Autor Thema: 26.05.14 - 10h30 Ersatzvornahme im Saarland - Schornsteinfeger an Gasheizung  (Gelesen 16745 mal)

BerndSchömann

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Oh Mann, jetzt geht' s mir an den Kragen.... ;) die machen jetzt tatsächlich ne Ersatzvornahme (Hallo Herr Barth (ist unser BSM und der liest hier fleisig mit)) und meine Feuerstätte ist eine Gefahr für die Öffentlichkeit. Ich fühl mich hier irgendwie nicht mehr sicher. Da werden wir von Nachrichtendiensten auspioniert in unserem Handys und Mails, hier werden wir von unseren BSM (Hallo Herr Barth) ausspioniert und jetzt das noch: Meine Heizung ist GEFÄHRLICH!!!
Ich wäre froh wir würden wieder auf den Bäumen leben und wenn wir Feuer machen wollten, würden wir uns einfach ein bisschen trocknes Holz sammeln und solange zwei Stöckchen reiben - bis es brennt.
Am 26.05.12 um 10h30 wird die Ersatzvornahme vorgenommen. Gerne lade ich Zuschauer ein - nach Voranmeldung - versende aber auch gerne Videos - denn das ganze wird gefilmt. Der Teil 1 (Feuerstättenschau an einer gefährlichen Gasheizung mit Solarunterstützung) ist schon im Kasten. Teil 2 (Feuerstättenbescheid unter Zwangsmassnahmen) .... stopp, jetzt habe ich ein Problem: Man muss mich ja gar nicht zwingen. Und nu?
Jedenfalls bleibt es weiterhin spannend.
LG
Bernd

Datko

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Danke!
Ich habe vier Links gesetzt:
- http://www.carookee.com/forum/sfr-reform/17/30673437.0.30115.html (SchornsteinFegerRechts-Reform - Forum von Herrn Müller)
- http://www.freie-schornsteinfeger-wahl.de/aktuelles/26-05-14-10h30-ersatzvornahme-im-saarland-schornsteinfeger-an-gasheizung/ (Datko)
- http://www.monopole.de/aktuelles/26-05-14-10h30-ersatzvornahme-im-saarland-schornsteinfeger-an-gasheizung/ (Forum für eine faire, soziale Marktwirtschaft - Forum von Datko)
- http://www.guestbook4you.de/gb.php?user=gschleidt (Gästebuch von Herrn Schleidt; Interessengemeinschaft für ein zeitgemäßes Schornsteinfegerwesen )


- Bernd, wir könnten gerne zusammen eine Pressemeldung anfertigen, falls Sie die nicht alleine erstellen wollen.
- Den Filmtitel würde ich an Ihrer Stelle etwas ändern:
Feuerstättenschau an einer harmlosen Gasheizung mit Solarunterstützung
« Letzte Änderung: 18.05.14, 21:11 von Datko »
Joachim Datko - Ingenieur, Physiker
Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfeger-Monopol Sektion Bayern
Forum : www.kontra-schornsteinfeger.de

Monopolgegner

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Sehr interessant was da in meinem Umfeld (8 KM entfernt)  so passiert.

Aber Vorsicht: Das Mitfilmen und Tonaufnahmen unterliegen dem Datenschutz. Und damit ist nicht zu spassen. Hatte diesbezüglich vor einigen Wochen ein langes und sehr ausführliches Telefonat mit der Datenschutzstelle.

Also Herr Schömann,- schießen sie sich bitte kein Eigentor.

Wegen der eingeführten Zensur des Admins in diesem Forum und dadurch Streichungen von Beiträgen, beteilige ICH mich hier an nichts mehr. Wie Viele andere ebenfalls. Ich und viele andere auch aus diesem Forum bin/ sind im Forum: http://www.carookee.com/forum/sfr-reform

TWMueller

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Aber Vorsicht: Das Mitfilmen und Tonaufnahmen unterliegen dem Datenschutz.

Hier gibt es einen WESENTLICHEN Gesichtspunkt: WER filmt WO ?
Eine VIDEO-ÜBERWACHUNG der EIGENEN WOHNUNG dürfte zunächst rechtlich völlig unbedenklich sein.

