Autor Thema: Su Fachanw. in Oberschwaben der mir in meinem Streit mit Kreis/Schornsteinfeger  (Gelesen 22786 mal)

Rupertus Stahlbesen

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Ich suche in Oberschwaben einen Fachanwalt, der mir hilft, mich gegen das LRA Biberach zu wehren.
Hintergrund:
Dem Bezirksschornsteinfeger wurde 2015 wegen massiver Beleidigung des Hauseigentümers ein Hausverbot ausgesprochen.

Nun verlangt LRA BC, dass genau dieser Schornsteinfeger ins Haus gelassen werden muss (Feuerschau) und droht mit gebührenpflichtiger Anordnung in Höhe von 217,-- €.

Ich will mich wehren, notfalls bis zum Europ. Gerichtshof für Menschenrechte.

Adulf

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Hallo Rupertus Stahlbesen,
aus Deinem  Kurzbericht ist zu entnehmen, dass es sich bei der “Feuerschau“ um die Feuerstätten-schau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) handelt.
Gemäß § 1 Abs. 3 des 1. Änderungsgesetzes (1. ÄndgG) zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)  (ist)
   (3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem
         bBSF und sonstigen beauftragten der zuständigen Behörde für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten   
         sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten.
   (4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
             1. den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen  Abs. 3 oder
             2. die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Abs. 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet,
                erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung.

Der in Abs. 3 angeführte § 14 aus dem 1. ÄndgG  beinhaltet die Feuerstättenschau (FSS).
Im 1. ÄndgG ist nicht näher bezeichnet wer als zuständige Behörde zuständig ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsverfahrens-Gesetzes (VwVfG) ist die örtliche Behörde in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird  zuständig.
Da der bBSF selbst Behörde ist und in seinem Kehrbezirk er allein  das hoheitliche Recht vertritt, ist er auch für die Duldungsverfügung zuständig.
Eine Duldungsverfügung ist eindeutig ein Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt muss  gemäß § 37 inhaltlich hinreichend bestimmt sein und ist gemäß § 39 des VwVfG zu begründen.
Gegen einen Verwaltungsakt kann Widerspruch bei der erlassenen Behörde, also beim bBSF, erhoben werden.

Bei dieser Rechtslage kann der bBSF richtig herausgefordert werden insbesondere zu den Tätigkeiten die er als bBSF bei der FSS beabsichtigt durchzuführen obwohl er dafür keine rechtliche Vorgabe, wie nachfolgend nachgewiesen wird, hat.

Nachfolgend Begriffsbestimmungen zu den im SchfHwG, dem 1. ÄndgG und der KÜO verwendeten Begriffen.

Feuerstättenschau (FSS)
Gemäß  § 14 (1) des  1. ÄndgG  hat jeder bBSF persönliche  sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirkes zu besichtigen,  in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
     1. Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach  § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3
     2. für  kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des BImSchG vorgeschriebene Arbeiten oder
     3. Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der  bBSF prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau)  (§ 14 Abs. 1).   
An dieser Stelle ist die Frage berechtigt, warum der bBSF die Betriebs- und Brandsicherheit prüft wenn mindestens Jährlich ein- oder mehrmals vom Schornsteinfeger (Sfg) die Betriebs- und Brandsicherheit durch Reinigen des Schornsteines, die Überprüfen der Abgasanlage und  Messungen im Abgas, die Betriebs- und Brandsicherheit gemäß § 1des 1. ÄndgG erhalten wird.
Absurd wird diese rechtliche Vorgabe  dadurch, dass der Sfg gleichzeitig als bBsf tätig ist und sich somit selber „kontrolliert“.
Was für ein Unsinn? Der Sfg überprüft die Abgasanlage und der bBSF prüft gemäß § 14 des 1. ÄndgG die Feuerstätte mit seiner Schau obwohl  dazu keine gesetzlichen konkreten  Tätigkeiten vorgegeben sind.
Was  beinhaltet überprüfen oder prüfen. Beide gesetzlichen Vorgaben sind rechtliche keine bestimmte  und klare Vorgabe. Damit ist nicht unmissverständlich vorgegeben was, wie und womit der bBSF zu prüfen oder der Sfg zu  überprüfen hat.
Im SchfHwG, dem 1. ÄndgG  und in der KÜO  sind die Begriffe Betriebssicherheit, Brandsicherheit, Umweltschutz, Energieeinsparung, Klimaschutz, Feuersicherheit, Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid im Sinne des SchfHwG und dem 1. ÄndgG  nicht definiert.

