Betr.: Deine Anfrage vom 11.03.18
Hallo Sändy,
ich habe heute erst von Deiner Anfrage Kenntnis erhalten, d.h. gelesen. Erstaunlich, dass von 1898 Interessierten keine Antwort kam. Offensicht kommt meine Antwort zu spät.
Gültig für eine rechtliche Antwort auf Deine Frage ist das 1. Änderungsgesetz (1. ÄndG) zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG).
Gemäß § 1 Abs. 2 des 1. ÄndG :
Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornstein-feger (bBSF) schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen
und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen.
Kann als von Dir als erfüllt gewertet werden, da der bBSF die Abnahme ohne Beanstandungen bereits durchgeführt hat.
Als nächstes sind für den bBSF die erforderlichen Daten zur Führung des Kehrbuches notwendig.
Gemäß § 19 des 1. ÄndG:
(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:
1. Vor- und Familienname sowie Anschrift des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder Verwalters nach § 20 des
Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum.
2. Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur
Abgasanlage.
3. Die nach der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs-
anlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung.
4. Das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen.
(Trifft nicht zu da eine Neuinstallation vorliegt).
Soweit zu den Daten die den bBSF zu interessieren haben. Alle anderen Daten sind für ihn tabu.
Der § 14a beinhaltet den Feuerstättenbescheid.
(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bBSF gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid (FSB) zu erlassen.
Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet:
1. Die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassene Rechtsverordnung durchzuführen sind.
2. Die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und
3. den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten.
Der bBSF bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit.
(2) Der bBSF weist den Eigentümer im FSB auf die Frist des § 4 Abs. 2 hin.
(4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Bauabnahme statt, ist der FSB abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der
Bauabnahme zu erlassen.
§ 4 Abs. 2 beinhaltet:
(2) Das Formblatt und die Bescheinigung müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag , bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens
durchzuführen waren, zugehen.
Dieser Paragraf ist für nachfolgende, d. h. in den folgenden Jahren, pflichtige Schornsteinfegerarbeiten gedacht.
Der bBSF ist selbst als Person eine Behörde weil er Aufgaben der öffentlichen Kehrbezirksverwaltung
nach § 1 und § 13 des 1. ÄndG zum SchfHwG wahrnimmt.
Der vom bBSF auszustellende FSB ist folglich ein Verwaltungsakt der vom bBSF gegenüber dem Eigentümer einer Feuerungsanlage erlassen werden muss.
Der Verwaltungsakt ist an rechtliche und einzuhaltende Vorgaben gebunden. Gegen den FSB kann innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zugang Widderspruch oder direkte Anfecht-ungsklage (abhängig vom Landesrecht) eingelegt werden.
Ein schriftlicher FSB (hier Verwaltungsakt) ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Wird nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von 1 Monat ab Zugang ein Rechtsmittel eingelegt, erlangt der Verwaltungsakt auch dann Rechtskraft, wenn er rechtswidrig ist.
Da nach § 14a Abs. 5 des 1. ÄndG zum SchfHwG Rechtsmittel (Widerspruch oder Anfechtungsklage) keine aufschiebende Wirkung haben, ist ein FSB solange bindend, bis dieser entweder aufgehoben, durch einen Nachfolgebescheid ersetzt oder von einem Gericht ausgesetzt oder aufgehoben wird.
Ergänzungen, Änderungen erwünscht. Keine Rechtsberatung.
MFG Adulf