"Da der bBSF selbst Behörde ist"
-War er nie, wird er nie sein. Der bBSF ist ein "beliehener Unternehmer" welcher einen besonderen Status verliehen bekommen hat um bestimmte Aufgaben zu erledigen.
Weshalb solche Briefe auch niemals vom bBSF kommen, sondern immer von seiner "übergeordneten Behörde", welche dann entsprechende Schritte veranlasst.
"Bei dieser Rechtslage kann der bBSF richtig herausgefordert werden"
-Siehe oben, den bBSF fordert da gar nix mehr, er hat seine Vorgabe erfüllt und die Versäumnis zur Einhaltung der Fristen gemeldet, damit ist sein Teil getan.
Was dann nur folgt ist dass die Behörde ihm den Auftrag gibt am Tag X zur Uhrzeit Y bei Haus Z aufzuschlagen um seine Hoheitlichen Tätigkeiten durchzuführen, und die Behörde sorgt dann dafür dass dies durchgeführt wird / ihm Zugang verschafft wird
"An dieser Stelle ist die Frage berechtigt, warum der bBSF die Betriebs- und Brandsicherheit prüft wenn mindestens Jährlich ein- oder mehrmals vom Schornsteinfeger (Sfg) die Betriebs- und Brandsicherheit durch Reinigen des Schornsteines, die Überprüfen der Abgasanlage und Messungen im Abgas, die Betriebs- und Brandsicherheit gemäß § 1des 1. ÄndgG erhalten wird."
-Wo ist an dieser Stelle Ihre Frage berechtigt?
Zuerst, derjenige der "Reinigen des Schornsteines, die Überprüfen der Abgasanlage und Messungen im Abgas" macht, muss kein Meister sein
Zweitens, bei modernen Anlagen kommt der Schornsteinfeger nicht mehr mindestens jährlich, geschweige den mehrmals, sondern alle 3 Jahre, und die Berechtigungen sind auch komplett andere.
Der "Sfg" hat bei seiner Kehrung keinerlei Berechtigung die Heizungsanlage in Augenschein zu nehmen, ebenso umgekehrt.
Und wenn man den "Ofen" nicht versehentlich beim durchschreiten des Hauses auf dem Weg zu Heizungsanlage sieht = Bekommt der "Sfg" diesen niemals zu Gesicht, hat er keinerlei Berechtigung zu
Drittens, sollten Sie Paragraphen zur Rate ziehen, bitte ich darum dass Sie entweder direkt einen Link reinsetzen, oder "etwas" ausführlicher sind, weil bei der Google-Suche nach "§ 1des 1. ÄndgG" bekomme ich Gesetzte aus 1964 und 1979 angezeigt, die wohl sehr wenig mit dem zu tun haben, was Sie meinen.
"Absurd wird diese rechtliche Vorgabe dadurch, dass der Sfg gleichzeitig als bBsf tätig ist und sich somit selber „kontrolliert“."
- Wenig Absurd, besonders weil im hier vorliegenden Fall der bBsf wohl kaum noch vom Eigentümer beauftragt wird, und er deswegen die Arbeit eines anderen kontrolliert/kontrollieren soll, welcher die wiederkehrenden Arbeiten durchgeführt hat.
"obwohl dazu keine gesetzlichen konkreten Tätigkeiten vorgegeben sind."
-Wie Konkret möchten Sie es den haben?
Insbesondere weil Gesetzt seit je her in Deutschland "Schwammig" formuliert werden, eben weil es Gesetze sind, welche bei uns nur schwer und mit viel Aufwand geändert werden.
Deswegen hat man Verordnungen, technische Regeln, Arbeitsblätter usw. usw. eingeführt, und dort ist alles nachzulesen, und wird niemals in einem Gesetz stehen. Sie können sich auch mal das Straßenverkehrsgesetz durchlesen, und dann strikt nach diesem sich im Straßenverkehr bewegen und die Straßenverkehrsordnung komplett ignorieren.
Sie werden dann sehen wie hilfreich Ihre Argumente vor Gericht sind.
"Damit ist nicht unmissverständlich vorgegeben was, wie und womit der bBSF zu prüfen oder der Sfg zu überprüfen hat."
- Ihre persönliche Ansicht.
"In der Praxis nutzt der bBSF diese Situation zur Durchsetzung seinen ganz persönlichen Ansichten und Vorstellungen aus und tyrannisiert so und bewusst JEDEN pflichtigen Eigentümer eines Grundstückes oder eines Raumes."
- Nun entwickelt sich Ihre persönliche Ansicht zur Unterstellung, Verleumdung/Rufmord.
