Die DEUTLICH höhere Rechnung kommt zustande, weil es sich in Wirklichkeit um ZWEI Rechnungen handelt:
1. Die des "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" (BEHÖRDE)
für die FEUERSTÄTTENSCHAU
hier sind die GEBÜHREN gesetzlich gebunden (Anlage 3 zur KÜO)
und eigentlich dürfte KEINE USt berechnet werden
2. Die des "Schornsteinfegerbetriebs" (UNTERNEHMER)
für die HANDWERKLICHEN Arbeiten gem. FEUERSTÄTTENBESCHEID
hier sollte man sich an einem STUNDENSATZ orientieren
Für alle HANDWERKLICHEN Arbeiten sollte künftig ein ALTERNATIVER Anbieter beaufragt werden. Der BEHÖRDE, die die auszuführenden Arbeiten per VERWALTUNGSAKT vorschreibt, sollte man bereits aus PRINZIPIELLEN Gründen KEINEN HANDWERKLICHEN AUFTRAG erteilen.
Entweder BEHÖRDE oder HANDWERKER !
Man könnte in diesem Beispiel die Fahrtkosten im hoheitlichen Bereich streichen, da diese in der Verordnung NICHT mehr vorgesehen sind, und im gewerblichen Teil auf ca. 35,- Euro (Brutto) kürzen (1/2 Std. bei 65,- bis 70,- Euro/Std.), aber die paar eingesparten Euro dürften den zu erwartenden Aufwand nicht rechtfertigen. Streiten lohnt also nur, wenn es ums PRINZIP und nicht nur um EUROs geht.
Die Kürzung der UMSATZSTEUER würde wohl einen Rechtsstreit nach sich ziehen. Es genügt aber, auf der Überweisung der HOHEITLICHEN Rechnung "USt UNTER VORBEHALT" zu vermerken, um diese ggf. nach einer rechtlichen Klärung zurückfordern zu können.
Die ZWEI RECHNUNGEN sollten durch ZWEI ÜBERWEISUNGEN bezahlt werden, damit ÖFFENTLICHES und ZIVILES RECHT klar getrennt belegt werden können.
Wenn man sich einen FREIEN SCHORNSTEINFEGER sucht, hat man dann mindestens DREI JAHRE RUHE vor dem "Bezirks-Aufseher". Und ob die jetzige Kehrbezirks-Regelung / das SchfHwG dann überhaupt noch gilt, darf angezweifelt werden.