Autor Thema: Keine Abnahme, da unter 15m zum Nachbarn  (Gelesen 94350 mal)

Armithage

  • Gast
Hallo zusammen,

ich habe folgende Problematik.
Vor einem Jahr wurde mein Wohnhaus umgebaut und es wurde der hausinterne Kamin durch ein externes Edelstahlkaminrohr ersetzt.
Damals bei der Baugenehmigung wurde seitens unseres Sanitärmeisters die Baufreigabe bzw. Unbedenklichkeits"bescheinigung" von unserem zuständigen Bezirksschornsteinfeger eingeholt.
Dieser hat in die Baugenehmigung eingetragen, dass es zu diesem Kamin keine Bedenken geben würde.
Es wurde gebaut.

Heute, über 1 Jahr später (hatte zwischendurch einen Wasserschaden, daher hats etwas gedauert) erfolgte die Endabnahme der gesamten Heizungsanlage.

Mittlerweile hatte der Bezirksschornsteinfeger gewechselt (Zum Ärger von uns und unseres Sanitärmeisters)
Nun will uns der aktuelle Bezirksschornsteinfeger keine Abnahme für diesen Kamin erteilen.
Nicht nur, weil ich einen Holz- und Kohleofen zusätzlich betreiben zur vorhandenen Zentralheizung... nein... nun auch, weil die Kaminrohröffnung angeblich die gesetzlich notwendigen 15m zum nächsten Nachbarfenster unterschritten werden würden und das Kaminrohr nicht 1m über den betroffenen Fenstern herausragt.

Kurzum darf ich nun angeblich diesen Kamin nicht betreiben und ich habe dazu auch keine Abnahme meines Ofens erhalten.

Wie kann man in so einem Fall nun reagieren?

Der vorige BSF hat geschrieben es bestehen keine Bedenken und der jetzige sagt nach der Umsetzung: Nee is nich!

Bin für jede Anregung (ob positiv oder negativ) zu Thema dankbar.

Grüße

Armithage

Widerstand

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 23
    • Profil anzeigen
Re: Keine Abnahme, da unter 15m zum Nachbarn
« Antwort #1 am: 27.12.13, 16:52 »
Hallo Armithage,

sehen Sie einmal in den folgenden Link.
Dort können Sie die bei Ihnen bestehenden Verhältnisse mit den Erfordernissen nach der VDI-Richtlinie vergleichen.
Wie ich das sehe, ist es überhaupt nicht nicht erorderlich, einen Abstand von 15 m zum Nachbarn einzuhalten.

http://www.hartmann-schornsteinfeger.de/7.Abstande_Schornsteinmumdung_bei_Ofen.pdf

Klären Sie den Kaminputzer doch anhand der Grafik seines Kollegen über die Erfordernisse auf.

Mit freundlichen Grüßen und viel Spaß bei der Auseinandersetzung.

Monopolgegner

  • Interne-User
  • Full Member
  • *
  • Beiträge: 236
    • Profil anzeigen
Re: Keine Abnahme, da unter 15m zum Nachbarn
« Antwort #2 am: 27.12.13, 17:46 »
Da will ein Kehrmännje mehr den Power mimen als der andere. Mir fällt da nur der Spruch der Gallier ein: Die spinnen die Russputzer!

Klaro, wird einfach das Haus um einige Meter versetzt. Macht ja nix. Denn wir leben eh in Schildbürga.

Ohje,- ich hoffe inständig, das es wirklich bald mal knallt. Soll aber ned heißen, das ich irgendwie nenn Aufstand herbeiwünsche. Aber es sollte nun wirklich mal dem Bürger klar werden, das wir nur verarscht werden. Und das von ner Zunft, welche von nem Österreicher in den 3siger Jahre (tiefe Braune Zeit) ausgerufen wurde.

Madre mio!
Wegen der eingeführten Zensur des Admins in diesem Forum und dadurch Streichungen von Beiträgen, beteilige ICH mich hier an nichts mehr. Wie Viele andere ebenfalls. Ich und viele andere auch aus diesem Forum bin/ sind im Forum: http://www.carookee.com/forum/sfr-reform

TWMueller

  • Interne-User
  • Hero Member
  • *
  • Beiträge: 1.248
  • Wir sind die Summe vieler Ichs.
    • Profil anzeigen
    • SchornsteinFegerRechts-Reform
Re: Keine Abnahme, da unter 15m zum Nachbarn
« Antwort #3 am: 27.12.13, 18:36 »
Hier wird wieder mal deutlich, wie die einzelnen Rechtsgebiete munter vermischt werden. Was bitte schön hat ein SCHORNSTEINFEGER mit dem BAURECHT (Abstände) zu tun?

Im konkreten Fall gibt es zunächst nur eine Anlaufstelle: Das zuständige BAUAMT.

Das BAURECHT ist verfassungskonform nach LANDES-Recht geregelt. Was im jeweiligen Land ggf. an Abständen einzuhalten ist, sollte ein FACHKUNDIGER Mitarbeiter des BAUAMTS wissen. Zumindest sollte dieser auf die ANZUWENDENDEN Rechtsgrundlagen verweisen können.

Dass 15 m Abstand zum nächsten Gebäude einzuhalten sind, kann ICH mir jedoch kaum vorstellen. In keiner Reihenhauszeile wäre dieser Abstand einzuhalten. Und in Innenstädten dürfte dann wohl auch nur jedes zweite Gebäude beheizt werden.

Will der Bezirksschornsteinfeger die ABNAHME nicht erklären, muss er einen ABLEHNENDEN VERWALTUNGSAKT erlassen. Dieser muss hinreichend bestimmt (KONKRET) sein, die Rechtsgrundlagen angeben und natürlich eine (je nach Bundesland ggf. andere) RECHTSMITELBELEHRUNG enthalten.

Wenn es hart auf hart kommt, wird es jedoch wohl notwendig, ein EIGENES Sachverständigen-GUTACHTEN erstellen zu lassen und dann ggf. zu KLAGEN. Wichtig wäre, bei GERICHT oder bei der HANDWERKSKAMMER nachzufragen, wer als Gutachter (Baurecht) VEREIDIGT ist. NICHT auf irgend eine Empfehlung der Schornsteinfeger-INNUNG verweisen lassen. INNUNGEN sind ein WIRTSCHAFTLICHER INTERESSENVERBUND und NICHT NEUTRAL !

Ein GUTACHTEN eines VEREIDIGTEN BAU-INGENIEURS dürfe dann, wenn ein Rechtstreit mit dem Bezirks-Handwerker im Schornsteinfegergewerk noch notwendig wird, auch ein erheblich stärkeres Gewicht vor Gericht haben. Und natürlich sollte man bei einem Prozess auch den ALTEN BSF als ZEUGEN laden lassen. Dessen Aussage wird bereits als Selbstschutz eher in die gewünschte Richtung gehen.

Theoretisch könnte es dann sogar notwendig werden, den ALTEN Bezirksschornsteinfeger wegen der FALSCH-BERATUNG in REGRESS zu nehmen. Da dieser jedoch den STAAT (hoheitlich) vertrat, wäre ein Schadenersatz ggf. sogar gegen die ÖFFENTLICHE HAND denkbar. Die BAUABNAHME ist ja eine HOHEITLICH GEBUNDENE Aufgaben einer Kehrbezirks-BEHÖRDE (mit der Amtsbezeichnung: "Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger").

Ärgerlich ist halt vor Allem wieder mal, dass ein EINZELNER Handwerker, der sich für einen unverzichtbaren Bezirks-AUFSEHER hält, soviel Ärger und Arbeit bescheren kann. Es wird eben allerhöchste Zeit, dass diese Mauschelei mit SONDER-Gesetz und BEZIRKS-Garantie endlich und endgültig verschwindet.

Entweder HOHEITLICH Aufgaben übernehmen,
dann aber sauber als BEHÖRDE, die NICHT gewerblich tätig werden darf.

Oder Schornsteinfeger werden endlich echte HANDWERKER,
dann aber OHNE "Kehrbezirke" und natürlich OHNE Recht, Verwaltungsakte (FSB, Bauabnahme) erlassen zu dürfen. Also als ECHTE UNTERNEHMER, die ihre Leistungen FREI AM MARKT ANBIETEN.
« Letzte Änderung: 27.12.13, 18:40 von TWMueller »
Thomas W. Müller
Aktion SchornsteinFegerRechts-Reform

Tel.: 0170 5258679
Mail: AKTUELL BITTE  KEINE MAILS
FORUM: http://sfr-reform.carookee.com/
Ich freue mich über jeden persönlichen Kontakt.

TWMueller

  • Interne-User
  • Hero Member
  • *
  • Beiträge: 1.248
  • Wir sind die Summe vieler Ichs.
    • Profil anzeigen
    • SchornsteinFegerRechts-Reform
Re: Keine Abnahme, da unter 15m zum Nachbarn
« Antwort #4 am: 28.12.13, 17:35 »
Kaum hatte ich den vorherigen Beitrag geschrieben, erhielt ich den Anruf eines Schornsteinfegers. Dieser informierte mich, dass die Abstandsregelung (auch) auf das BUNDES-IMMISSIONS-SCHUTZGESETZ zurückgeht. Durch die Mindestabstände sollen Nachbarn u.a. vor Geruchsbelästigung geschützt werden.

An dieser Stelle ausdrücklich mein DANKE für die telefonische Info.

Wenn also der Abstand kleiner als 15m ist, muss der Schornstein mindestens 1m über die Fenster hinausreichen. Vielleicht keine dumme Regelung.

Für mich stellt sich halt nur erneut die Frage, warum Derartiges nicht in einem GESAMT-PAKET als "BAURECHT" mit geregelt wird. Immerhin geht es ja nicht um Grenzwerte eines Schadstoffes, der länderübergreifend einen Einfluss auf Umwelt und Klima haben kann. Aber sauber strukturierte Gesetze wären wohl zu viel verlangt. Alles, was zusammengehört auch zusammen in EINEM Gesetz (und vielleicht sogar noch für den Bürger LESBAR und NACHVOLLZIEHBAR), das wäre für die POLITIK vermutlich zu EINFACH und TRANSPARENT?

Und, warum ausgerechnet ein BEZIRKS-Handwerker auf die Einhaltung von BAURECHTLICHEN Abständen achten soll, wird sich mir wohl auch nie erschliessen. Warum gibt es eigentlich BAU-ÄMTER? Wäre es nicht sinnvoll, ja strukturell sogar NOTWENDIG, eine ECHTE BEHÖRDE mit allen HOHEITLICHEN Aufgaben rund um die IMMOBILIEN zu betrauen?

Die VERWALTUNG verwaltet und sorgt für die Einhaltung der Gesetze und Normen.
Das HANDWERK bietet auf einem MARKT seine Waren und Dienstleistungen an.
Werden diese Funktionen jedoch OHNE NOT vermengt, entsteht ein leicht vermeidbares SYSTEM mit einer nicht vermeidbaren BEFANGENHEIT.
Wie soll ein "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" denn NEUTRAL und UNABHÄNGIG seine HOHEITLICHE Funktion wahrnehmen, wenn er zugleich in genau seinem Regelungsbereich EIGENE WIRTSCHAFTLICHE INTERESSEN hat? Immerhin darf der Gebäudeeigentümer ja seit diesem Jahr endlich den Schornsteinfeger (theoretisch, wenn sich schon eine Alternative findet) FREI wählen und beauftragen. Der bBSF steht somit in KONKURRENZ zu allen anderen Schornsteinfegerbetrieben des Einzugsbereichs. Seine hoheitliche Sonderstellung öffnet einer Wettbewerbsverzerrung jedoch Tür und Tor.

Da erscheint es auch in einem (angeblichen) RECHTSSTAAT wie Deutschland nicht undenkbar, dass ein geschäftstüchtiger Bezirksschornsteinfeger anbietet, dass die Bauabnahme wohl kein Problem darstellen dürfte, WENN der Kunde auch den Kamin, Schornstein oder was sonst benötigt wird, bei ihm oder einer befreundeten Firma in Auftrag gibt. Service AUS EINER HAND: Vom Kaminkauf über Bauabnahme und Feuerstättenbescheid bis zur Abarbeitung der Kehrpflichten.
Merke Bürger: "Du brauchst keinen Wettbewerb. Dein geschäftstüchtiger Bezirksschornsteinfeger nimmt Dir die Sorgen (und Dein Geld) schon ab."
« Letzte Änderung: 28.12.13, 17:38 von TWMueller »
Thomas W. Müller
Aktion SchornsteinFegerRechts-Reform

Tel.: 0170 5258679
Mail: AKTUELL BITTE  KEINE MAILS
FORUM: http://sfr-reform.carookee.com/
Ich freue mich über jeden persönlichen Kontakt.

Armithage

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
    • Profil anzeigen
Re: Keine Abnahme, da unter 15m zum Nachbarn
« Antwort #5 am: 28.12.13, 18:21 »
Hallo zusammen,

erst einmal danke für die Rückmeldungen.
Ich sehe, dass die Praktik durchaus skeptisch zu hinterfragen ist.
Wie richtig erkannt wurde, wurde auf die Bundesimissionsschutzverordnung verwiesen.

Hier mal der Auszug: http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__19.html

Was hier auch weiter richtig erkannt wurde, dass für die damalige Baugenehmigung und Freigabe meine Stadt (in Baden Württemberg) zuständig war. Sofern baulich alles richtig geprüft wurde, wird eine Freigabe erteilt und ich gehe daher davon aus, dass auch seitens des Kamins alles geprüft und bestätigt wurde.
Der damalige Bezirksschornsteinfeger hat schließlich sein ok dazu gegeben.
Sollte es hier also tatsächlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, wovon ich aktuell noch nicht ausgehe, bin ich echt gespannt, was einem entgegnet wird.

Ich warte daher jetzt das Schreiben des BSF ab und halte Rücksprache mit meinen Handwerkern.

So einfach lass ich diese Regelung nicht auf mir sitzen ;)

PS: Der Abstand meines Kamins zum Nachbar bzw. dessen Wohnfenster ist zudem auch nicht - wie vom BSF gemessen - 11 Meter, sondern 13,5 Meter. Hier hat der BSF falsch gemessen.
Sollte also die verlinkte PDF Datei (http://www.hartmann-schornsteinfeger.de/7.Abstande_Schornsteinmumdung_bei_Ofen.pdf) Berechtigung haben, müsste mein Kamin aktuell um 1 weiteres Edelstahlmodul erhöht werden, damit es ca. auf gleicher Höhe wie das Nachbarfenster sein würde. Kann es nicht exakt genau sehen, aber die Angaben sollten passen.

Monopolgegner

  • Interne-User
  • Full Member
  • *
  • Beiträge: 236
    • Profil anzeigen
Re: Keine Abnahme, da unter 15m zum Nachbarn
« Antwort #6 am: 29.12.13, 11:11 »
Wenn alles genehmigt wurde, sollte dies doch nachweisbar sein. Insbesondere spreche ich hier vom schriftlichen verfassen des Kehrfuzzies in seiner Bibel (Kehrbuch). Tja und daran würde ich festhalten.

Das der neue bBSF sich hier evtl. aufspielen will und auch tut, resümiert wohl aus dem Sprichwort: neue Besen kehren besser!

Wie trefflich ::).

Naja,- und das der Fuzzie ned messen kann, lag wohl am mangelnden Sachverständnis ;).
Wegen der eingeführten Zensur des Admins in diesem Forum und dadurch Streichungen von Beiträgen, beteilige ICH mich hier an nichts mehr. Wie Viele andere ebenfalls. Ich und viele andere auch aus diesem Forum bin/ sind im Forum: http://www.carookee.com/forum/sfr-reform

