Autor Thema: Schornsteinfegerrecht  (Gelesen 3518 mal)

Adulf

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Schornsteinfegerrecht
« am: 20.09.19, 09:43 »
Warum streiten landesweit die Politiker über Umwelt-, Klimaschutz und Energieeinsparung?
Der Gesetzgeber hat doch bereits 2013 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt zum Zweck der Erhaltung des Umwelt- , Klimaschutzes und der Energieeinsparung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass durch die Reinigung des Schornsteines von Ruß, die Überprüfung der Abgasleitung  und dem Messen von Grenzwerten im Abgas und allein durch den staatlich beauftragten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF), der gleichzeitig als Handwerker tätig ist, der Erhalt zu erreichen ist .
Warum also die politische Aufregung?
Es ist davon auszugehen, dass die ca. 7400 bBSF, die an  21,1 Millionen Feuerstätten mindestens einmal im Jahr  die Tätigkeit für ca. 80,00 Euro verrichten und dafür eine Summe von mindestens  1688 Millionen Euro jährlich kassieren, so gewissenhaft sind, dass sie den  Erhalt auch tatsächlich gewährleisten?

Aus der gegenwärtigen massiven politischen Diskussion ist aber abzuleiten, dass die bBSF ihre Tätigkeit in keiner Weise ordentlich ausführen oder aber gar nicht können weil es nicht möglich ist?
Wenn es also wirklich gemäß der Gesetzgebung so einfach ist durch Entfernen von Ruß aus dem Schornstein, der Überprüfung der Abgasleitung oder der Messung von Grenzwerten im Abgas den Erhalt des Umwelt-, Klimaschutzes und der Energieeinsparung zu erreichen, ist es angeraten die Politiker durch bBSF zu ersetzen, zumindest für das anstehende Problem.

Zur Energieeinsparung durch die Tätigkeit der bBSF; Es ist der  Wissenschaft bisher nicht gelungen durch irgendeine Maßnahme die Energie auf der Erde zu vermehren oder zu verringern.
Aus dem bestehenden Erkenntnisstand  ist eindeutig wissenschaftlich nachgewiesen, dass Energie nur umgewandelt werden kann.
Ein Hoch auf den bBSF,  der durch einfachste artfremde  Tätigkeit Energie einspart!?!?
MfG von Adulf

Ingard

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Re: Schornsteinfegerrecht
« Antwort #1 am: 21.09.19, 18:13 »
Können Sie den Lesern hier erklären was der Häusliche Energieverbrauch mit dem gesamt Energieverbrauch von Deutschland zu tun hat?

Adulf

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Re: Schornsteinfegerrecht
« Antwort #2 am: 24.09.19, 19:05 »
Hallo Ingard,
wie aus dem Text zu erkennen ist gibt es 21,1 Millionen Haushalte die vom Sfg besucht werden. Es geht nicht um einen Haushalt sondern um alle betroffenen Haushalte. Wenn der Sfg der Meinung ist er kann durch entfernen von Ruß aus dem Schornstein oder durch ausspiegeln der Abgasleitung Energie einsparen, kann diese Fähigkeit nicht hoch genug anerkannt werden. Sie muss aber auch nachweisbar sein. Bis jetzt hat kein Sfg den Beweis für die Energieeinsparung durch seine Tätigkeit nachgewiesen. Also, stimmt es, ja oder nein?
Wenn der Sfg aber mit der gesetzlichen Vorgabe zur Energieeinsparung nicht einverstanden ist, sollte er selbst dagegen vorgehen.
Das ist aber nicht zu erwarten. Er erhält ja für die Energieeinsparung (?) sein Einkommen.
Ich hoffe sehr Ihre Frage richtig beantwortet zu haben.
MfG von Adulf
 

Ingard

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Re: Schornsteinfegerrecht
« Antwort #3 am: 25.09.19, 13:13 »
Da vermischen Sie die Tätigkeit des Brandschutzes, mit der Tätigkeit des Bundes Immisionsschutz.

Durch regelmäßige, erzwungene Kontrolle von Geräten, werden diese kontrolliert und gewartet, was zu einer Ersparnis führt, und auch zu einem Austausch älterer Geräte.

