Autor Thema: Laturell Anfrage z. Feuerstättenschau an d. Ministerium f. Umwelt d. Saarlandes  (Gelesen 7048 mal)

Laturell

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Administrator Joachim Datko : Der Brief erreichte uns per e-mail zur zusätzlichen Veröffentlichung im Internet
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Ministerium für Umwelt
des Saarlandes
z.H. Herrn XXXXX                                                                Herrn XXXXX zur Kenntnisnahme                                                 
Kepplerstraße 18

6617 Saarbrücken

                                                                                                                       Gersheim, den 14.12.2011



Betr. Anfrage zur Feuerstättenschau per Mail

Sehr geehrter Herr XXXXX!

Der Bezirksschornsteinfegermeister Herr XXXXX möchte im Rahmen einer sogenannten Feuerstättenschau auch den Zustand der Schornsteine in meinem Haus überprüfen. Beide Schornsteine haben allerdings keinerlei Funktion als Abgasführung einer Feuerstätte. Ein bereits vor 5 Jahren stillgelegter und entsprechend den Vorschriften abgemeldeter Schornstein wird von mir im Rahmen einer Neuinstallation der elektrotechnischen Anlage als Kabelschacht und im Bereich des Dachgeschosses als Abluftschacht für eine Dunstabzugshaube genutzt. Ein weiterer Schornstein dient lediglich zur Führung eines Abgasrohres für eine selbstkalibrierende und mit einer Eigensicherung ausgestattete, Raumluft unabhängige Brennwert - Heizungsanlage. Der Schornstein hat keine direkte Verbindung zur sogenannten Feuerstätte und dient nicht als Abgasweg. Selbst wenn beide Schornsteine im Wohnbereich Risse aufwiesen, hätte dies keine Auswirkungen im Bezug auf besondere Gefahren durch eine Feuerstätte.
Nach meiner Auffassung und Lesart der entsprechenden Vorschriften ist eine Überprüfung bzw. Kontrolle nicht zur Abgasführung genutzter Schornsteine im Rahmen einer Feuerstättenschau nicht vorgesehen. Für den Zustand der nicht genutzten Schornsteine im Dachbereich, die der Witterung ausgesetzt sind trage ich alleine als Hauseigentümer die Verantwortung und habe im Rahmen der Wohngebäude – und Haftpflichtversicherung entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Heizungsanlage jährlich von einem speziell an dieser Anlage ausgebildeten Heizungsfachmann, einschließlich der elektronischen Bauteile überprüft, gereinigt und gewartet wird.
Ich bitte Sie abzuklären, in welchem Umfang eine so genannte Feuerstättenschau in meinem Haus erforderlich und eventuell durchzuführen ist.



Mit freundlichem Gruß


Heinz – Leo Laturell

Gleich lautendes Schreiben wird Ihnen auch per Fax zugesandt
« Letzte Änderung: 20.12.11, 19:48 von Leo Laturell »

TWMueller

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Re: Feuerstättenschau
« Antwort #1 am: 20.12.11, 20:25 »
Nach der Neuregelung des Schornsteinfegerwesens durch das SchfHwG ergibt sich prinzipiell eine Trennung zwischen "hoheitlichen" und "handwerklichen" Tätigkeiten.

Im Grunde gibt es die Funktion des "beauftragten Bezirksschornsteinfegers" nur noch für den "hoheitlichen" Bereich, sprich Bauabnahme und Feuerstättenschau. Als Ergebnis eben dieser Feuerstättenschau wird der Feuerstättenbescheid als VERWALTUNGSAKT erlassen. Aufgabe der Feuerstättenschau kann somit nur die Ermittlung der Feuerstätten und Abgaswege sein, die ggf. eine Relevanz für den Feuerstättenbescheid haben könnten.

