Autor Thema: Service-Zeit-Sendung vom WDR  (Gelesen 3822 mal)

ragniter

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Service-Zeit-Sendung vom WDR
« am: 06.12.12, 12:25 »
www.wdr.de/tv/servicezeit

Das Schornsteinfeger-Monopol endet nur teilweise, denn die Bezirke bleiben bestehen, und seinen Bezirksschornsteinfeger kann sich der Hauseigentümer nicht aussuchen. Nur mit bestimmten Tätigkeiten kann er einen selbst gewählten Schornsteinfeger beauftragen.

Ab 2013 müssen Hauseigentümer sich um bestimmte Arbeiten kümmern, die der Schornsteinfeger bisher automatisch erledigt hat.
Nicht mehr automatisch
Ab 2013 erledigt der Bezirksschornsteinfeger nicht mehr alle Arbeiten automatisch. Dann müssen Hauseigentümer selbst dafür sorgen, dass die Schornsteine rechtzeitig gekehrt und die Abgaswerte der Heizung überprüft werden. Bis zum Ende des Jahres erhalten sie einen sogenannten Feuerstättenbescheid. Er gibt an, in welchem Zeitraum diese Überprüfungen stattfinden müssen.
Schornsteinfeger als Behördenvertreter
Der Bezirksschornsteinfeger ist weiterhin Behördenvertreter und kann, wenn seine Vorgaben nicht erfüllt werden, eine Ersatzvornahme durch das Ordnungsamt veranlassen. Für die behördlichen Aufgaben des Schornsteinfegers gelten weiterhin Gebühren. Die in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) verankerte und ab 2013 geltende Gebührenordnung ist noch nicht veröffentlicht.
Die behördlichen Aufgaben des Bezirksschornsteinfegers ab 2013 sind:
•   Feuerstättenschau: Statt bisher alle fünf Jahre muss sie nun zweimal in sieben Jahren stattfinden.
•   Feuerstättenbescheid: Darin legt der Bezirksschornsteinfeger fest, wie oft und wann der Schornstein gereinigt und Abgaswege sowie Abgaswerte kontrolliert werden müssen. Der Bescheid wird auf Basis der Feuerstättenschau oder – wenn diese bis Ende 2012 nicht mehr stattfindet – auf Basis des vom Bezirksschornsteinfeger verwalteten Kehrbuchs erstellt.
•   Abnahme einer neuen Feuerstätte.

Die behördlichen Aufgaben umfassen die Feuerstättenschau, den Feuerstättenbescheid und die Abnahme einer neuen Feuerstätte.
Schornsteinfeger als Handwerker
Für die folgenden Tätigkeiten muss der Hauseigentümer ab 2013 selbst einen Schornsteinfeger beauftragen:
•   Schornsteinkehren
•   Überprüfung der Abgaswege und Messen der Abgaswerte
•   Belehrung der Betreiber eines offenen Kamins nach Bundesimmissionsschutzverordnung bis 31. Dezember 2014
Der Kunde kann sich selbst einen Dienstleister aussuchen, muss aber dem Bezirksschornsteinfeger anhand einer vom Dienstleister erhaltenen Bescheinigung belegen, dass die Tätigkeiten durchgeführt wurden. Weitere Leistungen wie Energieberatung, Gashausschau oder Holzfeuchtemessung kann der Kunde beauftragen, muss es aber nicht. Die Preise für die Muss- oder Kann-Leistungen sind ab 2013 frei verhandelbar.

Für die Überprüfung der Abgaswege und das Messen der Abgaswerte muss ein Schornsteinfeger beauftragt werden.
Freie Schornsteinfeger – (fast) unbekannte Wesen
Jeder Betrieb, der sich für Schornsteinfegertätigkeiten qualifiziert hat und dafür bei der Handwerkskammer eingetragen ist, darf Kehren und Messen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt ein nach Postleitzahlen und Orten durchsuchbares Register zugelassener Betriebe. Dieses Schornsteinfegerregister enthält fast ausschließlich Adressen von Bezirksschornsteinfegern.
Viele Kunden würden gerne Wartungsfirmen aus dem Gewerk „Sanitär, Heizung, Klima“, welche ihre Heizung warten und dabei die Abgaswerte messen, mit Messen und Kehren beauftragen. Das ist theoretisch auch möglich, wenn der jeweilige Betrieb für Schornsteinfegertätigkeiten zugelassen ist.
Praktisch geht das allerdings (noch) nicht, weil laut Gesetz nur der Betriebsinhaber messen und kehren darf, nicht aber sein Geselle. Das ist für die Betriebe unwirtschaftlich. Kritiker des Gesetzes raten Kunden, ihren Wartungsfirmen mit Kündigung zu drohen, wenn diese nicht freie Schornsteinfegertätigkeiten anbieten.
Nur in Ausnahmefällen ist es bislang möglich, einen Schornsteinfeger aus einem anderen Bezirk zu beauftragen. Denn die Bezirksschornsteinfegermeister machen einander nicht gerne Konkurrenz. Auf der Website „www.schornsteinfeger.mobi“ bieten erst zwei Schornsteinfeger aus Nordrhein-Westfalen Schornsteinfegertätigkeiten außerhalb ihrer Bezirke an. Es muss sich für sie und ihre Kunden aber lohnen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Anfahrtswege gering sind und die Termine im Feuerstättenbescheid des bezirksfremden Kunden in den Terminkalender des Schornsteinfegers passen oder wenn ein Kunde mehrere Häuser hat.
Nach Angaben der „Freien Schornsteinfeger GmbH“, die in Regensburg beheimatet ist, werden auch in Nordrhein-Westfalen Einzelkunden bedient, wenn der Betrieb Großkunden anfährt oder wenn sich einzelne Kunden zusammenschließen.