"Inhaltlich kann die FSS durch Inaugenscheinnahme auch von jedem anderen Mitarbeiter (Sfg) eines Betriebes der mit dem Sfg-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragenen ist, ausgeführt werden da es keinen fachlichen Qualifikationsunterschied zwischen bBSF und Sfg gibt."
Ebenso kann mich jeder "befähigte" Polizist festnehmen, jeder "befähigte" Richter mich verurteilen, und jede "befähigte" Ordnungsamtmitarbeiterin mir einen Strafzettel an die Windschutzscheibe kleben, gibt ja innerhalb dieser Personengruppen keinen "Qualifikationsunterschied". Trotzdem darf ich mir diese Person nicht aussuchen, würde sonst nämlich Massiv der Neutralität und "Befangenheit" entgegenlaufen.
"Die im Arbl. 401 enthaltene Information und Anleitung zur Durchführung der FSS ist in keiner Weise für den bBSF rechtlich verbindlich sondern ist ausschließlich nur als interne Arbeitsanleitung zu werten und dient damit nur einer unverbindlichen technischen Unterrichtung"
- Stimmt nicht
Natürlich, kann jeder eine technische Regel/Vorgabe ignorieren, wenn er persönlich eine bessere, sicherere Lösung gefunden hat/mehr macht als vorgegeben.
Aber
Sollte etwas passieren, dann muss diese Person persönlich dafür grade stehen, und hat dann hoffentlich eine gute Erklärung dafür Parat wieso von "der Norm" abgewichen wurde.
Aber um es Ihnen verständliche zu machen, lesen Sie sich doch einfach einmal die Gesetze (Nicht Verordnungen oder technischen Regeln) fürs Elektro Handwerk, fürs Installateurs Handwerk, usw. usw. durch.
Sie werden am Ende erstaunt feststellen, dass da nicht sonderlich viel drin steht, an das der Handwerker sich halten kann.
Jedoch in den Verordnungen, geschweige den technischen Regeln (z.B. auch die TRGI, an die sich auch das Schornsteinfeger-Handwerk hält) dann wiederum sehr sehr viele Sachen drin stehen, die auch sehr Ausführlich sind, und die auch regelmäßig aktualisiert werden.
"Für die Erhaltung der Betriebssicherheit von Geräten, Fahrzeugen und gewerblichen Anlagen ist allein die Wartung und oder Reparatur bei Bedarf zwingend notwendig.
Oder der Jährliche TÜV wenn er die LKW's kontrolliert, oder die persönliche Schutzausrüstung geprüft wird.
Vieles wird nicht "nur" bei Bedarf ausgeführt, woher haben Sie diese Definition?
"da der Sfg auf die Eigenschaft des hergestellten geprüften Produktes mit der Reinigung oder Überprüfung keinen Einfluss nehmen kann. "
-Er bemerkt aber bei der Rußentnahme ob sich Steine gelöst haben wodurch möglicherweise die "Integrität" des Schornsteines nicht mehr gegeben ist.
Ebenso ob zu viele Ablagerungen/Versottungen oder gar eine Verstopfung vorliegt, wodurch im Falle eines Brandes der Schornstein möglicherweise nicht mehr die F90 einhält, sondern schon nach wenigen Minuten "Explodiert"
"Bauaufsichtlich keine Kompetenz für die Kontrolle besitzt"
- Und warum fordert dieser dann die Nachweise für die entsprechende Eignung beim Erbauer ein?
Oder ist diese Forderung möglicherweise der Grund? Weil ja sonst niemand kontrolliert was so verbaut wird?
"§ 14 des 1. ÄndgG"
-Wie Eingangs, bitte eine richtige Quelle angeben
"technisch nicht möglich und somit rechtlich unsinnig"
-Ihre persönliche Meinung, die anderen haben entsprechende Vorgaben und Berechtigungen gefunden, und setzen dies Anhand dieser um, funktioniert aber nur wenn man sich nicht auf die "G" versteift, sondern auch in die "V" oder "TR" oder Arbeitsblätter schaut, welche alle Verbindlich sind.
" LRA nicht zuständig für die angedrohte gebührenpflichtige Anordnung"
- Doch
"die zuständige Behörde, also der bBSF, selbst zuständig."
- Wie oben erklärt, ist diese Annahme Falsch.
"Gebührenberechung durch das LRA."
- Des LRA setzt die Kosten anhand des Aufwandes an, und leitet die kosten Privat beauftragter Unternehmen an den Eigentümer weiter (z.B. Schlüsseldienst, bBSF)