Autor Thema: schornsteinfegergebühren ( Ölheizung 10 min 57 € )  (Gelesen 26519 mal)

jamasund

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für 10 minuten aufenthalt im haus verlangt ein schornsteinfeger zur sogenannten überprüfung
einer ölzentralheizung 57,-- euro. Mit was ist dieser wucherpreis zu rechtfertigen?
es war nicht einmal ruß zu entfernen.

« Letzte Änderung: 21.09.11, 12:09 von Datko »

GR

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für 10 minuten aufenthalt im haus verlangt ein schornsteinfeger zur sogenannten überprüfung
einer ölzentralheizung 57,-- euro. Mit was ist dieser wucherpreis zu rechtfertigen?



Dieser Preis ist überhaupt nicht zu rechtfertigen. Rechnet man die 57 EUR auf die Stunde um, dann ergibt sich ein Stundenlohn von 342 EUR. 10 Minuten war er da,  47,9 Minuten ("Summe AW" = Arbeitsminuten) hat er berechnet, also über das viereinhalbfache der tatsächlichen Arbeitszeit.
Aber bei inhaltlicher Richtigkeit dieser Rechnung nach der KÜO (das sieht mir danach aus) ist dieser Wucher eben Gesetz. Bei meiner Gas-Brennwertheizung bin ich für 10 Minuten mit 48 EUR davongekommen. Auch hier steht der Preis in keinem Verhältnis zur Leistung.  Deshalb habe ich schon öfters mit Begründung auf das, wie ich finde, dubiose Gebührenverzeichnis der KÜO hingeweisen (siehe z.B. auch Link gleich links daneben unter'm Benutzernamen).
Administrator : hier der Link: http://www.schornsteinfeger-ko.de/index.php?topic=2873.0

Ob die "Reform" ab 2013 wohl eine Änderung bringen wird?
« Letzte Änderung: 21.09.11, 22:01 von GR »
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Schornsteinfeger-Rechnung
« Antwort #2 am: 21.09.11, 18:26 »
Derartige Rechnungen nicht zu bezahlen, dürfte keine gute Idee sein, da erfahrungsgemäß nur Mahngebühren und Kosten hinzukommen.

Schornsteinfeger-Rechnungen sollten jedoch IMMER PER ÜBERWEISUNG bezahlt werden. Dies ist auch eine Voraussetzung, um die Kosten ggf. als "haushaltsnahe Dienstleistung" steuerlich geltend machen zu können.

Die Rechnung sollte zudem immer mit dem ausdrücklichen Hinweis
"OHNE ANERKENNUNG - UNTER VORBEHALT"
bezahlt werden.

Bei dem relativ geringen Streitwert von "nur" 58,- Euro wäre zudem das Prozesskostenrisiko bei einem Einspruch / Anfechtungs- oder Feststellungsklage nicht sonderlich gross. Man kann auf diesem Weg jedoch sowohl die Rechtsgrundlage (SchfHwG und Bundes-KÜO) anfechten und gegen die Kostenhöhe den Einwand des "Wuchers" vorbringen bzw. die Angemessenheit der Verordnung anzweifeln.

Man sollte hierbei zunächst eine GEGENRECHNUNG aufmachen (mit angemessenem Stundenlohn) und den überzahlten Betrag vom Schornsteinfeger zurückfordern. Da dieser dem Ansinnen wohl nicht nachkommen wird, wäre dann ein Mahnbescheid (sonst braucht man in vielen Bundesländern zunächst ein Mediationsverfahren) zu erlassen. Nach Einspruch des Schornsteinfegers ist dann der Weg zum Amtsgericht frei. WICHTIG: Vorsoglich die Verweisung an das Verwaltungsgericht beantragen, wenn das Gericht die Tätigkeit des Fegers als "hoheitlich" einstufen sollte. Gleichgültig, ob Amts- oder Verwaltungsgericht, die KÜO und damit die Kostenansätze in der VERORDNUNG unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Anders als Gesetze, die nur vom Verfassungsgericht verworfen werden können, sind Verordnungen als untergesetzliche Norm Gegenstand einer Inzidentprüfung. D.h. das Gericht kann Verordnungsbestimmungen dahingehend prüfen, ob HÖHERWERTIGES Recht betroffen ist. Hier: Verfassungsrecht und Werkvertragsrecht nach BGB.

Ggf. könnte es sich auch lohnen, eine Verbraucherzentrale einzuschalten.