Armithage

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
    • Profil anzeigen
Re: Keine Abnahme, da unter 15m zum Nachbarn
« Antwort #7 am: 07.01.14, 09:24 »
Es ist schon verwunderlich, wie diskussionsrenitent ein BSF sein kann. ;)
Auf meine Anfrage, was es mit der VDI Richtlinie auf sich hat und wie man in meinem Fall hantieren würde, bekam ich die plumpe Antwort, dass die BImSchV ja ein Bundesgesetz sei und dadurch über der VDI Richtlinie steht. Man hätte also keine Handhabe und müsse sich nach der Verordnung richten.
Auf meine Frage, was wäre, wenn ein Kamin 14,5m Abstand zum Fenster hätte, wurde wieder nur gesagt: Gesetz ist Gesetz. Von VDI-Richtlinie wollte man wieder nichts wissen. Wurde ja bereits gesagt... renitenter BSF.

Es scheint daher tatsächlich so zu sein, dass jeder BSF seine Daseinsberechtigung in vollen Zügen rechtfertigen will.

Wenn so eine Person sich eh nur auf geltendes Gesetz beruft, dann braucht man diese Person für solche Dinge beileibe nicht und man kann diese Prüfung und Freigabe auch dem jeweiligen Bauamt überlassen.

Es gibt bei mir noch weitere Punkte, wo der Irrsinn des BSF zum Vorschein kommt, aber dazu äußere ich mich aktuell mal nicht, da ich vermute, dass derjenige hier im Forum mitliest.
Sobald ich eine schriftliche Aussage zu vorliegendem Fall habe, werde ich mich wieder melden.

Bis dahin sieht man mal weiter.  ;D

Grüße

peterS

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
    • Profil anzeigen
Re: Keine Abnahme, da unter 15m zum Nachbarn
« Antwort #8 am: 12.02.14, 11:17 »
Also ich wohne in Sachsen und bei uns war es definitiv auch so (zumindest letztes Jahr als ich meinen Schornstein abnehmen lies).
Meiner Meinung nach gibt es hier auch recht viele Unterschiede zwischen einzelnen Regionen.
Du solltest dich nochmal erkundigen wie die Verordnung dafür in deinem Bundesland geregelt ist.
Beim Landratsamt findet man eigentlich die zuständigen Ämter und Regelungen gelistet.

Luzi

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
    • Profil anzeigen
Re: Keine Abnahme, da unter 15m zum Nachbarn
« Antwort #9 am: 14.02.14, 19:01 »
Hallo Armithage, der neue SF nimmt es da sehr genau wie es scheint. Auf Grund Ihrer Angabe mit den "15m Problem" gehe ich davon aus das es sich hier um einen Bay. Schornsteinfeger handelt. Es gibt in der FeuV §9 die Regelung für solche Fälle. Wenn der Schornsteinkopf innerhalb der "Zone" ist - dann kann sicher das Ganze erhöht werden - und gut ist.
Der gute Mann soll sich doch nicht so aufblasen mit den ganzen Gesetzen - wäre für Ihn ja auch leichter wenn er mit ein paar Lösungsvorschläge ankommt, und nicht gleich auf den Busch haut !
Ich verstehe so eine Handhabung nicht - der hat auch nicht gelernt wie man mit Kunden umgeht.
 
Habe hier die komplette §9 FeuV mit Erläuterung und Bildern als pdf - falls es benötigt wird - bitte melden.
grüße LZH

Armithage

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
    • Profil anzeigen
Re: Keine Abnahme, da unter 15m zum Nachbarn
« Antwort #10 am: 24.11.15, 15:33 »
Hallo Luzi,

es handelte sich um einen BaWü BezSchornsteinfeger.
Mein Kamin ist bis HEUTE nicht genehmigt und wir haben die damaligen Ausgaben quasi in den Wind geschossen.
Allerdings wechselte mittlerweile der BezSchornsteinfeger und wir haben neue Hoffnung, dass der Nachfolger deutlich offener mit sich reden lässt.

Nun erfolgt demnächst noch eine Reinigung und Messung des Gasbrennerkamins und dann sind wir den BezSchornsteinfeger endlich los.

Das Thema ist zwar etwas älter, aber immer noch aktuell bei mir vorhanden. :)

Es bleibt interessant.
« Letzte Änderung: 24.11.15, 17:18 von Datko »