Autor Thema: OVG - Gemeinde ... und Bezirksschornsteinfegermeister verlieren gegen Laturell  (Gelesen 10962 mal)

Laturell

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a) Chronologische Zusammenfassung der Abläufe um die Auseinandersetzung mit dem BSM

Einbau der Brennwertheizungsanlage im September 2006 in meinem Haus; Meldung über die Neuerstellung an den Bezirksschornsteinfegermeister durch den Heizungsbaumeister.

Im Rahmen einer Begehung am 16.3.07 stellt der BSM fest, dass im Bereich der oberen Revisionsöffnung eine Mauerschelle zur zusätzlichen Fixierung des Abgasrohres anzubringen sei. Als weiteren Mangel beanstandete er, dass der Verschluss am Abgasrohr nicht zu öffnen sei. Diese Mängel wurden in der Mängelstatistik als solche erfasst.
In einem Telefonat mit dem Heizungsbaumeister stellt dieser klar: In der Bauanleitung ist eine derartige zusätzliche Fixierung nicht vorgesehen. Das Anbringen einer festen Rohrschelle führt unweigerlich zum Verlust der Bauartzulassung und Betriebserlaubnis. Er werde daher die geforderte Maßnahme nicht durchführen.

Telefonat mit dem BSM im Juni 2007  Gedächtnisprotokoll

L. Herr H. weigert sich, eine zusätzliche Fixierung wie von ihnen gefordert anzubringen. Er weist mich darauf hin, dass dies zum Verlust der Bauartzulassung und jeglicher Garantieansprüche führt.

BSM. Wir haben noch nie Probleme damit gehabt, ich weiß gar nicht, was das soll. Es gibt eine Absprache zwischen dem ZIV und den Herstellern der Abgasrohre, nach der ohne Weiteres eine zusätzliche Fixierung angebracht werden kann. Also lassen sie den Mangel bitte beheben, damit ich die Sache abschließen kann.

L:  Aber das ist doch kein Mangel. Wenn diese Schelle in der Bauanleitung nicht vorgesehen ist, können sie das doch nicht als Mangel bezeichnen.

BSM : Doch, das ist ein Mangel. Ich bin verpflichtet, dies als Mangel zu bewerten.

L: Also Herr ...., ich werde die Sache an das Umweltministerium herantragen und klären lassen. Damit habe ich mich abgesichert.

BSM: Tun sie das, die werden sich eh mit der Innung in Verbindung setzen und dort erfahren, dass das alles seine Richtigkeit hat.

Schreiben an das Umweltministerium vom 25.6.07 per Mail

Sehr geehrter Herr ............... !
Im September 2006 wurde in meinem Haus eine raumluftunabhängige Brennwerttherme installiert. Im Rahmen erstmaliger Überprüfungen im Zusammenhang mit der Kehrung eines Festbrennstoffschornsteines in 2007 wurde vom BSM eine, im Bereich des oberen Revisionsschachtes fehlende Fixierung des Abgasrohres als Mangel festgestellt. Herr ....... verlangte diesen Mangel zu beheben und das Abgasrohr mit einer Rohrschelle zu befestigen.
Die Therme wurde entsprechend der Bauartzulassung und den Bauvorschriften des Herstellers erstellt. Der die Anlage erstellende Heizungsmeister weigert sich, eine Schelle zur zusätzlichen Fixierung anzubringen, da nach dessen Aussagen hierdurch die Bauartzulassung erlösche und er für eventuelle Schäden am Abgasrohr haften müsse. Er sieht die Gefahr, dass durch die Fixierung die Ausdehnung des Abgasrohres behindert wird und sich hierdurch Undichtigkeiten ergeben können. Auch ein Vertreter der Herstellerfirma bestätigt, dass eine zusätzliche Fixierung des Abgasrohres zu den Abstandshaltern im Kamin in der Bauartzulassung nicht vorgesehen ist. Eine Freigabe für eine solche Maßnahme gäbe es seitens der Herstellers nicht. In einem weiteren Gespräch mit dem BSM erfuhr ich, dass es eine Absprache zwischen dem Hersteller der Abgasleitungen und dem ZIV gäbe, nachdem einer zusätzlichen Fixierung des Rohres mittels einer Rohrschelle nichts im Wege stände unter der Auflage, dass das Rohr in seiner Ausdehnung nicht behindert wird. Eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage liegt mir bisher nicht von, sodass der von mir beauftragte Heizungsbaumeister sich weiterhin weigert, diese zusätzliche Fixierung anzubringen. Unter der Maßgabe einer schriftlichen Bestätigung und Haftungsübernahme durch den Hersteller oder dem BSM, wird er  dem Verlangen des BSM unter Haftungsausschluss nachkommen.
Als zuständige Behörde bitte ich Sie, sich dieser Sache umgehend anzunehmen und mit dem BSM abzuklären.
Ich stelle abschließend fest, dass die Heizungsanlage ordnungsgemäß nach Herstellerangaben installiert wurde. Die Forderung einer zusätzlichen Fixierung des Abgasrohres liegt offenbar im Ermessen des BSM. Dennoch kann das Fehlen einer solchen Fixierung aus meiner Sicht nicht als Mangel ausgewiesen werden. Im Zusammenhang mit den immer wieder vorgelegten Mängelstatistiken an Heizungsanlagen scheint mir dies durchaus bedenklich.
--

Mit freundlichen Grüßen



Mein Schreiben an Herrn  ........Ministerium für Umwelt wurde an die Kreisaufsicht über die Schornsteinfeger des Kreises weitergeleitet. Mit einem Schreiben vom 18.10.07 teilt mir der Kreisinspektor mit, dass er „erst jetzt von diesem Vorgang erfahren habe“ und sich daher nun verspätet der Sache annehmen wird.