Da nach der Änderung des Schornsteinfegerrechts durch das SchfHwG 2008 zumindest auf dem Papier eine Trennung des "beauftragten Bezirksschornsteinfeger" vom "ausführenden Handwerker" vorgenommen wurde, scheint es zudem erfolgversprechend, das gesamte System der Arbeitswerte anzuzweifeln. Der ausführende / kontrollierende Schornsteinfeger ist ja nicht mehr automatisch identisch mit dem Bezirksbeauftragten, der das Kehrbuch führt. Für Verwaltungsaufgaben einer dritten Stelle darf jedoch keine "Umlage" bei den auszuführenden "Kontrollarbeiten" erfolgen. Es gibt zudem keinen nachvollziehbaren Grund, warum eine HANDWERKLICHE Dienstleistung nicht ganz normal NACH TATSÄCHLICHER ARBEITSZEIT abzurechnen ist.

Da der kontrollierende Schornsteinfeger UMSATZSTEUER berechnen darf, muss man hieraus folgern, dass er KEINE hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt / öffentliche Gebühren berechnet. In einem Anfechtungsverfahren sollte unbedingt gerügt werden, dass es KEINE gesetzgeberische Notwendigkeit gibt, die Gebührenhöhe gesetzlich zu regulieren. Wenn überhaupt wären lediglich MAXIMAL-Beträge zulässig, um den Bürger / Kunden bis zur echten Marktöffnung gegen überteuerte Rechnungen zu schützen. Die Absicht des Gesetzgebers, das Einkommen der Schornsteinfeger zu sichern, ist verfassungsrechtlich KEIN zulässiges gesetzgeberisches Ziel. Der freiheitsberechtigte Bürger darf in seinen Grundrechten nicht beschränkt werden, um einer besonderen Handwerkergruppe wirtschaftliche Vorteile zu sichern.
« Letzte Änderung: 21.09.11, 18:30 von TWMueller »
Thomas W. Müller
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Schornsteinfegergebühren selbst überprüfen
« Antwort #3 am: 22.09.11, 08:59 »
Damit werden wir Bezirksschornsteinfeger-Opfer abkassiert.
Gilt nicht für monopolfreie Schornsteinfeger, die kalkulieren Preise und geben ein Angebot ab.

http://www.buzer.de/gesetz/8794/a161445.htm : detaillierte Preise
bzw.
als pdf - Datei
http://www.efre.brandenburg.de/media_fast/bb2.a.5599.de/KUEO_Bund.pdf : Zwangs-Tätigkeiten und detaillierte Preise

Anhand des Gebührenverzeichnisses in der geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung (bundesweit gültig ab 01.01.2010) können sie die verschiedenen Positionen der Schornsteinfeger-Rechnung selber überprüfen. Positionen, die Sie von Art oder Umfang nicht nachvollziehen können, sollten Sie reklamieren.
===================================================================
Monopolfreie Schornsteinfeger kalkulieren Ihre Preise frei und arbeiten nach Angebot.
« Letzte Änderung: 13.08.2010, 16:23 von Joachim Datko »
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Re: Schornsteinfegerkosten
« Antwort #4 am: 15.10.11, 23:18 »

... Es gibt zudem keinen nachvollziehbaren Grund, warum eine HANDWERKLICHE Dienstleistung nicht ganz normal NACH TATSÄCHLICHER ARBEITSZEIT abzurechnen ist.


Wo liegt da das Problem? Das würde sich wohl ein Durchschnitts-Bundestagsabgeordneter fragen, denn in § 24 SchfG (Gesetz über das Schornsteinfegerwesen) steht doch drin': "Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen ....", und damit ist doch ganz klar die tatsächliche Arbeitszeit gemeint.

Während also das SchfG von unseren direkt gewählten Volksvertretern im Bundestag beschlossen wurde, ist die KÜO mit dem dubiosen Gebührenverzeichnis ("System der Arbeitswerte") als Verordnung "nur" vom Bundesrat durchgewunken worden. Wie auch im obigen Fall ersichtlich, hat dieses KÜO-Gebührenverzeichnis eine Hebelwirkung bis zum Mehrfachen der tatsächlichen Arbeitszeit. Damit verstößt die KÜO-Verordnung gegen § 24 SchfGesetz (tatsächliche Arbeitszeit).  ::)

Diese Trennung der Entstehung der Vorschriften im Bundestag und im Bundesrat trägt wohl mit dazu bei, dass dieses Preis-Gebaren für viele Volksvertreter ziemlich unerkannt ist und viele Abgeordnete nicht genau wissen, welche Folgen deren Beschlüsse haben. So ist eine erhebliche Diskrepanz zwischen Preis und Leistung entstanden, wohl auch mit Hilfe der Kaminkehrer-Lobby im Wirtschaftsministerium, das die KÜO dem Bundesrat vorgelegt hat (siehe auch Forums-Thema "Schornsteinfeger-Lobby im Ministerium sesshaft"  :P).

Das Ganze mal abgesehen davon, dass Bundestag und Bundesrat hier eigentlich überhaupt nix zu melden haben, denn Angelegenheiten der Betriebs- und Brandsicherheit fallen in die Gesetzgebungskompetenz der (Bundes-) Länder (Art. 70/1, 72 bis 74 Grundgesetz) und nicht in die des Bundes (vgl. z.B. www.sfr-reform.de )

Bei den vielen Widersprüchen hätte ich schon mal gerne gewusst, was die beteiligten Personen eigentlich unter einem "Rechtsstaat" verstehen.  :-\

Aber man macht die eigentlich rechtswidrige Preistreiberei einfach in aller Ruhe weiter, siehe z.B. auch
www.welt.de/finanzen/immobilien/article13347576/Gebuehren-fuer-Schornsteinfeger-steigen-deutlich.html
(Dieser Artikel enthält auch Hinweise auf den Ursprung des Kehrmonopols aus der Nazi-Zeit)


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Re: Schornsteinfegerkosten
« Antwort #5 am: 17.10.11, 00:15 »
Wo liegt da das Problem? Das würde sich wohl ein Durchschnitts-Bundestagsabgeordneter fragen, denn in § 24 SchfG (Gesetz über das Schornsteinfegerwesen) steht doch drin': "Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen ....", und damit ist doch ganz klar die tatsächliche Arbeitszeit gemeint.
Das Problem liegt darin, dass 2008 das SchFG durch das SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) ersetzt wurde. Zwar gelten einige Bestimmungen des SchFG noch bis Ende 2012, wurde die KÜO jedoch zuvor auf LANDES-Ebene bestimmt, trat mit dem SchfHwG eine Änderung ein, dass die KÜO bundeseinheitlich durch das BUNDES-Ministerium für Wirtschaft zu verordnen sei.

Die Gebührenanlage zur Bundes-KÜO hat zudem nur Gültigkeit bis zur völligen Marktöffnung für Kontroll- und Fegerarbeiten ab 2013. Aus den Plenarprotokollen und Kommentaren geht ziemlich deutlich hervor, dass die Politik sozusagen als Ausgleich für den Wegfall der Bezirksmonopole den noch Bezirksinhabern eine besonders lange Übergangszeit zugestand und zudem die Verdienstmöglichkeiten in dieser Zeitspanne zusätzlich verbesserte. Hierdurch soll den ehemaligen Monopolinhabern der Start in die "Marktwirtschaft" erleichtert werden.

Auf gut deutsch: Für den Wegfall eines rechtswidrigen, privilegierten Monopols müssen die Geschröpften zusätzlich löhnen, damit den Bevorzugten ja kein Schaden entsteht. Unübersehbar RECHTSWIDRIGE PROTEKTION !
Die Verwaltung blendet jegliches LOGISCHE Deneken aus und fühlt sich als Erfüllungsgehilfe der Feger. Und die Justiz traut sich nicht, der Kungelpolitik die Rote Karte zu zeigen.
Deutschland einig Mauschelland.

Und die Schornsteinfeger sind ja nur ein Zipfelchen des Eisbergs. Ob Banken oder Gesundheitswesen, es gibt Bereiche, in denen die Kungelei der Parteien noch viel mehr Schaden anrichtet. Aber ehe man an die grossen Baustellen geht, kann man an einem kleinen, aber deutlichen Beispiel, dem Schornsteinfeger-SONDER-Recht, schon mal üben. Wenn es die Bürger schon in einem recht nebensächlichen Fall nicht erreichen können, dass sich die "Volksvertreter" verfassungskonform verhalten und die Gerichte nach "Recht und Gesetz" unabhängig urteilen, wer will dann erwarten, dass dem Grosskapital mal wirksame Grenzen gesetzt werden? Die Schornsteinfeger machen doch im Kleinen nur vor, was an anderer Stelle im grossen Maßstab abgezogen wird.

Es wird daher Zeit, dass sich die Bürger als Inhaber des Staates ihr Recht zurückerobern. Es wird Zeit, dass Gerichte tatsächlich mal ins Grundgesetz schauen und mit Hilfe eines UNABHÄNGIGEN Sachverständigen die Pflichtarbeiten der Schornsteinfeger kritisch hinterfragen.
Notwendige und nachvollziehbare Kontrollen - JA.
Ein Handwerker-Versorgungsgesetz - NEIN.

Und Behörden-Handwerker, die Verwaltungsakte erlassen, woran sie künftig dienen wollen, darf es in einem Rechtsstaat nicht länger geben.
Entweder Behörde ODER Handwerker !
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Re: Schornsteinfegerkosten
« Antwort #6 am: 18.10.11, 01:49 »
Wo liegt da das Problem? Das würde sich wohl ein Durchschnitts-Bundestagsabgeordneter fragen, denn in § 24 SchfG (Gesetz über das Schornsteinfegerwesen) steht doch drin': "Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen ....", und damit ist doch ganz klar die tatsächliche Arbeitszeit gemeint.
Das Problem liegt darin, dass 2008 das SchFG durch das SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) ersetzt wurde. Zwar gelten einige Bestimmungen des SchFG noch bis Ende 2012, wurde die KÜO jedoch zuvor auf LANDES-Ebene bestimmt, trat mit dem SchfHwG eine Änderung ein, dass die KÜO bundeseinheitlich durch das BUNDES-Ministerium für Wirtschaft zu verordnen sei.



Das SchfG ist nicht durch das SchfHwG ersetzt worden, sondern es läuft zum 31.12.2012 aus; ich hatte oben aus dem aktuell geltenden § 24 SchfG zitiert, vgl.
www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/publikationen,did=315996.html
"Downloads -  Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (welches das SchfHwG, SchfG, KÜO und Begründungen enthält) - Einführung S. 5 - Wesentlicher Inhalt des Gesetzes", sowie S. 62

Vielen anderen Ihrer Ausführungen stimme ich zu.   8)
« Letzte Änderung: 18.10.11, 09:04 von GR »
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Danke für den Hinweis. Ich hatte bislang tatsächlich übersehen, dass nicht nur Streichungen im SchFG vorgenommen wurden, sondern auch Änderungen / Neufassungen parallel zum SchfHwG dort noch bis Ende 2012 Relevanz haben.

In der Praxis bleibt jedoch das Problem, dass sich das BUNDES-Ministerium für Wirtschaft halt offensichtlich über das entscheidende Wort "GELEISTETE" Arbeitsstunden hinweggesetzt hat. Die Arbeitswerte (AW) der Gebührenordnung können ja bestenfalls als "durchschnittlicher" Aufwand gewertet werden. Da der Bund für den Regelungsbereich "Sicherheit von Feuerstätten" jedoch nach GG sowieso nicht zuständig ist, kann prinzipiell auch kein BUNDES-Ministerium Zuständigkeit für derartige "Prüfgebühren" erlangen. Im Grunde ist die ganze Gebührenordnung juristisch NICHTIG. Einzig, diese Erkenntnis nutzt wenig, solange sich kein Richter findet, der den Mut hat, dem verfassungswidrigen Treiben ein Ende zu setzen.

Man sollte jedoch als "Kehrgebührenpflichtiger" vielleicht die TATSÄCHLICHE Arbeitszeit des Schornsteinfegers erfassen und festhalten. Dies könnte ein vielversprechender Ansatzpunkt für eine Reklamation der Rechung sein. Zumindest sollte jede Schornsteinfeger-Rechnung "UNTER VORBEHALT" bezahlt werden. So kann man sich Rückforderungsanspüche sichern, wenn sich doch ein Gericht findet, das die völlig überzogenen Pauschalgebühren kippt.
Thomas W. Müller
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Die Arbeitswerte (AW) der Gebührenordnung können ja bestenfalls als "durchschnittlicher" Aufwand gewertet werden.


Ich möchte noch auf den Begriff der "Durchschnittswerte" eingehen, die oben angesprochen wurden, denn das war nach meiner Erfahrung ein weiterer Versuch der Kaminkehrer-Lobby, Nebel über die Kaminkehrer-Kosten zu verbreiten.

"Durchschnitts"werte heißt ja auch, daß es andererseits annähernd die gleiche Anzahl von Fällen geben müsste, in denen die tatsächliche Arbeitszeit dramatisch höher ist als die Berechnete. Davon ist aber nichts bekannt, auch nicht mal ein einziger Fall. Das ist vom Arbeitsablauf und Arbeitsvolumen her auch völlig unmöglich. Somit sind das überhaupt keine Durchschnittswerte, sondern meist weit überzogene und damit unseriöse (lt. KÜO zu berechnende) Arbeitsminuten, die bei Mietern und Eigentümern abkassiert werden.  >:(

Ein weiterer Versuch von Bezirksmonopol-Kaminkehrern, die Nebelmaschine wegen deren überzogenen Kosten anzuwerfen, ist der Hinweis, daß noch Bürozeiten des Kaminkehrers anfallen. Sicher, - aber das ist bei anderen Handwerkern, die einen wesentlich geringeren Zeitlohn verlangen, auch der Fall - und zwar ohne daß diese noch extra einen ominösen "Grundwert" berechnen.  >:(
Außerdem sind diese Bürozeiten - offiziell zumindest seit 2010 - im Minutenpreis (1,01 EUR in den meisten Bundesländern) bereits mit einkalkuliert (z.B. lt. einem Info-Blatt der Schornsteinfeger-Innung Mittelfranken; gleichlautendes war auch auf Schornsteinfeger.de zu lesen).

Offenbar brauchen die Kaminkehrer das unübersichtliche System der "Arbeitswerte" (die meist eklatant gegen § 24 SchfG verstoßen, siehe weiter oben), um die überzogene Abkassiererei zu verschleiern und, wie gesagt, Nebel über die Kaminkehrer-Kosten zu verbreiten. Denn wenn in der obigen Rechnung von 'jamasund' stehen würde "Gesamtsumme Arbeitsminuten 39,7" - anstatt "Gesamtsumme AW 39,7" (die Fahrtpauschale habe ich hier abgezogen, weil diese vom Kunden nicht direkt überprüft werden kann) bei tatsächlicher Arbeitszeit von 10 Minuten, dann würde dem Kunden der (staatlich vorgeschriebene und erzwungene) Betrug sofort offenkundig, was zu vermehrten Protesten und möglicherweise letztlich zur Überarbeitung solcher dubiosen "Arbeits"werte geführt hätte.

Nachtrag:
Nach § 24 SchfG sind die Gebühren grundsätzlich nach der geleisteten Arbeitszeit abzurechnen (auch Pauschalbeträge müssen sich an der tatsächlichen Arbeitszeit orientieren). Dementsprechend sind  - nur um ein Beispiel zu nennen -  in einem Info-Blatt der Schornsteinfeger-Innung Mittelfranken die Arbeitswerte als Arbeitsminuten erklärt. In den Rechnungen wird aber keine Zeit-Einheit (z.B. Stunden/Minuten) angegeben, sondern sog. "Arbeitswerte" (AW), was die Rechnungs-Transparenz verhindert und die überzogene Abkassiererei gezielt verschleiert.
Auch hier hat die Kaminkehrer-Lobby im Bundeswirtschaftsministerium, das die KÜO herausgegeben hat, wieder sehr effektiv gearbeitet (siehe auch Link "Schornsteinfeger-Lobby" ). Wenn die deutsche Wirtschaft so arbeiten würde wie das deutsche Wirtschaftsministerium, dann hätten wir längst griechische Verhältnisse .......
Mal sehen, was hier die Rechtsänderung ab 2013 bringen wird.

Schornsteinfeger bringen kein Glück, sondern dubiose Rechnungen.
 
« Letzte Änderung: 07.04.12, 23:23 von GR »
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Das ganze "Abrechnungssystem" stinkt.  Und es ist nur der Endpunkt eines gewachsenen Abzocksystems.
Wären Schornsteinfeger "normale" Handwerker, könnte vielleicht vom Gesetzgeber noch ein Maximalstundensatz festgelegt werden, aber es müsste nach TATSÄCHLICHER Arbeitszeit abgerechnet werden.

