Autor Thema: Bestandsschutz Küchenofen  (Gelesen 39358 mal)

Ofenbraut

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Bestandsschutz Küchenofen
« am: 20.05.19, 18:51 »
Hallo Zusammen,

ich bin durch Zufall auf dieses Forum gestoßen und habe mich gerade erst angemeldet. Natürlich habe ich ein paar interessante Fragen! Hier nun die Vorgeschichte. Im Jahre 1971 bauten mein Mann und ich in Bayern ein Mehrfamilienhaus. Im Keller wurde ein Raum als Küche eingerichtet. Hier wurde ein Küchenofen von Wamsler aufgestellt. Der Kamin befindet sich in einem Raum nebenan. Das Ofenrohr wurde so verlegt, dass dies waagrecht in diesen Raum zum Schornstein führt. Es verläuft aber seit Erbauung und Errichtung ziemlich nah an Türzargen vorbei, Abstand ca. 20 bei der ersten Tür und 5 cm bei der Zweiten.  Die Temperatur an der Zarge in der Küche beträgt bei Vollauslastung des Ofens ca. 35 °C, im Raum daneben sind es ca. 30 bis 25 °C. Also nicht die Temperatur bei der ein Holz zum Brennen anfangen könnte. Dies geht nun seit ca. 47 Jahren so.
Im Jahr 2010 mussten wir den Ofen austauschen, weil wir im Keller einen Wasserschaden durch Hochwasser hatten. Alles wurde an dem Platz wieder aufgestellt wie es vorher war. Der damalige Bezirksschornsteinfeger hatte keine Einwände. Im Jahre 2013 wurde uns ein neuer Schornsteinfeger zugeteilt, weil der vorherige in Rente ging. Bei der ersten Feuerstättenschau wurde dieser Ofen nicht aufgeführt, aber bei der Zweiten im März diesen Jahres wurde auf einmal dieser Ofen von 2010 als neue Installation betrachtet und dementsprechend in Rechnung gestellt.
Der gute Mann hatte keine Ahnung vom Interpretieren des Baujahres auf dem Typenschild und las daraus ein Baujahr von 2018 obwohl der Ofen im Jahr 2010 erbaut und neu installiert wurde.
Im Feuerstättenbescheid wurde auf einmal der zu nahe Abstand der Rohre und des Ofens zu brennbaren Materialien bemängelt, obwohl dieser Zustand schon seit ca. 47 !! Jahren besteht.
Wir sind der Meinung, dass dies reine Schikane ist. Er fordert in seinen Bescheid, dass die Abstände zu brennbaren Materialen eingehalten werden müssen. So ein Schwachsinn.   
Wir werden hier nichts weiter unternehmen und diesen Zustand so sein lassen wie er seit Erbauung besteht. Soll der Schornsteinfeger doch dies dem Landratsamt melden, da sind wir mal gespannt was passiert.
 
Gibt es hier keinen Bestandsschutz? Was können wir tun, wenn der Ofen in der Küche durch das Amt stillgelegt wird? Rechtsanwalt?
Uns ist bewusst, dass die Mindestabstände zu brennbaren Materialien nicht eingehalten wurden bzw. werden, aber bei so niedrigen Temperaturen kann kein Brand entstehen. So ist unsere Meinung, aber leider hat der Schornsteinfeger eine Andere!!

Wenn wir von Euch ein paar Tipps erhalten könnten, wie wir uns gegen diesem Schornsteinfeger verhalten sollen, wären wir Euch sehr dankbar.

Vielen herzlichen Dank  :) :)!

Nikki

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Re: Bestandsschutz Küchenofen
« Antwort #1 am: 21.05.19, 13:53 »
Also zuerst, Bestandsschutz gibt es nicht.
Wenn Dank "Neuer Erkenntnisse" fest steht dass etwas gefährlich ist, hat dies abgeändert zu werden, spätestens nach Austausch.

Die Temperaturen wo Holz anfängt zu brennen, bzw. Generell etwas anfängt zu zundern liegt glaube ich bei ~80 grad.

Und bezüglich Anwalt und weiteres, kostet am Ende nur schönes Geld.

Am besten Schreiben Sie den Schornsteinfeger an und bitten um mögliche Maßnahmen die ihn zufrieden stellen, er solle schlicht Möglichkeiten nennen, er ist ja "Fachmann" und kann dies beurteilen (so hofft man...)

Da ich kein genaues Bild davon habe wie es aussieht kann ich nichts genaues sagen, nur als solches würde mir z.B. ein Hitzschutzblech einfallen welches man zwischen Abgasrohr und "brennbaren Materialien" anbringen könnte.
Dämmung?

Möglicherweise könnten Sie dem Forum ein paar Bilder zur Verfügung stellen, falls dem Schornsteinfeger die Fantasie fehlt.

Adulf

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Re: Bestandsschutz Küchenofen
« Antwort #2 am: 23.05.19, 16:02 »

Hallo Ofenbraut,
der  benannte Küchenofen in der Küche im Keller, dient dieser Ofen zum Kochen oder  zu Erzeugung  von  Wärme und zum Heizen  anderer Wohnräume?
Wenn es also ein Küchenofen zum Kochen ist, dann hat der damalige Bezirksschornsteinfeger ihn nicht in seine Tätigkeiten einbezogen  weil dieser Küchenofen und das Ofenrohr nicht zu seiner pflichtige Tätigkeit gehörte, also seit 47 Jahren. Einwände wurden von Ihm auch nicht ab 2010, der Neuinstallation, erhoben. Der neue  Küchenofen hat folglich die gleiche Funktion erfüllt wie der vorherige Küchenofen.
Der  neue bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) hat also 2013 den Kehrbezirk übernom-men und auch die Feuerstättenschau (FSS) durchgeführt.
Der  bBSF ist  im staatlichen Auftrag bei der FSS tätig.
Folglich ist vom Gesetzgeber eine genaue und unmissverständliche Vorgabe notwendig die beinhaltet was der bBSF in dieser Funktion zu tun verpflichtet ist.
 Eine solche gesetzliche Vorgabe ist im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)  und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)  als zuständige gesetzliche Vorgabe für die Schornsteinfeger-Tätigkeiten insgesamt, nicht enthalten.

Wenn der bBSF also im März 2019 die zweite FSS durchgeführt hat und den Küchenofen als Neuinstallation im Feuerstättenbescheid (FSB)  wertet und auch berechnet hat, liegt diese  Wertung nicht in seinem hoheitlich pflichtigen Aufgabenbereich.

Rechtlich ist davon auszugehen, dass es für den bBSF keine gesetzliche Vorgabe für die Tätigkeit der FSS  in der Küche gibt.  Der Küchenofen ist keine  Feuerstätte mit der durch Verbrennung Wärme zum Heizen von anderen Wohnräumen erzeugt wird.  Somit hat der bBSF bei der FSS zur Küche kein Zutrittsrecht und kann somit am Küchenofen und dem Ofenrohr auch nichts beanstanden. Zutrittsrecht besteht nur für die Räume in denen der Schornsteinfeger (Sfg) tätig ist.
Der bBSF ist kein Brandschutzbeauftragter des Gesetzgebers und ist  somit für eine  brandschutz-technische Bewertung in keiner Weise kompetent.
Von Ihrer Seite ist bei dem FSB  zu beachten, dass es eine Widerspruchsfrist von 4 Wochen gibt. Ist die Frist verstrichen wird auch ein FSB mit falschen Inhalten wirksam.
Der Widerspruch ist beim bBSF zu erheben.
Ist der Widerspruch durch Fristüberschreitung nicht möglich lassen Sie sich von einem Brandschutzexperten  die Zulässigkeit der vorhandenen Installation aus brandschutztechnischer Sicht bestätigen.
Mit dieser Bestätigung informieren Sie die Aufsichtsbehörde des bBSF und informieren darüber, dass der bBSF seine pflichtige Kompetenz  bei der FSS überschritten hat und unberechtigt den seit 47 Jahren  in der Küche vorhandene Küchenofen mit  Ofenrohr  im FSB  als Mangel angeführt hat.

Eine Brandgefahr besteht nur wenn die drei Gefährdungsmomente Sauerstoff, brandfähiges Material und eine zündfähige Temperatur zusammen vorhanden sind.
Schon das Fehlen eines dieser Gefahrenmomente bedeutet, dass keine Brandgefahr besteht.
 Aus Ihren Wertermittlungen ist eine Brandgefährdung ausgeschlossen, da eine entsprechende Zündtemperatur  vom Ofenrohr aus für die Zarge fehlt.
Auch die angeführten Abständ sind als ausreichen zu bewerten.
Hier ein Beispiel aus der Musterbauordnung (Jedes Land gibt aber  eigene Werte vor).
Abstand von brennbaren Baustoffen zu Schornsteinen.
Bei Rußbränden in Schornsteinen darf keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten.
Holzbalkendecken, Dachbalken aus Holz und ähnliche, streifenförmig an Schornsteine angrenzende Bauteile aus brennbaren Baustoffen, müssen von den Außenflächen von Schornsteinen mindestens 2 cm belüfteten, ansonsten 5 cm verfüllt mit nicht brennbaren Dämmstoff, Abstand haben (DIN V 18160 Teil 1 Abschnitt 6.9.2)
Für einen  Mangel  besteht aus der Bewertung des Brandschutzexperten kein Grund (?). Annahme.

Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass der bBSF als Behörde eine unberechtigte Tätigkeit mit der Bewertung des Küchenofens mit Ofenrohr und der  Gebührenberechnung  durchgeführt hat.
In  der Kehr- und Überprüfungsordnung  (KÜO) ist im § 1 Abs. 3 unter Ziff. 3 angeführt.
Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
   -frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstück(e) von Einzelfeuerstätten für feste oder flüssige
         Brennstoffe.

Gemäß Anlage 4 zu § 7 KÜO unter Ziff. 23 ist ein Verbindungsstück eine Vorrichtung (hier Ofenrohr) zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte (hier Küchenofen) und dem senkrechten Teil der Abgasanlage (hier der Schornstein).
Unter der Ziff. 10 ist die pflichtige Feuerstätte angeführt.
Sie ist definiert als Feuerstätte im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
Der Küchenofen ist vom bBSF als Einzelfeuerstätte zu werten, der nicht zur Wärmeerzeugung und der Wärmeversorgung anderer Wohnräume dient.

Im Anschluss noch eine Tabelle in der alle pflichtigen Feuerstätten vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks aufgelistet sind.

Vorgeschriebene Schornsteinfegertätigkeiten
                   Quelle: Finanztest, Heft 2/2019, Seite 65
                                   Energiedepesche, Heft 1/2019, Seite 10
                                                 Daten: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks
                                  
Art der Heizung                                              Kehren      Über-
                                                                                   prüfen                                 Messen
                                                                                   Kessel älter als 12 Jahre     Kessel bis 12 Jahre alt
Feste Brennstoffe
(Holz, Kohle, Pellets)
Kamin- oder Kachelofen
 je nach Nutzungsumfang                            1 bis 3 x
jährlich      Nie
Heizkessel für feste Brennstoffe                       2 x jährlich                 Bei Einbau und dann alle 2  Jahre

Flüssige Brennstoffe (Öl)
Ölheizkessel und Ölbrennwertkessel                                 jährlich             Alle 2 Jahre               Alle 3  Jahre
Ölbrennwertkessel mit Überdruck-
Abgasanlage und raumluftunabhängige
Ölheizkessel      Alle 2 Jahre   
Alle 2  Jahre   
Alle 3  Jahre

Gasförmige Brennstoffe (Gas)
Gasheizkessel      jährlich   Alle 2 Jahre (2)   Alle 3 Jahre (2)
Gasbrennwertkessel      jährlich   Nie   Nie
Gasbrennwertkessel mit
Überdruck-Abgasanlage      Alle
2 Jahre(1)   Nie   Nie
Raumluftunabhängige
Gasheizkessel      Alle
2 Jahre(1)   Alle 2 Jahre(2)   Alle 3 Jahre(2)
       (1) Mit selbstkalibrierendem Regler: alle 3 Jahre
       (2) Mit selbstkalibrierendem Regler: alle 5 Jahre

Alle aufgeführten Kehr-,  Überprüfungs- und Messtätigkeiten können frei an Schornsteinfeger  vergeben werden. Zusätzlich ist für alle Kessel und Öfen zweimal in 7 Jahren  die Feuerstättenschau als hoheitliche Aufgabe  durch den örtlichen Bezirksschornsteinfeger vorgeschrieben.
Ergänzungen, Änderungen erwünscht. Keine Rechtsberatung.
MFG von Adulf

Adulf

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Re: Bestandsschutz Küchenofen
« Antwort #3 am: 23.05.19, 16:27 »
Hallo Ofenbraut,
die am Ende angefügte Tabelle wird leider nicht nicht so übernommen wie eingestellt. Um das Rätselraten zu vermeiden, einfach nicht beachten.
Danke
MfG von Adulf

Ofenbraut

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Re: Bestandsschutz Küchenofen
« Antwort #4 am: 24.05.19, 08:31 »
Hallo Adulf,

vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort  ;D. Diese hat uns sehr geholfen. Wir möchten gegen den Schornsteinfeger Beschwerde einreichen.
Soll das bei der Regierung oder beim Landratsamt gemacht werden. Zudem steht die Vergabe des Kehrbezirkes zum 01.01.2020 neu an.

Nochmals Vielen Dank für die Unterstützung.

mfg

Ofenbraut

Adulf

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Re: Bestandsschutz Küchenofen
« Antwort #5 am: 24.05.19, 18:17 »
Hallo Ofenbraut,
gemäß § 21 des 1. ÄnderungsG. zum SchfHwG:
(1) Die bBSF unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bBSF hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen
     übertragenen Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen
    festgestellt werden, tragen die jeweiligen bBSF die Kosten der Überprüfung.

Gemäß § 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO):
(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 u 6 ist die Behörde , die gemäß § 23 SchfHwG vom 26. Nov. 2008 (BGBl. I S. 2242) in der
     jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Abs. 2 des SchfHwG genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

Hierbei ist zu beachten , dass jedes Land für sich ein Art Zuständigkeitsgesetz nach dem SchfHwG erlässt. In dem steht dann wer als Landkreis oder als kreisfreie Stadt als zuständige Behörde benannt ist welche Aufgaben diese Behörde hat.
MfG von Adulf
 

Reno

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Re: Bestandsschutz Küchenofen
« Antwort #6 am: 24.05.19, 20:00 »
Ein Küchenofen zum Kochen ist ebenso Kehrpflichtig wie ein Pizzaofen, oder ein "Grillhäusschen" welches im "Dach" seinen Rauchfang hat, geschweige den ein Räucherkammer.

Hat nen Schornstein und brennt = Kehrpflichtig

Adulf

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Re: Bestandsschutz Küchenofen
« Antwort #7 am: 26.05.19, 17:58 »
Hallo Reno,
eine umwerfende Logik, hat einen Schornstein und brennt= Kehrpflichtig.
Seit wann ist ein Küchenofen, Pizzaofen oder ein Grillhäuschen kehrpflichtig und wer schreibt das wo vor? Und wer oder was brennt?
Etwasp präzieser ist schon notwendig und angebracht. Privat bewerte ich den Text als geistigen Schwachsinn.
Kehrpflichtig ist nach § 1 KÜO eine Abgasanlage. Wobei eine Abgasanlage ein Schornstein sein kann oder eine Abgasleitung oder, oder.
Wenn überhaupt dann ist ausschließlich der Schornstein eines Küchenofens kehrpflichtig.
Ein Küchenofen und ein Schornstein ist im Aussehen und der Funktion schon sehr sehr unerschiedlich, oder? Also,schön bei der gesetzlichen Wahrheit bleiben.
Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf