Autor Thema: Feuerstättenschau nach Neubau vor 1 Jahr?  (Gelesen 26196 mal)

Hr.Lambert

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Hallo,
mein "Meister" will eine Feuerstättenschau durchführen. Die Heizung ist 1 Jahr alt, damals hat er vor der Vermietung das ganze Haus durchgesehen!
Jetzt will er eine Feuerstättenschau durchführen, "weil sie dran ist".

Ist das ok? Macht doch noch keinen Sinn?

Euch vielen Dank!
Gruß
Lambert

Adulf

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Re: Feuerstättenschau nach Neubau vor 1 Jahr?
« Antwort #1 am: 15.06.19, 06:40 »
Antwort auf Anfrage vom 12.06.2019
Hallo Hr. Lambert,
gemäß § 14 des 1. Änderungsgesetzes (1. ÄndG) zum Schornsteinfeger-Handwerkgesetz(SchfHwG)   
Absatz 1: Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) hat persönlich zweimal  während   
                  seiner  Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirkes zu besichtigen in
                  denen  folgende Arbeiten durchzuführen sind: Nachfolgend sind die Schornsteinfeger-
                  Tätigkeiten  benannt.
       Eine Feuerstättenschau (FSS) darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre
       nach der letzten FSS durchgeführte werden.
Zu beachten wäre noch aus § 1 (2) des 1. ÄndG :
      Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem  zuständigen bBSF schriftlich oder elektronisch
Änderungen an kehr- und prüfpflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die
Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen  mittzuteilen.

Aus der Frage ist zu entnehmen, dass der bBSF vor einem Jahr bei der (neu)  installierten Heizung eine Abnahme durchgeführt hat. Aus dem Abnahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass die Abnahme auch eine Feuerstättenschau beinhaltet hat und ein gemäß § 14a erlassener  Feuerstättenbescheid (FSB) vom bBSF erlassen wurde.
Gemäß  § 14a (4): Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Bauabnahme statt ist der FSB
                  abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Bauabnahme zu erlassen.
Der FSB  bezieht sich auf die durchgeführte Bauabnahme und  Feuerstättenschau vom  ………  .
 
Soweit zu den rechtlichen und für den bBSF verbindlichen Vorgaben aus dem 1. ÄndG zum SchfHwG.
Ergänzungen und Korrekturen erwünscht. Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf


Ingard

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Re: Feuerstättenschau nach Neubau vor 1 Jahr?
« Antwort #2 am: 15.06.19, 07:28 »
       Eine Feuerstättenschau (FSS) darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre
       nach der letzten FSS durchgeführte werden.

Entsprechend, wenn die alte FSS vor weniger als 3 Jahren durchgeführt wurde, darf überhaupt keine Neue FSS gemacht werden.

Eine Abnahme ist nicht gleichbedeutend mit einer neuen FSS, ein FSS kann auch schlicht geändert werden "Änderungsbescheid", was dann aber weiterhin nicht mit einer Feuerstättenschau gleichzusetzen ist, weder vom Aufwand, noch von den Kosten her.

Adulf

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Re: Feuerstättenschau nach Neubau vor 1 Jahr?
« Antwort #3 am: 20.06.19, 17:53 »
Re: Feuerstättenschau nach Neubau vor 1 Jahr?

Auf Antwort von  Ingard vom15.062019

Hallo Ingard,
Deine Denkweise ist logisch.
 Es gibt aber noch eine Logik des bBSF und die ist  eine ganz andere.
Während Du ans Kosten sparen denkst, denkt der bBSF an seine Einnahmen. Besonders wenn es sich um zusätzliche Einnahmen handelt. Eins ist ganz sicher, die sensibelste Stelle sind seine Einnahmen.
Ein Versuch ist es schon wert.
Im Übrigen  ist der bBSF im staatlichen Auftrag tätig. Was sich darunter einordnen lässt bleibt der Phantasie des bBSF überlassen, besonders wenn es um seine (zusätzlichen) Einnahmen geht.
 Ergänzungen, Änderungen erwünscht. Keine Rechtsberatung.
MFG Adulf