Feuerstättenschau (FSS)
Der § 14 (1) Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) beinhaltet die persönliche Besichtigung sämtlicher Anlagen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) in den Gebäuden ihres Bezirkes, in denen Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau).
Der Abs. 2 beinhaltet die schriftliche Mitteilung des bBSF an den Eigentümer, welche Sfg-Arbeiten Schornsteinfeger (Sfg) in welchem
Zeitraum durchzuführen sind.
Gemäß § 14 Satz 1 ist die Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit mit einer Feuerstättenschau gleichzusetzen und mit ihr identisch.
Rechtlich bewertet gibt es vom Gesetzgeber keine verbindliche Definition für die Begriffe Betriebs- und Brandsicherheit, FSS und damit auch für auszuführende Tätigkeit des bBSF.
Ohne eindeutige sachliche Definition dieser Begriffe ist diese Gleichsetzung eine rechtlich und sachlich unsinnige und nicht ausführbare Vorgabe des Gesetzgebers. Zwischen den angeführten Begriffen Betriebs- und Brandsicherheit und FSS und deren Kombination gibt es keine begriffliche Überschneidung. Alle drei Begriffe beinhalten eigenständige Bedeutungsfelder, die nur aufgrund eindeutiger normativer Anordnung in eine Beziehung zueinander gebracht werden können. An einer solchen Anordnung fehlt es eindeutig und vollständig im SchfHwG und in der KÜO.
Um die rechtliche Bedeutung dieser Begriffe lesbar und allgemein verständlich zu machen und eine rechtliche Definition der verwendeten Begriffen im Sinne des SchfHwG fehlt, ist somit nur der verwendete wörtliche Begriff mit seiner allgemein bekannten definierten Bedeutung und dem aussagefähigen Inhalt im SchfHwG anzuwenden.
Für eine rechtsgültige Wertung dieser Begriffe kann folglich nur die fachspezifische technische und allgemein gebräuchliche Definition Anwendung finden.
Betriebssicherheit:
Betriebssicherheit ist der störungsfreie und anwendungssichere Betrieb eines Gerätes oder Fahrzeugs. Es muss während der Betriebsdauer eine störungsfreie Funktion aufweisen und von ihm darf bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefahr für den Anwender ausgehen.
Betriebssicherheit ist die Sicherheit von Anlagen, Maschinen, Geräten und Arbeitsmitteln, die in gewerblichen Betrieben eingesetzt werden.
Die Verwendung des Begriffes „Betriebssicherheit“ im SchfHwG ist somit nicht zulässig, da im SchfHwG keine Geräte, Fahrzeuge oder gewerblich genutzte Anlagen sondern nur ausschließlich ortsfeste und privat genutzte Schornsteine, Abgasleitungen und Feuerstätten benannt sind und ein gewerblicher Einsatz ausgeschlossen ist da im § 1 SchfHwG nur Eigentümer von Grundstücken und Räumen rechtlich verpflichtet sind.
Der privat genutzte Schornstein, die Abgasleitung und die geprüfte eigensichere Feuerstätte sind keine gewerblich genutzten Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge. Für den Anwender, hier der Eigentümer, kann folglich bei privatem bestimmungsgemäßem Gebrauch (Nutzung) auch keine Gefahr ausgehen.
Brandsicherheit:
Brandsicherheit ist die Qualität baulicher Anlagen, die gewährleisten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Brandsicherheit ist für bauliche Anlagen gemäß Bauordnung der Länder im Brandschutznach-weis ebenso zu dokumentieren wie die Standsicherheit. Brandsicherheit ist das Ziel des vorbeugenden Brandschutzes.
Die Definition für Brandsicherheit von Dipl.-Ing. Ulrich Drechsler als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger durch die Baukammer Berlin für das Sachgebiet „ Vorbeugender Brandschutz“.
Brandsicherheit kann nur durch die Verwendung geeigneter Produkte erreicht werden. Der Nachweis der Eignung erfolgt in der Regel entsprechend den Anforderungen der Bauregellisten durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Produkte für die Brandsicherheit müssen unbedingt den Prüfbedingungen entsprechend angewendet und eingebaut werden.
Die Überprüfung der Gültigkeit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen oder Prüfzeugnisse ist in der Baudatenbank des Frauenhofer Informationszentrum Raum und Bau möglich.
Brandsicherheit ist das Merkmal für die materielle Eignung eines hergestellten, geprüften und zugelassenen Produktes für bauliche Anlagen für den notwendigen brandsicheren Einsatz bei bestimmungsgemäßer Verwendung über die gesamte Gebrauchszeit.
Mit der aus § 14 SchfHwG vorgegebenen Besichtigung durch den bBSF kann in keiner Weise die Brandsicherheit beurteilt werden, da der bBSF auf die Eigenschaft des hergestellten geprüften Produktes durch eine Besichtigung keinen Einfluss nehmen kann. Bauaufsichtlich keine Kompetenz für die Kontrolle besitzt und rechtlich auch nicht begründbar ist da kein Bedarf für die vorhandene und geprüfte Eignung der Brandsicherheit über die bestimmungsgemäße Gebrauchszeit der verwen-deten und prüfpflichtigen Produkte im SchfHwG vorgegeben ist.
Der vom Gesetzgeber im § 14 SchfHwG verfügte „Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit“ durch die Besichtigung bei der FSS von einem bBSF ist ohne staatlichen Vorgaben im SchfHwG und der KÜO rechtlich nicht zu begründen und auch durch die fehlenden Definitionen technisch nicht ausführbar.
