(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
5. dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten
Verbrennungsmotoren.
Die Abgasanlage ist davon ausgenommen dass extra Revisionsöffnungen eingebaut werden, da diese ja nicht wieder extra verschweißt werden würden/könnten. Dies hat jedoch nichts mit der Messung der Anlage zu tun, welche wahrscheinlich vom Hersteller vorgegebene Messöffnung vorweist