Ohne eindeutige rechtliche  Definition der Begriffe Betriebs- und Brandsicherheit sowie Feuerstättenschau gemäß § 14 Abs. 1 des 1. ÄndgG, ist diese Gleichsetzung eine rechtlich und sachlich unsinnige Vorgabe des Gesetzgebers. Zwischen den angeführten Begriffen  und deren Kombination gibt es keine begriffliche Überschneidung. Alle drei Begriffe beinhalten eigenständige Bedeutungsfelder, die nur aufgrund eindeutiger normativer Anordnung in eine Beziehung zueinander gebracht werden können.  An einer  solchen Anordnung fehlt es eindeutig  und vollständig im SchfHwG und im 1. ÄndgG.

Eine rechtliche Definition der FSS im Sinne des SchfHwG, der KÜO und des 1. ÄndgG,  der Benennung von  Tätigkeiten, Beachtung von Merkmalen und deren Umfang ist nicht vorgegeben.
In der Praxis nutzt der bBSF diese Situation zur Durchsetzung  seinen ganz  persönlichen Ansichten und Vorstellungen aus und tyrannisiert so und bewusst  JEDEN  pflichtigen Eigentümer eines Grundstückes oder eines Raumes.
Inhaltlich kann die FSS durch  Inaugenscheinnahme auch von jedem anderen Mitarbeiter (Sfg) eines Betriebes der mit dem Sfg-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragenen ist,  ausgeführt werden da es keinen fachlichen Qualifikationsunterschied zwischen bBSF und Sfg gibt.

Wie soll und  kann der bBSF im Sinne des SchfHwG und des 1. ÄndgG als hoheitlich staatliche Behörde die FSS durchführen ohne eindeutige rechtliche  staatliche Vorgabe?
Vom Zentralen Innungsverband der Schornsteinfeger (ZIV)  wurde das Arbeitsblatt (Arbl.) 401 „Feuerstättenschau“ vom April 2013 herausgegeben.
Die im Arbl. 401 enthaltene Information und Anleitung zur Durchführung der FSS ist in keiner Weise für den bBSF rechtlich verbindlich sondern ist ausschließlich nur als interne Arbeitsanleitung  zu werten und dient damit nur einer unverbindlichen technischen Unterrichtung (Arbl. 401, S. 6).
Somit kann vom bBSF das Arbl. 401 rechtlich nicht angewendet werden  da es keine staatliche Vorgabe für seine hoheitliche Tätigkeit ist und für einen Sfg ist diese Anleitung  ebenfallt nicht anwendbar da der Sfg die FSS nicht ausführen darf.

Im Vorwort des Arbl. 401 von 2013 heißt es:
Zitat:„Ihr (der FSS) kommt bei der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit eine zentrale Bedeutung zu.  Sie gehört zu den wichtigsten
        öffentlichen Aufgaben der bBSF. Nur durch die regelmäßige, sorgfältige und umsichtige Durchführung der FSS kann der bBSF ein
        höchstmögliches Maß  an Sicherheit garantieren.
       Um dies erneut zu verdeutlichen und den Umfang der durchzuführenden Arbeiten zu doku-mentieren hat der ZIV dieses Arbeitsblatt
       herausgegeben.
   Das  Arbl. 401 dient der unverbindlichen technischen Unterrichtung. (Seite 6 letzter Absatz).

Die Durchführung der FSS erfolgt durch Inaugenscheinnahmen (Arbl. 401, Seiten 11 und 13).
Die Inaugenscheinnahme beinhaltet, dass eine Besichtigung nur äußerlich  und  damit ohne technische Hilfsmittel zu erfolgen hat.
Ist die Inaugenscheinnahme mit der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit gleichzusetzen???         

Mit der rechtlichen Feststellung des BVerfGE wurde klargestellt, der Grundsatz der Normenbestimmtheit und Normenklarheit soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können. Ferner ermöglicht die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann.
Eine Grenze findet die rechtliche Auslegung aber stets am Wortlaut der Bestimmung (vgl. BVerfGE 8, 41; 36, 271).

