Aber Vorsicht: Das Mitfilmen und Tonaufnahmen unterliegen dem Datenschutz.
Hier gibt es einen WESENTLICHEN Gesichtspunkt: WER filmt WO ?
Eine VIDEO-ÜBERWACHUNG der EIGENEN WOHNUNG dürfte zunächst rechtlich völlig unbedenklich sein.
Der HAKEN kommt erst, wenn es um die VERÖFFENTLICHUNG ggf. angefertigter Aufzeichnungen geht. Hier haben abgebildete Personen ein
PERSÖNLICHKEITSRECHT und das
RECHT AM EIGENEN BILD.
Aber ... ggf. wird ein BEHÖRDENVERTRETER (auch der bBSF ist ein solcher) zu einer
RELATIVEN PERSON DES ZEITGESCHEHENS. Wenn also JOUNALISTISCH über ZWANGSMASSNAHMEN des STAATES in einem rechtlich höchst umstrittenen Bereich geht, können HOHEITLICH auftretende PERSONEN auch eine BILD-BERICHTERSTATTUNG nicht völlig unterbinden.
Dokumentiert wird ja nicht das PERSÖNLICHE Verhalten einer PERSON, sondern die HANDLUNGEN einer STAATLICHEN STELLE.
VIDEO-Aufnahmen zum ZEITPUNKT der KONTROLLE (Beweis: Abbildung des Kontrolleurs) sind aber auch als BEWEISMITTEL in einem späteren Gerichtsverfahren anzusehen. So kann z.B. dokumentiert werden, dass KEINE Gefahren vorhanden waren, die ein Eingreifen ERFORDERLICH gemacht haben. Die VIDEO-Aufnahme erfolgt somit, zur DOKUMENTATION und BEWEISSICHERUNG des TECHNISCHEN ZUSTANDS und zur SINNHAFTIGKEIT ausgeführter ZWANGS-MASSNAHMEN. Der BEWOHNER hat somit ein
BERECHTIGTES INTERESSE und er hat (auch trotz ggf. gegebener DULDUNGSPFLICHT) das
HAUSRECHT.
Völlig problemlos ist eine DOKUMENTATION zudem, wenn die PERSON des handelnden Schornsteinfegers im Bild nicht erkennbar ist. Ist also z.B. nur das Messgerät nebst einer Hand sichtbar oder der Rücken einer Person, die in eine Wartungsklappe schaut, fehlt die ÖFFENTLICHE INDENTIFIZIERBARKEIT.
Aber es gibt noch eine ZWEITE HÜRDE. Für TON-Aufnahmen gibt es striktere gesetzliche Bestimmungen als für BILD-Aufnahmen. Dies jedoch nur für HEIMLICHE Aufnahmen. Daher unbedingt am Eingang ein
GROSSES SCHILD: "
Räume werden VIDEO-überwacht - BILD und TON werden aufgezeichnet."
Dann hat ja jeder, der die FREMDE WOHNUNG betritt, alle NOTWENDIGEN INFORMATIONEN, um sich entsprechend verhalten zu können. Wer dann SPRACHLICHE AUSSAGEN macht, tut dies IN KENNTNIS der AUFZEICHNUNG (und nichts ist heimlich). Wer nicht aufgezeichnet werden will, braucht ja nur den Mund zu halten. Wie heißt es im Krimi immer so schön? "Sie haben das Recht zu schweigen. Aber Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden."
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Gegen die ANORDNUNG der ERSATZVORNAHME sollte zudem auf jeden Fall ein RECHTSMITTEL eingelegt werden. Nach der ERFOLGTEN Maßnahme dann ggf. in eine
FORTSETZUNGS-FESTSTELLUNGS-KLAGE umwandeln.
Bei der Aktion selbst unter Berufung auf Artikel 13 (1) GG und den Straftatbestand des "HAUSFRIEDENSBRUCHS" allen FREMDEN PERSONEN den
ZUTRITT VERBIETEN. Der Zutritt wird dann NICHT ERLAUBT, sondern nur OHNE WIDERSTAND GEDULDET. Sofern sich die HANDELNDEN PERSONEN nicht freiwillig selbst ausweisen (Daten unbedingt NOTIEREN inkl. Ausweis-Nr.), die POLIZEI rufen und wegen des "
VERDACHTS auf Hausfriedensbruchs" die PERSONALIEN ermitteln lassen. Anschliessend bei der
STAATSANWALTSCHAFT umgehend Strafanzeige und
Straf-ANTRAG (ist ein ANTRAGSDELIKT) stellen.
Als wesentliches ARGUMENT kann angeführt werden, das § 26 SchfHwG (Ersatzvornahme) ein VERWALTUNGS-VERFAHREN regelt. Hierzu ist der BUND jedoch nach GRUNDGESETZ (Art. 30, 74 (1), 83, 84 (1) GG) gar nicht BERUFEN und BEFUGT. Da die BEHÖRDE, die die ERSATZVORNAHME anordnet, zudem eine KOMMUNALE Behörde ist, ist dem BUND eine AUFGABEN-ZUWEISUNG sogar in Artikel 84 (1) letzter Satz GG AUSDRÜCKLICH VERBOTEN. Eine RECHTSNORM (hier § 1 (1) Satz 1 SchfHwG in Verb. mit § 26 SchfHwG), die von einem UNZUSTÄNDIGEN ORGAN (hier BUND) erlassen wurde, ist von Anfang an NICHTIG (rechtsunwirksam). Sie kann nach Artikel 2 (1) GG das ALLGEMEINE FREIHEITSRECHT des Bürgers NICHT einschränken, da sie NICHT DER VERFASSUNGSMÄSSIGEN ORDNUNG entspricht (wäre aber EXPLIZITE Voraussetzung).
Aber auch nach dem ALLGEMEINEN VERWALTUNGS-VOLLZUGS-RECHT erscheint eine ERSATZVORNAHME zur KONTROLLE einer "GAS-Heizung"
UNVERHÄLTNISMÄSSIG. Selbst wenn von einer solchen Feuerstätten / TECHNISCHEN ANLAGE ein Risiko für die ALLGEMEINEIT ausgehen würde, wäre dieses mit einer
BETRIEBS-UNTERSAGUNG zu beseitigen, ohne in den grundrechtlich GESCHÜTZTEN WOHNRAUM eindringen zu müssen oder einem HANDWERKER einen Zusatzverdienst zuzuschustern.
Man kann dies sehr gut mit einem Kraftfahrzeug vergleichen. Ein KFZ ohne Hauptuntersuchung kann zwar STILLGELEGT werden, aber eine ZWANGS-REPARATUR in der "BEZIRKS-WERKSTATT" wäre undenkbar und wäre zudem für jedermann erkennbar RECHTSWIRDIG.
P.S.
Notieren Sie unbedingt die GENAUEN ZEITEN.
Wenn später nämlich die RECHNUNG kommt, darf für den Einsatz des Bezirksschornsteinfegers nur der MARKTÜBLICHE Preis von 0,8 AW/Min angesetzt werden.