Autor Thema: Bescheinigung Abnahme neuer Heizung  (Gelesen 7080 mal)

Sändy

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
    • Profil anzeigen
Bescheinigung Abnahme neuer Heizung
« am: 11.03.18, 17:19 »
letzten Sommer habe ich eine neue Heizung(Scheitholzkessel) einbauen lassen. Gleich nach dem Einbau kam ein Arbeiter der Herstellerfirma und nahm den Kessel in Betrieb. Irgendwann kam dann auch der Bezirksschornsteinferger (4Monate) später. Er nahm die Heizung ab und hatte nichts zu bemägeln. Letzte Woche rief ich ihm dann mal an wo meine Bescheinigung bleibt von der Abnahme. Er sagte mir das er noch die technischen Daten und das Abnahmeprotokoll der Herstellfirma braucht. Dies kam mir schon sehr merkwürdig vor da er das ja alles in den Händen hatte als er die Anlage abnahm. Aber ich schickte ihm das alles per Mail zu.
Heute bekam ich dann eine Mail von ihm das er noch folgende Sachen braucht:
1. Die Flurstücksnr.
2. Konformitätserklärung/Fachunternehmererklärung der einbauenden Heizungsfirma
3. Formblatt und technische Angaben Feuerungsanlage vom Bauherr und von der installierenden Fachfirma unterschrieben

Ich habe den Verdacht das er nur wissen will wer die Heizung eingebaut hat, da ich nicht die Firma beauftragt habe die er mir empfohlen hatte.

Jetzt meine Frage: er braucht das doch alles nicht um mir die Feuerstättenschaubescheinigung auszuhändigen diese muss er mir doch ohne weiteres ausstellen oder?
und wie kannn ich rausfinden wo es steht was der Schornsteinfeger alles braucht um diese Bestätigung auszustellen. §§§§§ brauch ich da um ihm zu zeigen das ich mir das nicht gefallen lasse da ich einfach den Verdacht habe das dieser mich schikanieren will.


Für Antworten wäre ich sehr dankbar

Adulf

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 56
    • Profil anzeigen
Re: Bescheinigung Abnahme neuer Heizung
« Antwort #1 am: 07.06.19, 16:15 »
Betr.:  Deine Anfrage vom 11.03.18
Hallo Sändy,
ich habe heute erst von Deiner Anfrage Kenntnis erhalten, d.h. gelesen. Erstaunlich, dass von 1898 Interessierten keine Antwort kam. Offensicht kommt meine  Antwort zu spät.
Gültig für  eine  rechtliche Antwort auf Deine Frage ist das 1. Änderungsgesetz  (1. ÄndG) zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG).
Gemäß § 1 Abs. 2  des 1. ÄndG :
Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornstein-feger (bBSF) schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
   1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen
      und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen.

Kann als von Dir als erfüllt gewertet werden,  da der bBSF die Abnahme ohne Beanstandungen bereits durchgeführt hat. 
Als nächstes sind für den bBSF die erforderlichen Daten zur Führung des Kehrbuches notwendig.
Gemäß § 19 des  1. ÄndG:   
(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:
       1. Vor- und Familienname  sowie Anschrift des Eigentümers und, falls davon  abweichend, des Besitzers oder Verwalters nach § 20 des
               Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum.
       2. Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur
                Abgasanlage.
       3. Die nach der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs-
               anlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung.
            4. Das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen.
         (Trifft nicht zu da eine Neuinstallation vorliegt).
 Soweit zu den Daten die den bBSF zu interessieren haben.  Alle anderen Daten sind für ihn tabu.

Der § 14a beinhaltet den Feuerstättenbescheid.
(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bBSF gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid  (FSB) zu erlassen.
     Dieser ergeht  schriftlich oder elektronisch und beinhaltet:
     1. Die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des
        Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassene Rechtsverordnung durchzuführen sind.
     2. Die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und
     3. den Fristbeginn und das Fristende  für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten.

        Der bBSF bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit.

(2)  Der bBSF weist den Eigentümer im FSB auf die Frist des § 4 Abs. 2 hin.
(4)  Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Bauabnahme statt, ist der FSB abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der
      Bauabnahme zu erlassen.

§ 4 Abs. 2 beinhaltet:
         (2) Das Formblatt und die Bescheinigung müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag , bis zu  dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens
              durchzuführen waren, zugehen.
 
Dieser Paragraf ist für nachfolgende, d. h. in den folgenden Jahren, pflichtige Schornsteinfegerarbeiten gedacht.

Der bBSF ist selbst als Person  eine Behörde weil er Aufgaben der öffentlichen Kehrbezirksverwaltung
nach § 1 und § 13 des 1. ÄndG zum SchfHwG wahrnimmt.
 Der vom bBSF auszustellende FSB ist folglich ein Verwaltungsakt der vom bBSF gegenüber dem Eigentümer  einer Feuerungsanlage erlassen werden muss.
Der Verwaltungsakt ist an rechtliche und einzuhaltende Vorgaben gebunden. Gegen den FSB kann innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zugang  Widderspruch oder direkte Anfecht-ungsklage (abhängig vom  Landesrecht) eingelegt werden.
Ein schriftlicher FSB (hier Verwaltungsakt) ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Wird nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von 1 Monat ab Zugang ein Rechtsmittel eingelegt, erlangt der Verwaltungsakt auch dann Rechtskraft,  wenn er rechtswidrig ist.

 Da nach § 14a Abs. 5 des 1. ÄndG zum SchfHwG  Rechtsmittel (Widerspruch oder Anfechtungsklage) keine aufschiebende Wirkung haben, ist ein FSB solange bindend, bis dieser entweder aufgehoben, durch einen Nachfolgebescheid ersetzt oder von einem Gericht ausgesetzt oder aufgehoben wird.
Ergänzungen, Änderungen erwünscht. Keine Rechtsberatung.
MFG Adulf