Um  die rechtliche Bedeutung des SchfHwG und des 1. ÄngG lesbar und allgemein verständlich zu machen und eine rechtliche Definition der verwendeten Begriffen im Sinne des SchfHwG und dem 1.ÄndgG fehlt,  ist  somit nur der verwendete  wörtliche Begriff  mit  seiner allgemein bekannten definierten Bedeutung und dem aussagefähigen Inhalt anzuwenden.
Für eine rechtsgültige  Wertung  dieser Begriffe kann folglich nur die fachspezifische  technische und allgemein gebräuchliche Definition Anwendung finden.

1. Betriebssicherheit:
Betriebssicherheit ist der störungsfreie und anwendungssichere Betrieb eines Gerätes oder Fahrzeugs. Es muss während der Betriebsdauer eine störungsfreie Funktion aufweisen und von ihm darf bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefahr für den Anwender ausgehen.
Betriebssicherheit ist die Sicherheit von Anlagen, Maschinen, Geräten und Arbeitsmitteln, die in gewerblichen Betrieben eingesetzt werden.

Die Verwendung des  Begriffes „Betriebssicherheit“ im SchfHwG, im 1. ÄndgG und der KÜO  ist somit nicht zulässig, da in diesen gesetzlichen Vorgaben keine Geräte, Fahrzeuge oder  gewerblich genutzte Anlagen sondern nur ausschließlich ortsfeste und  privat genutzte Schornsteine, Abgasleitungen und  Feuerstätten  benannt  sind und ein gewerblicher Einsatz ausgeschlossen ist da im § 1 SchfHwG und im 1. ÄndgG nur Eigentümer eines  Grundstücks oder eines  Raumes rechtlich verpflichtet sind.
Der privat genutzte Schornstein, die Abgasleitung  und die eigensichere  Feuerstätte sind keine gewerblich genutzten Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge. Für den Anwender, hier der Eigentümer, kann folglich bei privatem bestimmungsgemäßem Gebrauch (Nutzung)  auch keine Gefahr ausgehen.

Im SchfHwG ist für den privaten ortsfesten Schornstein, die Abgasanlage  und die eigensichere Feuerstätte eine  Reinigung und oder Überprüfung vorgegeben. Für die Erhaltung der Betriebssicherheit von Geräten, Fahrzeugen und gewerblichen Anlagen  ist allein die Wartung und oder Reparatur bei Bedarf zwingend  notwendig.
Mit der aus § 1 (1) des 1.ÄndgG  vorgegebenen   Reinigung oder Überprüfung, insbesondere der Abgasanlage gemäß Begriffsbestimmung aus Anlage 4 des SchfHwG und anderer benannter Anlagen ist somit technisch  eine „Erhaltung der Betriebssicherheit“  nicht  möglich und rechtlich nicht zu begründen.
Zwischen der  im SchfHwG normierten Reinigungs- oder Überprüfungspflicht und der  fachspe-zifischen technischen Definition für Betriebssicherheit  gibt es keine begriffliche Überschneidung, die die Annahme nahe legen könnte, die Reinigung oder Überprüfung  sei ein Teil und Inhalt der Erhaltung der Betriebssicherheit oder  umgekehrt. Die Erhaltung der Betriebssicherheit und die Reinigung oder Überprüfung  markieren eigenständige Bedeutungsfelder, die nur aufgrund einer eindeutigen normativen Anordnung  in Beziehung zueinander gebracht werden kann.
Eine solche Anordnung fehlt vollständig im SchfHwG, dem  1. ÄndgG  und der KÜO.
Aus der vorgegebenen Reinigung und oder Überprüfung der ausschließlich privat genutzten Feuerungsanlagen gemäß Begriffsbestimmung aus Anlage 4 des SchfHwG  kann bei einem  bestimmungsgemäßen Gebrauch und bei nachgewiesener Notwendigkeit  nur  eine störungsfreie Funktion  rechtlich gefordert werden.
Die störungsfreie Funktion beschränkt sich aus der Reinigung nur auf den Schornstein wobei für die Abgasleitung  die eigensichere Funktion  ohne Rückstände aus dem Verbrennungsprozess über die Gebrauchszeit  vorhanden ist  und die Feuerstätte vom Sfg wegen fehlender Kompetenz  nicht  gereinigt oder überprüft werden darf.