Adulf

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Re: Schornsteinfegerrecht
« Antwort #4 am: 29.09.19, 11:16 »
Hallo Ingard,
es ist nicht einfach zu verstehen was die angebliche Energieeinsparung nun auch noch mit dem Brandschutz, dem Immissionsschutz  und der  erzwungener Kontrolle zu tun hat?
1. Geht es um die Tätigkeit des Sfg oder um die Tätigkeit einer anderen staatlich beauftragten Person für den Brandschutz?
Der Sfg ist Handwerker und  kein Brandschutzbeauftragter. Er hat keinen gesetzlichen Auftrag im Brandschutz tätig zu sein.
Gemäß § 16 (2) des  1. ÄndG;  Jeder bBSF leistet auf Anforderung der für den  örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk.
Es ist offen und damit nicht bestimmt ob der bBSF als Behörde  bei jedem Brand oder nur bei einem in seinem  Verantwortungsbereich  auftretenden Brand Hilfe auf Anforderung zu leisten hat und was inhaltlich mit seiner  Hilfe als Behörde rechtlich gemeint ist?
2.  Der Bund ist nicht im Immissionsschutz tätig sondern erlässt dafür nur rechtliche Vorgaben (BImSchG, 1. BImSchV) im staatlichen Interesse.
3. Der Immissionsschutz beinhaltet  auch  keine Tätigkeiten die vom Bund  auszuführen sind.
    Gemäß § 3 (2) BImSchG; Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere, und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die
    Atmosphäre sowie Kultur und sonstige  Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen,  Geräusche,  Erschütterungen, Licht, Wärme , Strahlen
    und ähnliche Umwelteinwirkungen.
4. Wenn es um die Kontrolltätigkeit des Sfg als Handwerker  geht, dann ist rechtlich davon auszugehen, dass der Sfg ausschließlich nur nach 
    Auftrag  mit  inhaltlicher Anweisung  des Eigentümers und nur für rechtlich pflichtige Vorgaben (kehren des Schornstein, überprüfen der
    Abgasleitung und messen von Werten im Abgas) „kontrollieren“ darf und kann.
    Das der Sfg bei seiner  Kontrolltätigkeit  auch noch wartet, ist schon allein  wegen fehlender Kompetenz  absolut ausgeschlossen.
    Für Wartungsarbeiten ist eine vertragliche Regelung notwendig.
    Es ist im höchsten Grad unwahrscheinlich, dass ein Sfg mit einem Eigentümer einen Wartungsvertrag abschließt.
    Was der Sfg bei seiner „erzwungenen Kontrolle“ einspart kann er weder belegen noch nachweisen.
   Der Sfg kann zwar eine  ältere Einrichtung im Rahmen seiner rechtlichen Zulässigkeit bemängeln.
   Sein bemängeln führt aber keinesfalls zum  Austausch. Den Austausch bestimmt entweder der
   Gesetzgeber oder der  Eigentümer selbst.
   Es ist schon notwendig und sinnvoll konkrete Angaben für oder über Mitteilungen zu machen.
Änderungen, Ergänzungen erwünscht.
Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf.

Adulf

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Re: Schornsteinfegerrecht
« Antwort #5 am: 11.11.19, 18:01 »

Schornsteinfegerrecht
An alle vom SchfHwG und dem 1. ÄndG  betroffenen und rechtlich verpflichteten Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raumes!
Mit diesem Beitrag soll das SchfHwG und dem 1. ÄndG mit den angestrebten politischen und wirtschaftlichen Zielen für den Sfg als auch mit den grundrechtsverletzenden  Auswirkungen für den betroffenen und rechtlich verpflichteten Eigentümer  eines Grundstücks oder eines Raumes  mit den rechtswidrigen  Merkmalen der Gesetzgebung  zur Diskussion über die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit dieser Gesetzgebung informieren und zu persönlichen Entscheidungen  anregen.

Betrug mit dem SchfHwG, der KÜO  und dem 1. ÄndG
Mit dem SchfHwG wird jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines  Raumes zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes ohne Begründung und Nachweis für die Notwendigkeit  zur Veranlassung von Sfg-Tätigkeiten verpflichtet.
Die pflichtigen und  tatsächlichen Sfg-Tätigkeiten beinhalten, wie bisher nach dem SchfG auch, das Kehren des Schornsteines, das Überprüfen der Abgasleitung und das Messen von Werten im Abgas.
 Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist dem Eigentümer eine Bescheinigung  nach § 4 (3) KÜO auszustellen.
Aus dem Inhalt der Bescheinigung und dem  Ergebnis der Abgasüberprüfung  ist kein Nachweis  möglich oder vorhanden, dass mit dieser Sfg-Tätigkeit die Betriebs- und Brandsicherheit, des Umwelt- und Klimaschutzes  und der Energieeinsparung  erhalten wird oder wurde.
Ohne Nachweis der Erhaltung  der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umwelt- und Klimaschutzes  und der Energieeinsparung  ist das SchfHwG, die KÜO und das 1. ÄndG  eine absolut leere und vorsätzlich rechtswidrige gesetzliche Vorgabe ohne nachweisbares  Ergebnis.
Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raumes wird damit vorsätzlich gesetzlich zu einer verfassungswidrigen Duldungspflicht  gezwungen für die der Gesetzgeber keine Notwendigkeit und kein Ergebnis nachweist.

