Autor Thema: Einzelrechnungen vom Schornsteinfeger ( und wann bezahlen )  (Gelesen 3847 mal)

ragniter

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Hallo zusammen, ich hab da mal eine Frage.

Kann ich vom schwarzen Abzocker eigentlich jedesmal eine gesonderte Rechnung verlangen? Also, er kommt zum Fegen...dann Rechnung, und er kommt zum Messen, dann Rechnung? Oder kann er verlangen, dass ich gleich zu Beginn des Jahres die Rechnung begleiche? Danke für eure Antworten.

TWMueller

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Die Frage läßt sich sehr leicht und erschöpfend beantworten.
Der (Bezirks-)Schornsteinfeger wird in zwei Funktionen tätig.

Als BEHÖRDE erläßt er z.B. den Feuerstättenbescheid. Dieser stellt einen Verwaltungsakt dar. Die mit dem Erlass verbundenen GEBÜHREN sind im Verwaltungsakt oder unmittelbar in Bezug zu diesem GESONDERT zu berechnen. Für die GEBÜHREN des FSB gilt VERWALTUNGS-Recht; somit sind sie auch Verwaltungsakt und ggf. mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar. GEBÜHREN sind NACH Fälligkeit (Zugang des Verwaltungsakts) zahlbar. Absender der Rechnung für öffentlich-rechtliche Gebühren müßte die erlassende Behörde sein, also z.B. "Kehrbezirksverwaltung, 99999 Irgendwo, Kehrbezirk 0815). Der Bezirksschornsteinfeger ist rechtlich nur der Stelleninhaber der Behördenleitung.

Beim fegen und kontrollieren handelt der Schornsteinfeger als HANDWERKER. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass er auf Grund gesetzlicher Vorgaben tätig wird. Im Prinzip (bis 2013 eingeschränkt auf EU-Anbieter aus dem Ausland) kann neben dem Bezirkskehrer auch jeder andere fachlich geeignete Anbieter beauftragt werden. Für Handwerksarbeiten gilt das ZIVIL-Recht (BGB). In der Regel handelt es sich bei Handwerkerarbeiten um WERKVERTRÄGE, der Handwerker schuldet ein bestimmtes Ergebnis. Rechnungen werden erst nach ABNAHME des Werks / Ergebnisses fällig. Die Rechnung wird vom Schornsteinfeger im eigenen Namen (als selbständiger Gewerbetreibender) nach Gewerbe- und Steuerrecht ausgestellt.

BEIDEN Tätigkeitsbereichen gemeinsam ist somit, dass ZUERST die Tätigkeit des Schornsteinfegers erfolgt und erst hierauf eine Rechnung für die tatsächlich erbrachten Arbeiten und Leistungen erfolgen darf.
Thomas W. Müller
Aktion SchornsteinFegerRechts-Reform

Tel.: 0170 5258679
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FORUM: http://sfr-reform.carookee.com/
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