Soweit ich weiß - darf für die Kopie der Kehrbuchdaten auch nichts verrechnet werden.
Das stimmt so leider nicht. Für KOPIEN kann immer ein KOSTEN-ERSATZ verlangt werden. Etwas Anderes ist es nur dann, wenn der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" lieber VON SICH AUS Kopien anfertigt, statt dem Bürger in den GESCHÄFTSRÄUMEN der BEHÖRDE (Büro des bBSF) AKTEN-EINSICHT zu gewähren.
Wer also absolut sicher sein will, dass KEINE KOSTEN für die Einblicknahme in die KEHRBUCH-Daten entstehen, muss den "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" nach dessen ÖFFNUNGSZEITEN fragen, zu denen AKTEN-EINSICHT genommen werden kann. Hierbei darf man dann natürlich Notizen / Aufzeichnungen machen, aber auch z.B. selbst Seiten oder eine Bildschirmanzeige ABFOTOGRAFIEREN. Für den bBSF entstehen hierdurch ja KEINE KOSTEN, die er weiterberechnen dürfte.
Die GEBÜHRENFREIHEIT gilt jedoch für Anfragen nach dem DATENSCHUTZ-Recht. Dabei geht es jedoch um PERSÖNLICHE Daten. Ob und in welchem Umfang ggf. TECHNISCHE oder VERWALTUNGSRECHTLICHE Aufzeichnungen auch diesen zuzurechnen sind, wäre strittig. Der Weg über die AKTENEINSICHT gestützt auf das Verwaltungsverfahrensrecht (§ 29 VwVfG) dürfte einfacher sein.