Grundstückseigentümerverpflichtung zur Veranlassung
Die EU hatte mit einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH gedroht, weil das deutsche Schornsteinfegergesetz (SchfG) nicht mit den Artikeln 43 und 49 des EGV vereinbar sei. Die EU-Kommission vertrat die Auffassung, dass das deutsche Schornsteinfegerwesen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zuwiderlaufe und seine Monopolstruktur einer angestrebten Liberalisierung von Schornsteinfeger-dienstleistungen nicht entspräche.
Kernpunkt der gesetzlichen Änderung des Schornsteinfegerwesens war die Freigabe der handwerklichen Tätigkeiten  der Schornsteinfeger (Sfg) auf dem Markt und die Entlassung der Sfg aus dem Staatsdienst.
Mit dieser Entlassung des Sfg aus dem Staatsdienst hat sich gleichzeitig auch  die rechtliche Bedeutung der bisherigen Sfg-Dienstleistung insgesamt und  wesentlich geändert.
Der Sfg ist rechtlich einem Handwerker mit allen Rechten und Pflichten nach dem BGB gleichgestellt. 
Mit dem  Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) ging es eindeutig um genau zwei zu realisierende wesentliche rechtliche Vorhaben.
1. Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland musste erfüllt werden.
2. Für die aus dem SchfG vorhandenen ca.7500 (0) Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) als bisherige staatlich Beauftragte mit Kehrbezirk, 
    musste das rechtlich gesicherte Einkomme mit dem SchfHwG für die nunmehr staatlich beauftragten bevollmächtigten  Bezirksschornstein-
    feger (bBSF), die gleichzeitig als Sfg tätig sind, mit aller Macht erhalten werden.
    (o) Aus Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 18/12439 vom 24.05.2017; Es gibt ca.7500 Schornstein-
      fegerbetriebe (Kleinstbetriebe) mit Kehrbezirk.

Im § 22 des SchfG  war rechtlich vorgegeben,  dass die Einnahmen aus den  wiederkehrenden Entgelten für die Tätigkeiten des  BSM als Sfg und der Größe des Kehrbezirkes ein angemessenes  Einkommen sichern.
Deshalb wurde  mit dem neuen SchfHwG  für die  ca. 7500 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates mit Wirkung vom 01.01.2013 die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen um ausschließlich nur für diese  bBSF aus den bisher aus dem SchfG bekannten und unveränderten Sfg-Tätigkeiten wieder ein sicheres Einkommen  zu sichern. Nach dem SchfHwG ist nun der bBSF als staatlich Beauftragter für einen Kehrbezirk tätig.

Grundstückseigentümerverpflichtung zur Veranlassung
Für den Gesetzgeber  war es  notwendig  an Stelle des bisherigen staatlichen Auftrages  einen anderen  Verantwortlichen für die Beauftragung  der bekannten und unveränderten  Sfg-Tätigkeiten zu benennen.
 In § 1 des SchfHwG und dem  1. Gesetz zur Änderung des SchfHwG (1. ÄndG)  wird  JEDER Eigentümer eines Grundstückes oder eines Raumes rechtlich verpflichtet die Reinigung und Überprüfung von kehr-und prüfpflichtigen Anlagen  und die Schornsteinfegerarbeiten für kleine und mittlere Feuerungsanlagen zu veranlassen.
Warum  JEDER  Eigentümer eines Grundstückes oder eines Raumes zur Veranlassung rechtlich verpflichtet ist, ist aus dem SchfHwG und dem 1. ÄndG  in keiner Weise zu erkennen.

Vorhandensein und tatsächliche  Nutzung einer Anlage
Offensichtlich  eine vorsätzliche  Verfassungswidrigkeit  des Gesetzgebers, der  nicht berücksichtigt, dass auf dem Grundstück oder in dem Raum eine pflichtige Anlage vorhanden sein muss  und von JEDEM  Eigentümer auch tatsächlich benutzt werden muss.

Mit der rechtlichen Feststellung des BVerfGE wurde klargestellt, der Grundsatz der Normenbestimmtheit und Normenklarheit soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen kann. Ferner ermöglicht die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann.