Mit Schreiben vom 31.1.08  wird mir mitgeteilt, „mittlerweile hat auch die Schornsteinfegerinnung für das Saarland die Angelegenheit geprüft und hat festgestellt, dass die Fixierung des Abgasrohres auch im Hinblick auf die Angaben in der Einbauanleitung so zu erfolgen hat, wie es ihr zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister verlangt hat.“ 

Mein Schreiben vom 3.2.08 an den BSM

Herrn
.........................
Bezirkschornsteinfegermeister
................................
.................................

                                                                                                                                              3.2.08





Schreiben der Kreisaufsicht vom 31.1.08; Ihre Beanstandungen an der Abgasanlage meiner Heizung

Sehr geehrter Herr .........!

Die Kreisbehörde hat mir mitgeteilt, dass ich eine Änderung an der Abgasführung meiner Heizungsanlage entsprechend Ihren Forderungen durchzuführen habe. Bislang liegt mir von Ihrer Seite weder ein schriftlicher Mängelbericht, noch eine sich hieraus ergebende Forderung zur Beseitigung vor. Ich bitte Sie zunächst, mir den Mangel an der Abgasanlage zu bestätigen und die Beseitigung schriftlich einzufordern. Gleichfalls bitte ich sie, mir zu bestätigen, dass Sie im Rahmen Ihrer Anordnung die Haftung für eventuelle Schäden an der Abgasführung übernehmen.
Ich werde meinem Wohngebäudeversicherer unter Vorlage Ihres Mangelberichtes mitteilen, welche Forderungen Sie im Rahmen des von Ihnen festgestellten Mangels erheben und darauf hinweisen, dass durch die geforderte Maßnahme die Bauartzulassung der Anlage erlischt. Sollte der Versicherer daraufhin den Versicherungsvertrag aussetzen, werde ich weitere Schritte zur Klärung einleiten.
Mit freundlichen Grüßen 
In einem weiteren Schreiben vom 21.2.08 teilt mir der zuständige Amtsleiter der Kreisbehörde eine Passage aus der Einbauanleitung mit und schreibt:
In Ergänzung meines o.g. Schreibens weise ich auf folgende Passagen eines Arbeitsblattes des ZIV  zur Montage des Abgasrohres hin:

a.) Montage im Schacht:
„Im senkrechten Teil müssen Abstandshalter mit Maximalabstand von 2 Meter eingesetzt werden. In der Praxis wird bei 1 und 2 m Rohren unterhalb jeder Steckmuffe ein Abstandshalter verwendet. Der oberste Abstandshalter darf nicht weiter als 1 m unter Schachtkopf angebracht sein“

b. Montage an der Außenwand
etc.

Ich hoffe, dass damit alle Unklarheiten beseitigt sind und bitte um weitere Veranlassung.


In einem Telefonat am 22.2.08 nach Eingang dieses Schreibens mit dem Amtsleiter der Kreispolizeibehörde stelle ich fest, dass es in meiner Angelegenheit nicht um die Fixierung des Rohres mittels Abstandshalter ginge, die ordnungsgemäß angebracht seien, sondern um eine zusätzliche Fixierung mittels einer festen Mauerschelle. Herr ............  liest mir die schriftlichen Einlassungen der Schornsteinfegerinnung vor, in der es heißt, dass eine zusätzliche Fixierung mittels einer Mauerschelle als obligatorisch angesehen wird. Auf Nachfrage, von wem diese Einbauanleitung sei, wird mir mitgeteilt, dass es sich um Ausführungen der Schornsteinfegerinnung handele.

In einem Telefonat mit dem Hersteller des Abgasrohres, mit der Bitte um eine Aussage zum Sachverhalt, werde ich darauf verwiesen, dass im rechtlichen Sinne der Hersteller meiner Heizungsanlage auch als Hersteller des Abgassystems auftritt und nur dieser hierzu eine Aussage machen könne.

In einem Telefonat mit Herrn k. Fa. ...............schildere ich meine Situation. Herr K. , teilt mir unmissverständlich mit, dass eine, wie vom BSM geforderte Änderung an der Anlage zum sofortigen Verlust der Bauartzulassung und Betriebserlaubnis führt. Eine Freigabe gäbe es von ihm nicht. Es gäbe außerdem keine Veranlassung zu einer wie vom BSM geforderten Maßnahme. Ich solle mir vom BSM die Beanstandung und Aufforderung zur Mangelbeseitigung schriftlich bestätigen lassen und ihm zusenden. Er werde dann hierzu eine entsprechende Stellungnahme verfassen. Ohne schriftliche Grundlage jedoch habe er keinen Anlass dazu.

Nach diesem Gespräch informiere ich den Amtsleiter des Kreises über das Telefonat mit dem Hersteller und bitte ihn, sich zunächst bei diesem rückzuversichern. Ich weise darauf hin, dass die Forderung des BSM nach einer Änderung an meiner Anlage juristische Konsequenzen haben wird, da es sich um einen rechtswidrigen unerlaubten Eingriff in die Betriebserlaubnis handle. Herr ...... bittet mich, zunächst abzuwarten, da er zur weiteren Klärung nochmals mit der Schornsteinfegerinnung Kontakt aufnehmen würde. Außerdem versprach er, selbst noch einmal mit Herrn K.  Fa. W. zu sprechen.


