Autor Thema: Feuerstättenschau /-Bescheid Kaminofen und Gasbrennwertgerät  (Gelesen 5409 mal)

iven

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Hallo,

folgender Sachverhalt
Gasheizung Brennwert im Keller (Raumluftunabhängiger Betrieb)
Neuer Holz-Kaminofen (seit Feb. 2011)
vom Fachhändler geliefert und aufgestellt (erfüllt die 1. BImSchV)
10 m Kamin für Gas (Abgasleitung Alu) und Holz (Kaminofen-Rauchzug)

Kehrtermine normalerweise
1 x jährlich Rauchzug (Holz)
alle 2 Jahre Überprüfung Abgaswege der Gas-Brennwertheizung
und CO-Emissionsmessung auch alle 2 Jahre..

dann dieses Jahr Feuerstättenschau mit Bescheid (für Bescheid extra Rechnung von 12 Euro)
und folgendem Ergebnis (siehe Rechnung)
in meinen Augen mehr als eine Frechheit
da hat das UBA den BZM's einen Bärendienst erwiesen..
als sie die Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Holzkaminöfen) novelliert haben..
nur einen neuen Grenzwert für Feinstaub und CO zu formulieren reichte nicht..
NEIN,
man musste den Schornsteinfegern noch die Möglichkeit geben..
- die Feuchte des Brennstoffs zu messen
- das Brennstofflager zu inspizieren
- und gute Ratschläge (nennt sich Beratung des Betreibers) über das Heizen mit Holz zu geben
- und natürlich zu prüfen, ob der Kaminofen die 1. BImSchV einhält
dafür gibt es ja nicht schon ein Zertifikat wenn man sich einen neuen Kaminofen (Made in Germany) gönnt.. und vom Fachmann einbauen lässt.

Nein, dann kommt der schwarze Mann und macht auch nochmal einen auf wichtig
und natürlich für richtig gutes Geld..

Sinnvoll ?

Anregungen und Gedankenaustausch sind willkommen..
Was könnte man an der Rechnung noch bemängeln
oder wie dem Feger das Leben etwas schwieriger gestalten..

danke



TWMueller

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    • SchornsteinFegerRechts-Reform
Neben den "allgemeinen" Einwendungen wegen Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen wäre die Umsatzsteuer, die auf die GEBÜHREN für die Feuerstättenschau / den Erlass des Feuerstättenbescheids erhoben wird, ein weiterer Reklamationsgrund. Zweifelsfrei handelt der "beauftragte Bezirksschornsteinfeger" hierbei HOHEITLICH. Der Feuerstättenbescheid ist als Verwaltungsakt zu werten. Eine Verwaltungshandlung ist nach Umsatzsteuergesetz jedoch keine WIRTSCHAFTLICHE Tätigkeit, unterliegt somit NICHT der Steuerpflicht. Sofern die KÜO anders interpretiert werden kann, muss dem GESETZ Vorrang vor einer VERORDNUNG gegeben werden.

Also auf jeden Fall Zahlungen an den Schornsteinfeger, insbesondere für Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid immer "UNTER VORBEHALT" leisten. So bleiben, wenn man nicht selbst Widerspruch einlegen und ggf. klagen will, Rückforderungsansprüche zunächst (bis zur Verjährung) erhalten.
Thomas W. Müller
Aktion SchornsteinFegerRechts-Reform

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Ich freue mich über jeden persönlichen Kontakt.