdoppelt worden.

Und dann war doch nocheinmal eine Frage wegen dem Zeitlichen, d.h. wie oft muss gekehrt und gemessen werden.

Danke und Gruß Andreas


Administrator: Joachim Datko : Dateianhang gelöscht : Bei Dateianhängen bitte auch die Daten des Schornsteinfegers anonymisieren.
« Letzte Änderung: 22.11.13, 12:46 von Datko »

XXX

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« Letzte Änderung: 12.07.17, 11:56 von Datko »

Andy_b

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Hallo,
danke für die schnelle Antwort.
Die eine Rechnung (letztes Jahr) ist ja OK unabhängig von der vermischung die war damals dann schon fehlerhaft.

Welche ist die die KÜO Leistung? Nur der Grundwert?
Sorry aber irgendwie tut man sich da schwer mit dem durchblick.
Danke schon einmal.

Kann man die handwerkliche Leistung anfechten (evtl. auf vergleichbare)?
Ich habe keinen Auftrag unterschrieben (leider auch vorher nicht nach dem Preis gefragt).

Gruß Andreas

XXX

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« Letzte Änderung: 11.07.17, 07:19 von Datko »

Andy_b

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Kein Problem ,

trotzdem nocheinmal die Frage, welche der vier Positionen sind hoheitlich und welche handwerklich? (ich denke pos 2 und 3 sind Handwerk oder?)
Nur damit ich wenn ich dort anrufe nicht als ahnungslos dastehe.

Danke

XXX

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« Letzte Änderung: 11.07.17, 07:20 von Datko »

TWMueller

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Im Grunde ist eine RECHNUNG ja bereits fehlerhaft, wenn der normal verständige Bürger nicht problemlos erkennen kann, WER diese überhaupt erstellt hat und ob es sich hierbei um eine ZIVILE oder eine ÖFFENTLICH-RECHTLICHE Forderung handelt.

Man muss eben unterscheiden zwischen:
1. dem GEWERBEBETRIEB eines Schornsteinfegermeisters (ZIVIL-Recht)
2. der BEHÖRDE des "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" (VERWALTUNGS-Recht)

Im HOHEITLICHEN Bereich darf die BEHÖRDE nur tätig werden, wenn es hierfür eine RECHTSGRUNDLAGE gibt und auch nur die GEBÜHREN berechnen, die per Gesetz oder Verordnung bestimmt sind. Hier in der Anlage 3 zur KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung des BMWi) festgelegt.

Im GEWERBEBEREICH sollte eigentlich VOR jeder Auftragsvergabe ein PREIS genannt werden. Arbeiten Schornsteinfeger (beim Kehren, Messen, Prüfen) jedoch z.B. auf Grundlage eines "Service-Vertrags" aus 2012 oder stehen diese unbestellt einfach vor der Tür, darf der KUNDE (wenn nichts anders angegeben wird) darauf vertrauen, dass die ihm ZULETZT bekannten Preise noch gültig sind (Grundsatz des TREU UND GLAUBENS). Hat der Feger somit keine PREISERHÖHUNG BEKANNT GEGEBEN, kann man sich auf das berufen, was man z.B. 2012 gezahlt hat.

Aber, das mag ja JEDER LESER ruhig selbst mal ausprobieren.
Fragen SIE doch mal irgend einen beliebigen Schornsteinfeger nach dessen PREISLISTE. Wetten, dass es die absolute Ausnahme sein wird, wenn eine solche existiert. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird entweder etwas von eine "Anlehnung an die KÜO" gefaselt oder es wird behauptet, ohne konkreten Feuerstättenbescheid könne man gar nichts sagen.

Ersteres wäre ein Beleg dafür, dass also die PREISE 2012 immer noch Gültigkeit haben sollen (denn die handwerklichen Preisangaben in der Anlage 3 zur KÜO sind per 31.12.2012 AUSSER KRAFT GETRETEN). Im zweiten Fall wäre eine solche AUSREDE reinster QUATSCH. Ein Handwerker muss nach PAngV eine PREISLISTE für sein Massengeschäft haben. Hier wird ja nicht INDIVIDUELL irgend etwas geplant und kalkuliert.

Also, fragen Sie mal nach - und berichten Sie dann hier über das Ergebnis.
« Letzte Änderung: 22.11.13, 13:02 von TWMueller »
Thomas W. Müller
Aktion SchornsteinFegerRechts-Reform

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