Schreiben vom 3.3.08 an die Kreisverwaltung per Mail

Kreisverwaltung


                                                                                                                                     3.3.08 per Mail

AZ: .............. Schreiben vom 31.1.08 und 21.2.08; unser Telefonat vom 22.2.08




Sehr geehrter Herr................!
 
Da ich bislang von Ihnen keine weiteren schriftlichen Einlassungen in der Angelegenheit erhalten habe, bitte ich Sie mir mitzuteilen, ob Ihr Schreiben vom 31.1.08 als letztverbindliche Entscheidung anzusehen ist.
Bislang habe sich vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister Herrn ...........  trotz Aufforderung weder eine schriftliche Mängelbescheinigung, noch eine schriftliche Aufforderung zur Behebung eines Mangels erhalten. Ebenfalls wurde meiner Bitte auf Erklärung zur Übernahme der Gewährleistung für den Fall einer wesentlichen Änderung an meiner Heizungsanlage nicht entsprochen. Es ist ungewöhnlich, dass seitens des Bezirksschornsteinfegermeisters mündliche Forderungen erhoben, aber nicht schriftlich bestätigt werden. Warum auch immer wurde die Veränderung, eine zusätzliche, in der Einbauanleitung nicht vorgesehene Fixierung des Abgasrohres mittels einer festen Mauerschelle an meiner Anlage, bisher nur mündlich gefordert. Wie ich Ihnen am 22.2.08 bereits telefonisch mitgeteilt habe, hat der Hersteller mir telefonisch erklärt, dass er mir in dieser Sache keine Freigabe erteilen wird, da eine zusätzliche Fixierung mit nicht übersehbaren Gefahren verbunden ist. Herr K. stellt fest, dass die vom Bezirkschornsteinfegermeister geforderte Veränderung zum Verlust der Bauartzulassung führen würde. Wie ich Ihnen ebenfalls mitgeteilt habe, hat der, die Anlage erstellende Heizungsinstallateur jegliche Gewährleistung für diesen Fall abgelehnt. Auch der Gebäudeversicherer hat mir in einem Vorabgespräch mitgeteilt,  dass, falls es sich um eine rechtswidrige Veränderung handle, jeglicher Versicherungsschutz erlischt. Ich wurde aufgefordert, eine schriftliche Aufforderung vom Bezirkschornsteinfegermeister vorzulegen, die dann seitens der Versicherung auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden soll.
Ich bitte Sie, mir in dieser Sache einen abschließenden Bescheid zu erstellen, damit ich eventuell weitere Schritte einleiten kann.

Mit freundlichen Grüßen     




Antwort auf o.a. Schreiben per Mail



Guten Tag, Herr L.
 
z.Zt. bin ich nach wie vor noch  mit der Klärung der Angelegenheit be-
fasst. Eine Rücksprache mit der Firma W. habe ich bereits ge-
halten.  Ansonsten erwarte ich noch heute einen Rückruf der Schorn-
steinfegerinnung.
Ich bitte Sie daher, sich noch etwas zu gedulden. Ich werde unaufgefordert mich bei Ihnen melden.
Freundliche Grüße
...........................
Amtsleiter



Letztes Schreiben an die Kreisverwaltung


Kreisverwaltung
                                                                                                                                      13.3.08 per Mail



AZ: ................... Ihr Schreiben vom 31.1.08 und 21.2.08; unser Telefonat vom 22.2.08




Sehr geehrter Herr .................!
 
Zur Vorlage bei der Gebäudeversicherung erbitte ich eine Kopie der Eintragung in das Kehrbuch über den vom Bezirkschornsteinfegermeister mündlich beanstandeten Mangel an meiner Heizungsanlage. Außerdem bitte ich um Zusendung der Ihnen seitens der Schornsteinfegerinnung überlassenen Ausführungen zur Bauanleitung für Abgasrohre und deren zusätzlicher Fixierung mittels einer Mauerschelle.

Mit freundlichen Grüßen     





Schreiben an den Gebäudeversicherer




Versicherungsmakler
Herrn
Rainer H.

                                                                                                                                                  11.3.08


Bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung - Gebäudeversicherung Nr.
Mitteilung


Sehr geehrter Herr H!
Sehr geehrte Damen und Herren!

Im September 2006 habe ich in meinem Haus eine Gasbrennwertheizung installieren lassen. Die Anlage wird raumluftunabhängig betrieben, wofür in den vorhandenen Schornstein ein bauartzugelassenes konvexes Kunststoffrohr zur Abgasführung eingesetzt wurde. Entsprechend der Bauanleitung ist das Rohr durch Abstandshalter im Kamin mittig geführt und ist im Rahmen der technisch bedingten Ausdehnung frei beweglich.
Bei der Inspektion der Abgasanlage wurde vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister mündlich ein Mangel beanstandet. Ebenfalls mündlich wurde ich aufgefordert, den von ihm benannten Mangel zu beheben. Im Bereich der oberen Reinigungsöffnung sollte, so der BSM, das Abgasrohr mittels einer Mauerschelle zusätzlich fixiert werden. Der die Anlage erstellende Heizungsmonteur verweigerte die geforderte Änderung mit dem Hinweis auf den Verlust Bauartzulassung und Gewährleistung.
Nachdem ich mehrfach telefonisch vom Bezirksschornsteinfegermeister aufgefordert wurde, den Mangel beheben zu lassen, habe ich zunächst mit Schreiben vom 25.6.07 das zuständige Umweltministerium gebeten, in der Angelegenheit tätig zu werden und sachliche Klärung herbeizuführen. Ich wurde mit meinem Anliegen an die zuständige Kreisbehörde verwiesen, die mir in einem Schreiben vom 2.2.08 mitteilte, dass ich der Anordnung des Schornsteinfegermeisters zu folgen habe. In einem Telefonat mit dem verantwortlichen Amtsleiter habe ich diesen nochmals darauf hingewiesen, welche Folgen eine wie vom Bezirksschornsteinfegermeister geforderte Veränderung an der Anlage hat. Zudem habe ich beim Hersteller der Anlage,  Fa. W. die telefonische Auskunft erhalten, dass die geforderte Veränderung den sofortigen Verlust der Betriebserlaubnis nach sich zöge. Ich wurde eindringlich davor gewarnt, der Aufforderung nachzukommen.
Zwischenzeitlich wurde die Anordnung seitens der Behörde bis zur Klärung ausgesetzt. Meiner Bitte einer schriftlichen Mängelbescheinigung und Änderungsaufforderung ist der Bezirkschornsteinfegermeister bislang nicht nachgekommen.
Ich bitte Sie zu prüfen, in welcher Weise nach derzeitiger Sachlage möglicherweise die Wohngebäudeversicherung für mein Anwesen betroffen ist.