Der HAKEN kommt erst, wenn es um die VERÖFFENTLICHUNG ggf. angefertigter Aufzeichnungen geht. Hier haben abgebildete Personen ein PERSÖNLICHKEITSRECHT und das RECHT AM EIGENEN BILD.
Aber ... ggf. wird ein BEHÖRDENVERTRETER (auch der bBSF ist ein solcher) zu einer RELATIVEN PERSON DES ZEITGESCHEHENS. Wenn also JOUNALISTISCH über ZWANGSMASSNAHMEN des STAATES in einem rechtlich höchst umstrittenen Bereich geht, können HOHEITLICH auftretende PERSONEN auch eine BILD-BERICHTERSTATTUNG nicht völlig unterbinden.

Dokumentiert wird ja nicht das PERSÖNLICHE Verhalten einer PERSON, sondern die HANDLUNGEN einer STAATLICHEN STELLE.

VIDEO-Aufnahmen zum ZEITPUNKT der KONTROLLE (Beweis: Abbildung des Kontrolleurs) sind aber auch als BEWEISMITTEL in einem späteren Gerichtsverfahren anzusehen. So kann z.B. dokumentiert werden, dass KEINE Gefahren vorhanden waren, die ein Eingreifen ERFORDERLICH gemacht haben. Die VIDEO-Aufnahme erfolgt somit, zur DOKUMENTATION und BEWEISSICHERUNG des TECHNISCHEN ZUSTANDS und zur SINNHAFTIGKEIT ausgeführter ZWANGS-MASSNAHMEN. Der BEWOHNER hat somit ein BERECHTIGTES INTERESSE und er hat (auch trotz ggf. gegebener DULDUNGSPFLICHT) das HAUSRECHT.

Völlig problemlos ist eine DOKUMENTATION zudem, wenn die PERSON des handelnden Schornsteinfegers im Bild nicht erkennbar ist. Ist also z.B. nur das Messgerät nebst einer Hand sichtbar oder der Rücken einer Person, die in eine Wartungsklappe schaut, fehlt die ÖFFENTLICHE INDENTIFIZIERBARKEIT.

Aber es gibt noch eine ZWEITE HÜRDE. Für TON-Aufnahmen gibt es striktere gesetzliche Bestimmungen als für BILD-Aufnahmen. Dies jedoch nur für HEIMLICHE Aufnahmen. Daher unbedingt am Eingang ein GROSSES SCHILD: "Räume werden VIDEO-überwacht - BILD und TON werden aufgezeichnet."

Dann hat ja jeder, der die FREMDE WOHNUNG betritt, alle NOTWENDIGEN INFORMATIONEN, um sich entsprechend verhalten zu können. Wer dann SPRACHLICHE AUSSAGEN macht, tut dies IN KENNTNIS der AUFZEICHNUNG (und nichts ist heimlich). Wer nicht aufgezeichnet werden will, braucht ja nur den Mund zu halten. Wie heißt es im Krimi immer so schön? "Sie haben das Recht zu schweigen. Aber Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden."

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Gegen die ANORDNUNG der ERSATZVORNAHME sollte zudem auf jeden Fall ein RECHTSMITTEL eingelegt werden. Nach der ERFOLGTEN Maßnahme dann ggf. in eine FORTSETZUNGS-FESTSTELLUNGS-KLAGE umwandeln.

Bei der Aktion selbst unter Berufung auf Artikel 13 (1) GG und den Straftatbestand des "HAUSFRIEDENSBRUCHS" allen FREMDEN PERSONEN den ZUTRITT VERBIETEN. Der Zutritt wird dann NICHT ERLAUBT, sondern nur OHNE WIDERSTAND GEDULDET. Sofern sich die HANDELNDEN PERSONEN nicht freiwillig selbst ausweisen (Daten unbedingt NOTIEREN inkl. Ausweis-Nr.), die POLIZEI rufen und wegen des "VERDACHTS auf Hausfriedensbruchs" die PERSONALIEN ermitteln lassen. Anschliessend bei der STAATSANWALTSCHAFT umgehend Strafanzeige und Straf-ANTRAG (ist ein ANTRAGSDELIKT) stellen.

Als wesentliches ARGUMENT kann angeführt werden, das § 26 SchfHwG (Ersatzvornahme) ein VERWALTUNGS-VERFAHREN regelt. Hierzu ist der BUND jedoch nach GRUNDGESETZ (Art. 30, 74 (1), 83, 84 (1) GG) gar nicht BERUFEN und BEFUGT. Da die BEHÖRDE, die die ERSATZVORNAHME anordnet, zudem eine KOMMUNALE Behörde ist, ist dem BUND eine AUFGABEN-ZUWEISUNG sogar in Artikel 84 (1) letzter Satz GG AUSDRÜCKLICH VERBOTEN. Eine RECHTSNORM (hier § 1 (1) Satz 1 SchfHwG in Verb. mit § 26 SchfHwG), die von einem UNZUSTÄNDIGEN ORGAN (hier BUND) erlassen wurde, ist von Anfang an NICHTIG (rechtsunwirksam). Sie kann nach Artikel 2 (1) GG das ALLGEMEINE FREIHEITSRECHT des Bürgers NICHT einschränken, da sie NICHT DER VERFASSUNGSMÄSSIGEN ORDNUNG entspricht (wäre aber EXPLIZITE Voraussetzung).

Aber auch nach dem ALLGEMEINEN VERWALTUNGS-VOLLZUGS-RECHT erscheint eine ERSATZVORNAHME zur KONTROLLE einer "GAS-Heizung" UNVERHÄLTNISMÄSSIG. Selbst wenn von einer solchen Feuerstätten / TECHNISCHEN ANLAGE ein Risiko für die ALLGEMEINEIT ausgehen würde, wäre dieses mit einer BETRIEBS-UNTERSAGUNG zu beseitigen, ohne in den grundrechtlich GESCHÜTZTEN WOHNRAUM eindringen zu müssen oder einem HANDWERKER einen Zusatzverdienst zuzuschustern.

Man kann dies sehr gut mit einem Kraftfahrzeug vergleichen. Ein KFZ ohne Hauptuntersuchung kann zwar STILLGELEGT werden, aber eine ZWANGS-REPARATUR in der "BEZIRKS-WERKSTATT" wäre undenkbar und wäre zudem für jedermann erkennbar RECHTSWIRDIG.

P.S.
Notieren Sie unbedingt die GENAUEN ZEITEN.
Wenn später nämlich die RECHNUNG kommt, darf für den Einsatz des Bezirksschornsteinfegers nur der MARKTÜBLICHE Preis von 0,8 AW/Min angesetzt werden.
« Letzte Änderung: 18.05.14, 21:54 von TWMueller »
Thomas W. Müller
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Bernd Schömann

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Super, danke für die Unterstützungen.
Die Sache mit dem Aufnehmen ist schon soweit klar. Ausserdem weisse ich die Beteiligten bevor es losgeht darauf hin, dass sie gefilmt werden und wer nicht will - brauch nicht reinkommen. Es ist mein Haus und ich darf in dem filmen wen und was ich will. Nur eben veröffentlichen kann man das Material nicht so einfach. Wie Herr Müller beschrieben hat -  ist schon so richtig.
Wichtig ist bei dem filmen für mich auf jeden Fall die Handlungen der Personen - die Personen interessieren hier nicht - es geht um den Vorgang! Der Film wird wie eine Dokumentation sein. Bevor jemand was unternimmt muss er erklären warum er es tut und was er tut - damit die Handlung eindeutig zuordenbar ist. Auch ist wichtig die Aussage der handelnden Personen auf welches Recht sie sich berufen - denn die handelnden Personen sind zur Auskunft verpflichtet! Ich bin mal gespannt ob die Herren Ihre Texte gelernt haben. Jedenfalls wird dies keine 10 Minuten Aktion.
Gewalt - mit Handschellen und so - wird nicht notwendig sein. Das habe ich den Behörden schon schriftlich mitgeteilt, dass die Personen die sich ausweisen können und ein angeblich berechtigtes Interesse daran haben den § 13 des GG usw rein dürfen aber ich dennoch damit nicht einverstanden bin und Formell Einspruch dagegen erhebe.
Ich will jetzt auch noch nicht zuviel verraten - es wird jedenfalls spannend.

Beste Grüße

Bernd Schömnn

Monopolgegner

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Hallo Nachbar.

Gerne wohne ich dem Ganzen bei und lausche den Erklärungen der vorhabenden Handlungen seitens des Russfu***es. Wird sicherlich sehr interessant. Ich denke aber mal, das diese Aktion meine nicht Topt. ;)

Bin pünktlich drüben.

Und Herrn Barth kenne auch ich! ;D

Hier noch ein Link, was eine Ersatzmaßnahme so einbringt und wie diese begründet wird:
www.schornsteinfeger-rutke.de/Preise_Eratzvornahme.pdf
« Letzte Änderung: 20.05.14, 18:07 von Monopolgegner »
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rfoell

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Hallo,

In dem Link ist ein interessantes Detail 'Erinnerungsschreiben des bBSM vor Meldung an die Aufsichtsbehörde'. Das ist in meinem Fall nicht erfolgt! Weiß jemand, ob das vorgeschrieben ist? Wäre sehr hilfreich!

Gruß R. Föll

TWMueller

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... 'Erinnerungsschreiben des bBSM vor Meldung an die Aufsichtsbehörde'. Das ist in meinem Fall nicht erfolgt! Weiß jemand, ob das vorgeschrieben ist?

Hierbei handelt es sich um eine VERWALTUNGS-INTERNE Anweisung in einigen Bundesländern, um die "Aufsichtsbehörden" zu entlasten, wenn ein Bürger nur versehentlich einen Termin übersehen hat. Z.T. ist zugleich als DIENSTANWEISUNG an die BEV. BEZ.SF festgelegt, welche Unterlagen diese mit einreichen müssen.

Diese entfaltet, da BEHÖRDEN-INTERN, jedoch nur Pflichten für den bBSF. Eine DIENSTANWEISUNG ist rechtlich, KEIN GESETZ, KEINE VERORDNUNG und KEIN VERWALTUNGSAKT (da keine Wirkung nach AUSSSEN). Eine Verletzung einer solchen DIENSTANWEISUNG könnte dem Bürger z.B. nur dann nutzen, wenn er hierauf eine UNGLEICHBEHANDLUNG stützt. Sie ist für den BÜRGER somit KEIN DIRKETES RECHT, sondern bestenfalls ein INDIREKTES ARGUMENT.

Aber, ein ZWEIT-Bescheid kann ja rechtlich nur ergehen, wenn es auch einen ERST-Bescheid gibt. Darum muss der bBSF den FEUERSTÄTTENBESCHEID der Aufsichtsbehörde vorlegen und (in der Regel) auch Aussagen zu dessen ZUSTELLUNG machen. Denn, dass im Büro des bBSF ein FSB existiert, besagt ja noch lange nicht, dass dieser VERWALTUNGSAKT auch rechtswirksam dem EIGENTÜMER ZUGING.
Thomas W. Müller
Aktion SchornsteinFegerRechts-Reform

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rfoell

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Vielen Dank Herr Müller!

Das liefert weitere Argumente, um einen Vorgang aufzurollen, der aktuell einen Schaden von schon 1200 EUR verursacht hat.

Ich werde hier zusammenfassend berichten, wenn sich die Staatsanwaltschaft dazu geäußert hat.

Gruß R. Föll

TWMueller

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Hier noch ein Link, was eine Ersatzmaßnahme so einbringt und wie diese begründet wird:
www.schornsteinfeger-rutke.de/Preise_Eratzvornahme.pdf

Ja, TRÄUMEN darf doch Jeder.

Nur, mit einer RECHTSGRUNDLAGE hat die Preisvorstellung dieses Schornsteinfegers NICHTS zu tun.

ALLE Arbeiten, die der "bevollmächtigte Bezirsschornsteinfeger" in seiner HOHEITLICHEN Funktion als BEHÖRDE erledigt, DÜRFEN dem BÜRGER nur dann DIREKT in Rechnung gestellt werden, wenn es hierfür eine RECHTSGRUNDLAGE gibt. Ansonsten muss die Kehrbezirks-Verwaltung ihren Aufwand mit der ÖFFENTLICHEN HAND abrechnen.

Etwas problematischer wird es bei einer ERSATZVORNAHME, da hier ja eigentlich NICHT der "bev. Bezirksschornsteinfeger" tätig wird, sondern DESSEN GEWERBEBETRIEB (ZIVIL-RECHT). Und für die BEAUFTRAGUNG eines HANDWERKERS durch eine BEHÖRDE (um eine Maßnahme durchzuführen) gilt ganz ALLGEMEIN das PRINZIP DER WIRTSCHAFTLICHKEIT. Eigentlich (ohne gesetzliche Bevorzugung der Bezirks-Behörden-Handwerker) müsste die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE auch zunächst PREISANGEBOTE möglicher ANBIETER einholen. Zumindest darf der MARKTÜBLICHE PREIS nicht überschritten werden.

Was aber ist ein "marktüblicher Preis"?

Nun, dies kann man vielleicht aus der Anlage 3 zur KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung des BMWi) herleiten:

Position 3.7:
"Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute" = 0,8 AW

Adäquat kann dieser PREIS somit auch für "SONSTIGE ARBEITEN" herangezogen werden.

0,8 AW/Min * 60 Min = 48 AW/Std.
48 AW/Std * 1,05 Euro/AW = 50,40 Euro/Std. NETTO
50,40 Euro/Std NETTO * 1,19 (USt) = 59,98 Euro/Std. BRUTTO

Jetzt braucht man nur noch die TATSÄCHLICHEN ARBEITSZEITEN des Schornsteinfegers, um eine RECHNUNG korrekt erstellen zu können.

Und wenn eine BEAUFTRAGENDE BEHÖRDE wesentlich MEHR verspricht, dann handelt sie erkennbar UN-WIRTSCHAFTLICH. VERSCHWENDETE AUSLAGEN sind jedoch NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.

Die Frage, welcher Rechnungsbetrag für eine ERSATZVORNAHME angemessen ist, ist jedoch auch ein sehr guter Ansatzpunkt, um die gesamte Mauschelei des Schornsteinfeger-Sonder-Rechts GERICHTLICH prüfen zu lassen. Und da es hier ja um einen GANZ KLAREN EURO-BETRAG geht, richten sich der STREITWERT und somit die KOSTEN nach diesem günstigen Wert. Bei einer Anfechtungsklage gegen einen Feuerstättenbescheid würde hingegen vom "Auffangstreitwert" in Höhe von 5.000,- Euro ausgegangen.

Für vergleichsweise geringe GERICHTSKOSTEN können somit INTERESSANTE Fragen aufgeworfen werden:
- Handelt bei der ERSATZVORNAHME ein "bev. Bezirksschornsteinfeger" HOHEITLICH als BEHÖRDE oder ein HANDWERKSBETRIEB?
- Wieso darf der Gesetzgeber (BUND) bestimmte Handwerker OHNE PREISVERGLEICH bereits im Gesetz (§ 26 (1) SchfHwG) BEVORZUGEN?
- Wie berechnet sich der "MARKTÜBLICHE" Preis eines HANDWERKERS?
- Wäre z.B. ein "Betriebsverbot" nicht BILLIGER und ein GERINGERER EINGRIFF in GRUNDRECHTE (Art. 13 (1) GG)? Eine "Ersatzvornahme" folglich "unverhältnismäßig" und "verfassungs- / rechtswidrig"?

Wenn die Rechnung kommt, unbedingt den SCHRIFTLICHEN AUFTRAG der AUFSICHTSBEHÖRDE an den AUSFÜHRENDEN BETIRIEB ansehen. WER wird beauftragt? Die Kehrbezirksverwaltung "bBSF" als BEHÖRDE oder ein HANDWERKSBETRIEB? Welche ARBEITEN wurden in AUFTRAG gegeben? welcher PREIS wurde VEREINBART?
- Warum findet die PAngV (Preisangabe-Verordnung des BMWi), die PREISLISTEN und BRUTTO-ENDPREISE gegenüber Verbrauchern vorschreibt, scheinbar bei Schornsteinfegern KEINE Anwendung?

P.S.
Wenn man den tragenden Paragrafen 26 SchfHwG liest, so wird der "BEVOLLMÄCHTIGTE BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER" mit der ERSATZVORNBAHME beaufragt.
Der bBSF jedoch hat KEINE MITARBEITER !
GESELLE und ggf. AZUBI sind vom GEWERBEBETRIEB des Schornsteinfegers angestellt und NICHT vom "BEV. BEZIRKS-SF" !
Man muss folglich derartigen Personen KEINEN ZUGANG GEWÄHREN !
Der BEVOLLMÄCHIGTE BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER muss dann wohl PERSÖNLICH kehren und messen.
« Letzte Änderung: 20.05.14, 21:03 von TWMueller »
Thomas W. Müller
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BerndSchömann

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So, jetzt war es gerade soweit.
Habe einen ersten Bericht geschrieben "Was bisher geschah" und heute gings dann weiter. Das ganze wurde Videotechnisch aufgenommen (die Handlungen und Gespräche) Wir haben uns gegenseitig der Rechte belehrt und dann gings rein in die kalte Stube - was der BSM bis dahin nicht wusste - meine Heizung ging am Wochende kaputt. Da wollte er doch glatt hinlangen und an Knöpfchen drehen - da wurde ich ziemlich sauer - denn er ist nur Schornsteinfegermeister und kein Heizungsbauer. Er hat dann auch gleich die Finger von der Heizung genommen. Etwa 1 Minute lang war schweigen und keiner wusste was zu tun ist. Er schaute mal nach ob das Gas eingeschaltet ist, dann wollte er wieder einen Knopf anfassen (tststs...) war echt interessant. Jetzt muss er noch mal kommen. Voraussichtlich am 16.06.
Natürlich ist noch viel mehr passiert. Aber wie gesagt - es gibt noch einen vollständigen Bericht von mir.
Ich wollte einfach nur mal kurz Bescheid geben dass ich das ganze überlebt habe (trotz schwerer Herzerkrankung) und es mir gut geht - ja ich hatte mich ein wenig aufgeregt. Aber je öfter die kommen um so gelassener werde ich.
Beste Grüße und freut euch schon mal auf meinen Bericht.

Bernd Schömann

BerndSchömann

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... schnell noch eine Frage hinterher:
Muss ich von Rechtswegen eine funktionierende Heizung vorhalten? Kann die Kommune einen Bezirksheizungsbauer mit der Ersatzvornahme beauftragen meine Heizung zwingend zum funktionieren zu bringen?????
Oder kann die Komune gar einen einfachen Heizungsbauer dazu zwingen meine Heizung zu reparieren? Bzw kann die Komune einen Heizungsbauer beauftragen meine Heizung zwingend zu reparieren??

Bernd Schömann

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... schnell noch eine Frage hinterher:
Muss ich von Rechtswegen eine funktionierende Heizung vorhalten? Kann die Kommune einen Bezirksheizungsbauer mit der Ersatzvornahme beauftragen meine Heizung zwingend zum funktionieren zu bringen?????
... kann die Kommune einen Heizungsbauer beauftragen meine Heizung zwingend zu reparieren??

Also Eines mit Sicherheit vorab: Eine Zwangs-REPARATUR gibt es NICHT !
Hierfür fehlt bereits jegliche RECHTSGRUNDLAGE.

Eine ZWANGSMASSNAHME wäre nur in dem Umfang zulässig, der erforderlich ist, eine GEGENWÄRTIGE GEFAHR für die ÖFFENTLICHE SICHERHEIT abzuwenden. So könnte z.B. ein Öltank, aus dem Heizöl ausläuft, als Sicherungsmaßnahme abgedichtet oder das Öl abgepumpt werden. Es darf zudem KEIN MILDERES MITTEL geben, das gleich wirksam ist (Grundsatz der VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT). Sobald die GEFAHR jedoch beseitigt ist, endet das Recht der Verwaltung, in die INDIVIDUELLE DISPOSITIONSFREIHEIT (Art. 2 (1) GG) einzugreifen.

Die Folgen einer NICHT funktionierenden Heizung muss man jedoch differenzierter betrachten. "HR" hat hier ja bereits zutreffend Einiges angemerkt.

Es wäre praktisch jedoch zu prüfen, ob eine ANLAGE nur vorübergehend NICHT BETRIEBEN wird, oder VORÜBERGEHEND oder DAUERHAFT STILLGELEGT wurde.

Im ersten Fall (STÖRUNG) wäre mit ANGEMESSENEM Abstand ein NEUER TERMIN zu bestimmen. Natürlich kann der EIGENTÜMER nach erfolgter Reparatur jedoch auch JEDEN ANDEREN SCHORNSTEINFEGER mit den Arbeiten nach FEUERSTÄTTENBESCHEID beauftragen und das FORMBLATT mit der Prüfbescheinigung (und einer kurzen Anmerkung: "Anlage nach Reparatur seit dem 00.00.0000 wieder betriebsbereit") an den "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" (bBSF) senden. Die AUFSICHTSBEHÖRDE hat dann natürlich KEINE RECHTSGRUNDLAGE mehr, ggf. ERNEUT eine ERSATZVORNAHME anzuordnen. Die Arbeiten wurden dann ja vorschriftsgemäß erledigt und bescheinigt.

Anders im zweiten Fall, der vorübergehenden oder dauerhaften STILLLEGUNG. Hier handelt es sich um eine ÄNDERUNG des technischen Zustands, der im KEHRBUCH zu vermerken ist und der auch einen NEUEN FEUERSTÄTTENBESCHEID zur Folge hat. Je nach LANDES-BAUORDNUNG muss dann die WIEDER-INBETRIEBNAHME nur nach § 1 (2) SchfHwG dem bBSF angezeigt oder auch eine neue ABNAHME durchgeführt werden.
« Letzte Änderung: 26.05.14, 21:34 von TWMueller »
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BerndSchömann

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Jetzt wird s ernst
« Antwort #13 am: 05.06.14, 08:22 »
Hallo,
nachdem die ersten Massnahmen "zwangsdurchgeführt" wurden, habe ich auch das Abgasrohr erneuern lassen - weil auf der Mängelliste "Lochfrass" am Abgasrohr stand. Nun darf man mit Spannung den nächsten Termin abwarten -am 17.06.2014 10h30 soll dann eine Messung durchgeführt werden. Inzwischen bekomme ich jede Woche Post von der Gemeinde und vom Rechtsausschuss des Kreises. Ich habe mich nun kurzerhand entschlossen die Federführung einem Anwalt zu übergeben. Ich werde Klagen: Gegen die Gemeinde (weil meine Heizung angeblich gefährlich ist - inzwischen habe ich ein Gutachten vorliegen, dass meine Heizung so harmlos ist wie ein Stein ist), gegen den BSM - der nicht weiss was er tut und möglicherweise gegen die Kreisverwaltung weil sie sich wo einmischen wo sie nix zum suchen haben.
Die erstrittenen Urteile werden hier natürlich bekanntgegeben.
Mein Bericht über die Begehungen und Massnahmen kommt noch - möchte aber eben noch den letzten Termin am 17.06. abwarten - da noch ein paar Überasschungen anstehen.

Dem Aufruf zur Interessengemeinschaft in der Gemeinde , gab es schon erste Reaktionen - auch darüber werde ich in Kürze hier berichten.

Es bleibt spannend

Bernd Schömann

Monopolgegner

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Tach Nachbar!

Ich konnte ja leider bei der Zwangsmaßnahme ned beiwohnen (Grund nannte ich ja).

Aber da der bBSF mir sehr wohl bekannt ist,- würde ich eher davonzugehen, das der Lochfrass bei ihm selbst vorliegt. Ich werd versuchen den 17.06. terminlich einzuplanen. 
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