2. Brandsicherheit:
Brandsicherheit ist die Qualität baulicher Anlagen, die gewährleisten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch(Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Brandsicherheit ist für bauliche Anlagen gemäß Bauordnung der Länder im Brandschutznach-weis ebenso zu dokumentieren wie die Standsicherheit. Brandsicherheit ist das Ziel des vorbeugenden Brandschutzes.

Die Definition für Brandsicherheit  von Dipl.-Ing. Ulrich Drechsler als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger durch die Baukammer  Berlin  für das Sachgebiet „ Vorbeugender Brandschutz“.
Brandsicherheit kann nur durch die Verwendung geeigneter Produkte erreicht werden. Der Nachweis der Eignung erfolgt in der Regel entsprechend den Anforderungen der Bauregellisten durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Produkte für die Brandsicherheit müssen unbedingt den Prüfbedingungen entsprechend angewendet und eingebaut werden.

Die Überprüfung der Gültigkeit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen oder Prüfzeugnisse ist in der Baudatenbank des Frauenhofer Informationszentrum Raum und Bau möglich.

Brandsicherheit ist das Merkmal für die materielle Eignung eines hergestellten,  geprüften und zugelassenem Produkt  für bauliche Anlagen für den notwendigen brandsicheren  Einsatz bei bestimmungsgemäßer  Verwendung  über die gesamte Gebrauchszeit.
Mit der aus § 1 (1) des 1. ÄndgG vorgegebenen  Reinigung oder  Überprüfung  durch den Sfg ist, insbesondere die in  § 1 KÜO benannten Anlagen, technisch die „Erhaltung  der Brandsicherheit“ nicht möglich da der Sfg auf die Eigenschaft des hergestellten geprüften  Produktes mit der Reinigung oder Überprüfung keinen Einfluss nehmen kann.  Bauaufsichtlich keine  Kompetenz für die Kontrolle besitzt  und rechtlich auch nicht begründbar ist da kein Bedarf für die vorhandene und geprüfte Eignung der Brandsicherheit über die bestimmungsgemäße Gebrauchszeit der verwendeten und prüfpflichtigen  Produkte  im SchfHwG vorgegeben ist.   

Der  vom Gesetzgeber bei der  Feuerstättenschau  (FSS) im § 14 des 1. ÄndgG  vorgegebene  „Prüfung der  Betriebs- und Brandsicherheit“  durch einen  bBSF durch Inaugenscheinnahme  ist somit technisch nicht möglich und somit  rechtlich unsinnig.

Mit dem LRA ist sicher das Landratsamt gemeint? Wenn ja dann ist das LRA nicht zuständig für die angedrohte gebührenpflichtige Anordnung.
Für den  Zutritt zum Grundstück und Gebäude zur Erledigung der pflichtigen Tätigkeit des bBSF ist nach § 1 Abs. 4 des 1. ÄndgG die zuständige Behörde, also der bBSF, selbst zuständig.
Die dafür notwendige Duldungsverfügung berechtigt zu keiner Gebührenberechung durch das LRA.
Das LRA ist bestenfalls die Aufsichtsbehörde für den bBSF. Von der Landesregierung muss dafür ein Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem SchfHwG im Land …?.. vorhanden sein. Darin ist für die zuständige Stelle der  Landkreis  benannt und deren Aufgaben als Aufsichtsbehörde nur für den bBSF vorgegeben. Bitte das Landesgesetz, wenn vorhanden, beachten.
 Ergänzungen, Änderungen erwünscht. Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf.

Nikki

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"Da der bBSF selbst Behörde ist"
-War er nie, wird er nie sein. Der bBSF ist ein "beliehener Unternehmer" welcher einen besonderen Status verliehen bekommen hat um bestimmte Aufgaben zu erledigen.
Weshalb solche Briefe auch niemals vom bBSF kommen, sondern immer von seiner "übergeordneten Behörde", welche dann entsprechende Schritte veranlasst.


"Bei dieser Rechtslage kann der bBSF richtig herausgefordert werden"
-Siehe oben, den bBSF fordert da gar nix mehr, er hat seine Vorgabe erfüllt und die Versäumnis zur Einhaltung der Fristen gemeldet, damit ist sein Teil getan.
Was dann nur folgt ist dass die Behörde ihm den Auftrag gibt am Tag X zur Uhrzeit Y bei Haus Z aufzuschlagen um seine Hoheitlichen Tätigkeiten durchzuführen, und die Behörde sorgt dann dafür dass dies durchgeführt wird / ihm Zugang verschafft wird


"An dieser Stelle ist die Frage berechtigt, warum der bBSF die Betriebs- und Brandsicherheit prüft wenn mindestens Jährlich ein- oder mehrmals vom Schornsteinfeger (Sfg) die Betriebs- und Brandsicherheit durch Reinigen des Schornsteines, die Überprüfen der Abgasanlage und  Messungen im Abgas, die Betriebs- und Brandsicherheit gemäß § 1des 1. ÄndgG erhalten wird."
-Wo ist an dieser Stelle Ihre Frage berechtigt?
Zuerst, derjenige der "Reinigen des Schornsteines, die Überprüfen der Abgasanlage und  Messungen im Abgas" macht, muss kein Meister sein
Zweitens, bei modernen Anlagen kommt der Schornsteinfeger nicht mehr mindestens jährlich, geschweige den mehrmals, sondern alle 3 Jahre, und die Berechtigungen sind auch komplett andere.
Der "Sfg" hat bei seiner Kehrung keinerlei Berechtigung die Heizungsanlage in Augenschein zu nehmen, ebenso umgekehrt.
Und wenn man den "Ofen" nicht versehentlich beim durchschreiten des Hauses auf dem Weg zu Heizungsanlage sieht = Bekommt der "Sfg" diesen niemals zu Gesicht, hat er keinerlei Berechtigung zu
Drittens, sollten Sie Paragraphen zur Rate ziehen, bitte ich darum dass Sie entweder direkt einen Link reinsetzen, oder "etwas" ausführlicher sind, weil bei der Google-Suche nach "§ 1des 1. ÄndgG" bekomme ich Gesetzte aus 1964 und 1979 angezeigt, die wohl sehr wenig mit dem zu tun haben, was Sie meinen.

"Absurd wird diese rechtliche Vorgabe  dadurch, dass der Sfg gleichzeitig als bBsf tätig ist und sich somit selber „kontrolliert“."
- Wenig Absurd, besonders weil im hier vorliegenden Fall der bBsf wohl kaum noch vom Eigentümer beauftragt wird, und er deswegen die Arbeit eines anderen kontrolliert/kontrollieren soll, welcher die wiederkehrenden Arbeiten durchgeführt hat.

"obwohl  dazu keine gesetzlichen konkreten  Tätigkeiten vorgegeben sind."
-Wie Konkret möchten Sie es den haben?
Insbesondere weil Gesetzt seit je her in Deutschland "Schwammig" formuliert werden, eben weil es Gesetze sind, welche bei uns nur schwer und mit viel Aufwand geändert werden.
Deswegen hat man Verordnungen, technische Regeln, Arbeitsblätter usw. usw. eingeführt, und dort ist alles nachzulesen, und wird niemals in einem Gesetz stehen. Sie können sich auch mal das Straßenverkehrsgesetz durchlesen, und dann strikt nach diesem sich im Straßenverkehr bewegen und die Straßenverkehrsordnung komplett ignorieren.
Sie werden dann sehen wie hilfreich Ihre Argumente vor Gericht sind.

"Damit ist nicht unmissverständlich vorgegeben was, wie und womit der bBSF zu prüfen oder der Sfg zu  überprüfen hat."
- Ihre persönliche Ansicht.

"In der Praxis nutzt der bBSF diese Situation zur Durchsetzung  seinen ganz  persönlichen Ansichten und Vorstellungen aus und tyrannisiert so und bewusst  JEDEN  pflichtigen Eigentümer eines Grundstückes oder eines Raumes."
- Nun entwickelt sich Ihre persönliche Ansicht zur Unterstellung, Verleumdung/Rufmord.

"Inhaltlich kann die FSS durch  Inaugenscheinnahme auch von jedem anderen Mitarbeiter (Sfg) eines Betriebes der mit dem Sfg-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragenen ist,  ausgeführt werden da es keinen fachlichen Qualifikationsunterschied zwischen bBSF und Sfg gibt."
Ebenso kann mich jeder "befähigte" Polizist festnehmen, jeder "befähigte" Richter mich verurteilen, und jede "befähigte" Ordnungsamtmitarbeiterin mir einen Strafzettel an die Windschutzscheibe kleben, gibt ja innerhalb dieser Personengruppen keinen "Qualifikationsunterschied". Trotzdem darf ich mir diese Person nicht aussuchen, würde sonst nämlich Massiv der Neutralität und "Befangenheit" entgegenlaufen.

"Die im Arbl. 401 enthaltene Information und Anleitung zur Durchführung der FSS ist in keiner Weise für den bBSF rechtlich verbindlich sondern ist ausschließlich nur als interne Arbeitsanleitung  zu werten und dient damit nur einer unverbindlichen technischen Unterrichtung"
- Stimmt nicht
Natürlich, kann jeder eine technische Regel/Vorgabe ignorieren, wenn er persönlich eine bessere, sicherere Lösung gefunden hat/mehr macht als vorgegeben.
Aber
Sollte etwas passieren, dann muss diese Person persönlich dafür grade stehen, und hat dann hoffentlich eine gute Erklärung dafür Parat wieso von "der Norm" abgewichen wurde.
Aber um es Ihnen verständliche zu machen, lesen Sie sich doch einfach einmal die Gesetze (Nicht Verordnungen oder technischen Regeln) fürs Elektro Handwerk, fürs Installateurs Handwerk, usw. usw. durch.
Sie werden am Ende erstaunt feststellen, dass da nicht sonderlich viel drin steht, an das der Handwerker sich halten kann.
Jedoch in den Verordnungen, geschweige den technischen Regeln (z.B. auch die TRGI, an die sich auch das Schornsteinfeger-Handwerk hält) dann wiederum sehr sehr viele Sachen drin stehen, die auch sehr Ausführlich sind, und die auch regelmäßig aktualisiert werden.

"Für die Erhaltung der Betriebssicherheit von Geräten, Fahrzeugen und gewerblichen Anlagen  ist allein die Wartung und oder Reparatur bei Bedarf zwingend  notwendig.
Oder der Jährliche TÜV wenn er die LKW's kontrolliert, oder die persönliche Schutzausrüstung geprüft wird.
Vieles wird nicht "nur" bei Bedarf ausgeführt, woher haben Sie diese Definition?

"da der Sfg auf die Eigenschaft des hergestellten geprüften  Produktes mit der Reinigung oder Überprüfung keinen Einfluss nehmen kann. "
-Er bemerkt aber bei der Rußentnahme ob sich Steine gelöst haben wodurch möglicherweise die "Integrität" des Schornsteines nicht mehr gegeben ist.
Ebenso ob zu viele Ablagerungen/Versottungen oder gar eine Verstopfung vorliegt, wodurch im Falle eines Brandes der Schornstein möglicherweise nicht mehr die F90 einhält, sondern schon nach wenigen Minuten "Explodiert"

"Bauaufsichtlich keine  Kompetenz für die Kontrolle besitzt"
- Und warum fordert dieser dann die Nachweise für die entsprechende Eignung beim Erbauer ein?
Oder ist diese Forderung möglicherweise der Grund? Weil ja sonst niemand kontrolliert was so verbaut wird?

"§ 14 des 1. ÄndgG"
-Wie Eingangs, bitte eine richtige Quelle angeben

"technisch nicht möglich und somit  rechtlich unsinnig"
-Ihre persönliche Meinung, die anderen haben entsprechende Vorgaben und Berechtigungen gefunden, und setzen dies Anhand dieser um, funktioniert aber nur wenn man sich nicht auf die "G" versteift, sondern auch in die "V" oder "TR" oder Arbeitsblätter schaut, welche alle Verbindlich sind.

" LRA nicht zuständig für die angedrohte gebührenpflichtige Anordnung"
- Doch

"die zuständige Behörde, also der bBSF, selbst zuständig."
- Wie oben erklärt, ist diese Annahme Falsch.

"Gebührenberechung durch das LRA."
- Des LRA setzt die Kosten anhand des Aufwandes an, und leitet die kosten Privat beauftragter Unternehmen an den Eigentümer weiter (z.B. Schlüsseldienst, bBSF)


epos

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Irgendwie vermisse ich die Antwort, was bei Beleidung (waren Zeugen anwesend???) zu tun ist.Hat doch mit dem Fegen nix zj tum -oder 

Rupertus Stahlbesen

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Vielen Dank Epos!
Lest bitte mal die Frage. Ich brauche keine "pseudo"gutachterliche Stellungnahme. Das kommt vielleicht später mal. Im Moment brauche ich einfach einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der mir auf dem Weg durch den Behördendschungel sachkundig zur Seite steht.

Nikki

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Wird sich hier wahrscheinlich keiner finden, weil sich mit Schornsteinfegern kein Geld verdienen lässt.

Was man braucht ist n Anwalt der "Bock drauf hat" des ganze von unten nach oben durch zu exerzieren.

Weil die gesamte Aktion wird Jahre dauern, sehr viel Geld kosten, wo ich bezweifel dass die Rechtschutzversicherung bereit ist dies zu tragen. Während dieser Zeit wird der Schornsteinfeger wohl wenigstens zweimal des Haus betreten, einmal für die jetzige, und dann für die nächste Feuerstättenschau, und selbst dann ist am Ende die Frage ob der "Europäische Gerichtshof für Menschenrechte" es für angebracht hält sich ins deutsche Recht einzumischen.

Adulf

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Hallo Nikki,
leider kann ich erst heut auf Deinen Beitrag vom 05.05.2019 antworten.
In meinem Text ist eindeutig bereits am Anfang der Hinweis enthalten, dass das angeführte 1. Änderungsgesetz  (1. ÄndgG) eine Änderung zum  Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG)  ist. 

Zum Argument „beliehener Unternehmer“.
Vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof ist in dem Urteil 22 B 13.1709 vom 30.01.2014 bereits eindeutig entschieden,  der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) ist  nicht für eine Behörde als Beteiligter tätig  sondern ist  selbst Behörde, weil er Aufgaben der öffentlichen Kehrbezirksverwaltung nach § 1, § 13 SchfHwG wahrnimmt.

Zum Argument  Selbstkontrolle des bBSF als Sfg.
Gemäß § 4 (1)  des 1. ÄndgG kann  jeder Eigentümer eines Grundstückes oder eines Raumes den zuständigen bBSF mit der Durchführung der von ihm im Feuerstättenbescheid (FSB) vorgegebenen Sfg-Tätigkeiten beauftragen.  Mit diesem Auftrag an den zuständigen bBSF führt er als gleiche Person die von ihm selbst im FSB  vorgegebenen Tätigkeiten als Sfg aus und kontrolliert sich somit selbst und bei einem Mangel muss er sich auch noch selbst schriftlich informieren.
Wird der zuständige bBSF nicht vom Eigentümer beauftragt kündigt er sich in seinem Kehrbezirk selbst schriftlich  zur Erledigung der von ihm selbst vorgegebenen Sfg-Tätigkeiten mit einer Terminvorgabe als Sfg  an.

Alle anderen Argumente in Deinem Betrag sind nur als Äußerungen eines greinenden schlecht erzogenen Kindes zu werten, dass  mit seinem Lieblingsspielzeug nicht mehr spielen soll.
Ein gut  erzogenes Kind  überzeugt mit fundierten Argumenten oder ist einsichtig.

Ergänzungen, Änderungen, Hinweise erwünscht. Keine Rechtsberatung.
Mfg von Adulf


Nikki

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Hallo Nikki,

Alle anderen Argumente in Deinem Betrag sind nur als Äußerungen eines greinenden schlecht erzogenen Kindes zu werten, dass  mit seinem Lieblingsspielzeug nicht mehr spielen soll.
Ein gut  erzogenes Kind  überzeugt mit fundierten Argumenten oder ist einsichtig.

Ergänzungen, Änderungen, Hinweise erwünscht. Keine Rechtsberatung.
Mfg von Adulf

Was auch immer irgendwer "beschließt" der Schornsteinfeger setzt weder die Nachfristen, noch holt er den Schlüsseldienst für die Ersatzvornahme, er ist beauftragter Handwerker, falls er seine FSS machen muss "beliehener Unternehmer".
Die Gebühren der Veranstaltung legt ebenfalls nicht er fest, sondern stellt seine Arbeit seinem Auftraggeber (der Behörde) in Rechnung.

Und seinen Gegenüber persönlich anzugreifen weil den eigenen Argumenten jede Grundlage genommen wurde hat was von einem schlechten Verlierer.

Ist als solches auch irrelevant ob Sie meiner Argumentation folgen können oder nicht, der Richter wird es :)