Mit freundlichen Grüßen

Antwort des Versicherers Originalschreiben nicht mehr vorhanden

Sinngemäße Wiedergabe des Inhaltes

"Grundsätzlich liegt die Sicherungspflicht der Eigenverantwortung des Eigentümers. Im Schadensfalle kann sich der Eigentümer nicht auf die Anordnung des Schornsteinfegers berufen.".


 

Gedächnisprotokoll Telefonat vom 2.4.08 mit dem Amtleiter ......................................

L: Guten Morgen Herr E.
E: Guten Morgen Herr L.
L: Ich hätte gerne gewusst,  wann ich mit einem endgültigen Bescheid in meiner Angelegenheit rechnen kann
E: Ich habe ihnen ja in unserem letzten Gespräch mitgeteilt, dass ich die Schornsteinfegerinnung nochmals zu einer Stellungnahme aufgefordert habe. Die Sache ist ja nicht so eilig und in der nächsten Woche werde ich nochmals Kontakt zur Innung aufnehmen. Ich will die Sache jetzt endlich vom Tisch haben. Ich sitze selbst zwischen den Stühlen.
L: Ich verstehe nicht, dass erst eine Entscheidung gefällt wird und dann danach die Sache nochmals geprüft werden muss.
E: Ich muss die Sache ja prüfen
L: Ich meine nicht sie, sondern die Feger. Wenn der Feger so etwas doch anordnet, muss die Sache doch Bestand haben. Vielleicht sollte ich mich in dieser Angelegenheit nochmals an das Umweltministerium wenden, um eine Klärung herbeizuführen.
E: Das können sie gerne tun. 
L: Das geht nicht gegen sie. Da stimmt etwas nicht im System
E: Das System können wir ja nicht ändern. Ich werde mich nächste Woche darum kümmern und sie benachrichtigen. Ihre Mailadresse habe ich ja
L: Gut, dann werde ich mich jetzt noch bis nächste Woche gedulden


Meine Mail an das Umweltministerium Herrn .................vom  7.4.08





Sehr geehrter Herr................!

Am 25.6.07 hatte ich  Sie im Zusammenhang mit der Neuinstallation eines raumluftunabhängigen Gasbrennwertgerätes in meinem Haus angeschrieben und um Abklärung eines Sachverhaltes gebeten (siehe unten). Meine Eingabe wurde an die zuständige Kreisverwaltung zur Klärung weitergeleitet. Nachdem mein Schreiben offensichtlich zunächst nicht zur Kenntnis genommen wurde, erhielt ich erst im Februar 08 eine Antwort darauf. Im Schreiben vom 22.2.08 teilt mir die Kreisverwaltung mit, dass ich nach Rücksprache mit der Schornsteinfegerinnnung gemäß den Anordnungen des BSM Änderungen an der Abgasabführung der Anlage vorzunehmen habe. Auf meine erneute Intervention, mit dem Hinweis, der Hersteller der Anlage habe mir telefonisch mitgeteilt, dass die vom BSM geforderte Veränderung unweigerlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis bzw. der Bauartzulassung führt, hat mit der zuständige Amtsleiter in einem Telefonat mitgeteilt, dass das Verfahren ausgesetzt und die Schornsteinfegerinnung erneut aufgefordert werde, hierzu Stellung zu nehmen. Nach telefonischer Rücksprache am 2.4.08 bei der Kreisverwaltung, sollte in der Woche vom 7.4.08 die Innung nochmals aufgefordert werden, zu der Thematik Stellung zu nehmen. So nehme ich mit Verwunderung zur Kenntnis, dass eine mündliche Beanstandung des BSM (der BSM hat mir trotz Aufforderung den von ihm angemahnten Mangel nicht schriftlich bestätigt) von der Schornsteinfegerinnung erst nach meiner erneuten Intervention auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird.
Seitens des Gebäudeversicherers wurde mir nun mitgeteilt, dass im Schadensfalle geprüft werde, ob an der Anlage ein Mangel vorliege oder nicht. Die Sicherungspflicht obliege mir und nicht dem Schornsteinfeger. Diese Antwort erscheint mir unbefriedigend und ich habe ich Schadensfall keinerlei Nachweis darüber, ob es sich nun um einen Mangel handelt oder ob ich mich auf die Aussage des Herstellers berufen kann.
Ich bitte Sie dringend, sich der Angelegenheit anzunehmen und eine kurzfristige Klärung herbeizuführen.
Dieses Schreiben ergeht auch die Landtagsfraktionen mit der Bitte um Kenntnisnahme!

