Betrifft: Androhung einer rechtswidrigen Stillegungsüberprüfung
Der zuständige Bezirksschornfeger
[...] droht hier
rechtswidrig mit einer Stillegungsüberprüfung obwohl ich ihm
in einer Email (d.h elektronisch) bereits siehe subject der Email: *Keine Gasheizung mehr*
mitgeteilt hatte dass die Gasheizung nicht mehr betrieben werden kann.
(Die Gaszufuhr habe ich vom Netzbetreiber abklemmen lassen. )
Das unseriöse beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
[...] ist,
dass er nicht auf den Sachverhalt eingeht bzw nachfragt sondern direkt eine nicht
zulässige Stillegungsüberprüfung im Zuge mit der Feuerstättenschau ansetzt!
Schliesslich bin ich nur meiner Pflicht nachgekommen eine Stillegung ordnungsgemäss zu melden.
Ausserdem kann ich es nicht brauchen wenn der da ohne Rechtsgrundlage bei mir
im Keller "herumturnt". Ausserdem ist davon auszugehen dass er sich eine solche rechtswidrige
Überprüfung vor Ort bezahlen lässt. Natürlich kam es nicht soweit weil ich per email
massiv Widerstand geleistet habe.
der Drang zum Rechtsbruch bei diesem Hoheitlichen ist einfach da und man muss die schwarzen Schafe nennen
um die Bürger zu schützen.
Deshalb habe ich seine bisherigen Unterlagen bei uns überprüft und habe feststellen müssen,
dass der
[...] bereits einschlägig aktiv war.
[...] hatte eine falsche Kehrbuchführung zu verantworten.
Auch wurde festgestellt dass er die Feuerstättenschau nicht ausgeführt hatte.
Michael Bussek und Joachim Kruschwitz versagen zwar offensichtlich in ihrer Aufsichtspflicht,
lassen es aber mit weiteren eigenen Rechtsnormverletzungen zusätzlich "krachen".
(Seine letzteren "Extratouren" und die Taten des Joachim Kruschwitz, Bussek
möchte ich genauer in einem separat-Post mit Bildern,
Beweisdokumenten darstellen)
http://www.schornsteinfeger.info/kostenBedingungen für die Stillegung von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe:
aus (1)
"Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss
der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über
die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin
oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist"
Quelle:
KÜO § 1 Abs 3 Nr. 1
(1)http://www.buzer.de/gesetz/8794/a161434.htm
(2)Rechtswidrige_Androhung_Stillegungsüberprüfung.jpg
Administrator: Joachim Datko:
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