Beispiel:
Gekommen 10:20 Uhr
Fertig: 10:40 Uhr
Arbeitszeit: 20 Min = 0,33 Std
Stundensatz: 60 Euro/Std
Rechnungsbetrag: 60 Euro/Std * 0,33 Std = 20 Euro (zzgl USt)
Einfach - Nachvollziehbar - Gerecht

Und Fahrtkosten werden ebenfalls nur nach TATSÄCHLICHEM Anfall berechnet.
Maximal dürfte beim Ansatz des Stundenlohns zwischen Meister und Geselle unterschieden werden. Aber einen Katalog mit Tätigkeiten und Arbeitswerten braucht NIEMAND (außer der Lobby der Abkassierer). Für den Rechnungsbetrag spielt es doch keine Rolle, was ein Handwerker in der berechneten Arbeitszeit genau gemacht hat. Es fehlt eigentlich nur eine Position, die je nach Geschosslage das Treppensteigen nach Arbeitswerten vergütet.

Jeder auch nur halbwegs vernünftige Mensch muss erkennen, dass es schlicht keinerlei Notwendigkeit gibt, bei Schornsteinfegern Handwerkerleistungen nach "Arbeitswerten" abzurechnen. Allein, der Bürger interessiert weder Politik noch Wirtschaft, wenn es um's Abkassieren geht. Und Millionen Bürger zahlen lieber, als endlich mal ihre Rechte zu vertreten. Sie glauben lieber an Osterhase, Weihnachtsmann und den Schornsteinfeger, der Glück bringen soll. Wer mehr als 60 Jahre getäuscht wurde, hat sich halt mittlerweile an den Unsinn gewöhnt. Hoffen wir, dass vielleicht doch noch der eine oder andere aufwacht und mithilft, derartigen gesetzgeberischen Sondermüll zu entsorgen.
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Herbert

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schornsteinfeger verdient mehr als ein Arzt
« Antwort #10 am: 19.01.17, 12:43 »
Wie viel darf ein Schornsteinfeger verlangen? Wer legt das fest? Sind die Kosten dieser "hoheitliche Aufgaben" angemessen? Ich habe da große Zweifel.

Sachverhalt: Für die jährlich vorgeschriebene Kontrollmessung 2016, die knapp zehn Minuten gedauert hat, soll ich 67,60 Euro bezahlen. Wenn der Kaminkehrer von Haus zu Haus geht, schafft er mindestens fünf Messungen pro Stunde, das sind etwa 350 Euro pro Stunde. Laut Rechnungsnummer 2331 (siehe Anlage) nimmt er nur mit dieser simplen Standardmessung üppige 132.424 Euro (ohne MwSt) ein. Diese 2331 Messungen können in 60 Arbeitstagen erledigt werden, andere Arbeitnehmer müssen aber 200 Tage pro Jahr arbeiten. Da bleibt dem Kaminkehrer viel Zeit und Geld für Urlaub.

Oder er erledigt zusätzliche Aufgaben, die das Jahreseinkommen weiter steigern. Das verwendete Messgerät kostet maximal 3000 Euro und hält jahrelang, es fallen keine Nebenkosten an. Alle benötigten Werkzeuge passen in eine kleine Tragetasche.

Vergleich: Nach einem Herzinfarkt wurde ich von einem Kardiologen nachbehandelt. Für die 4-stündige Untersuchung als Privatpatient  verlangte er 600 Euro. Im Vergleich zum Stundenlohn eines Kaminkehrers ist das ein lachhafter Betrag. Auch der Kardiologe verwendet Messgeräte, das Ultraschallgerät allein hat 60.000 Euro gekostet, andere Instrumente kommen dazu. Im Gegensatz zum Kaminkehrer muss er zusätzlich noch einige Sprechstundenhilfen und Miete für die Arztpraxis bezahlen.

Auch Polizisten erledigen hoheitliche Aufgaben. Im Vergleich zum Kaminkehrer ist ihre Arbeit gefährlicher und stressiger, dazu kommt die Belastung durch variable Arbeitszeiten (Schichtdienst). Sorgt auch hier der Staat dafür, dass jeder Polizist ein Jahreseinkommen von mindestens 132.000 Euro erhält?

Auf der Internetseite http://www.schornsteinfeger.info/kosten heißt es "..typischerweise müssen Hausbesitzer mit etwa 30 bis 40 Euro Gebühren pro Jahr rechnen." Wie kommt es, dass der Glattbacher Kaminkehrer doppelt so viel bekommt? Da vermutlich das Landratsamt AB für die Gebührenfestsetzung verantwortlich ist, hätte ich dafür gern eine schlüssige Begründung erhalten. Bisher wurde aber nicht einmal der Eingang meines Briefes bestätigt.