Die Feuerstätte ist begrifflich in der Anlage 4 KÜO definiert. Eine Besichtigung der Feuerstätte durch Inaugenscheinnahme kann folglich auch bei regelmäßiger, sorgfältiger und umsichtiger Durchführung kein höchstmögliches Maß an Sicherheit garantieren und schon gar nicht den Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit bewirken.
Die FSS ist eine hoheitliche Tätigkeit für den bBSF, die er im staatlichen Interesse auszuführen hat. Folglich kann der bBSF auch nur gemäß den staatlich-rechtlichen Vorgaben tätig werden.
Für die FSS gibt es im SchfHwG und auch in der KÜO keine Benennung von notwendigen Tätig-keiten, Merkmalen und deren Umfang oder staatlich-rechtlichen Vorgaben.
Also ist der bBSF in der Praxis bereits seit 2013 nur von seiner ganz persönlichen (subjektiven) Ansicht aus und damit rechtswidrig im staatlichen Interesse tätig.
Diese Anmaßung nutzt er schamlos aus und will einen Schornstein besichtigen der von ihm vor 17 Jahren stillgelegt wurde. Selbst der Hinweis auf den § 1 KÜO Abs. 3; „Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind dauerhaft stillgelegte Anlagen ausgenommen“, konnten ihn nicht überzeugen.
Da er von mir keine Zustimmung zur Besichtigung erhalten hat, wurde von der zuständigen aufsichtsführenden Behörde kurzerhand eine Duldungsverfügung ausgesprochen.
Was für eine widersprüchliche Rechtsauffassung einer Behörde und des bBSF
Das aber nur nebenbei.
Die Rechtsverletzung beginnt bereits bei der Terminankündigung des bBSF.
Darin verlangt er: „Ermöglichen Sie Zutritt zu sämtlichen Räumen“. Offensichtlich eine Besichtigung aller Räume aus der finsteren deutschen Vergangenheit.
Es gibt das Arbeitsblatt (Abl.) Nr. 401 „Feuerstättenschau“ (FSS) herausgegeben vom Zentralinnungsverband (ZIV) von 2013.
Auf der Seite 6 wird darin vom ZIV angeführt:
Zitat: „Nach dem Willen des Verordnungsgeber sind somit bei der Feuerstättenschau nur solche
Tätigkeiten durchzuführen, die zusätzlich zu den Tätigkeiten nach Kehr- und Überprüfungs-
ordnung (KÜO) erforderlich sind. Somit müssen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
voraussetzen, dass die Tätigkeiten nach KÜO ordnungsgemäß durchgeführt werden. Mit dem
Arbeitsblatt „Feuerstättenschau“ soll den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine
Arbeitshilfe und Abgrenzung für die der reinen Feuerstättenschau zuzuordnenden Tätigkeiten
gegeben werden“.
Diese Arbeitshilfe des ZIV wird bereits auf der gleichen Seite letzter Absatz wiederrufen.
Zitat: „Das Arbeitsblatt dient der unverbindlichen technischen Unterrichtung“.
Das Abl. 401 ist in keiner Weise als rechtlich verbindliche Vorgabe für die staatliche Tätigkeitsvorgabe des bBSF zu werten, da der ZIV mit dem Abl. keine rechtsverbindlichen Tätigkeit vorgeben kann und darf. Folglich kann und darf ein bBSF durch das Fehlen einer staatlichen Vorgabe im SchfHwG und der KÜO keine FSS ausführen und für einen Sfg ist diese Anleitung ebenfallt nicht anwendbar da der Sfg die FSS nicht ausführen darf.
Der bBSF kassiert aber für eine FSS ohne rechtsverbindliche staatliche Tätigkeitsvorgaben Gebühren.
Damit ist das Abl. 401 für die FSS nur eine rechtswidrig Arbeitshilfe des ZIV um die Gebühren und damit das Einkommen für den bBSF zu begründen.
Diese Begründung wird noch dadurch unterstützt, dass nach dem SchfHwG alle 3,5 Jahre eine FSS durchzuführen ist. Gemäß SchfG waren alle 5 Jahre als ausreichend vorgegeben.
Einzige Begründung; der Kehrbezirk eines bBSF ist alle 7 Jahre neu zu bewerben. Es ist naheliegend dass 7 Jahre und 5 Jahre keine glatte Reihung ergeben. Als Folge wurde einfach die FSS auf 3,5 Jahre gekürzt und der bBSF hat dadurch eine doppelte Einnahme.
Damit ist eindeutig, dass mit der FSS nur eine pflichtige Tätigkeit für den bBSF für eine staatliche Aufgabe mit dem Anrecht auf die Altersversorgung und die Gebührenpflicht des Eigentümers geschaffen wurde, die ausschließlich dazu dient, das Einkommen des bBSF zu sichern.
Als Vorläufer für das Abl. 401 von 2013 gab es das Abl. Nr. 401 „Feuerstättenschau“ von 2003.
Der Vergleich zeigt, dass die Inhalte fast wörtlich identisch sind. Mit dem Unterschied, dass für das Abl. 401 von 2003 das Schornsteinfegergesetz (SchFG) vom 19.09.2000 die Rechtsgrundlage bildete und für den Bezirksschornsteinfeger und den Sfg gleichermaßen zuständig war.
In dem Abl. 401 von 2013 wurden somit einfach die identischen Tätigkeiten vom ZIV in eine Anleitung (ohne rechtliche Verbindlichkeit) für den bBSF als hoheitliche Tätigkeit geändert.