Mit freundlichen Grüßen


Im Anhang überlasse ich Ihnen mein letztes Schreiben an die Kreisverwaltung zu Ihrer Kenntnisnahme!


Kreisverwaltung

                                                                                                                                               6.4.08 per Mail


AZ: ...........Ihr Schreiben vom 31.1.08 und 21.2.08; unser Telefonat vom 2.4.08


Sehr geehrter Herr..............!

Nach eingehender rechtlicher Beratung habe ich mich dazu entschlossen, in der o.g. Angelegenheit weitere Schritte einzuleiten. Die Tatsache, dass die Schornsteinfegerinnung bislang keine eindeutigen und rechtlich fundierten Grundlagen für die von Herrn ........... mündlich angeordnete Maßnahme darlegen kann, ist mir suspekt. Auch ist mir unerklärlich, dass die Schornsteinfegerinnung in der Sache zunächst Ihnen eine verbindliche Auskunft erteilt und erst nach meiner erneuten Intervention die Darlegungen überprüft. Wie Sie mir telefonisch mitgeteilt hatten, liegt Ihnen nur eine schriftliche Einlassung der Saarländischen Schornsteinfegerinnung als Vorgabe für das Anbringen einer festen Mauerschelle an Kunststoffabgasleitungen für Gasbrennwertgeräte vor, die allerdings nach Auskunft eines von mir angesprochenen Sachverständigen keinen rechtsverbindlichen Charakter hat. Als Aufsichtführenden über die Schornsteinfeger im Kreis bitte ich sie dringend Herrn .......... aufzufordern, gemäß seiner mündlichen Mängelangabe ungeachtet einer endgültigen Entscheidung, mir eine schriftliche Mängelbescheinigung zukommen zu lassen. Nach geltendem Recht muss mir auch ein Einblick in das Kehrbuch gewährt werden. Außerdem ist mir eine rechtsverbindliche Mängelbescheinigung zuzustellen. Nach Einblick in die entsprechenden Verordnungen zur Führung des Kehrbuches, muss der BSM alle relevanten Daten, Mängel, Kehrhäufigkeit, Entgelte etc. in das Kehrbuch eintragen. Im Zusammenhang mit der Rechtsberatung wurde mir dringend geraten, auf verbindliche schriftliche Mitteilungen zu bestehen. Ihr Schreiben vom 31.1.08 enthält außer dem Hinweis, dass ich den Anordnungen des BSM zu folgen habe, keine konkrete Aussage, welche Anordnungen dies betrifft. Insofern wäre ich im Zusammenhang mit einem eventuellen Schadensfall nicht in der Lage nachzuweisen, welche konkreten Forderungen der BSM erhoben hat.
Seitens der Gebäudeversicherung habe ich ein Schreiben erhalten, nach dem ich als Hausbesitzer selbst für den ordnungsgemäßen Zustand meines Haues verantwortlich sei und mich im Falle eines Schadens nicht auf eine Anordnung des Schornsteinfegers berufen könne. Ich habe am 3.4.08 in meiner Angelegenheit eine Petition an den .........................  Landtag gerichtet, mit der Bitte, in dieser Sache tätig zu werden. Weitere rechtliche Schritte zu meinem eigenen Schutz behalte ich mir vor.
Dieses Schreiben ergeht an das Ministerium für ..................... sowie an den Landtag des................. zur Kenntnisnahme.
Ich bedanke mich für Ihre bisherigen Bemühungen, den Sachverhalt unter Berücksichtigung meiner vorgebrachten Einwände aufzuklären.

Mit freundlichen Grüßen     




Im  Schreiben  vom 16.4.08 teilt mir die Kreisverwaltung abschließend mit, dass sich der Sachverhalt laut Einlassungen des BSM anders darstelle. Eine Forderung seinerseits habe sich nie gestellt, zumal meine Anlage auch nicht abnahmepflichtig war. Er habe lediglich die Abgasanlage in Augenschein genommen.  Es handele sich um Missverständnisse.
In einem Telefonat mit dem Heizungsinstallateur bestätigt mir dieser wiederholt, dass der BSM auch bei ihm die Forderung nach einer Änderung erhoben habe. Da die Sache jetzt aber geklärt sei, wolle er sich nicht weiter damit befassen. Er riskiere, wenn er weiter der Sache nachgehe, Nachteile in eigener Sache. Die Schornsteinfeger hätten da diverse Möglichkeiten sein Geschäft zu ruinieren.
In einem weiteren Telefonat mit dem Amtsleiter Herrn ...........  in dieser Angelegenheit stelle ich nachmals klar, dass der zuständige BSM die Forderung tatsächlich erhoben hat. Ich stelle fest, dass angesichts der eindeutigen Situation der Innung nichts weiter übrig blieb, als die Sache niederzuschlagen,  um weiteres Unheil zu vermeiden. Ich bitte Herrn ........, er möge mir das Arbeitsblatt der Schornsteinfegerinnung, aus dem eindeutig hervorgeht, dass das Abgasrohr mit einer festen Mauerschelle zu fixieren sei, zusenden. Mit dem Hinweis darauf, dass es sich um ein internes Papier handle, verweigert er mir die Einsichtnahme in dieses Papier. Ich weise Herrn .............. darauf hin, dass, wenn die Schornsteinfeger auf der Grundlage dieses Papieres in der Vergangenheit entsprechende Maßnahmen angeordnet haben, möglicherweise hunderte von Anlagen ohne Wissen der Betreiber die Zulassung verloren haben. Herr ..................  stellt fest, dass er damit nichts zu tun habe. Er habe nach Recht und Gesetz meine Angelegenheit abschließend bearbeitet.

Begehung Dezember 2008

Im Zuge der Begehung wurde zunächst das in einem stillgelegten Schornstein verlaufende geschlossene Abgassystem durch den BSM im Beisein seines Mitarbeiters Herrn V.  und eines Zeugen, dem Leiter des Amtes für Ordnung und Sicherheit der Gemeinde, meiner Ehefrau und mir, im Bereich des Dachbodens meines Hauses in Augenschein genommen. Herr  V.  hat anschließend mittels eines Reinigungsbesens eine Querschnittprüfung durchgeführt. (Kehrung)  Dabei der Hinweis des BSM, dass ich prüfen solle, ob die Abgasanlage auf dem Dach zu den Strom führenden Leitungen einen ausreichenden Abstand habe.
Im Heizungskeller nahm der BSM zunächst das Verbindungsstück zur Abgasanlage und die Anlage selbst in Augenschein. Er forderte mich auf, die sogenannte Schornsteinfegertaste zu betätigen, damit er seine Messungen durchführen könne. Da das Gerät über ein Menue gesteuert wird und mir die Bedienung nicht bekannt war, überlies ich dem BSM den Versuch, die Anlage in Betrieb zu setzen. Nach  ca. 15 Minuten wurde dann die Anlage unter Zuhilfenahme des Bedienerhandbuches eingeschaltet.  Der BSM  führte nun eine sogenannte Co Messung durch.  Es entwickelte sich ein Gespräch zwischen dem BSM und mir, in dessen Verlauf er zunächst monierte, dass ich mich im Bezug auf seine Mängelmeldung an das Umweltministerium gewandt hätte. Dann erklärte er mir, dass er nach jetziger Überprüfung keine Mängel mehr an der Anlage feststellen konnte und mir wörtlich mitteilte: Jetzt ist alles in Ordnung."  Mein Hinweis darauf, dass ich beabsichtige, meine Anlage von Flüssiggas auf Erdgas umzustellen, kommentierte  er wie folgt: "Sie wissen ja, dass ich dann die Anlage erneut überprüfen muss."  Woraufhin meine Frau bemerkte, dass er, wenn sich dies als richtig herausstelle,  zu gegebener Zeit über die Umstellung informiert würde.( eine Anfrage hierzu beim Ministerium für Umwelt ergab, dass eine erneute Überprüfung der Anlage bei Umstellung der Gasarten nicht erforderlich sei).

Im Dezember 2009 forderte ich bei Herrn Lutz einen Feuerstättenbescheid an. Da ich daraufhin bis Februar 2010 keine Antwort erhielt, habe ich beim BSM die Erstellung eines Feuerstättenbescheides angemahnt. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Im April 2010 legte ich bei der Kreispolizeibehörde der Fachaufsicht über die Schornsteinfeger gegen den BSM Beschwerde ein. In einem Telefonat mit dem Amtsleiter teilte dieser mir mit: Herr L.  weiß nicht , was er an ihrer Anlage überprüfen soll. Ich werde daher das Ministerium für Umwelt anschreiben, um dies abzuklären. ( Meine Bemerkung hierzu: Herr L.  hat doch bereits 2008 meine Anlage überprüft, wieso weiß er nicht , was er jetzt überprüfen soll? Antwort des Herrn E.: Da hat sich ja so viel geändert, da müssen wir erst einmal Klärung herbeiführen. Im Dezember 2011 schrieb ich folgende Mail:


 Sehr geehrter Herr E!
Im Februar 2010 hatte ich Ihnen per Mail in einem Schreiben mitgeteilt, dass der von mir vom zuständigen BSM  bereits im Oktober 2009 angeforderte Feuerstättenbescheid nicht erstellt wurde. In einen daraufhin erfolgten Telefonat teilten Sie mir mit, dass Herr L. nach eigener Aussage nicht wisse, welche Überprüfungsarbeiten er an meiner Anlage durchführen solle. In dieser Angelegenheit hatten Sie das Umweltministerium zur Klärung Frage angeschrieben. Nach nunmehr annähernd zwei Jahren erinnere ich Sie noch einmal an diesen Vorgang, da ich nach dem neuen sogenannten Schornsteinfegerhandwerksgesetz dazu verpflichtet bin, selbst einen Schornsteinfeger mit der Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungsarbeiten zu beauftragen. Außerdem habe ich im Rahmen der Wohngebäudeversicherung eigenverantwortlich für die Sicherheit meiner Heizungsanlage Sorge zu tragen und die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Da meine Anlage jährlich von einem Heizungsfachbetrieb gewartet und gereinigt wird, sehe ich allerdings keine Gefahr im Verzug. Ich möchte lediglich, den, wenn auch aus meiner Sicht unsinnigen gesetzlichen Auflagen nachkommen, die Grundlage eventueller juristischer Auseinandersetzungen mit Aufsichtsbehörden oder dem Versicherer im Schadensfall sein könnten.
Weiterhin weise ich darauf hin, dass ich dem Mitarbeiter des Herrn L. den Zutritt in mein Haus verweigert habe, als er eine sogenannte Feuerstättenschau durchführen wollte. Zu diesem Zwecke müsse er den äußeren Zustand des Schornsteines in allen Wohnräumen überprüfen. Das Abgasrohr der Heizungsanlage wird durch einen stillgelegten Schornstein geführt und ist somit dem Blick des Betrachters verborgen. Der äußere Zustand des Schornsteines im Hinblick auf eventuelle Risse ist somit unsinnig, da dies keinen Einfluss auf die Abgasführung hätte.
Ich bitte Sie daher zu prüfen, in welchem Umfang die sogenannte Feuerstättenschau in diesem Falle durchzuführen ist.
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen!
Im Antwortschreiben teilt mir die Behörde mit, dass sie in dieser Angelegenheit nochmals das Ministerium für Umwelt angeschrieben habe. In einem weiteren Schreiben wird mir nun mitgeteilt, dass meine Anlage alle 3 Jahre zu überprüfen sei. Die Frage, was an meiner Anlage zu überprüfen sei, wurde nicht beantwortet.

