Nach der Neuregelung des Schornsteinfegerwesens durch das SchfHwG ergibt sich prinzipiell eine Trennung zwischen "hoheitlichen" und "handwerklichen" Tätigkeiten.
Im Grunde gibt es die Funktion des "beauftragten Bezirksschornsteinfegers" nur noch für den "hoheitlichen" Bereich, sprich Bauabnahme und Feuerstättenschau. Als Ergebnis eben dieser Feuerstättenschau wird der Feuerstättenbescheid als VERWALTUNGSAKT erlassen. Aufgabe der Feuerstättenschau kann somit nur die Ermittlung der Feuerstätten und Abgaswege sein, die ggf. eine Relevanz für den Feuerstättenbescheid haben könnten.
Da die Prüfung der Betriebssicherheit und ggf.anfallende Kehrarbeiten im Feuerstättenbescheid festgelegt werden und (ab 2013) von JEDEM ZUGELASSENEN SCHORNSTEINFEGERBETRIEB erledigt werden können, kann es NICHT Gegenstand deer Feuerstättenschau sein, eine ZUSÄTZLICHE Kontrolle der Betriebssicherheit vorzunehmen. Die FSS ist insbesondere nicht dazu gedacht, das Arbeitsergebnis von Berufskollegen zu überprüfen.
Im zuvor geschilderten Fall ist somit lediglich der Sachverhalt im entsprechenden Anwesen FESTZUSTELLEN. Also, welche Feuerstätten gibt es und wie sind diese ggf. zu- und abluftmäßig in Betrieb. Die FSS hat NICHT die Aufgabe, Gebäudeteile, die nicht Bestandteil einer Feuerungsanlage sind, zu begutachten. Der "beauftragte Bezirksschornsteinfeger" hat somit lediglich festzustellen, dass ehemalige Schornsteine NICHT mehr in Betrieb sind. Deren Zustand ist folglich NICHT zu prüfen. Der Schornsteinfeger prüft ja auch nicht die Standfestigkeit der Gartenmauer.
Zusammengefaßt kann die FEUERSTÄTTENSCHAU auf die "Besichtigungten" begrenzt werden, die Einfluss auf den Feuerstättenbescheid haben könnten.
Es muss jedoch in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass dem BUND im Rahmen des SchfHwG nach Grundgesetz Artikel 70 bis 74 eigentlich KEINE Regelungsbefugnis zukommt, um zum Zwecke der ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT einem Handwerker BEHÖRDENRECHTE zu verleihen oder das Verwaltungs-Instrument des Feuerstättenbescheids gesetzlich vorzuschreiben. Der BUND versteht das Schornsteinfeger-Recht als "Recht der Wirtschaft (Art. 74 (1) Nr. 11 GG). Kontrollen und Verwaltungsakte durch eine QUASI-BEHÖRDE fallen jedoch für jeden offensichtlich eben NICHT mehr unter das "Recht der Wirtschaft", da es ja gerade NICHT um die Gewerbeausübung auf einem MARKT geht. Alles, was ggf. vor einem VERWALTUNGS-Gericht zu klären ist, kann NICHT "Recht der Wirtschaft" sein!
Somit muss die Rechtsgrundlage für die Feuerstättenschau und den Feuerstättenbescheid als NICHTIG (von Anfang an unwirksam) angesehen werden, da ein unzuständiges Organ kein verfassungsgemäßes Gesetz verabschieden kann.
Und selbst wenn die Rechtsgrundlage anzuwenden wäre, wäre der "beauftragte Bezirksschornsteinfeger" wegen der Besorgnis der Befangenheit (Eigenschaft eines BETROFFENEN) nach § 20 (1) VwVfG an jeglicher Mitwirkung (somit auch an der Tatsachenermittlung durch eine Feuerstättenschau zwecks Vorbereitung eines Feuerstättenbescheids) beim Erlass eines VERWALTUNGSAKTS gehindert, da er als Handwerker in eigenes wirtschaftliches Interesse an der Abarbeitung der vorgeschriebenen Prüf- und Kehrarbeiten hat. Er könnte durch nicht sachgerechte Bestimmung von Fristen versuchen, die auslastung seines Betriebs zu steuern und er steht zudem in einem Wettbewerbsverhältnis zu anderen Schornsteinfegern und könnte sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil schaffen.
Daher: ENTWEDER BEHÖRDE ODER HANDWERKER - Beides zusammen geht nicht!.
Was meint der Herr Minister denn zu dieser OFFENSICHTLICHEN Verletzung der VERFASSUNG und des VERWALTUNGSRECHTS ?