Da die Prüfung der Betriebssicherheit und ggf.anfallende Kehrarbeiten im Feuerstättenbescheid festgelegt werden und (ab 2013) von JEDEM ZUGELASSENEN SCHORNSTEINFEGERBETRIEB erledigt werden können, kann es NICHT Gegenstand deer Feuerstättenschau sein, eine ZUSÄTZLICHE Kontrolle der Betriebssicherheit vorzunehmen. Die FSS ist insbesondere nicht dazu gedacht, das Arbeitsergebnis von Berufskollegen zu überprüfen.

Im zuvor geschilderten Fall ist somit lediglich der Sachverhalt im entsprechenden Anwesen FESTZUSTELLEN. Also, welche Feuerstätten gibt es und wie sind diese ggf. zu- und abluftmäßig in Betrieb. Die FSS hat NICHT die Aufgabe, Gebäudeteile, die nicht Bestandteil einer Feuerungsanlage sind, zu begutachten. Der "beauftragte Bezirksschornsteinfeger" hat somit lediglich festzustellen, dass ehemalige Schornsteine NICHT mehr in Betrieb sind. Deren Zustand ist folglich NICHT zu prüfen. Der Schornsteinfeger prüft ja auch nicht die Standfestigkeit der Gartenmauer.

Zusammengefaßt kann die FEUERSTÄTTENSCHAU auf die "Besichtigungten" begrenzt werden, die Einfluss auf den Feuerstättenbescheid haben könnten.

Es muss jedoch in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass dem BUND im Rahmen des SchfHwG nach Grundgesetz Artikel 70 bis 74 eigentlich KEINE Regelungsbefugnis zukommt, um zum Zwecke der ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT einem Handwerker BEHÖRDENRECHTE zu verleihen oder das Verwaltungs-Instrument des Feuerstättenbescheids gesetzlich vorzuschreiben. Der BUND versteht das Schornsteinfeger-Recht als "Recht der Wirtschaft (Art. 74 (1) Nr. 11 GG). Kontrollen und Verwaltungsakte durch eine QUASI-BEHÖRDE fallen jedoch für jeden offensichtlich eben NICHT mehr unter das "Recht der Wirtschaft", da es ja gerade NICHT um die Gewerbeausübung auf einem MARKT geht. Alles, was ggf. vor einem VERWALTUNGS-Gericht zu klären ist, kann NICHT "Recht der Wirtschaft" sein!

Somit muss die Rechtsgrundlage für die Feuerstättenschau und den Feuerstättenbescheid als NICHTIG (von Anfang an unwirksam) angesehen werden, da ein unzuständiges Organ kein verfassungsgemäßes Gesetz verabschieden kann.

Und selbst wenn die Rechtsgrundlage anzuwenden wäre, wäre der "beauftragte Bezirksschornsteinfeger" wegen der Besorgnis der Befangenheit (Eigenschaft eines BETROFFENEN) nach § 20 (1) VwVfG an jeglicher Mitwirkung (somit auch an der Tatsachenermittlung durch eine Feuerstättenschau zwecks Vorbereitung eines Feuerstättenbescheids) beim Erlass eines VERWALTUNGSAKTS gehindert, da er als Handwerker in eigenes wirtschaftliches Interesse an der Abarbeitung der vorgeschriebenen Prüf- und Kehrarbeiten hat. Er könnte durch nicht sachgerechte Bestimmung von Fristen versuchen, die auslastung seines Betriebs zu steuern und er steht zudem in einem Wettbewerbsverhältnis zu anderen Schornsteinfegern und könnte sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil schaffen.
Daher: ENTWEDER BEHÖRDE ODER HANDWERKER - Beides zusammen geht nicht!.

Was meint der Herr Minister denn zu dieser OFFENSICHTLICHEN Verletzung der VERFASSUNG und des VERWALTUNGSRECHTS ?
« Letzte Änderung: 20.12.11, 20:36 von TWMueller »
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Administrator: Joachim Datko : Die Antwort des Ministeriums auf die Anfrage von Herrn Laturell hat er uns per e-mail zugesandt:

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« Letzte Änderung: 31.12.11, 15:53 von Leo Laturell »

TWMueller

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Es ist doch immer wieder erstaunlich, wie Politiker und Beamte mit vielen Worten NICHTS sagen.
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