Welcher Grundstückseigentümer ist verpflichtet?
Gemäß der rechtlichen Einordnung ist das Grundstück  ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der in Deutschland im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 GBO) oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt (§ 4 Abs. 1 GBO) Wohneigentum verzeichnet ist.
Es gibt Privatgrundstücke  und Betriebsgrundstücke.
Es gibt unbebaute Grundstücke. Darauf befinden sich keine benutzbaren Gebäude.
Es gibt bebaute Grundstücke. Darauf befinden sich ein oder mehrere  benutzbare Gebäude.
Ein Grundstück ist auch eine landwirtschaftliche Nutzfläche, Waldeigentum, Gewässereigentum, kirchliches und kommunales Eigentum (Bsp. Friedhof) ohne kehr- und prüfpflichtige Anlagen.

Eine Begrenzung  für die Bedeutung und Auslegung des § 1 SchfHwG und dem 1. ÄndG  ist absolut nur vom Wortlaut des Paragrafen abhängig (vgl. BVerfGE 8, 41; 36, 271).

Es ist nicht nachvollziehbar  warum  jeder Eigentümer eines Grundstückes von Miteigentum, Gesamthandeigentum, bebauten oder unbebauten Grundstücken, einer landwirtschaftlichen Nutzfläche,  eines Waldgrundstückes, eines Gewässergrundstückes, von kirchlichem  oder kommunalem Eigentum (Friedhof) oder Bezieher von Fernwärme verpflichtet ist  die Sfg-Tätigkeiten rechtlich fristgerecht zu veranlassen hat. Ohne Begründung und nachgewiesener Notwendigkeit kann diese gesetzliche Pflicht nur als verfassungswidrige diktatorische Anordnung gewertet werden.

Aus dieser Vielzahl von möglichen Kombinationen von Eigentümer mit Grundstück wird in keiner Weise mit Bestimmtheit vorgegeben, wer als Eigentümer  gemäß § 1 des  SchfHwG und dem 1. ÄndgG zur Veranlassung  rechtspflichtig   ist. Ein weiteres Merkmal ist der rechtliche Bezug auf nur ein Grundstück oder nur einen  Raum als Eigentum. Der Eigentümer von zwei oder mehreren Grundstücken  oder Räumen ist damit nicht pflichtig.
Eine noch unbestimmtere rechtliche Vorgabe ist für den Eigentümer  eines Raumes im SchfHwG und dem  1. ÄndG enthalten. Grundsätzlich kann der Eigentümer eines Raumes diesen Raum nur auf einem Grundstück errichten. Ist er dann  Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raumes?
Gibt es überhaupt einen Eigentümer eines Raumes in dem eine  kehr- oder überprüfungspflichtige Anlage vorhanden ist. Wenn ja, dann muss die gesamte Feuerungsanlage in dem einen Raum installiert sein. Warum eine  Anlage installieren  wenn der Eigentümer sich in diesem Raum dann nicht mehr aufhalten oder wohnen kann? Wenn der Eigentümer aber eine Wohnung mietet oder pachtet, dann ist er Besitzer einer Wohnung mit mehreren Räumen. Er ist aber kein Eigentümer eines Raumes.
Solch ein Schwachsinn kann doch wohl nicht Inhalt eines Gesetzes sein, oder doch?
Ein weiteres wesentliches und kennzeichnendes Merkmal ist der fehlende Nachweis vom Gesetzgeber aus  § 1 des SchfHwG und dem 1.ÄndG, für eine rechtliche, sachliche und technische Verbindung oder Beziehung  zwischen dem Grundstück oder einem Raum und einem Schornstein oder einer Abgasleitung als kehr- und überprüfungspflichtige Anlage und der Messung des Grenzwertes im Abgas.

Somit  kann mit der  Unbestimmtheit des  Eigentümers  eines Grundstückes oder eines Raumes, der rechtlich fehlende Nachweis für die Verbindung oder Beziehung vom Grundstück oder Raum zur kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage und der fehlende Nachweis für die tatsächliche Nutzung der pflichtigen Einrichtung,  nicht JEDER Eigentümer rechtlich verpflichtet werden die Reinigung, Überprüfung und Messung  zu veranlassen.

Duldungspflicht für jeden Eigentümer
Mit der gesetzlichen Vorgabe  die pflichtigen Sfg-Tätigkeiten zu veranlassen  ist diese  Veranlassung  somit für JEDEN Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raumes eine Duldungspflicht.
Für diese gesetzliche  Duldungspflicht  JEDEN  Eigentümers  ist aber  vom Gesetzgeber nachzuweisen, dass auch tatsächlich auf  jedem Grundstück oder in jedem Raum  kehr-, prüf- und  messpflichtige Anlagen vorhanden sind und auch tatsächlich vom Eigentümer benutzt werden um die gesetzliche Duldungsverpflichtung  zur  Veranlassung zu begründen.
Allein  aus dem Eigentum eines Grundstückes oder eines Raumes oder dem Vorhandensein von kehr, prüf- und  messpflichtige Anlagen  ergibt sich keine begründete  rechtliche Duldungsverpflichtung für die Veranlassung durch den Eigentümer.
Diese in dem SchfHwG und dem 1. ÄndG nicht begründete Duldungspflicht und die Unbestimmtheit der Benennung des Eigentümers eines Grundstückes oder eines Raumes ist somit eine grundrechtliche Verletzung und Einschränkung der persönlichen Freiheit aus Artikel 2 Abs. 1 des GG für jeden pflichtigen  Eigentümer eines Grundstückes oder Raumes.
Siehe rechtskräftige Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz 6 A 10105/05.

„Der Duldungspflichtige darf durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet  werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 9,  83 (88); 19, 206 (215); 29, 402 (408); 42, 20 (27 f.)), wobei eine schwere und unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigung nicht vorausgesetzt wird“.
Unter  verfassungsmäßiger Ordnung versteht man alle Rechtsvorschriften die in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verfasst und Verfassungskonform sind.

 In dem  SchfHwG, der KÜO und dem 1. ÄndG  ist  nach  Art. 80 GG der Inhalt, Zweck und das Ausmaß in keiner Weise durch die Gesetzgebung des Bundesministerium  für Wirtschaft und Energie unmissverständlich rechtlich bestimmt vorgegeben.

Im Weiteren wird  eindeutig die grundrechtsverletzende Objektbehandlung JEDEN Eigentümers eines Grundstückes oder eines Raumes durch das fehlende grundgesetzliche Mitwirkungsrecht aus Artikel 1 GG im SchfHwG der KÜO und dem 1. ÄndG nachgewiesen.
JEDER Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist nach dem SchfHwG, der KÜO und dem 1. ÄndG einem Zwang ohne Gegenwehr ausgesetzt. Der pflichtige Eigentümer hat keine Möglichkeit über eine unparteiliche Behörde eine rechtliche Prüfung oder Kontrolle zu veranlassen.

Aus  der „Objektformel“ des Bundesverfassungsgerichtes ergibt sich aber  für jeden  Einzelnen, dass er ein grundgesetzliches  Mitwirkungsrecht aus Artikel 1 GG hat. Er muss jedes staatliche Verhalten, das ihn betrifft, auch selber beeinflussen können.
Jeder  Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raumes  ist mit dem SchfHwG, der KÜO und dem 1. ÄndG einer Behandlung ausgesetzt, die seine grundgesetzlich garantierte Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Hier im konkreten Fall aus der rechtlichen Vorgabe, dass ausschließlich durch den Gesetzgeber und dem  bBSF  verbindlich bestimmt wird, wann und wie oft die Reinigung eines Schornsteins, die Überprüfung einer Abgasleitung, die Abgasverlustmessung an Öl- und Gasfeuerstätten und die Überprüfung von notwendigen Verbrennungsluft- und Abluftanlagen zu erfolgen hat.  Eine bedarfsgerechte  notwendige  Entscheidung  vom betroffenen Eigentümer ist rechtlich ausgeschlossen.
Diese rechtliche Ausschließung  des Mitwirkungsrechtes des Eigentümers ist somit  eine vorsätzliche und willkürliche Missachtung der Würde des Menschen aus  Artikel 1 des GG.

Die  pflichtige Veranlassung aus § 1 des SchfHwG und dem 1. ÄndG  ist somit eine gesetzliche diktatorische Vorgabe, die mit dem  demokratischen  und sozialen Bundesstaat der Bundesrepublik Deutschland absolut nichts gemeinsam hat.

Ausschließlich gilt:
          Grundrechte  müssen Vorrang vor Wirtschaftsinteresse haben.

Allein die organisatorischen oder wirtschaftlichen Interessen des Sfg zu seiner  Einkommenssicherung oder  die Abarbeitung eines Straßenzuges, sind verfassungsmäßig nicht geeignet, hierauf Grundrechtsbeschränkungen der Eigentümer zu stützen.
Der pflichtige Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raumes  ist mit dem SchfHwG und dem 1. ÄndG  nur  Opfer, nicht aber rechtlich Pflichtiger. 
 
Ergänzungen und Änderungen erwünscht.
Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf