Hallo willi,
Nachfolgend eine Antwort auf Deine Anfrage vom 25.04.20.
Da es um den Einbau eines Ofens (Heizkessel) als Wärmeerzeuger für eine Zentralheizung geht verlangt der KK (?) (Kaminkehrer?) ein Abnahmeprotokoll einer Fachfirma für den Einbau.
Allein dieser Satz enthält viele Unbekannte und ich kann aus der Ferne nur von Annahmen ausgehen.
Also- ich gehe davon aus, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) = KK(?) die Forderung erhoben hat. Daraus ergeben sich weitere Fragen?
Wesentlich und wichtig ist, in welcher Funktion der KK die Forderung gestellt hat?
Entweder als bBSF oder als Schornsteinfeger (Sfg)?
Für beide Funktionen gibt es rechtlich sehr unterschiedliche Aufgaben und pflichtige Tätigkeiten.
Nächste Frage:
Das Abnahmeprotokoll beinhaltet die Errichtung des Ofens von irgendjemand und eine Fachfirma nimmt die Errichtung ab oder ist damit die Errichtung des Ofens durch eine Fachfirma gemeint?
Folgende Annahme:
Du hast den bBSF über eine Änderung Deiner vorhandenen zentralen Heizung informiert oder ist es eine Neuinstallation?
Eine Neuinstallation eines Ofens als Heizkessel zur Wärmeerzeugung ist als wesentlich Änderung einzustufen.
Gemäß der Begriffsbestimmung aus § 2 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) Ziff. 16 ist
eine wesentliche Änderung eine Änderung an einer Feuerungsanlage, die die Art oder Menge der Emissionen erheblich verändern
kann.
Eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor
a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselweisen Brenn-
stoffeinsatz eingerichtet.
b) Austausch eines Kessels.
Bei einer Neuinstallation handelt es sich bei dem Ofen Eko Mini Super um einen Heizkessel für feste Brennstoffe (Scheitholz).
Bei einer Neuinstallation ist für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gemäß der 1. BImSchV in
§ 4 (1) vorgegeben:
Sie dürfen nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Sie dürfen nur mit Brennstoffen
nach § 3 (1) der 1. BImSchV betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind.
Errichtung und Betrieb haben sich nach den Vorgaben des Herstellers zu richten.
Diese rechtlichen Vorgaben richten sich eindeutig an den Errichter und den Betreiber.
Für den bBSF ist daraus keine pflichtige Forderung an den Errichter und oder Betreiber abzuleiten.
Einzige Aufgabe für den bBSF besteht darin, die technischen Daten des Ofens und den Brennstoff zu registrieren und diese Daten im Kehrbuch einzutragen. Eine Abnahme durch den bBSF ist wie auch der Nachweis über die Errichtung des Ofens als Abnahmeprotokoll rechtlich nicht gefordert.
Das geforderte Abnahmeprotokoll des KK von einer Fachfirma ist eindeutig eine ganz persönliche Forderung des bBSF oder Sfg die nicht zu seinen Aufgaben gehört.
Eine rechtliche Forderung, dass der bBSF die Montage eines Ofens durch einen Nachweis von einer Fachfirma kontrollieren soll oder muss ist in der 1.BImSchV also nicht vorgesehen.
Ebenso ist in der Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerstätte für feste Brennstoffe (gemäß Anlage 2 der KÜO) bei den turnusmäßigen Überprüfungen ebenfalls keine rechtliche Forderung für eine Kontrolle durch den Nachweis der Errichtung von einer Fachfirma enthalten oder rechtlich für den bBSF oder Sfg vorgesehen.
In § 5 (1) der 1. BImSchV sind Vorgaben für Staub und CO von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 KW oder mehr, insbesondere in denen ausschließlich Brennstoffe nach § 3 (1) Nummer 4 in Form von Scheitholze eingesetzt werden, enthalten.
Gemäß § 3 (1) Ziff. 4. der 1. BImSchV ist Scheitholz ein fester Brennstoffe:
naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln sowie Reisig und
Zapfen.
Aus der vorhandenen Leistungsangabe für den Ofen Eko Mini Super mit seiner Nennwärmeleistung von 3,9 KW für Scheitholz unterliegt er somit nicht den rechtlichen Vorgaben aus § 5 der 1. BImSchV. Das zeigt eindeutig der Vergleich der Nennwärmeleistung.
Was also will der KK???
Hallo Willi, hier noch ein Hinweis. Auch für alle andern betroffenen Interessant.
Gemäß § 4 (

der allgemeinen Anforderungen für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat sich nach der Errichtung oder nach einem Betreiber-
wechsel, innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des
Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger im
Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen.
Diese Vorgabe kann aus der textlichen Formulierung in keiner Weise als pflichtige Tätigkeit des Sfg gemäß der KÜO gewertet werden.
Trotzdem ist sie als Forderung vom Gesetzgeber in der Bescheinigung gemäß Anlage 2 zu § 5 der KÜO enthalten. Eindeutig eine rechtswidrige Vorgabe und nur für die Tätigkeit des Sfg zur Entgeldkassierung bestimmt.
Offenbar sind ALLE Nutzer (in keinem Fall sind es Betreiber einer Feuerungsanlage) eines handbeschickten Heizkessels für feste Brennstoffe uneingeschränkt unfähig einen solchen Heizkessel zu bedienen, feste Brennstoffe zu lagern oder die Besonderheiten zu beachten. Gleichzeitig sind auch ALLE Nutzer unfähig eine Bedienanleitung oder schriftliche Hinweise des Herstellers zu lesen.
Sind davon auch die Heizer der Dampflokomotiven betroffen?
Als EINZIGER ist ausschließlich nur der Sfg qualifiziert und kompetent eine fachgerechte Anweisung oder Hinweise nicht nur für den Heizkessel sondern für die gesamte Feuerungsanlage einschließlich der Lagerung des Brennstoffes und der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen zu geben.
Halleluja, endlich jemand der ebenfalls würdig ist einen Heiligenschein zutragen.
Änderungen und Ergänzungen erwünscht.
Keine Rechtsberatung.
MfG von Adulf