Hallo Leute,
ich wühle mich grad durch den §-Dschungel.
Ich habe eine Ölheizung die ich selbst auf unter 10KW Leistung eingestellt hab.
Die Heizung ist Bivalent. ( Durch einen funktionsbereiten angeschlossen Elektroheizstab im Kessel. )
Nun sagt §15 :
einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 Kilowatt,
für die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen einmal in jedem Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durch wiederkehrende Messungen feststellen zu lassen
Dies gilt nicht für :c) bivalente Heizungen ....
Meine Anlage hat weniger als 11KW, fällt damit unter §15 und ist bivalent und damit auch unter 14.c oder ?
Außerdem sagt die : Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) *)
unter 2.6/2.8 : Nur zwei-jährliche Überprüfung, keine Kehrung !
Wenn sie also unter §15 und§14 fällt, und der 2.6/2.8 gilt, so ist sie nicht Kehrpflichtig !?
Oder wie seht Ihr das ?
PS: Der Feuerstättenbescheid wurde auf 17KWh Nennleistung erstellt, und nicht wie dem Kaminkehrer angegeben auf 10KWh. Ist der damit falsch oder wird der grundsätzlich auf Nennleistung ausgestellt. ?