Autor Thema: Zweitbescheid und Kosten - Kontra-Argumente  (Gelesen 14443 mal)

TWMueller

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Zur Rechtmäßigkeit eines ZWEITBESCHEIDS und insbesondere zur Frage, ob hierfür eine VERWALTUNGSGEBÜHR berechnet werden darf, hier einige Argumente:


Wenn auf Grundlage des § 20 SchfHwG Kosten für hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen des Schornsteinfegerwesens entstehen können und die Gebühren vom BMWi per Verordnung (KÜO) festzulegen sind, so hat der Bund hier eine Regelung getroffen, von der u.a. auf Basis des Artikel 84 (1) GG nur durch ein formales Landes-Gesetz abgewichen werden dürfte.

In § 25 SchfHwG ist systemwidrig eine Zuständigkeitsverlagerung vom Erlaß eines verpflichtenden Verwaltungsakts (Feuerstättenbescheid) durch den "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" hin zu einer "zuständigen Behörde" für die Erinnerung (Zweitbescheid) und die ggf. nowendige Vollstreckung (Ersatzvornahme) vorgesehen.

Es ist jedoch KEINE Angabe im Gesetz vorhanden, dass der Zweitbescheid gesonderte Gebühren begründet.
In § 20 (1) SchfHwG findet sich eine Rechtsgrundlage für eine Gebühr für den Erlass eines Feuerstättenbescheids.
In § 26 (2) SchfHwG wird ausgeführt, dass für eine Ersatzvornahme Gebühren erhoben werden können.
Eine entsprechende Regelung ist jedoch in § 25 SchfHwG für den Zweitbescheid NICHT vorhanden. Es wird auch nicht angeführt, dass eine "zuständigen Behörde" berechtigt ist, Verwaltungsgebühren nach allgemeinem Landesrecht zu berechnen.

Insofern hätte zudem das Spezialgesetz des Bundes (SchfHwG) Vorrang vor einer allgemeinen Regelung auf Landesebene (Verwaltungskostenordnung). Wenn der Bund somit im SchfHwG ein Verwaltungsverfahren (Zweitbescheid) vorgibt und diesbezüglich keine Gebühren vorsieht, fehlt es an einer Rechtsgrundlage, nach der der Bürger zu einer Zahlung verpflichtet wäre.

Die Verwaltung ist vielmehr nach Artikel 20 (3) GG an "Gesetz und Recht" gebunden. Nach Arikel 2 (1) GG kann die allgemeine Handlungsfreiheit des Bürgers zudem nur durch Gesetze eingeschränkt werden, die der verfassungsmäßigen Ordnung entsprechen. Hieraus folgt, das der Bürger nur dann mit Kosten (Gebühren) belastet werden darf, wenn es hierfür eine gültige und anwendbare Rechtsgrundlage gibt.

Entweder ist der Bund auch für das Verwaltungsverfahren vom Feuerstättenbescheid über einen Zweitbescheid bis zur Ersatzvornahme zuständig, dann muss das SchfHwG als abschließende Regelung angesehen werden. Sieht diese Regelung jedoch für einen Zweitbescheid keine Gebühren vor, darf nicht vom Bundesgesetz abweichend auf Landesgesetze ausgewichen werden.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 3/96 NRW):
"Hat der Bund einen Sachbereich in Wahrnehmung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Sinne abschließend geregelt, so tritt die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG für eine Regelung der Länder im selben Sachbereich unabhängig davon ein, ob die landesrechtlichen Regelungen den bundesrechtlichen Bestimmungen widerstreiten oder sie nur ergänzen, ohne ihnen sachlich zu widersprechen. (vergl. BVerfGE 2, 238-250)."
"Länder sind nicht berechtigt, eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz dort in Anspruch zu nehmen, wo sie eine - abschließende - Bundesregelung für unumgänglich und deshalb reformbedürftig halten; das Grundgesetz weist ihnen nicht die Aufgabe zu, kompetenzgemäß getroffene Entscheidungen des Bundesgesetzgebers „nachzubessern“!
(vergl. BVerfGE 36, 193-211; 85, 134-147; 98, 265-300).
"

Alternativ kann man auch die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für das o.a. Verwaltungsverfahren bestreiten. Dann jedoch wäre § 25 SchfHwG als Rechtsgrundlage eines Zweitbescheids als nichtig anzusehen. Ohne anwendbare Rechtsgrundlage wäre jeder Zweitbescheid automatisch rechtswidrig. Dies bewirkt, dass auch hierfür berechnete Gebühren rechtswidrig sind.

Wenn für die Ausstellung eines Feuerstättenbescheids zudem in der Anlage 3 zur KÜO ein Gebührenwert von 10 AW (= 10,50 Euro) vorgeschrieben ist, wäre es ein eklatanter Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip, wenn ein Zweitbescheid, der praktisch nur eine Kopie ergänzt um ein Nachfristdatum darstellt, eine wesentlich höhere Gebühr rechtfertigen könnte. Einer Verwaltunggebühr von teilweise 100,- Euro und mehr muss insofern auch hinsichtlich des Betrages energisch widersprochen werden.

Es muss jedoch bereits prinzipiell die Rechtmäßigkeit u.a. des § 25 SchfHwG angezweifelt werden. Es widerspricht verfassungsrechtlichen Grundsätzen, wenn eine untergeordnete Behörde ("bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" beim Erlass des Feuerstättenbescheids) durch BUNDES-Recht geregelt würde, die im selben Rechtszug jedoch zuständige nächst höhere Behörde (zuständig für den Zweitbescheid) nach LANDES-Recht handeln soll.

Wenn der Bund, obwohl er nach den Artikeln 70 bis 74 GG für das Baurecht, die Sicherheit von Heizungsanlagen und Feuerstätten und den Brandschutz gar keine Gesetzgebungsbefugnis hat, über den Umweg eines Handwerksgesetzes auf Basis des Art. 74 (1) Nr. GG eine Zuständigkeit als "Recht der Wirtschaft" herleiten will, wäre Art. 72 (2) GG zu beachten. Danach bedarf es eines gesamtstaatlichen Interesses. Weder der Feuerstättenbescheid selbst, als auch dessen Wiederholung in Gestalt des Zweitbescheids können durch ihre rechtliche Stellung als Verwaltungsakte jedoch einem "Recht der Wirtschaft" zugerechnet werden. Nach den Artikeln 30, 70, 83 und 84 GG fällt das Verwaltungsverfahren jedoch in die Zuständigkeit der Länder. § 25 SchfHwG regelt mit dem Zweitbescheid ein Verwaltungsverfahren. Hierzu fehlt dem Bund jedoch die Gesetzgebungsbefugnis. Zumindest fehlt die Erfordernis einer gesamtstaatlich einheitlichen Gesetzgebung.

Das Bundesverfassungsgericht führt im Verfahren "1 BvR 2514/09" u.a. aus:
"Die Kammer hat allerdings Zweifel, ob das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesgesetz ergehen konnte. Denn der Schornsteinfeger übt ein Gewerbe aus, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bildet, so dass - anders als bei Berufen, welche landesüberschreitende Aufgaben in bundesweiten Infrastrukturen wahrnehmen - nicht die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist und somit Regelungen von jedem Land getroffen werden können. Auch die Notwendigkeit einer Umsetzung europäischen Rechts allein verlangt keine Regelung durch den Bund; die Länder können jeweils eigenständig einer Verpflichtung zur Herstellung eines gleichen Mindestniveaus in den Regelungen nachkommen."

Diese Randbemerkung des Gerichts ist auf das SchfHwG als Ganzes abgestellt, der aufgeworfenen Fragestellung kommt jedoch bezüglich aller verwaltungsrechtlichen Bestimmungen eine besondere Bedeutung zu. Gerade im Verwaltungsbereich und dessen Recht gilt das Subsidiaritätsprinzip. Wenn das allgemeine Verwaltungsverfahren durch Landes-Recht bestimmt wird, ist nicht nachvollziehbar, warum speziell bei Fragen rund um die Sicherheit von Schornsteinen (als Teil einer Immobilie = Baurecht) plötzlich vom Bund eine Notwendigkeit zu einer bundeseinheitlichen Gesetzgebung gesehen wird. Für die Sicherheit des Gesamtgebäudes soll Landes-Recht gelten, Feuerstätten und Schornsteinsteine als Gebäudeteil sollen jedoch plötzlich durch Bundes-Recht zu regeln sein? Wo soll das gesamtstaatliche Interesse speziell für Feuerstätten herkommen?

Dem Zweitbescheid muss zudem der selbe gesetzgeberische Zweck zugrunde liegen, der bereits beim Feuerstättenbescheid herangezogen wird. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nicht auch die Behörde (bBSF), die den Feuerstättenbescheid als Verwaltungsakt erlassen hat, für die Termin-Erinnerung (Zweitbescheid) zuständig sein soll. Üblicherweise werden Erinnerungen und Mahnungen von dem Organ und der Stelle bearbeitet, die für den Ausgangsbescheid zuständig ist.
« Letzte Änderung: 01.05.13, 22:19 von TWMueller »
Thomas W. Müller
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Jürgen W.

  • Gast
Im Kostenbescheid der Ersatzvornahme (Zwangsfegen) vom Landratsamt steht:

133 EUR für sie selbst und 88 EUR (pauschal?!?) vom Schornie für einen 10 Meter Schacht, sonst nix.

Wir überlegen - bis 22.3.18 - gegen den Kostenentscheid, insbesondere "pauschale Gebühren vom Schornie) Widerspruch einzulegen. Das Schofeg sagt da unseres Wissens nix zu aus, ob hoheitliche Gebühren zwingend erforderlich anzuwenden sind?

Gegen die Maßnahme, Ersatzvornahme, haben wir schon Widerspruch fristgerecht eingelegt. Die Widerspruchsentscheidung hängt beim Regierungspräsidium Stuttgart (Frist setzen und zum VG Fr ziehen?) und bereits drum herum noch 2 Klagen beim VG Freiburg (Fr) im Breisgau. Den Anwalt, den wir jetzt haben, kennt sich mit Schfegwesen nix aus, tut auch wirklich für seine 600 EUR fast nix, also suchen wir auch dringend eine ortsansässigen, der so was kann. Teuer ist es für uns eh schon geworden...

Schornsteinfegergegener

  • Gast
Re: Zweitbescheid und Kosten - Kontra-Argumente
« Antwort #2 am: 20.03.18, 15:01 »
Moin,

seit der Änderung des SchfHwH im Jahr 2017 werden für die Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirkschornsteinfegers im Rahmen der Ersatzvornahme von diesem Gebühren erhoben (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG (vgl. Zitat: "Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach (...) § 26 Gebühren zu entrichten.") i.V.m. § 26 SchfHwG (vgl. Zitat: "(...) Wird die Verpflichtung (...) nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. (...)").

Laut § 20 Abs. 4 SchfHwG (vgl. Zitat: "Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühren sollen die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten decken. In die Gebühren sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten zu Grunde zu legen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.") ist lediglich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit der Zustimmung des Bundesrates befugt beispielsweise Gebührensätze für die Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger festzusetzen.

Nach meiner Kenntnis wurde die Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) (http://www.gesetze-im-internet.de/k_o/anlage_3.html) bisher jedoch noch nicht entsprechend angepasst, so dass es derzeit keine rechtliche Grundlage für die Ergebung von Gebühren für die Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gibt.

Daraus folgt für mich, dass sich zumindest der hier betroffene bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wohl einer (versuchten)  Gebührenüberhebung gemäß § 352 StGB (vgl. Zitat: "(...) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (...) Der Versuch ist strafbar.") strafbar gemacht hat, weil er als Beliehener Amtsträger im Sinne des StGB ist.

Darüber hinaus stellt sich unabhängig davon auch noch die Frage, wie völlig überhöhte Rechnungssummen im Lichte des § 291 StGB zu sehen sind.

Ich persönlich würde Strafanzeige UND Strafantrag wegen aller möglichen Straftaten (insbesondere Gebührenüberhebung) und Ordnungswidrigkeiten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstatten. Dann muss die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt entsprechend z.B. auch hinsichtlich einer Beihilfe zur Gebührenüberhebung durch das Landratsamt prüfen.

Man könnte sogar so weit gehen und Strafanzeige gegen alle bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und die zuständigen Mitarbeiter bei den Landratsämtern erstatten, da ja immerhin davon asuzugehen ist, dass es sich hier um ein flächenmäßiges Problem der Erhebung nicht geschuldeter Gebühren handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Schornsteinfegergegener

PeterF

  • Gast
Re: Zweitbescheid und Kosten - Kontra-Argumente
« Antwort #3 am: 20.03.18, 19:00 »
Naja... Also unabhängig davon wie es Überhaupt zu der Zwangsmaßnahme gekommen ist.

Sobald diese durchgeführt wird, kann der Schornsteinfeger eigentlich Verlangen was er möchte, und mit Ihnen braucht er dies auch nicht zu verhandeln, schließlich Beauftragen Sie ihn nicht, sondern des Amt, welches auch dafür Zuständig war dass diese Maßnahme durchgesetzt wurde.

Es gibt keine Gebührensätze für so etwas, schließlich ist es eine Freie Tätigkeit, welche jeder durchführen kann, welcher die notwendigen Qualifikationen hat. Es ist also eine Frei vom Staat vergebene Handwerkliche Tätigkeit, jedoch gibt es Aufgrund des geringen Umfanges keine Pflicht dafür eine Europaweite Ausschreibung zu tätigen

Jürgen W.

  • Gast
Re: Zweitbescheid und Kosten - Kontra-Argumente
« Antwort #4 am: 21.03.18, 10:16 »
Vielen Dank für die Antworten. Zur Korrektur muss ich gestehen, dass die Ersatzmaßnahme insgesamt 133 EUR war, wobei der Schornie brutto 85 EUR für das alleinige Fegen eines circa 10 Meter hohen Schachtes verlangt hat, sonst war nix. Allerdings hat schon der Erstbescheid 100 EUR und der 2. Zweitbescheid schon 120 EUR gekostet. Da es um den schon bei VG Fr anhängigen Streit um 3x oder 2x Fegen geht - und sie den strittigen 2. Termin um sagenhafte 5 Monate überzogen haben (gab auch ein Eilverfahren darum), später als 3. Termin, nahe am 1. Termin, sowie Kehrmenge mit 900 ml dafür gering war, sehen wir inzwischen gute Chancen das eigentliche Verfahren zu gewinnen. Aber man weiß ja nie...
Es geht allerdings um wesentlich mehr, inzwischen haben wir circa 2000 EUR an Zwangsgebühren, Anwaltskosten und Gerichtskosten "investiert" (drei Verfahren, inzwischen) - aus eigener Tasche und überlegen deshalb, ob wir immer mehr Kriegsschauplätze eröffnen wollen und sollen.

Besonders

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Re: Zweitbescheid und Kosten - Kontra-Argumente
« Antwort #5 am: 10.04.18, 23:16 »
Nicht bezahlen und Briefe schreiben.

Widerstand ist Pflicht. Du bist nicht alleine. Woher bist du ???

Bitte PN


Besonders

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Re: Zweitbescheid und Kosten - Kontra-Argumente
« Antwort #6 am: 23.01.19, 23:56 »
Wenn unrecht zu recht wird ist widerstand pflicht


;-)

BerndSchömann

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Re: Zweitbescheid und Kosten - Kontra-Argumente
« Antwort #7 am: 13.05.19, 09:39 »
Hallo und guten Tag,
wir haben den Zweitbescheid durchexerziert (vor Gericht) ich stelle jedem den es interssiert und der dieses Urteil verwenden möchter herzlichst gerne zur Verfügung. Das Verfahren dauerte insgesamt 5 Jahre. Ausser der Selbstbeteiligung wurden die Anwalts und Gerichtskosten von der Rechtsschutzversicherung getragen.
Mein Anwalt ist leider Müde (will nicht mehr so recht gegen die Sache vorgehen - daher würde ich im Gegenzug gerne Aderessen von Anwälten annehmen die ggfs. noch wollen), ich würde ja bis zum Nimmerleinstag klagen....
Grüße an alle die Widerstand leisten.
(Überigens bin ich für Überwachung, Prüfung und Kontrolle von Heizungen und Öfen usw - aber nicht auf diesem Zwangsniveau!)
Bernd Schömann

realist_reini

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Re: Zweitbescheid und Kosten - Kontra-Argumente
« Antwort #8 am: 14.05.19, 06:51 »
Guten Tag Bernd Schönemann,
daß ist eine nette Geste.

Leider kann ich nicht mit einer Anwaltadresse dienen (habe bei meiner zweiten Anwaltschaft auch ganz schlechte Erfahrung gemacht), würde gerne das Angebot mit dem Urteil annehmen.

Mir wird richtig schlecht, da ich erst im Dez. 2017 meine Klage einreichen konnte und mit den Behörden auch schon seid Sept. 2014 rumstreite.
Derzeitig warte ich ja schon wieder knappe drei Monate auf beantragte Unterlagen vom bBSF, die er nicht liefern möchte. Dann gibt es dieses mal halt eine Untätigkeitsklage. Die Frist läuft die nächsten Tage ab :-).

Einen schönen Gruß zurück und Danke dafür, daß du solange durchgehalten hast.
Bei mir beißen die sich auch gerade die Zähne aus. Für mich ist es wichtig, daß ich sie mit erwische, bevor sie in Rente sind.

Gruß Reinhold