Bislang ist es nur in Ausnahmefällen möglich, einen Schornsteinfeger aus einem anderen Bezirk zu beauftragen.
Haken und Ösen
Daueraufträge: Viele Bezirksschornsteinfeger legen ihren Kunden Angebote für Daueraufträge vor, obwohl ihnen das Schornsteinfegergesetz Werbung für gewerbliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit behördlichen Aufgaben verbietet.
Aus Kundensicht sind die Verträge ungünstig:
•   Sie werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und müssen vom Kunden gekündigt werden.
•   Fristen können sich widersprechen (Vertragslaufzeit ist das Gebührenjahr, die Kündigungsfrist bezieht sich aber auf das Kalenderjahr).
•   Leistungen und Preise sind nicht definiert. Stattdessen wird auf eine Gebührenordnung verwiesen, die es ab 2013 fürs Kehren und Messen nicht mehr gibt.
Wer solche Verträge unterschrieben hat, kann sie vermutlich anfechten. Für die Praxis ist das irrelevant, wenn Kunden mangels Verhandlungspartnern keine Wahl haben. Wer keinen Auftrag erteilt, findet im schlimmsten Fall ab 2013 keinen Anbieter für das Kehren und Messen, weil der Bezirksschornsteinfeger diese Tätigkeiten ab 2013 nicht mehr ausführen muss.
Feuerstättenbescheid
Der Feuerstättenbescheid wurde 2008 mit der Reform des Schornsteinfegergesetzes eingeführt, um Kunden in Deutschland die Möglichkeit zu geben, einen im EU-Ausland ansässigen Schornsteinfeger mit Kehren und Messen zu beauftragen.
Einige Schornsteinfeger haben daraufhin ungefragt Bescheide ausgestellt, in der Regel auf Basis des Kehrbuchs, und dafür eine Gebühr von circa zwölf Euro verlangt. Manche Kunden haben dagegen geklagt – einige, weil sie den Schornsteinfegern wegen Fehlern im Gesetzestext die Berechtigung absprachen, solche Bescheide ausstellen zu dürfen; andere, weil sie keine gesetzliche Grundlage für die Gebühr fanden.
Hartmut K. – der im Beitrag zu Wort kam – hat die Gebühr zurückerhalten, nachdem er Klage eingereicht hatte. Um juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, wurde am 11. Juli 2011 eine Verordnung umformuliert. Seitdem sei die Gebühr für den Feuerstättenbescheid rechtens, so das Ministerium für Wirtschaft NRW gegenüber dem WDR,.

Die meisten Schornsteinfeger erheben für den Feuerstättenbescheid eine Gebühr – merkwürdigerweise inklusive Mehrwertsteuer.
Hartmut K., pensionierter Jurist, sieht das anders und verweist darauf, dass die für den Feuerstättenbescheid maßgebliche Gebührenordnung erst 2013 in Kraft tritt. Die meisten Schornsteinfeger erheben für den Feuerstättenbescheid eine Gebühr – merkwürdigerweise inklusive Mehrwertsteuer.
Preise
Die Gebühren steigen, so viel steht fest, auch wenn die neue Gebührenordnung noch nicht bekannt ist. Denn eine neue Gebühr ist hinzugekommen (Feuerstättenbescheid), und die Feuerstättenschau findet nicht mehr alle fünf sondern zweimal in sieben Jahren statt.
Die Preise fürs Kehren und Messen dürften steigen, weil Schornsteinfeger die Termine nicht mehr vorschreiben und einen ganzen Straßenzug abarbeiten können. Kunden sollten sich wehren, wenn der Schornsteinfeger die Termine so setzt, dass er möglichst oft kommen muss.
Auch die Rechnung sollten sie studieren, weil zuweilen Leistungen erbracht und berechnet werden, die der Kunde hätte in Auftrag geben müssen. Das gilt etwa für Gashausschau, die ein Hauseigentümer in Form einer Sichtprüfung der Gasleitungen selbst durchführen kann.
Auch die Holzfeuchte-Messung darf ohne begründeten Verdacht auf einen Verstoß gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz nur im Auftrag des Kunden stattfinden. Für die „Belehrung des Betreibers eines offenen Kamins“ gilt: Damit kann sich der Kunde noch bis Ende 2014 Zeit lassen.

TWMueller

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Re: Ersatzvornahme
« Antwort #1 am: 06.12.12, 18:40 »
Der Bezirksschornsteinfeger ist weiterhin Behördenvertreter und kann, wenn seine Vorgaben nicht erfüllt werden, eine Ersatzvornahme durch das Ordnungsamt veranlassen.

Nun, welchen Rechtsstatus ein "Bezirksschornsteinfeger" eigentlich haben soll, hat von den Vätern dieses SONDER-Gesetzes bis heute noch niemand klar gesagt. Denn, soll er BEHÖRDE sein, wäre der BUND gar nicht zur Gesetzgebung im Rahmen eines "Handwerksgesetzes" nach Grundgesetz befugt. Sollte er als HANDWERKER / GEWERBETREIBENDER fungieren, wären alle Feuerstättenbescheide nach § 44 VwVfG NICHTIG (von Anfang an rechtsunwirksam), da diesen dann die Angabe der "erlassenen Behörde" fehlen würde. Man mag diese SONDER-Konstruktion drehen und wenden wie man will, ein Teil bleibt immer verfassungs- oder rechtswidrig.

Ein schönes weiteres Beispiel für eine Rechtsnorm, die so gar nicht in unser sonstiges deutsches Rechtssystem passen will, ist die o.a. "Ersatzvornahme". Das Problematische ist bereits, dass der Betrieb von Feuerstätten oder Heizungsanlagen gar KEINER ERLAUBNIS bedarf. Aber selbst wenn dem so wäre, wäre im Falle einer unterlassenen Schornsteinfeger-Prüfung oder Kehrung immer die Stilllegung der Anlage das nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz MILDERE und ANGEMESSE, den GESETZESZWECK erreichende Mittel.

Sollte von einer technischen Anlage eine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgehen, könnte deren Betrieb untersagt werden. Damit dürfte in 99,999% aller Fälle jegliche Gefahr beseitigt sein. Für den Fall, dass ein Betriebsverbot nicht eingehalten wird, stehen die Mittel des Ordnungsgelds bis zur Ordnungshaft zur Verfügung. Eine Beschränkung des Grundrechts auf "Unverletzlichkeit der Wohnung" (Art. 13 (1)/(7) GG), um einem Handwerker dessen Verdienst zu ermöglichen, erscheint normalerweise undenkbar. Aber bei den Schornsteinfegern ist die Welt halt eine andere.

Wenn jemand sein KFZ nicht zur Hauptutersuchung bringt, wird dieses notfalls von Amts wegen stillgelegt. Würde ein abgemeldetes Fahrzeug dennoch betrieben, würde dies ordnungs- und ggf. strafrechtliche Folgen haben. Aber eine Zwangsreparatur in der BEZIRKS-Werkstatt? Undenkbar. Und ein BEZIRKS-Kfz-Mechaniker, der ggf. unter Polizeischutz in die Garage einbrechen darf, um die Reparatur (gegen Rechnung) ausführen zu dürfen, würde wohl einen kleinen Volksaufstand auslösen.

Wenn aber ein BEZIRIKS-Schornsteinfeger Dreck von ein paar Steinen abbürsten will, rückt das Ordungsamt nebst Polizeiverstärkung an und läßt notfalls durch einen Schlüsseldienst die Wohnung aufbrechen. Wer hierzu noch meint, dies sei RECHTMÄSSIG, der glaubt auch noch an den Osterhasen, den Weihnachtsmann und daran, dass die Erde eine Scheibe ist und die Sonne hierum kreist.

Schornsteinfeger mögen lästig sein. Aber diese systematische Unterwanderung unseres RECHTSSTAATES für vorrangig wirtschaftliche Interessen, muss unverzüglich beseitigt werden. Mit welchem Recht will der Staat von den Bürgern Rechtstreue fordern, wenn sich seine Vertreter selbst nicht daran halten?
« Letzte Änderung: 06.12.12, 18:45 von TWMueller »
Thomas W. Müller
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