Antwort auf Anfrage von Juergen vom 11.11.18
Der § 14 (1) SchfHwG beinhaltet die persönliche Besichtigung sämtlicher Anlagen durch den bBSF in den Gebäuden ihres Bezirkes, in denen Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau).
Der Abs. 2 beinhaltet die schriftliche Mitteilung des bBSF an den Eigentümer, welche Sfg-Arbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind.
Ich gehe davon aus, dass der BSF ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger(bBSF) ist.
1. Der Einbauschrank steht in dem Raum in dem der Sfg üblicherweise tätig ist?
Steht der Einbauschrank in einem anderen Raum, in dem der Sfg nicht tätig ist, hat der bBSF dazu kein Zutrittsrecht und kann folglich in diesem Raum nichts beanstanden. Der Verweis vom bBSF, „das sei nicht erlaubt“ berechtigt zu der Frage, wo steht das und ist damit die vom bBSF bei der FSS zu überprüfende Brandsicherheit gefährdet?
Gemäß § 5 SchfHwG ist das kein Mangel und mit dem Standort des Einbauschrankes besteht keine unmittelbare Gefahr für die Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen.
Als bBSF hat er hoheitliche Aufgaben zu erledigen. In den hoheitliche n Aufgaben ist nicht enthalten, dass der bBSF als Brandschutzbeauftragter tätig sein darf.
2. Wenn der bBSF nach 15 Jahren den Standort eines vorhandenen Einbauschrankes ohne rechtlichen staatlichen Auftrag (Brandschutzbeauftragter) bemängelt muss er seine angebliche Beanstandung überzeugend begründen. Er muss nachweisen, dass das an der Schornsteinaußenwand anliegende Bauteil (hier Schrankwand) 100°C bei einem Schornsteinbrand (siehe nachfolgend Brandschutz (1)) erreicht oder übersteigt.
Im Feuerstättenbescheid (siehe Abs. 2 oben) ist nicht vorgegeben, dass ein Mangel im Feuerstättenbescheid (FSB) zu vermerken ist. Der FSB dient nur der Information des Eigentümers.
3. Entscheidend ist, wird der Schornstein in seiner bestimmungsgemäßen Funktion für den Rauchabzug von festen Brennstoffen benutzt oder werden Abgase von Öl- oder Gasfeuerstätten abgeleitet. Bei Öl- und Gasfeuerstätten entstehen durch den Verbrennungsprozess in der Abgasleitung KEINE brennbaren Rückstände. Siehe Arbeitsblatt 302 Seite 10 „Tätigkeiten an Abgasanlagen“.
Die vom Zentralen Innungsverband (ZIV) der Sfg herausgegebenen Arbeitsblätter sind für die Sfg ausschließlich nur eine Arbeitsanleitung und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter. Selbst wenn vom ZIV im Arbl. 401 „Feuerstättenschau“ auf der Seite 6 auf eine Arbeitshilfe und Abgrenzung als „Ersatzgesetz“ hingewiesen wird.
Zitat: Nach dem Willen des Verordnungsgebers sind somit bei der FSS nur solche Tätigkeiten durchzuführen, die zusätzlich zu den Tätigkeiten
nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) erforderlich sind. …. Mit dem Arbeitsblatt „Feuerstättenschau“ soll den bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegern eine Arbeitshilfe und Abgrenzung für die der reinen Feuerstättenschau zuzuordnenden Tätigkeiten gegeben
werden.
Damit versucht der ZIV einem im staatlichen Auftrag tätigen bBSF die fehlende rechtliche Vorgabe zu ersetzen und mit einer Anleitung selbst Gesetzgeber zu sein. Ein Widerspruch mit höchster Potenz.
4. Als wesentliche Frage ist vom bBSF rechtlich nachzuweisen, was unter Brandsicherheit im Sinne des SchfHwG bei der vorliegenden Beanstandung zu verstehen ist.
Im SchfHwG und in der KÜO sind die Begriffe Betriebssicherheit, Brandsicherheit, Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid im Sinne des SchfHwG nicht definiert.
Mit der rechtlichen Feststellung des BVerfGE wurde klargestellt, der Grundsatz der Normenbestimmtheit und Normenklarheit soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können. Ferner ermöglicht die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann.
Um die rechtliche Bedeutung des SchfHwG lesbar und allgemein verständlich zu machen und eine rechtliche Definition der verwendeten Begriffen im Sinne des SchfHwG fehlt, ist somit nur der verwendete wörtliche Begriff mit seiner allgemein bekannten definierten Bedeutung und dem aussagefähigen Inhalt anzuwenden.
Für eine rechtsgültige Wertung dieser Begriffe kann folglich nur die fachspezifische technische und allgemein gebräuchliche Definition Anwendung finden.
Brandsicherheit ist die Qualität baulicher Anlagen, die gewährleisten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Brandsicherheit ist für bauliche Anlagen gemäß Bauordnung der Länder im Brandschutznachweis ebenso zu dokumentieren wie die Standsicherheit. Brandsicherheit ist das Ziel des vorbeugenden Brandschutzes.
Die Definition für Brandsicherheit von Dipl.-Ing. Ulrich Drechsler als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger durch die Baukammer Berlin für das Sachgebiet „ Vorbeugender Brandschutz“.
Brandsicherheit kann nur durch die Verwendung geeigneter Produkte erreicht werden. Der Nachweis der Eignung erfolgt in der Regel entsprechend den Anforderungen der Bauregellisten durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Produkte für die Brandsicherheit müssen unbedingt den Prüfbedingungen entsprechend angewendet und eingebaut werden.
Brandsicherheit ist das Merkmal für die materielle Eignung eines hergestellten, geprüften und zugelassenem Produkt für bauliche Anlagen für den notwendigen brandsicheren Einsatz bei bestimmungsgemäßer Verwendung über die gesamte Gebrauchszeit.
Mit der aus § 1 (1) SchfHwG vorgegebenen Reinigung oder Überprüfung durch den Sfg ist, insbesondere die in § 1 KÜO benannten Anlagen, technisch die „Erhaltung der Brandsicherheit“
nicht möglich da der Sfg auf die Eigenschaft des hergestellten geprüften Produktes mit der Reinigung oder Überprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Bauaufsichtlich keine Kompetenz für die Kontrolle besitzt und rechtlich auch nicht begründbar ist da kein Bedarf für die vorhandene und geprüfte Eignung der Brandsicherheit über die bestimmungsgemäße Gebrauchszeit der verwendeten und prüfpflichtigen Produkte im SchfHwG vorgegeben ist.
Beispiel Schornstein.
Ein Schornstein muss Rußbrandsicher (siehe Anlage 4 zu § 7 KÜO Ziffer 21) sein. Rußbrandsicher bedeutet, dass selbst bei einem möglichen Brand durch Ruß im Schornstein keine Gefahr für seinen Standort und auch das Umfeld ausgeht.
Gemäß der rechtlichen Vorgabe aus der Bauordnung ist die Eigenbrandsicherheit eines Schornsteines über seine gesamte Gebrauchszeit gewährleistet. Ein Schornstein selbst kann somit absolut nicht brennen.
Rechtliche Vorgaben
Aus Bauordnungsgesetzgebung:
Die Musterbauordnung dient als Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder.
Die Bauordnung (BauO) oder Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts. Einem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das Bauordnungsrecht bei den deutschen Bundesländern. Zu beachten ist, dass jedes Land eine eigene Bauordnung besitzt und die benannten Paragrafen nicht identisch in anderen Landesbauordnungen sind.
Nachfolgend wird mit den benannten Paragrafen die Bauordnung Land Sachsen-Anhalt zitiert.
Bauprodukte:
Gemäß Bauordnung LSA § 16;
(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen
Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften erfüllt und gebrauchstauglich ist.
Brandschutz;
Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen.
Die Musterbauordnung § 42 und § 85 Absatz 1 zusammen mit der Musterfeuerungsverordnung (MFeuV), bilden die Basis für die Feuerungsverordnungen (FeuV) der einzelnen Bundesländer. In der
MFeuV sind unter anderem die Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen (§

geregelt. Darunter auch Absatz 1, der folgendes vorgibt:
(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so
abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen
1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C und
2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C auftrete können.
Diese rechtlichen Vorgaben (hier für einen Schornstein) aus der LBO, die vom Hersteller einzuhalten sind werden von den zuständigen staatlichen Behörden auch kontrolliert. Es ist also nicht Aufgabe des Sfg die staatlich kontrollierende Behörde und den Brandschutz ohne Auftrag aus dem SchfHwG und der KÜO nochmals zu kontrollieren.
Diese Verhaltensweise des bBSF, den Einbauschrank vom Schornstein zu entfernen, ist ein typisches Beispiel, „ Ich als bBSF habe zu entscheiden- selbst wenn es rechtlich nicht vorgegeben ist, meine Entscheidung ist richtig und sie ist bedingungslos zu akzeptieren“.