Schornsteinfegerrecht
An alle vom SchfHwG und dem 1. ÄndG betroffenen und rechtlich verpflichteten Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raumes!
Mit diesem Beitrag soll das SchfHwG und dem 1. ÄndG mit den angestrebten politischen und wirtschaftlichen Zielen für den Sfg als auch mit den grundrechtsverletzenden Auswirkungen für den betroffenen und rechtlich verpflichteten Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raumes mit den rechtswidrigen Merkmalen der Gesetzgebung zur Diskussion über die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit dieser Gesetzgebung informieren und zu persönlichen Entscheidungen anregen.
Betrug mit dem SchfHwG, der KÜO und dem 1. ÄndG
Mit dem SchfHwG wird jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raumes zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes ohne Begründung und Nachweis für die Notwendigkeit zur Veranlassung von Sfg-Tätigkeiten verpflichtet.
Die pflichtigen und tatsächlichen Sfg-Tätigkeiten beinhalten, wie bisher nach dem SchfG auch, das Kehren des Schornsteines, das Überprüfen der Abgasleitung und das Messen von Werten im Abgas.
Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist dem Eigentümer eine Bescheinigung nach § 4 (3) KÜO auszustellen.
Aus dem Inhalt der Bescheinigung und dem Ergebnis der Abgasüberprüfung ist kein Nachweis möglich oder vorhanden, dass mit dieser Sfg-Tätigkeit die Betriebs- und Brandsicherheit, des Umwelt- und Klimaschutzes und der Energieeinsparung erhalten wird oder wurde.
Ohne Nachweis der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umwelt- und Klimaschutzes und der Energieeinsparung ist das SchfHwG, die KÜO und das 1. ÄndG eine absolut leere und vorsätzlich rechtswidrige gesetzliche Vorgabe ohne nachweisbares Ergebnis.
Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raumes wird damit vorsätzlich gesetzlich zu einer verfassungswidrigen Duldungspflicht gezwungen für die der Gesetzgeber keine Notwendigkeit und kein Ergebnis nachweist.
Grundstückseigentümerverpflichtung zur Veranlassung
Die EU hatte mit einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH gedroht, weil das deutsche Schornsteinfegergesetz (SchfG) nicht mit den Artikeln 43 und 49 des EGV vereinbar sei. Die EU-Kommission vertrat die Auffassung, dass das deutsche Schornsteinfegerwesen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zuwiderlaufe und seine Monopolstruktur einer angestrebten Liberalisierung von Schornsteinfeger-dienstleistungen nicht entspräche.
Kernpunkt der gesetzlichen Änderung des Schornsteinfegerwesens war die Freigabe der handwerklichen Tätigkeiten der Schornsteinfeger (Sfg) auf dem Markt und die Entlassung der Sfg aus dem Staatsdienst.
Mit dieser Entlassung des Sfg aus dem Staatsdienst hat sich gleichzeitig auch die rechtliche Bedeutung der bisherigen Sfg-Dienstleistung insgesamt und wesentlich geändert.
Der Sfg ist rechtlich einem Handwerker mit allen Rechten und Pflichten nach dem BGB gleichgestellt.
Mit dem Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) ging es eindeutig um genau zwei zu realisierende wesentliche rechtliche Vorhaben.
1. Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland musste erfüllt werden.
2. Für die aus dem SchfG vorhandenen ca.7500 (0) Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) als bisherige staatlich Beauftragte mit Kehrbezirk,
musste das rechtlich gesicherte Einkomme mit dem SchfHwG für die nunmehr staatlich beauftragten bevollmächtigten Bezirksschornstein-
feger (bBSF), die gleichzeitig als Sfg tätig sind, mit aller Macht erhalten werden.
(o) Aus Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 18/12439 vom 24.05.2017; Es gibt ca.7500 Schornstein-
fegerbetriebe (Kleinstbetriebe) mit Kehrbezirk.
Im § 22 des SchfG war rechtlich vorgegeben, dass die Einnahmen aus den wiederkehrenden Entgelten für die Tätigkeiten des BSM als Sfg und der Größe des Kehrbezirkes ein angemessenes Einkommen sichern.
Deshalb wurde mit dem neuen SchfHwG für die ca. 7500 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates mit Wirkung vom 01.01.2013 die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen um ausschließlich nur für diese bBSF aus den bisher aus dem SchfG bekannten und unveränderten Sfg-Tätigkeiten wieder ein sicheres Einkommen zu sichern. Nach dem SchfHwG ist nun der bBSF als staatlich Beauftragter für einen Kehrbezirk tätig.
Grundstückseigentümerverpflichtung zur Veranlassung
Für den Gesetzgeber war es notwendig an Stelle des bisherigen staatlichen Auftrages einen anderen Verantwortlichen für die Beauftragung der bekannten und unveränderten Sfg-Tätigkeiten zu benennen.
In § 1 des SchfHwG und dem 1. Gesetz zur Änderung des SchfHwG (1. ÄndG) wird JEDER Eigentümer eines Grundstückes oder eines Raumes rechtlich verpflichtet die Reinigung und Überprüfung von kehr-und prüfpflichtigen Anlagen und die Schornsteinfegerarbeiten für kleine und mittlere Feuerungsanlagen zu veranlassen.
Warum JEDER Eigentümer eines Grundstückes oder eines Raumes zur Veranlassung rechtlich verpflichtet ist, ist aus dem SchfHwG und dem 1. ÄndG in keiner Weise zu erkennen.
Vorhandensein und tatsächliche Nutzung einer Anlage
Offensichtlich eine vorsätzliche Verfassungswidrigkeit des Gesetzgebers, der nicht berücksichtigt, dass auf dem Grundstück oder in dem Raum eine pflichtige Anlage vorhanden sein muss und von JEDEM Eigentümer auch tatsächlich benutzt werden muss.
Mit der rechtlichen Feststellung des BVerfGE wurde klargestellt, der Grundsatz der Normenbestimmtheit und Normenklarheit soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen kann. Ferner ermöglicht die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann.
Welcher Grundstückseigentümer ist verpflichtet?
Gemäß der rechtlichen Einordnung ist das Grundstück ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der in Deutschland im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 GBO) oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt (§ 4 Abs. 1 GBO) Wohneigentum verzeichnet ist.
Es gibt Privatgrundstücke und Betriebsgrundstücke.
Es gibt unbebaute Grundstücke. Darauf befinden sich keine benutzbaren Gebäude.
Es gibt bebaute Grundstücke. Darauf befinden sich ein oder mehrere benutzbare Gebäude.
Ein Grundstück ist auch eine landwirtschaftliche Nutzfläche, Waldeigentum, Gewässereigentum, kirchliches und kommunales Eigentum (Bsp. Friedhof) ohne kehr- und prüfpflichtige Anlagen.
Eine Begrenzung für die Bedeutung und Auslegung des § 1 SchfHwG und dem 1. ÄndG ist absolut nur vom Wortlaut des Paragrafen abhängig (vgl. BVerfGE 8, 41; 36, 271).
Es ist nicht nachvollziehbar warum jeder Eigentümer eines Grundstückes von Miteigentum, Gesamthandeigentum, bebauten oder unbebauten Grundstücken, einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, eines Waldgrundstückes, eines Gewässergrundstückes, von kirchlichem oder kommunalem Eigentum (Friedhof) oder Bezieher von Fernwärme verpflichtet ist die Sfg-Tätigkeiten rechtlich fristgerecht zu veranlassen hat. Ohne Begründung und nachgewiesener Notwendigkeit kann diese gesetzliche Pflicht nur als verfassungswidrige diktatorische Anordnung gewertet werden.
Aus dieser Vielzahl von möglichen Kombinationen von Eigentümer mit Grundstück wird in keiner Weise mit Bestimmtheit vorgegeben, wer als Eigentümer gemäß § 1 des SchfHwG und dem 1. ÄndgG zur Veranlassung rechtspflichtig ist. Ein weiteres Merkmal ist der rechtliche Bezug auf nur ein Grundstück oder nur einen Raum als Eigentum. Der Eigentümer von zwei oder mehreren Grundstücken oder Räumen ist damit nicht pflichtig.
Eine noch unbestimmtere rechtliche Vorgabe ist für den Eigentümer eines Raumes im SchfHwG und dem 1. ÄndG enthalten. Grundsätzlich kann der Eigentümer eines Raumes diesen Raum nur auf einem Grundstück errichten. Ist er dann Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raumes?
Gibt es überhaupt einen Eigentümer eines Raumes in dem eine kehr- oder überprüfungspflichtige Anlage vorhanden ist. Wenn ja, dann muss die gesamte Feuerungsanlage in dem einen Raum installiert sein. Warum eine Anlage installieren wenn der Eigentümer sich in diesem Raum dann nicht mehr aufhalten oder wohnen kann? Wenn der Eigentümer aber eine Wohnung mietet oder pachtet, dann ist er Besitzer einer Wohnung mit mehreren Räumen. Er ist aber kein Eigentümer eines Raumes.
Solch ein Schwachsinn kann doch wohl nicht Inhalt eines Gesetzes sein, oder doch?
Ein weiteres wesentliches und kennzeichnendes Merkmal ist der fehlende Nachweis vom Gesetzgeber aus § 1 des SchfHwG und dem 1.ÄndG, für eine rechtliche, sachliche und technische Verbindung oder Beziehung zwischen dem Grundstück oder einem Raum und einem Schornstein oder einer Abgasleitung als kehr- und überprüfungspflichtige Anlage und der Messung des Grenzwertes im Abgas.
Somit kann mit der Unbestimmtheit des Eigentümers eines Grundstückes oder eines Raumes, der rechtlich fehlende Nachweis für die Verbindung oder Beziehung vom Grundstück oder Raum zur kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage und der fehlende Nachweis für die tatsächliche Nutzung der pflichtigen Einrichtung, nicht JEDER Eigentümer rechtlich verpflichtet werden die Reinigung, Überprüfung und Messung zu veranlassen.
Duldungspflicht für jeden Eigentümer
Mit der gesetzlichen Vorgabe die pflichtigen Sfg-Tätigkeiten zu veranlassen ist diese Veranlassung somit für JEDEN Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raumes eine Duldungspflicht.
Für diese gesetzliche Duldungspflicht JEDEN Eigentümers ist aber vom Gesetzgeber nachzuweisen, dass auch tatsächlich auf jedem Grundstück oder in jedem Raum kehr-, prüf- und messpflichtige Anlagen vorhanden sind und auch tatsächlich vom Eigentümer benutzt werden um die gesetzliche Duldungsverpflichtung zur Veranlassung zu begründen.
Allein aus dem Eigentum eines Grundstückes oder eines Raumes oder dem Vorhandensein von kehr, prüf- und messpflichtige Anlagen ergibt sich keine begründete rechtliche Duldungsverpflichtung für die Veranlassung durch den Eigentümer.
Diese in dem SchfHwG und dem 1. ÄndG nicht begründete Duldungspflicht und die Unbestimmtheit der Benennung des Eigentümers eines Grundstückes oder eines Raumes ist somit eine grundrechtliche Verletzung und Einschränkung der persönlichen Freiheit aus Artikel 2 Abs. 1 des GG für jeden pflichtigen Eigentümer eines Grundstückes oder Raumes.
Siehe rechtskräftige Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz 6 A 10105/05.
„Der Duldungspflichtige darf durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 9, 83 (88); 19, 206 (215); 29, 402 (408); 42, 20 (27 f.)), wobei eine schwere und unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigung nicht vorausgesetzt wird“.
Unter verfassungsmäßiger Ordnung versteht man alle Rechtsvorschriften die in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verfasst und Verfassungskonform sind.
In dem SchfHwG, der KÜO und dem 1. ÄndG ist nach Art. 80 GG der Inhalt, Zweck und das Ausmaß in keiner Weise durch die Gesetzgebung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unmissverständlich rechtlich bestimmt vorgegeben.
Im Weiteren wird eindeutig die grundrechtsverletzende Objektbehandlung JEDEN Eigentümers eines Grundstückes oder eines Raumes durch das fehlende grundgesetzliche Mitwirkungsrecht aus Artikel 1 GG im SchfHwG der KÜO und dem 1. ÄndG nachgewiesen.
JEDER Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist nach dem SchfHwG, der KÜO und dem 1. ÄndG einem Zwang ohne Gegenwehr ausgesetzt. Der pflichtige Eigentümer hat keine Möglichkeit über eine unparteiliche Behörde eine rechtliche Prüfung oder Kontrolle zu veranlassen.
Aus der „Objektformel“ des Bundesverfassungsgerichtes ergibt sich aber für jeden Einzelnen, dass er ein grundgesetzliches Mitwirkungsrecht aus Artikel 1 GG hat. Er muss jedes staatliche Verhalten, das ihn betrifft, auch selber beeinflussen können.
Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raumes ist mit dem SchfHwG, der KÜO und dem 1. ÄndG einer Behandlung ausgesetzt, die seine grundgesetzlich garantierte Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Hier im konkreten Fall aus der rechtlichen Vorgabe, dass ausschließlich durch den Gesetzgeber und dem bBSF verbindlich bestimmt wird, wann und wie oft die Reinigung eines Schornsteins, die Überprüfung einer Abgasleitung, die Abgasverlustmessung an Öl- und Gasfeuerstätten und die Überprüfung von notwendigen Verbrennungsluft- und Abluftanlagen zu erfolgen hat. Eine bedarfsgerechte notwendige Entscheidung vom betroffenen Eigentümer ist rechtlich ausgeschlossen.
Diese rechtliche Ausschließung des Mitwirkungsrechtes des Eigentümers ist somit eine vorsätzliche und willkürliche Missachtung der Würde des Menschen aus Artikel 1 des GG.
Die pflichtige Veranlassung aus § 1 des SchfHwG und dem 1. ÄndG ist somit eine gesetzliche diktatorische Vorgabe, die mit dem demokratischen und sozialen Bundesstaat der Bundesrepublik Deutschland absolut nichts gemeinsam hat.
Ausschließlich gilt:
Grundrechte müssen Vorrang vor Wirtschaftsinteresse haben.
Allein die organisatorischen oder wirtschaftlichen Interessen des Sfg zu seiner Einkommenssicherung oder die Abarbeitung eines Straßenzuges, sind verfassungsmäßig nicht geeignet, hierauf Grundrechtsbeschränkungen der Eigentümer zu stützen.
Der pflichtige Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raumes ist mit dem SchfHwG und dem 1. ÄndG nur Opfer, nicht aber rechtlich Pflichtiger.
Ergänzungen und Änderungen erwünscht.
Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf