Zur Rechtmäßigkeit eines ZWEITBESCHEIDS und insbesondere zur Frage, ob hierfür eine VERWALTUNGSGEBÜHR berechnet werden darf, hier einige Argumente:
Wenn auf Grundlage des § 20 SchfHwG Kosten für hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen des Schornsteinfegerwesens entstehen können und die Gebühren vom BMWi per Verordnung (KÜO) festzulegen sind, so hat der Bund hier eine Regelung getroffen, von der u.a. auf Basis des Artikel 84 (1) GG nur durch ein formales Landes-Gesetz abgewichen werden dürfte.
In § 25 SchfHwG ist systemwidrig eine Zuständigkeitsverlagerung vom Erlaß eines verpflichtenden Verwaltungsakts (Feuerstättenbescheid) durch den "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" hin zu einer "zuständigen Behörde" für die Erinnerung (Zweitbescheid) und die ggf. nowendige Vollstreckung (Ersatzvornahme) vorgesehen.
Es ist jedoch KEINE Angabe im Gesetz vorhanden, dass der Zweitbescheid gesonderte Gebühren begründet.
In § 20 (1) SchfHwG findet sich eine Rechtsgrundlage für eine Gebühr für den Erlass eines Feuerstättenbescheids.
In § 26 (2) SchfHwG wird ausgeführt, dass für eine Ersatzvornahme Gebühren erhoben werden können.
Eine entsprechende Regelung ist jedoch in § 25 SchfHwG für den Zweitbescheid NICHT vorhanden. Es wird auch nicht angeführt, dass eine "zuständigen Behörde" berechtigt ist, Verwaltungsgebühren nach allgemeinem Landesrecht zu berechnen.
Insofern hätte zudem das Spezialgesetz des Bundes (SchfHwG) Vorrang vor einer allgemeinen Regelung auf Landesebene (Verwaltungskostenordnung). Wenn der Bund somit im SchfHwG ein Verwaltungsverfahren (Zweitbescheid) vorgibt und diesbezüglich keine Gebühren vorsieht, fehlt es an einer Rechtsgrundlage, nach der der Bürger zu einer Zahlung verpflichtet wäre.
Die Verwaltung ist vielmehr nach Artikel 20 (3) GG an "Gesetz und Recht" gebunden. Nach Arikel 2 (1) GG kann die allgemeine Handlungsfreiheit des Bürgers zudem nur durch Gesetze eingeschränkt werden, die der verfassungsmäßigen Ordnung entsprechen. Hieraus folgt, das der Bürger nur dann mit Kosten (Gebühren) belastet werden darf, wenn es hierfür eine gültige und anwendbare Rechtsgrundlage gibt.
Entweder ist der Bund auch für das Verwaltungsverfahren vom Feuerstättenbescheid über einen Zweitbescheid bis zur Ersatzvornahme zuständig, dann muss das SchfHwG als abschließende Regelung angesehen werden. Sieht diese Regelung jedoch für einen Zweitbescheid keine Gebühren vor, darf nicht vom Bundesgesetz abweichend auf Landesgesetze ausgewichen werden.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 3/96 NRW):
"Hat der Bund einen Sachbereich in Wahrnehmung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Sinne abschließend geregelt, so tritt die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG für eine Regelung der Länder im selben Sachbereich unabhängig davon ein, ob die landesrechtlichen Regelungen den bundesrechtlichen Bestimmungen widerstreiten oder sie nur ergänzen, ohne ihnen sachlich zu widersprechen. (vergl. BVerfGE 2, 238-250)."
"Länder sind nicht berechtigt, eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz dort in Anspruch zu nehmen, wo sie eine - abschließende - Bundesregelung für unumgänglich und deshalb reformbedürftig halten; das Grundgesetz weist ihnen nicht die Aufgabe zu, kompetenzgemäß getroffene Entscheidungen des Bundesgesetzgebers „nachzubessern“!
(vergl. BVerfGE 36, 193-211; 85, 134-147; 98, 265-300)."
Alternativ kann man auch die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für das o.a. Verwaltungsverfahren bestreiten. Dann jedoch wäre § 25 SchfHwG als Rechtsgrundlage eines Zweitbescheids als nichtig anzusehen. Ohne anwendbare Rechtsgrundlage wäre jeder Zweitbescheid automatisch rechtswidrig. Dies bewirkt, dass auch hierfür berechnete Gebühren rechtswidrig sind.
Wenn für die Ausstellung eines Feuerstättenbescheids zudem in der Anlage 3 zur KÜO ein Gebührenwert von 10 AW (= 10,50 Euro) vorgeschrieben ist, wäre es ein eklatanter Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip, wenn ein Zweitbescheid, der praktisch nur eine Kopie ergänzt um ein Nachfristdatum darstellt, eine wesentlich höhere Gebühr rechtfertigen könnte. Einer Verwaltunggebühr von teilweise 100,- Euro und mehr muss insofern auch hinsichtlich des Betrages energisch widersprochen werden.
Es muss jedoch bereits prinzipiell die Rechtmäßigkeit u.a. des § 25 SchfHwG angezweifelt werden. Es widerspricht verfassungsrechtlichen Grundsätzen, wenn eine untergeordnete Behörde ("bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" beim Erlass des Feuerstättenbescheids) durch BUNDES-Recht geregelt würde, die im selben Rechtszug jedoch zuständige nächst höhere Behörde (zuständig für den Zweitbescheid) nach LANDES-Recht handeln soll.
Wenn der Bund, obwohl er nach den Artikeln 70 bis 74 GG für das Baurecht, die Sicherheit von Heizungsanlagen und Feuerstätten und den Brandschutz gar keine Gesetzgebungsbefugnis hat, über den Umweg eines Handwerksgesetzes auf Basis des Art. 74 (1) Nr. GG eine Zuständigkeit als "Recht der Wirtschaft" herleiten will, wäre Art. 72 (2) GG zu beachten. Danach bedarf es eines gesamtstaatlichen Interesses. Weder der Feuerstättenbescheid selbst, als auch dessen Wiederholung in Gestalt des Zweitbescheids können durch ihre rechtliche Stellung als Verwaltungsakte jedoch einem "Recht der Wirtschaft" zugerechnet werden. Nach den Artikeln 30, 70, 83 und 84 GG fällt das Verwaltungsverfahren jedoch in die Zuständigkeit der Länder. § 25 SchfHwG regelt mit dem Zweitbescheid ein Verwaltungsverfahren. Hierzu fehlt dem Bund jedoch die Gesetzgebungsbefugnis. Zumindest fehlt die Erfordernis einer gesamtstaatlich einheitlichen Gesetzgebung.
Das Bundesverfassungsgericht führt im Verfahren "1 BvR 2514/09" u.a. aus:
"Die Kammer hat allerdings Zweifel, ob das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesgesetz ergehen konnte. Denn der Schornsteinfeger übt ein Gewerbe aus, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bildet, so dass - anders als bei Berufen, welche landesüberschreitende Aufgaben in bundesweiten Infrastrukturen wahrnehmen - nicht die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist und somit Regelungen von jedem Land getroffen werden können. Auch die Notwendigkeit einer Umsetzung europäischen Rechts allein verlangt keine Regelung durch den Bund; die Länder können jeweils eigenständig einer Verpflichtung zur Herstellung eines gleichen Mindestniveaus in den Regelungen nachkommen."
Diese Randbemerkung des Gerichts ist auf das SchfHwG als Ganzes abgestellt, der aufgeworfenen Fragestellung kommt jedoch bezüglich aller verwaltungsrechtlichen Bestimmungen eine besondere Bedeutung zu. Gerade im Verwaltungsbereich und dessen Recht gilt das Subsidiaritätsprinzip. Wenn das allgemeine Verwaltungsverfahren durch Landes-Recht bestimmt wird, ist nicht nachvollziehbar, warum speziell bei Fragen rund um die Sicherheit von Schornsteinen (als Teil einer Immobilie = Baurecht) plötzlich vom Bund eine Notwendigkeit zu einer bundeseinheitlichen Gesetzgebung gesehen wird. Für die Sicherheit des Gesamtgebäudes soll Landes-Recht gelten, Feuerstätten und Schornsteinsteine als Gebäudeteil sollen jedoch plötzlich durch Bundes-Recht zu regeln sein? Wo soll das gesamtstaatliche Interesse speziell für Feuerstätten herkommen?
Dem Zweitbescheid muss zudem der selbe gesetzgeberische Zweck zugrunde liegen, der bereits beim Feuerstättenbescheid herangezogen wird. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nicht auch die Behörde (bBSF), die den Feuerstättenbescheid als Verwaltungsakt erlassen hat, für die Termin-Erinnerung (Zweitbescheid) zuständig sein soll. Üblicherweise werden Erinnerungen und Mahnungen von dem Organ und der Stelle bearbeitet, die für den Ausgangsbescheid zuständig ist.