Neben den "allgemeinen" Einwendungen wegen Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen wäre die Umsatzsteuer, die auf die GEBÜHREN für die Feuerstättenschau / den Erlass des Feuerstättenbescheids erhoben wird, ein weiterer Reklamationsgrund. Zweifelsfrei handelt der "beauftragte Bezirksschornsteinfeger" hierbei HOHEITLICH. Der Feuerstättenbescheid ist als Verwaltungsakt zu werten. Eine Verwaltungshandlung ist nach Umsatzsteuergesetz jedoch keine WIRTSCHAFTLICHE Tätigkeit, unterliegt somit NICHT der Steuerpflicht. Sofern die KÜO anders interpretiert werden kann, muss dem GESETZ Vorrang vor einer VERORDNUNG gegeben werden.
Also auf jeden Fall Zahlungen an den Schornsteinfeger, insbesondere für Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid immer "UNTER VORBEHALT" leisten. So bleiben, wenn man nicht selbst Widerspruch einlegen und ggf. klagen will, Rückforderungsansprüche zunächst (bis zur Verjährung) erhalten.