Autor Thema: Einsicht in das Kehrbuch  (Gelesen 5835 mal)

ragniter

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Einsicht in das Kehrbuch
« am: 16.02.12, 14:53 »
Guten Tag zusammen. Muss der Bezirksschornsteinfegermeister mir - nach Anfrage - einen Einblick in das mich betreffende Kehrbuch gestatten? Oder kann ich vom Bezirksschornsteinfegermeister einen Auszug aus dem Kehrbuch anfordern? Freue mich über Antworten.

TWMueller

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Re: Einsicht in das Kehrbuch
« Antwort #1 am: 16.02.12, 18:12 »
Der (beauftragte) Bezirksschornsteinfeger ist rechtlich eine BEHÖRDE.

§ 1 (4) VwVfG führt hierzu aus:
"Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."

Die Führung des Kehrbuchs gehört hierbei zu seinen HOHEITLICHEN Tätigkeiten.

§ 29 (1) VwVfG besagt zur Akteneinsicht:
"Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist."

Darüber hinaus könnten ggf. das Datenschutzgesetz (hinsichtlich persönlicher Daten) und das Informationsfreiheitsgesetz (da das SchfHwG ein BUNDES-Gesetz ist) zusätzliche Rechtsgrundlagen bieten.

Da die Daten des Kehrbuchs unmittelbar Einfluss auf die Pflichten des Bürgers (z.B. im Ergebnis per Feuerstättenbescheid verordnet) haben, muss diesem ein Einblick gewährt werden. Dies erfolgt bei der Behörde, sprich im Büro der "Kehrbezirksverwaltung" - des "Bezirksschornsteinfegers". Der Betroffene kann sich Notizen / Abschriften machen. Kopien KÖNNEN erlaubt (und berechnet) werden.
Thomas W. Müller
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Re: Einsicht in das Kehrbuch
« Antwort #2 am: 23.03.14, 13:52 »
Der für mich zuständige bBSF in Person von Herrn Pickard, hatte sage und schreibe 58 Tage  :o benötigt um mir simple PC-Ausdrucke vom Kehrbuch aus den letzten 6 Jahren zukommen zu lassen.

Wahrlich eine Meisterleistung! Wenn es auch nur mal solange dauern würde, wenn er Rechnungen versendet. ;)
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XXX

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Re: Einsicht in das Kehrbuch
« Antwort #3 am: 25.03.14, 09:32 »
Der Beitrag wurde auf Wunsch des Users XXX gelöscht.
« Letzte Änderung: 12.07.17, 06:38 von Datko »

Monopolgegner

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Re: Einsicht in das Kehrbuch
« Antwort #4 am: 25.03.14, 12:34 »
Mir ein Lachen (Lachtherapie is schon was feines) und dem bBSF Nerven!


Na,- nun mal im ernst:

Ich habe die 58 Tage lang täglich die gleiche Aufforderung (mit natürlich geänderten Tagen) via E-Mail zukommen lassen. Und selbstverständlich täglich eine Kopie an die Behörde ;D. Denn die Daseinsberechtigung in Form einer E-Mail-Bestätigung muss ja gewahrt werden. ;) In Zeiten von Flats hat es mich also quasi nix gekostet.
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Luzi

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Re: Einsicht in das Kehrbuch
« Antwort #5 am: 25.03.14, 19:13 »
 8) ... 58 Tage ist reif für die paar Mausklicks !

Für die Herausgabe der Kehrbuchdaten an den Eigentümer/Verwalter ist er verpflichtet, er muss auf die Anfrage sogar zeitnah reagieren. Wenn innerhalb der von Ihnen angemessenen gesetzten Frist nichts kommt - dann einfach das zuständige Amt einschalten. (hier wird zwar auch nicht immer schnell geschalten, aber Sie haben mehr Chancen)

Soweit ich weiß - darf für die Kopie der Kehrbuchdaten auch nichts verrechnet werden.
(hatte ein rechtliches Schreiben in der Hand wo es auch um das Thema ging, und ich bin mir sicher das es dafür eine rechtliche Grundlage gibt, das diese Daten kostenfrei zugestellt werden müßen)

TWMueller

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Re: Einsicht in das Kehrbuch
« Antwort #6 am: 25.03.14, 21:16 »
Soweit ich weiß - darf für die Kopie der Kehrbuchdaten auch nichts verrechnet werden.

Das stimmt so leider nicht. Für KOPIEN kann immer ein KOSTEN-ERSATZ verlangt werden. Etwas Anderes ist es nur dann, wenn der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" lieber VON SICH AUS Kopien anfertigt, statt dem Bürger in den GESCHÄFTSRÄUMEN der BEHÖRDE (Büro des bBSF) AKTEN-EINSICHT zu gewähren.

Wer also absolut sicher sein will, dass KEINE KOSTEN für die Einblicknahme in die KEHRBUCH-Daten entstehen, muss den "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" nach dessen ÖFFNUNGSZEITEN fragen, zu denen AKTEN-EINSICHT genommen werden kann. Hierbei darf man dann natürlich Notizen / Aufzeichnungen machen, aber auch z.B. selbst Seiten oder eine Bildschirmanzeige ABFOTOGRAFIEREN. Für den bBSF entstehen hierdurch ja KEINE KOSTEN, die er weiterberechnen dürfte.

Die GEBÜHRENFREIHEIT gilt jedoch für Anfragen nach dem DATENSCHUTZ-Recht. Dabei geht es jedoch um PERSÖNLICHE Daten. Ob und in welchem Umfang ggf. TECHNISCHE oder VERWALTUNGSRECHTLICHE Aufzeichnungen auch diesen zuzurechnen sind, wäre strittig. Der Weg über die AKTENEINSICHT gestützt auf das Verwaltungsverfahrensrecht (§ 29 VwVfG) dürfte einfacher sein.
Thomas W. Müller
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