Im Schreiben vom 8.1.2012 habe ich Herrn L. nochmals meine Einschätzung der Lage erläutert und ihm mitgeteilt, dass es ihm frei stünde, das geschlossene Abgassystem der Heizungsanlage mittels einer Endoskopkamera einzusehen. Dabei habe ich zunächst zwei Termine vorgeschlagen und Herrn L.  gebeten, Überprüfungen an meiner Anlage zeitgleich durchzuführen. Dieses Schreiben wurde von der Rechtsvertretung des Herrn L.. beantwortet.
In diesem Schreiben lässt Herr L. feststellen, dass er meine Heizungsanlage nicht kenne, da zum Zeitpunkt der Erstellung der Anlage eine Bauabnahme nicht erforderlich war. Die Tatsache, dass der BSM  im November 2008 die neue, in 2006 erstellte Anlage einer umfangreichen Prüfung unterzogen und diese Überprüfung in Rechnung gestellt hat, bleibt hingegen unerwähnt.

Im April 2012 wurde mir nach langwierigen Forderungen.  eine Kopie des Kehrbuches 2006 zugestellt. Daraufhin forderte ich den BSM dazu auf, mir auch eine Kopie des Kehrbuches 2088 zuzustellen. Diesem Antrag wurde zunächst nicht entsprochen.

Im Mai 2005 wird mir unter sofortiger Androhung eines Zwangsgeldes eine Duldungsverfügung zugestellt, die zunächst im Zuge eines Eilverfahrens ausgesetzt wird. Im Laufe des Verfahrens werden durch die Rechtsvertretung des BSM haarsträubende Argumente vorgebracht, die man durchaus als intellektuelle Fehlleistung bewerten darf. Dennoch folgt die erste Instanz (VG)diesen Argumente und ignoriert auch eine Gesetzesänderung, als Folge eines OVG Urteils von Anfang 2011..

Im Urteil des OVG werden die Dinge wieder gerade gerückt und es erschließt sich eine nachvollziehbare Begründung für das erfolgte Urteil. 

Bewertung des Vorganges zum Feuerstättenbescheid

Im Nachhinein stellt sich die Situation wie folgt da:

Der BSM hat mit der Aussage, er nicht wisse, was er an meiner Anlage überprüfen sollm, offenbar wissentlich die Aufsichtsbehörde als auch mich getäuscht. Ihm musste an Hand der geltenden KÜO bekannt sein, in welchen Abständen und was an meiner Anlage geprüft werden muss. Offensichtlich in Kenntnis eines Urteils des saarländischen Verwaltungsgerichtes zur Erstellung des Feuerstättenbescheides auf Antrag, hat der BSM eine simple Ausrede dazu genutzt, die Angelegenheit zu verzögern. Dass hier das Umweltministerium mit beteiligt war, scheint aus heutiger Sicht ebenfalls offensichtlich. Denn eine Anfrage der Kreisaufsicht an das Umweltministerium beim Umweltministerium wurde 2 Jahre nicht beantwortet. Es ist davon auszugehen, dass der BSM die notwenigen Eintragungen zu meiner Einlage im Kehrbuch unterlassen hatte.

Mein Erinnerungsschreiben an die Fachaufsicht im Kreis Ende 2011 wurde dahin gehend beantwortet, dass meine Anlage alle 3 Jahre zu überprüfen sei. Für diese einfache Antwort, die in keinem Zusammenhang mit der Frage, was an meiner Anlage geprüft werden solle, stand, hat das Ministerium 2 Jahre gebraucht. Der Verdacht, der Absprache zwischen dem Ministerium und dem BSM oder möglicherweise der Schornsteinfegerinnung liegt zumindest nahe.
Herr L. hat im Rahmen seiner Begehungen mir gegenüber mehrfach unrichtige Aussagen bzw. Anordnungen getätigt. Hieraus ziehe ich den Schluss, dass Herr L.  mich zu seinem Vorteil betrügen wollte oder aber fachlich absolut inkompetent ist. Ich komme zu dem Schluss, dass ich abgesehen von persönlichen Animositäten gegenüber Herrn L., auch dessen fachliche Kompetenzen anzweifeln muss. Die Aussagen und Anordnungen sind nach meiner Einschätzung willkürlich und beliebig. Schreiben und Anfragen, auch Bitten um Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Saarlandes, beantwortet Herr L. grundsätzlich nicht. 

Es scheint offensichtlich, dass alle mit dieser Angelegenheit befassten Behörden nicht die erforderlichen personellen Voraussetzungen für eine Fachaufsicht erfüllen. Daraus folgt, dass die Behördenmitarbeiter sich nur und ausschließlich auf die Aussagen der Schornsteinfeger  bzw. der zuständigen Innung berufen können. Möglicherweise gibt es im Verhältnis der Behörden zu den Schornsteinfegern auch so etwas wie Kungellei oder gar Korruption. Im zuständigen Ministerium geht man auch nach meiner Einschätzung den Weg des geringsten Widerstandes und handelt ausschließlich im Interesse der schwarzen Zunft. Als Bürger erwarte ich hier keine objektive Bearbeitung meiner Beschwerden mehr. Nach meinen bisherigen Feststellungen handeln die Schornsteinfeger beliebig, nach eigenem Ermessen willkürlich und ohne Widerspruch durch die aufsichtführenden Behörden. Es erscheint auch, dass Mängel konstruiert werden, um die Statistiken dem Schornsteinfegerhandwerk durchaus zuträglichen Statistiken mit Leben zu erfüllen.

Der jetzt vorliegende Beschluss stellt die unkritische Haltung der Behörden gegenüber dem Schornsteinfeger in ein anderes Blickfeld. Eine Behörde sollte zumindest auch im Sinne des Bürgers prüfen, ob die Aussagen eines BSM rechtlich unbedenklich und nachvollziehbar sind. In diesem Fall trägt die Gemeinde die Kosten für die Nachlässigkeit der Behörde und letztendlich wieder der Steuerzahler. Der mündliche Hinweis aus der Behörde, die Aussagen meiner Anhörung, die dem Verwaltungsakt der Duldungsverfügung vorausgegangen ist, änderten nichts daran, dass gegen mich eine Zwangsmaßnahme eingeleitet würde, spricht Bände.


Diese Zusammenfassung wurde anhand vorhandener Schriftstücke und teils nach einem Gedächtnisprotokoll erstellt. Alle Namen und Adressen wurden aus Gründen des Datenschutzes und eventueller Rechtsverfolgung gestrichen. Die Schriftstücke und Schreiben des Verfahrens, sowie der erste Beschluss des VG wurden hier nicht mehr angeführt. Der Umfang würde den Rahmen der Zusammenfassung sprengen.

b) Beschluss des OVG Saarland

http://www.kontra-schornsteinfeger.de/Beschluss-OVG-1-001.jpg
http://www.kontra-schornsteinfeger.de/Beschluss-OVG-2-001.jpg
http://www.kontra-schornsteinfeger.de/Beschluss-OVG-3-001.jpg
http://www.kontra-schornsteinfeger.de/Beschluss-OVG-4-001.jpg
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http://www.kontra-schornsteinfeger.de/Beschluss-OVG-6-001.jpg

« Letzte Änderung: 27.12.12, 18:08 von Laturell »

TWMueller

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OVG Saarland - Nicht geduldete Feuerstaettenschau
« Antwort #1 am: 27.12.12, 23:05 »
Ein durchaus bemerkenswertes Urteil. Dies allerdings weniger wegen des Sachverhalts und des zukünftigen Zugewinns an Rechtssicherheit, aber es zeigt endlich die Bereitschaft eines Gerichts, nicht einfach nur dem Schornsteinfeger nachzuplappern, sondern sich mit Recht und Gesetz auseinander zu setzen.

Und es deckt, in Würdigung des langen Vorlaufs, auch die einseitigen Mauscheleien der Schornsteinfeger mit der Verwaltung etwas auf. Auch wenn der Fall (Feuerstättenbescheid nach Kehrbuch trotz Zugangsverweigerung zu einer zusätzlichen Feuerstättenschau) wohl zukünftig so nie wieder auftreten kann, wird der VERWALTUNG jedoch aufgezeigt, dass eben nicht vorschnell der SOFORTIGE VOLLZUG oder ein ZWANGSGELD angeordnet werden darf.

Leider zeigt dieser Fall jedoch auch erneut auf, wieviel Aufwand ein Bürger treiben muss, um sich gegen das unbeaufsichtigte Treiben der SONDER-Hilfs-Behörde des "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" wehren zu können. Mit "Brandschutz" oder "Schutz der öffentlichen Sicherheit" hat dieses kleinliche und bürokratische Gebahren des BSF nichts mehr zu tun. Es geht ausschließlich um eine SONDER-Stellung und die scheinbaren Machtbefugnisse eines Bezirks-Aufsehers. Es soll wohl erreicht werden, dass kritische, das Gesetz hinterfragende Bürger von der Verwaltung eingeschüchtert und mundtot gemacht werden sollen. Warum sonst muss ein solcher Fall bis vors OBER-Verwaltungsgericht gebracht werden?

Und, wie es aussieht, war dies ja auch nur in Etappensieg. Das Grundproblem mit der Handwerker-Behörde "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" bleibt ja. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Beharrlichkeit der Betroffenen nicht nachläßt und dass sich die Gerichte mehr und mehr von den Feger-Märchen verabschieden und statt dessen mal ins Gesetzbuch (oder die Verordnung) schauen. Hoffentlich setzt sich das saarländische OBER-Verwaltungsgericht demnächst ebenso juristisch mit der Frage auseinander, ob ein "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" IN PERSONA überhaupt eine BEHÖRDE sein kann und ob der BUND nach GRUNDGESETZ überhaupt per "WIRTSCHAFTSGESETZ" Bürger zu technischen Kontrollen verpflichten oder HANDWERKER zu BEHÖRDEN machen darf. Wenn das Gericht dann auch nur ansatzweise so gesetzesbezogen vorgeht, wird wohl ziemlich bald das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT über die NICHTIGKEIT wesentlicher Paragrafen des SchfHwG urteilen müssen. Und dann dürfte endgültig Schluss sein mit dieser Berufs-PROTEKTION. Der BUND darf eben nicht per Etikettenschwindel Regelungsbereiche an sich ziehen, für die nach Verfassung die LÄNDER zuständig sind.

Und man wird sich wohl endlich auch mal entscheiden müssen:
HANDWERKER ODER BEHÖRDE ?
Beides zusammen jedenfalls darf es nicht länger als Zwitterwesen geben.
« Letzte Änderung: 27.12.12, 23:12 von TWMueller »
Thomas W. Müller
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